489/A XXVII. GP

Eingebracht am 22.04.2020
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

der Abgeordneten Norbert Sieber, Mag. Markus Koza

Kolleginnen und Kollegen,

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergesetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Arbeiterkammergeseetz 1992 geändert werden (6. COVID-19-Gesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/2020 wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 5 Z 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

„3. während einer Absonderung gemäß § 7 oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.“

2. In § 12 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Für in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätige, die ihre Erwerbstätigkeit eingestellt haben, schadet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung in den Monaten März bis September 2020 nicht.“

3. In § 16 Abs. 1 lit. c wird nach dem Wortlaut „in einer Heil- oder Pflegeanstalt,“ folgender Halbsatz angefügt:

„es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950,“

4. Dem § 79 wird folgender Abs. 166 angefügt:

„(166) § 7 Abs. 5, § 12 Abs. 2a, § 16 Abs. 1 lit. c und § 82 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten rückwirkend mit 16. März 2020 in Kraft. § 81 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.“

5. Dem § 81 Abs. 14 wird folgender Abs. 15 angefügt:

„(15) Abweichend von § 36 gebührt die für den Zeitraum 1. Mai bis 30. September 2020 gewährte Notstandshilfe im Ausmaß des Arbeitslosengeldes, das der Berechnung der Notstandshilfe gemäß § 36 Abs. 1 zuletzt zu Grunde zu legen war. Zudem gilt der Berufs- und Einkommensschutz gemäß § 9 Abs. 3 in den Monaten Mai bis September 2020.“

6. § 82 Abs. 5 lautet:

„(5) Unterbrechungen des Dienstverhältnisses wie auch eine Reduzierung oder Anhebung der verkürzten Normalarbeitszeit von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, zwischen dem 15. März 2020 bis höchstens 30. September 2020 als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (BGBl. I Nr. 12/2020) schaden der vereinbarten Altersteilzeit (Teilpension) der §§ 27, 27a nicht, wenn das Dienstverhältnis danach entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Die Einstellung einer Ersatzarbeitskraft ist im genannten Zeitraum nicht verpflichtend. Abweichungen in diesem Zeitraum führen zu keiner Änderung des ursprünglich gewählten Altersteilzeitmodells. Entgegenstehende Bestimmungen der §§ 27, 27a und 28 bleiben außer Betracht. Bei Neuanträgen auf Altersteilzeitgeld bleiben Unterbrechungen oder Reduzierungen der Normalarbeitszeit infolge der COVID-19-Maßnahmen im oben genannten Zeitraum unberücksichtigt; der in § 27 Abs. 2 Z 2 und 3 bestimmte Jahreszeitraum (oder kürzer bei Beschäftigung in einem neuen Betrieb) verlängert sich um den Zeitraum der unterbrochenen oder reduzierten Normalarbeitszeit. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht.“

 

Artikel 2

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

          b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

           c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

          d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.“

 

2. § 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Anspruchsdauer nach Abs. 2 lit. a bis c und lit. f bis i verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

           a) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,

          b) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,

           c) für volljährige Vollwaisen, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,

          d) für volljährige Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. c bis f), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.“

3. In § 55 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2020 angefügte Abs. 45 die Absatzbezeichnung „(44)“; es wird folgender Abs. 45 angefügt:

„(45) §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2020 treten mit 1. März 2020 in Kraft.“

 

Artikel 3

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird wie folgt geändert:

1. In § 60 Abs. 2 wird in der Z 4 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. die Beschlussfassung von Organen im Umlaufweg und das dabei einzuhaltende Verfahren, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.“

2. Nach § 99 wird folgender § 99a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmung in Zusammenhang mit COVID-19

§ 99a. (1) Abweichend von §§ 54 Abs. 4 dritter Satz und 85 Abs. 3 erster Satz können Beschlüsse im Umlaufweg gefasst werden, wobei die Beschlussfassung im Umlaufweg der Zustimmung aller Mitglieder bedarf.

(2) Abweichend von §§ 52 Abs. 1 und 82 Abs. 1 kann die im ersten Halbjahr 2020 abzuhaltende Vollversammlung bzw. Hauptversammlung im 2. Halbjahr 2020 stattfinden oder mit der im 2. Halbjahr abzuhaltenden Vollversammlung bzw. Hauptversammlung zusammengelegt werden. Abweichend von § 66 Abs. 2 ist der beschlossene Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2019 der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach Beschlussfassung vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der Vorstand den Rechnungsabschluss jedenfalls bis spätestens 30. September 2020 zu beschließen und unverzüglich der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.“

3. Dem § 100 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) §§ 60 Abs. 2 und 99a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 99a tritt mit 31. Dezember 2020 außer Kraft.“

Begründung

Zu § 7 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 AlVG:

Die Anordnung der Absonderung (Quarantäne) sowohl von Kranken als auch von bestimmten Personen (potentiellen Trägern von Krankheitskeimen) zum Zweck der Überwachung nach dem Epidemiegesetz 1950, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 23/2020, soll die Verfügbarkeit gemäß § 7 AlVG nicht beeinträchtigen. Dies ist insbesondere aufgrund einer eher kurzen Dauer einer solchen Quarantäne gerechtfertigt. Damit wird die Gleichbehandlung dieser Personen mit zB jenen, die für zwei oder drei Wochen krankgemeldet sind, sichergestellt. Erfolgt die Absonderung in einem Spital, soll dies zu keinem Ruhen der Leistung führen.

