1011 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (943 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden

In Umsetzung des Regierungsprogramms und der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (im Folgenden: Änderungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie) sind im Bereich der Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung folgende wesentlichen Maßnahmen vorgesehen:

-       Regelung zur umfassenden Anwendung des österreichischen Arbeitsrechts auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte oder überlassene Arbeitnehmer ab einer Dauer der Entsendung oder Überlassung von 12 bzw. 18 Monaten mit Ausnahme der in der Richtlinie genannten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Beendigung des Arbeitsvertrages (§ 2 Abs. 3 LSD‑BG);

-       Anwendung von gesetzlichen, durch Verordnung festgelegten oder kollektivvertraglichen Aufwandersatzregelungen auf nach Österreich grenzüberschreitend entsandte Arbeitnehmer in dem von der Änderungsrichtlinie zur Entsende-Richtlinie vorgegebenen Ausmaß (§ 3 Abs. 7 LSD-BG);

-       Festlegung, dass Auslassungen bei der Information auf der nach Art. 5 der Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“) einzurichtenden Website als Milderungsgrund nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, im Rahmen von Verwaltungsstrafverfahren zu werten sind (§ 25a LSD-BG).

-       Informations- und Mitteilungsverpflichtung des Beschäftigers im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassungen (§ 12a Abs. 2 und 3 AÜG).

In Umsetzung des Regierungsprogramms und vor dem Hintergrund der Judikatur der Urteile des EuGH in den Rechtssachen Maksimovic ua, C-64/18 sowie Cepelnik, C‑33/17 sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

-       Überarbeitung der Verwaltungsstrafbestimmungen der §§ 26 bis 29 LSD-BG;

-       Neuregelung der Sicherheitsleistung nach § 34 LSD-BG.

Eine weitere wesentliche Änderung ist die Anpassung des Entsendebegriffes des LSD-BG an den Entsendebegriff nach der Entsende-RL und die damit verbundene Einschränkung des Anwendungsbereiches des LSD-BG durch den Entfall des bisherigen § 2 Abs. 3 LSD-BG.

Zudem erfolgen aus der Verwaltungspraxis sich als erforderlich herausgestellte und zum Teil redaktionelle Anpassungen in einzelnen Bestimmungen des LSD-BG.

Im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz bedarf es aufgrund von Novellen zu anderen Bundesgesetzen Zitatanpassungen und einer Umformulierung.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im Besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht und Sozialversicherungswesen).

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 1. Juli 2021 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Laurenz Pöttinger, Fiona Fiedler, BEd, Peter Wurm, Rebecca Kirchbaumer sowie der Bundesminister für Arbeit
Mag. Dr. Martin Kocher und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (943 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2021 07 01

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann