632/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Norbert Sieber, Barbara Neßler,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 29.05.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 29.05.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd lauten:

 

 

                   „dd) Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, ABl. L 250 vom 4.10.2018.“

 

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

                a)

                 l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

                     aa)

 

§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

                a)

                 l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

                     aa)

                    dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50.

 

                    dd) Europäischen FreiwilligendienstSolidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl.und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, ABl. 347250 vom 20.12.2013 S. 504.10.2018.

§6 (1) …

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

                a)

                k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

                     aa)

 

§ 6 (1) …

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

                a)

                k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

                     aa)

                    dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – 2013.

 

 

                    dd) Europäischen FreiwilligendienstSolidaritätskorps nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EGder Verordnung (EU) 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung2. Oktober 2018 zur Festlegung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 – rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU, ABl. L 250 vom 4.10.2018.

 

 

2. § 55 wird folgender Abs. 47 angefügt:

 

 

„(47) §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“

(47) §§ 2 Abs. 1 lit. l sublit. dd und 6 Abs. 2 lit. k sublit. dd in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2020 treten mit dem der Veröffentlichung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.