Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeine Überlegungen

Die Revision des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Kanada über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B‑VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B‑VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B‑VG.

1. Werdegang des Abkommens

2014 wurden Expertengespräche aufgenommen, die nach nur zwei Besprechungsrunden auf Expertenebene erfolgreich abgeschlossen werden konnten.

2. Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen baut auf dem alten Abkommen auf und enthält mit Ausnahme der neuen Pensionsberechnung keine grundsätzlichen Änderungen im Vergleich zur derzeit geltenden Rechtslage; allerdings wurden einige Änderungen vorgenommen (zB umfassende Datenschutzregelung), um es in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen (zB Abkommen mit Serbien vom 26.1.2012, BGBl. III Nr. 155/2012) anzupassen.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II normiert in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften den Grundsatz des Beschäftigungslandprinzips sowie davon abweichende Sonderregelungen (insbesondere eine Entsenderegelung) und sieht die Möglichkeit vor, im Einzelfall Ausnahmen hiervon zu vereinbaren. Diese Regelungen werden grenzüberschreitend tätigen Unternehmen und Personen helfen, doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Abschnitt III legt die Leistungsfeststellung im Bereich der kanadischen bzw. österreichischen Pensionsversicherung fest. Diese erfolgt unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten für den Anspruch und unter Berechnung grundsätzlich entsprechend den in jedem Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten, wobei eine Vereinheitlichung der zwischenstaatlichen Berechnung angestrebt wird.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 166 vom 30.4.2004, S. 1). Der vom EuGH in der Rs C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich aber auch die Gleichbehandlungsregelung des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst.

3. Finanzielle Auswirkungen

Keine.

Das Abkommen schafft keine neue Rechtslage, sondern fasst nur die Rechtslage aufgrund des bestehenden Abkommens in der Fassung des Zusatzabkommens zusammen. Einzige materielle Rechtsänderung ist die Umstellung bei der Pensionsberechnung von der bisher vorgesehen gewesenen „Direktberechnung“ auf die Berechnung nach europäischem Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004).

Diese Neuerung hat aber – aus theoretischer Sicht – überhaupt nur Auswirkungen auf jene Fälle, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich ist, um einen österreichischen Pensionsanspruch zu eröffnen. Auch bei diesen Fällen betrifft die Umstellung nur eine ganz geringe Fallzahl. Für die Alterspensionen führt diese Berechnung nach dem europäischen Recht zu keinen anderen Ergebnissen als die Direktberechnung. Lediglich im Bereich der Invaliditätsleistungen könnte es aufgrund der unterschiedlichen Berechnung aus theoretischer Sicht zu minimalen Auswirkungen im Ergebnis kommen. Solche Unterschiede könnten sich daraus ergeben, dass bei Zurechnungszeiten (zB nach § 6 Abs. 2 Z 2 APG) und Lücken in der zwischenstaatlichen Versicherungskarriere die Invaliditätsleistung nach der „Direktberechnung“ etwas günstiger sein könnte als jene nach dem EU-Recht (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 16), wobei aber eine Quantifizierung dieses Einsparungspotentials nicht möglich ist. Zunächst ist die geringe Anzahl der Fälle ausschlaggebend (zum Stand 2019 betrafen von 5.405 Fällen, in denen österreichische Pensionen nach Kanada gezahlt wurden, nur 6 Fälle Invaliditätsleistungen). Von diesen sind dann nur jene Fälle betroffen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch erforderlich ist und eklatante Lücken in der zwischenstaatlichen Versicherungskarriere auftreten. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass sich die Anzahl der Fälle betreffend Invaliditätsleistungen generell in zwischenstaatlichen Fällen erheblich verringert, da nunmehr für jene Personen, für die vorübergehend eine Invalidität für mindestens 6 Monate festgestellt wurde, nach nationalem österreichischen Recht als Leistung aus der Krankenversicherung das Rehabilitationsgeld gewährt wird, welches vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens nicht umfasst ist (bereits zuerkannte befristete Invaliditätspensionen bleiben nur bis zum Ablauf der Befristung aufrecht). Diese Reduktion der zwischenstaatlichen Fälle würde sich ohnehin, also auch ohne Revision des Abkommens, ergeben. Zusammenfassend muss man daher zum Ergebnis kommen, dass keine finanziellen Auswirkungen mit der Revision verbunden sind.

Besonderer Teil

Die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden neuen Abkommens entsprechen im Wesentlichen jenen des bisherigen Abkommens (Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit vom 24.2.1987, BGBl. Nr. 451/1987) bzw. des Zusatzabkommens (Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit vom 12.9.1995, BGBl. Nr. 570/1996). Im Folgenden werden die Bestimmungen des neuen Abkommens den entsprechenden Bestimmungen des bisherigen Abkommens gegenübergestellt, gleichzeitig wird auf die wesentlichsten Unterschiede hingewiesen:

Zu Art. 1:

Art. 1 = Art. 1 (Begriffsbestimmungen)

Neu ist, dass keine numerische Untergliederung der einzelnen Definitionen erfolgt, sondern diese alphabetisch geordnet wurden. Das hat den Vorteil, dass künftige Änderungen jeweils an der entsprechenden Stelle eingefügt werden können, ohne den gesamten Artikel ändern oder neue Zwischennummern vergeben zu müssen. Aufgrund der alphabetischen Reihung in allen drei authentischen Sprachen ergibt sich allerdings in jeder Sprachfassung eine unterschiedliche Reihenfolge.

So wie im Abkommen mit Indien (BGBl. III Nr. 60/2015, Art. 1 Z 1 lit. e) wird im Abkommen nur noch der Ausdruck „zuständige Stelle“ und nicht mehr „Träger“ und „zuständiger Träger“ verwendet.

Bei der Definition der „Rechtsvorschriften“ wird generell auf die im Art. 2 genannten Gesetze verwiesen. Die für den österreichischen Rechtsbereich ebenfalls relevanten Verordnungen und Satzungen werden nunmehr für Österreich im Art. 2 erwähnt.

Zu Art. 2:

Art. 2 = Art. 2 (sachlicher Geltungsbereich)

Da das Abkommen nur die nationalen Rechtsvorschriften umfasst, konnte über kanadischen Wunsch die bisher in Art. 2 Abs. 3 des geltenden Abkommens vorgesehene Sonderregelung, wonach sich das Abkommen nicht auf mit dritten Staaten geschlossene Abkommen bezieht, gestrichen werden. Art. 13 enthält eine Sonderregelung betreffend die „multilaterale“ Zusammenrechnung bei gleichzeitiger Anwendung des Abkommens mit Kanada sowie eines Abkommens mit einem dritten Staat. Abs. 3 sieht nunmehr vor, dass sich das Abkommen auch auf neue Personengruppen oder Leistungen (jeweils aber natürlich nur im Rahmen des sachlichen Geltungsbereiches) bezieht, sofern nicht der jeweils andere Vertragsstaat dem widerspricht. Bisher war für eine Einbeziehung neuer Personengruppen eine Änderung des Abkommens erforderlich, was in der Praxis nie geschah.

Im Bereich der Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod wird in der Republik Österreich – so wie in bisher allen bilateralen Abkommen – nur die gesetzliche Pensionsversicherung erfasst. Die von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen beziehen sich somit auf die Sozialversicherung. Bereiche, die nicht unter den Begriff „Sozialversicherung“ subsumiert werden können, fallen nicht darunter. Im Unterschied zum EU-Recht kann bei einem bilateralen Abkommen jede Vertragspartei festlegen, was unter diesem Begriff zu verstehen ist.

„Sozialversicherung“ beruht auf dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG); Rechtsvorschriften, die auf anderen Kompetenztatbeständen beruhen, sind daher nicht erfasst. Beim NVG 1972 handelte es sich um ein „echtes“ Sozialversicherungsgesetz, das auch auf der Kompetenzgrundlage des Art. 10 Abs. 1 Z 11 beruht. Konsequenterweise ist daher das NVG 1972 auch bis zum 31.12.2019 als Sonderversicherung in § 2 Abs. 2 ASVG genannt; ebenso ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates bis zu diesem Zeitpunkt im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zusammengefasst (§ 31 Abs. 1 ASVG). Um das NVG 1972 vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens auszuschließen, war daher bis zum 31.12.2019 die ausdrückliche Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 Z 1 lit. c erforderlich. Aufgrund der Überführung der bisherigen Notarversicherung in eine berufständische Notarversorgung (NVG 2020) durch das SV-OG bezieht sich die Ausnahme nunmehr auf diese.

Es ist nicht erforderlich, zur Vermeidung von Missverständnissen, die sonstigen Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe (zB der Rechtsanwaltschaft nach § 49 RAO) vom sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich auszunehmen, da diese Systeme, die nicht die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, eben nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallen.

Zu Art. 3:

Art. 3 = Art. 3 (persönlicher Geltungsbereich)

Zu Art. 4:

Art. 4 = Art. 4 (Gleichbehandlung)

In den in der Vergangenheit von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit wurde die Gleichbehandlung nur auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates und auf einige andere Personengruppen (zB Flüchtlinge, Staatenlose) angewandt. Die Gleichbehandlungsregelung erfasste aber in der Regel sämtliche Aspekte der sozialen Sicherheit.

Abs. 1 erstreckt die Gleichbehandlung nunmehr auf alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), allerdings nur dann, wenn diese von den Rechtsvorschriften des jeweils anderen Vertragsstaates erfasst sind bzw. waren, sowie auf deren Angehörige. Durch diesen Zusatz wird ausgeschlossen, dass Österreich aufgrund des Abkommens mit Kanada zB einen russischen Staatsangehörigen einem österreichischen Staatsbürger gleichstellen muss, wenn dieser nicht zuvor in Kanada versichert war. Um eine zu weite Anwendung dieses Prinzips zu verhindern, wurde zusätzlich festgelegt, dass sich die Gleichbehandlung nach Abs. 1 nur auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und auf die Zahlung der Leistung bezieht. Damit ist klargestellt, dass die Gleichbehandlungsverpflichtung auf alle anderen Aspekte der Sozialversicherung, zB auf die Fragen der Versicherungspflicht, keine Anwendung findet. Daher waren die bisher in Art. 4 Abs. 3 lit. a und lit. c des geltenden Abkommens enthaltenen Ausnahmen von der Gleichbehandlung bezüglich bestimmter Aspekte der Sozialversicherung außerhalb des Leistungsrechts (hinsichtlich der Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und Verbände sowie in der Rechtsprechung sowie hinsichtlich der Versicherung bei amtlichen Vertretungen in Drittstaaten) nicht mehr erforderlich. Beibehalten werden musste ausschließlich die Sonderregelung betreffend Versicherungslastregelungen in Abkommen mit dritten Staaten (Art. 4 Abs. 3 = Art. 4 Abs. 3 lit. b).

Da das Leistungsrecht der österreichischen Pensionsversicherung weitestgehend keine auf österreichische Staatsangehörige beschränkten Sonderregelungen kennt, wird diese Ausdehnung des Gleichbehandlungsgebotes auf alle in Kanada versicherten Personen für Österreich keine Auswirkungen haben. In Bezug auf Kanada war die Gleichbehandlung bereits unter dem geltenden Abkommen nicht nur auf die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten beschränkt (Art. 4 Abs. 5 des geltenden Abkommens).

Abs. 2 stellt sicher, dass die Gleichbehandlungsverpflichtung auch bei Aufenthalt oder Wohnort in einem dritten Land gilt. Damit wird vor allem eine Gleichbehandlung in Bezug auf den Leistungsexport in Drittstaaten erreicht, wie sich auch in etlichen anderen von Österreich geschlossenen Abkommen enthalten ist (zB Art. 5 Abs. 2 des Abkommens mit Indien).

Die Gleichbehandlung betreffend die Anrechnung von Kriegsdienstzeiten in der österreichischen Pensionsversicherung (Abs. 4) bleibt wie bisher auf kanadische Staatsangehörige beschränkt (es erfolgt somit keine Ausdehnung auf alle Personen); damit tritt weiterhin keine Änderung der geltenden österreichischen Rechtslage (§ 228 ASVG) ein.