Zu § 12 Abs. 2a AlVG:

Selbständig Erwerbstätige (insbesondere EPU), die bei Beendigung (Ruhendmeldung) ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit die Anspruchsvoraussetzungen auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) erfüllen, haben sich für die Zeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19–Krise nach Einstellung der Erwerbstätigkeit (teilweise) arbeitslos gemeldet, um so finanziell über die Runden zu kommen. Ein Teil dieser selbständig Erwerbstätigen (wie Neue Selbständige gem. § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) werden bei Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nach Ende der COVID-19-Maßnahmen in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bei Unterbrechungen bis 18 Monate durchversichert. Damit käme in Nachhinein ein Ausschlussgrund für den Bezug von Leistungen nach dem AlVG (§ 12 Abs. 1 Z 2) zum Tragen, der zu einer gesetzlichen Rückforderung der erhaltenen Leistungen führen würde. Um derartige Rückforderungen zu vermeiden, soll für die Zeit der Einschränkung der Erwerbstätigkeit infolge der COVID-19-Krise davon Abstand genommen werden. Da ein gleichzeitiger Bezug von Leistungen nach dem AlVG und dem Härtefall-Fonds ausgeschlossen ist, entsteht auch keine „Doppelunterstützung“ für diesen Personenkreis. Auf die Ruhendmeldung bzw. Einstellung/Beendigung der Erwerbstätigkeit – wenngleich dies zum Teil von den Betroffenen gewünscht wird - kann insbesondere aus zweierlei Gründen nicht verzichtet werden: erstens läge eine sachlich problematische Ungleichbehandlung zwischen Selbständigen, die einen Fortbezug aus früheren (teilweise lang zurückliegenden) Anwartschaften haben, und nach § 3 AlVG versicherten Selbständigen vor, die gerade zur Absicherung einer großen Krise, wie sie derzeit vorliegt, der Arbeitslosenversicherung beigetreten sind. Letztere würden schlichtweg leer ausgehen. Zweitens ist eine Prüfung von Einkommen Selbständiger für einige Kalendermonate im Jahr vonseiten des Arbeitsmarktservice nicht möglich, da der Feststellung des Einkommens die jeweiligen Steuerbescheide zugrunde zu legen sind (§ 36a Abs. 7, § 36b Abs. 2).

Zu § 81 Abs. 15 AlVG:

Die Bundesregierung wurde mit Entschließung des Nationalrates vom 3. April 2020 betreffend zusätzliche Maßnahmen zur Abfederung von sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise, 19/E XXVII. GP, ersucht, Zeiten der COVID-19-Krise bei der Berechnung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes sowie des Berufs- und Einkommensschutzes nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz außer Betracht zu lassen. Da eine Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in einem solchen abgegrenzten Zeitraum EDV-technisch nur mit mehrmonatiger Vorlaufzeit realisierbar ist, soll eine andere, rascher umsetzbare Lösung erfolgen.

Dem Entwurf nach soll die Höhe der für die Monate Mai bis einschließlich September gebührenden Notstandshilfe auf das Ausmaß des Arbeitslosengeldes erhöht werden. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld für diese Kalendermonate soll auf der Basis der Bemessungsgrundlage errechnet werden, die sonst der Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Grunde gelegt worden wäre. Bei der Ermittlung der Leistungshöhe soll die in diesem Zeitraum gebührende Anzahl an Familienzuschlägen sowie die für diesen Zeitraum in Betracht kommende Obergrenze für den zum Arbeitslosengeld gebührenden Ergänzungsbetrag berücksichtigt werden. Ebenso soll ein sonst auf die Notstandshilfe nach § 36 Abs. 2 und 3 AlVG anzurechnendes eigenes Einkommen sowie eine Begrenzung der Höhe der Notstandshilfe nach § 36 Abs. 5 (Deckelung) bei der Berechnung des Leistungsanspruchs für die Monate Mai bis September 2020 nicht leistungsmindernd wirken.

