709/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 18.06.2020

 

 

Änderungen laut Antrag vom 18.06.2020

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

INHALTSVERZEICHNIS

 

 

Art.         Gegenstand

 

 

1              Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

 

2              Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 17 wird nach Abs. 2g folgender Abs. 2h eingefügt:

 

 

„(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID‑19‑Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“

(2h) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID‑19‑Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 2a und 2b verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

 

 

2. Dem § 109 wird folgender Abs. 87 angefügt:

 

 

„(87) § 17 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(87) § 17 Abs. 2h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch die 3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 112/2019, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 16 wird nach Abs. 8a folgender Abs. 8b eingefügt:

 

 

„(8b) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID‑19‑Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.“

(8b) Abweichend von Abs. 2 gebührt der Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – rückwirkend ab dem 11. März 2020 für die Dauer der COVID‑19‑Pandemie, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres und sechs Monaten. Der Nachweiszeitraum nach den Abs. 3 und 4 verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID‑19‑Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, um ein Semester oder ein Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichen der Altersgrenze begonnenen Studium.

 

 

2. Dem § 62 wird folgender Abs. 39 angefügt:

 

 

„(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

(39) § 16 Abs. 8b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.