Abs. 5 wurde als Ausdehnung der Gleichbehandlungsregelung auch auf einen Aspekt der Versicherungspflicht aufgenommen, um sicherzustellen, dass so wie bisher kanadische Staatsangehörige, die zB bei der Kanadischen Botschaft in Wien beschäftigt sind und nicht nach dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl 66/1961), das gem. Art. 9 des Abkommens für die Zuständigkeit heranzuziehen ist, von den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates befreit sind (zB weil sie in Österreich ständig ansässig sind – Art. 37 der Diplomatenkonvention), in Österreich versichert sind. Nach § 5 Abs. 1 Z 9 ASVG unterlagen nämlich nur österreichische Staatsbürger der Versicherungspflicht, was im Wege der Gleichbehandlungsverpflichtung auf kanadische Staatsangehörige ausgedehnt werden sollte, um für diese Personengruppe keine Änderung im Vergleich mit dem geltenden Abkommen zu bewirken. Nach dem geltenden Abkommen war eine solche Sonderregelung nämlich nicht notwendig, da sich die Gleichbehandlungsverpflichtung auch auf alle Fragen der Versicherungspflicht erstreckte. Aufgrund der Streichung der Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Z 9 ASVG durch das SRÄG 2015 (Art. 1 Z 4, BGBl. I Nr. 162/2015) mit 1.1.2017 (§ 694 Abs. 2 Z 2 ASVG) geht diese Regelung ab diesem Zeitpunkt aber ins Leere, da das österreichische Recht nunmehr für die Bediensteten der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörden anderer Staaten in Österreich keine Sonderregelungen für österreichische Staatsbürger mehr vorsieht. Im Hinblick darauf, dass die entsprechenden Arbeiten am neuen Abkommen auf Expertenebene aber bereits abgeschlossen waren, konnte diese nationale Rechtsentwicklung im Abkommen nicht mehr berücksichtigt werden.

Zu Art. 5:

Art. 5 = Art. 5 (Leistungstransfer)

Abs. 1 sieht nunmehr die Verpflichtung zum Leistungsexport nicht nur für die Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten, sondern für alle vom Abkommen erfassten Personen vor. Im Hinblick darauf, dass bereits im nationalen Recht in Bezug auf die Leistungen der Pensionsversicherung kein Ruhen bei Auslandsaufenthalt mehr vorgesehen ist (§ 89 ASVG) hat diese Neuregelung für Österreich keine Auswirkungen.

Abs. 3 nimmt neben der Ausgleichszulage auch Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich vom Leistungsexport nach Abs. 1 aus. Diese Ausnahme ist bereits in einigen anderen jüngst abgeschlossenen Abkommen enthalten (siehe zB Art. 5 Abs. 2 lit. a des Abkommens mit Serbien). Auch die der Ausgleichszulage entsprechenden kanadischen Leistungen werden nicht uneingeschränkt nach Österreich exportiert, sondern nur nach Maßgabe des kanadischen Rechts (Abs. 2). In Bezug auf die kanadische Ehegattenbeihilfe und Mindesteinkommenszulage war diese Exportbeschränkung bisher in Art. 16 Abs. 4 lit. b des geltenden Abkommens vorgesehen.

Zu Art. 6:

Art. 6 = Art. 6 (Allgemeine Bestimmungen für Arbeitnehmer)

Hinsichtlich der Herausnahme der Selbständigen vom Tätigkeitslandprinzip siehe bei Art. 7.

