Neukodifizierung des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2020 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2020 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Das Abkommen baut auf dem alten Abkommen (vom 24.2.1987, BGBl. Nr. 451/1987 bzw. Zusatzabkommen vom 12.9.1995, BGBl. Nr. 570/1996) auf und enthält mit Ausnahme der neuen Pensionsberechnung keine grundsätzlichen Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage; allerdings wurden einige Änderungen vorgenommen (z. B. umfassende Datenschutzregelung), um es in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen (z. B. Abkommen mit Serbien vom 26.1.2012, BGBl. III Nr. 155/2012) anzupassen.
Ziel(e)
Die Pensionsberechnung erfolgt nach europäischem Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) und nicht mehr nach der bisher gewählten Form der "Direktberechnung".
Die zwischenstaatliche Rechtlage ist an andere in jüngster Zeit geschlossene bzw. revidierte bilaterale Abkommen in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend angeglichen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Rechtsänderungen werden vorgenommen um die Pensionsberechnung nach europäischem Recht zu ermöglichen sowie weitestgehend eine Anpassung an in jüngster Zeit geschlossene bzw. revidierte bilaterale Abkommen in materiellrechtlicher Hinsicht zu erreichen.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger
Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:
Keine,
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
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