Der Berufs- und Entgeltschutz wird gleichfalls erstreckt. Damit werden gerade im März arbeitslos gewordene Personen vor einer Reduktion des Arbeitslosengeldes durch das Abrutschen in die Notstandshilfe bewahrt. Gleichzeitig werden – auch vor COVID-19 vorhandene - Notstandshilfebezieherinnen und –bezieher durch die Erhöhung der Leistung, die für die Monate Mai bis Septembergebührt, bessergestellt.

Zu § 82 Abs. 5 AlVG:

Die bisherige Formulierung ermöglichte Personen, die während der bestehenden Krise gekündigt werden, ihre Altersteilzeit danach entsprechend der ursprünglichen Vereinbarung wiederum fortzusetzen. Nicht erfasst sind bisher jene Personen, die während der Krise wiederum ihre volle Normalarbeitszeit verrichten, weil sie in vollem Ausmaß benötigt werden (das sind die Beschäftigten in den systemrelevanten Bereichen, wie in Spitälern oder im Pflegebereich). Diese sollen freilich genauso – nach Ende der Krise – wiederum in das jeweilige Altersteilzeitmodell zurückkehren können. Für die Blockzeitvariante des Altersteilzeitmodells soll die verpflichtende Ersatzkrafteinstellung für den Zeitraum 15. März bis 30. September ausgesetzt werden. Klargestellt wird, dass Änderungen in diesem Zeitraum nicht zu einer Änderung des ursprünglich gewählten Modells führen, daher auch nicht zu Rückforderungen oder zu einem Ruhen (§ 28).

Zu Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Mit diesem Gesetzentwurf sollen – durch die COVID-19-Krise verursachte – Nachteile bei der Gewährung der Familienbeihilfe kompensiert werden, wenn eine Berufsausbildung (z.B. ein Studium) beeinträchtigt wird, und die Berufsausbildung (das Studium) nicht innerhalb der – für den Familienbeihilfenbezug – maßgeblichen Berufsausbildungsdauer (Studiendauer) oder innerhalb der derzeitigen Altersgrenzen absolviert werden kann.

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf den Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik).

Zu Z 1 und 2 (§§ 2 Abs. 9, 6 Abs. 7 und 55 Abs. 44 FLAG 1967):

Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).

Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.

Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenzen kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.

Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. der 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltenden Altersgrenzen hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch – zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird –  für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war. Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992)

Zu Ziffer 1:

Im AKG soll die Möglichkeit eröffnet werden, dass Kollegialorgane ihre Beschlüsse auch im Umlaufweg fassen. Dies ist nicht nur in der aktuellen COVID-19-Krise geboten, sondern soll im Dauerrecht verankert werden, um eine gegebenenfalls erforderliche rasche Beschlussfassung zu ermöglichen. Die konkrete Gestaltung hat in der Geschäftsordnung zu erfolgen, wobei eine Beschlussfassung im Umlaufweg jedenfalls nur dann zulässig ist, wenn dem alle Mitglieder zustimmen. Durch den Verweis in § 83 Z 9 AKG auf § 60 gilt diese Änderung auch für die Ebene der Bundesarbeitskammer.

Zu Ziffer 2:

Durch die Änderung des § 60 wird die Beschlussfassung im Umlaufweg durch eine Regelung in der Geschäftsordnung ermöglicht. Dazu sind aber Beschlüsse der Vollversammlung bzw. Hauptversammlung erforderlich, die derzeit gerade nicht und nur erschwert möglich sind. Es soll daher für den Vorstand einer Arbeiterkammer bzw. der Bundesarbeitskammer die Beschlussfassung im Umlaufweg bis Jahresende 2020 jedenfalls eröffnet werden; für eine Dauerregelung, die dann auch weitere Organe erfassen kann, ist eine entsprechende Umsetzung des § 60 Abs. 2 Z 5 AKG erforderlich.

Die Einberufung zu Tagungen der Vollversammlungen der Arbeiterkammern bzw. zur Tagung der Hauptversammlung der Bundesarbeitskammer, die im ersten Halbjahr 2020 erfolgen müssten, erweist sich angesichts der derzeit gegebenen Beschränkungen als schwierig oder unmöglich. Auch wenn es sich dabei um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, sollte die doch außergewöhnliche Verschiebung auf Herbst oder die Zusammenlegung mit den Herbsttagungen im Gesetz klargestellt werden. Aus Transparenzgründen hat der Vorstand jedenfalls bis 30. September 2020 den Rechnungsabschluss zu beschließen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu übermitteln.

Wenn die Rechnungsabschlüsse nicht im 1. Halbjahr beschlossen werden, ist auch ihre Vorlage an das BMAFJ als Aufsichtsbehörde nicht möglich. Die entsprechende Frist in § 66 Abs. 2 (1. Juni) stellt zwar auch nur eine Ordnungsvorschrift dar, soll aber zur Klarheit verlängert werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird vorgeschlagen, diesen Antrag dem Ausschuss für Arbeit und Soziales zuzuweisen.