Zu Art. 7:

Art. 7 = Art. 7 Abs. 3 (Selbständige)

Durch die Herausnahme der Selbständigen aus dem Grundsatz, dass für eine Erwerbstätigkeit nur jener Vertragsstaat zuständig ist, in dem die konkrete Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 6), ist für die Zuständigkeit bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zunächst das nationale Recht beider Vertragsstaaten maßgebend. Österreich hat daher zB das GSVG oder BSVG hinsichtlich des Eintritts der Versicherungspflicht unverändert anzuwenden. Kanada wendet sein nationales Recht an, nach dem grundsätzlich für die Versicherung von Selbständigen der Wohnort in Kanada relevant ist. Nur in jenen Fällen, in denen eine selbständige Tätigkeit in der Folge zur Versicherung in beiden Vertragsstaaten führt, ist ausschließlich jener Vertragsstaat zuständig, in dem die betreffende Person wohnt. Dadurch wird sichergestellt, dass Doppelversicherungen hinsichtlich ein und derselben Erwerbstätigkeit nicht eintreten. Daher ist zB eine Person, die in Österreich ein Gewerbe betreibt, den Wohnsitz aber in Kanada hat und aufgrund der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten der Versicherungspflicht unterliegen würde, nicht nach dem GSVG, sondern ausschließlich nach kanadischem Recht versichert.

Zu Art. 8:

Art. 8 = Art. Art. 7 Abs. 1 (Entsendungen)

Die im geltenden Abkommen vorgesehene Sonderregelung für österreichische Bedienstete österreichischer Luftfahrtunternehmen (Art. 7 Abs. 2), wonach die Beschränkung der Entsenderegelung auf 60 Monate für diese Personen nicht gilt, wurde nicht mehr aufgenommen; damit gilt auch für diese Personen die allgemeine Entsenderegelung (so wie bereits bisher zB nach dem österreichisch-australischen Abkommen über soziale Sicherheit, BGBl. III Nr. 22/2017).

Zu Art. 9:

Art. 9 = Art. 8 (Beamte und Mitglieder der diplomatischen Vertretungen und Konsulardienststellen)

In Abs. 1 wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten; diese Regelung entspricht auch Art. 8 Abs. 1 des Abkommens mit Indien). Um auch für jene Personen eine Versicherung nach kanadischem Recht sicherzustellen, die ihren Wohnsitz in Kanada haben, im öffentlichen Dienst von Österreich im Gebiet von Kanada beschäftigt sind und nach den Konventionen von den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates nicht befreit sind, war für Kanada die Einfügung von Abs. 3 erforderlich.

Das im geltenden Abkommen vorgesehene Recht, wonach bestimmte Ortskräfte (sur-place-Personal) im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates, binnen 3 Monaten nach Beginn ihrer Beschäftigung wählen konnten, nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates zu unterliegen (Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz des geltenden Abkommens), wurde, so wie in den in letzter Zeit geschlossenen bzw. revidierten Abkommen, nicht übernommen.

Abs. 2 enthält die übliche Regelung betreffend die Entsendung sonstiger Beamter (siehe zB auch Art. 8 Abs. 2 des Abkommens mit Indien).

Die bisher in Art. 8 Abs. 2 des geltenden Abkommens vorgesehene Ausnahme der Bediensteten der österreichischen Fremdenverkehrswerbung konnte nicht beibehalten werden. So wie im Verhältnis zu anderen Abkommen (zB mit Indien), sind diese Personen daher nur dann von den kanadischen Rechtsvorschriften befreit, wenn sie unter die allgemeine Entsenderegelung des Art. 6 fallen.

Zu Art. 10:

Art. 10 = Art. 9 (Ausnahmen)

Zu Art. 11:

Art. 11 = Art. 10 (Versicherung und Wohnsitz nach den kanadischen Rechtsvorschriften)

Diese Regelung betreffend die Berücksichtigung bestimmter Zeiten als kanadische Versicherungszeiten ist ausführlicher als jene des geltenden Abkommens und enthält einige ergänzende Klarstellungen, ohne aber die geltenden Grundsätze zu ändern.

Zu Art. 12:

Art. 12 Abs. 1 = Art. 11 (Allgemeine Regelung betreffend die Zusammenrechnung der Zeiten)

Art. 12 Abs. 2 lit. a = Art. 16 Abs. 1 (Sonderregelung betreffend die Berücksichtigung von österreichischen Zeiten in Bezug auf Leistungen nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung)

Art. 12 Abs. 2 lit. b = Art. 17 Abs. 1 (Sonderregelung betreffend die Berücksichtigung von österreichischen Zeiten in Bezug auf Leistungen nach dem kanadischen Pensionsplan)

Art. 12 Abs. 3 = Art. 12 lit. c (Sonderregelung betreffend die Berücksichtigung von kanadischen Zeiten in Bezug auf Leistungen aus der österreichischen Pensionsversicherung)

Sofern Versicherungszeiten nach dem kanadischen Pensionsplan vorliegen, wurde nunmehr vorgesehen, dass diese nicht nur als Zeiten der „Pflichtversicherung“, sondern als Zeiten der „Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit“ gelten, um der geänderten österreichischen Rechtslage nach § 4 Abs. 1 APG Rechnung zu tragen, wonach für einen Anspruch mindestens 84 Monate aufgrund einer Erwerbstätigkeit verlangt werden.

Zu Art. 13:

Art. 13 = Art. 15 Abs. 1 (Zusammenrechnung von Zeiten in einem Drittstaat)

Art. 13 sieht vor, dass auch Zeiten in einem Drittstaat, mit dem ein Vertragsstaat ein bilaterales Abkommen geschlossen hat, für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammenzurechnen sind. Für Österreich sind natürlich so wie bisher auch Zeiten in einem Staat, der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden hat, bei dieser Multilateralisierung der Zusammenrechnung zu berücksichtigen (siehe auch Art. 10 Abs. 2 des Abkommens mit Indien).

Für Kanada erfolgte eine Zusammenrechnung bereits nach Art. 15 Abs. 1 des geltenden Abkommens. Dieser Grundsatz wurde mit der bilateralen Regelung von Art. 13 formal auch auf Österreich ausgedehnt.

Zu Art. 14:

Art. 14 = Art. 13 Abs. 3 und Art. 15 Abs. 2 (Unter-12-Monate-Regelung)

Zu Art. 15:

Art. 15 = Art. 12 lit. a und lit. b (Sonderregelungen für die Zusammenrechnung in Bezug auf österreichische Leistungen)

Zu Art. 16:

Art. 16 = Art. 13 (Berechnung der österreichischen Leistung)

Für die Berechnung der österreichischen Pension in jenen Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch erforderlich ist, beschreitet das Abkommen – sowie etliche andere der zuletzt geschlossenen oder derzeit in Vorbereitung stehenden neuen Abkommen – neue Wege. Durch die verpflichtende Einführung des elektronischen Datenaustausches für die Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen in der EU (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 [ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009, S. 1]) wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine Vereinheitlichung der Berechnung sämtlicher zwischenstaatlicher Pensionen verlangt, da eine unterschiedliche Vorgangsweise bei der Berechnung im EU-Bereich und aufgrund der bilateralen Abkommen weder technisch möglich ist, noch den Betroffenen erklärt werden kann. Bisher unterscheidet sich aber die Berechnung nach den bilateralen Abkommen („Direktberechnung“ z. B. Abkommen mit den USA, BGBl. Nr. 511/1991, idFd Zusatzabkommens BGBl. 779/1996, mit ausführlichen Erläuterungen in der Regierungsvorlage, 104 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP) von jener nach dem europäischen Recht. Nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist grundsätzlich die Berechnung nach der pro-rata-temporis-Methode vorgesehen (Art. 52), wobei aber abweichend davon in etlichen Fällen auch eine Berechnung nur nach nationalem Recht möglich ist (Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Da im Rahmen der EU ein Abweichen von dieser Berechnung nicht möglich ist, müssen daher zur Erreichung des Zieles der Vereinheitlichung die bilateralen Abkommen auf die EU-Berechnung umgestellt werden. Ein „Abschreiben“ aller Berechnungsregelungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in den Abkommen ist im Hinblick auf deren Umfang ausgeschlossen. Daher kann nur ein Verweis auf die Berechnung nach europäischem Recht aufgenommen werden. Entsprechende Regelungen werden bei den neuen Abkommen über soziale Sicherheit bzw. bei der Revision bestehender Abkommen den Vertragspartnern vorgeschlagen. Bisher wurde eine solche Regelung bereits von einigen anderen Partnern akzeptiert.

Um den Wünschen der kanadischen Seite Rechnung zu tragen, wonach das Abkommen keinen direkten Verweis auf EU-Recht enthalten solle, wird in Art. 16 Abs. 2 lediglich auf die österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung nach einem bilateralen Abkommen verwiesen. Die österreichischen Rechtsvorschriften (§ 8 SV-EG) enthalten für die Berechnung der zwischenstaatlichen Leistungen einen Verweis auf die Leistungsberechnung nach dem europäischen Recht, sofern auf die Leistung Anspruch nur unter Zusammenrechnung der Zeiten besteht. Dieser Verweis auf § 8 SV-EG führt somit zu genau derselben Rechtslage, wie nach jenen Abkommen, die den Inhalt dieser nationalen Regelung wortgleich bereits im Abkommen enthalten (zB Art. 13 des Abkommens mit Indien).

Neben der Vereinheitlichung der Berechnungsschritte für alle zwischenstaatlichen Fälle hat diese neue Regelung auch wesentliche Vorteile in anderen Bereichen, wie z. B. bei der Auskunftserteilung und Informationspolitik der Pensionsversicherungsträger. Allerdings ist auch zu betonen, dass diese Berechnung nach dem europäischen Recht nur in ganz wenigen Detailbereichen (z. B. bei Invaliditätsleistungen) zu anderen Ergebnissen als die bisher im bilateralen Bereich angewendete Direktberechnung führen wird. Wie bereits in den Erläuterungen der finanziellen Auswirkungen ausgeführt wurde, betrifft das nur die Berechnung von Invaliditätspensionen mit Zurechnungszeiten. Nach EU-Recht sind solche Zeiten zu proratisieren (Art. 52 Abs. 1 lit. b ii) Verordnung (EG) Nr. 883/2004, wobei für diese Kürzung eben nur die vor Eintritt des Versicherungsfalles zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind), während nach der Direktberechnung bei der zeitanteiligen Kürzung dieser Zurechnungszeiten ein „Freibetrag“ von 1/3 der Zeiten vorgesehen ist (z. B. Art. 12 Abs. 2 lit. b des Abkommens mit den USA), was in Extremfällen zu geringfügig höheren Leistungsbeträgen führen kann.

Zu Art. 17 bis 19:

Die Bestimmungen betreffen die kanadische Leistungsberechnung.

Art. 17

Diese Bestimmung ist neu und bekräftigt den auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung geltenden Grundsatz, dass in jenen Fällen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nicht erforderlich ist, um die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen, der Betrag der nach nationalem Recht zustehenden Leistung zu gewähren ist. Diese Regelung entspricht Art. 16 Abs. 1 der für Österreich geltenden besonderen Bestimmungen.

Art. 18 = Art. 16

Bei den Regelungen betreffend die Gewährung von Leistungen nach dem kanadischen Gesetz über die Alterssicherung wurden keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen; lediglich die bisher ausschließlich für die Ehegattenbeihilfe vorgesehenen Sonderregelungen wurden auf sämtliche Beihilfen nach diesem Gesetz ausgedehnt.

Art. 19 = Art. 17

Zu Art. 20:

Art. 20 = Art. 18 Abs. 1 und Art. 19 (Verwaltungsvereinbarung und Verbindungsstellen)

Zu Art. 21:

Art. 21 = Art. 18 Abs. 2 bis 3 und Abs. 6 (Informationsaustausch, gegenseitige Verwaltungshilfe und ärztliche Untersuchungen)

Zu Art. 22:

Art. 22 = (Datenschutz)

Neu wurde in das Abkommen eine umfassende Datenschutzregelung aufgenommen. Österreich hat sich im Hinblick auf das Inkrafttreten der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 25. Oktober 1995 (ABl. Nr. L 281/1995 vom 23. November 1995, S. 31) seit diesem Zeitpunkt bemüht, der insgesamt im EU-Recht eingetretenen Weiterentwicklung auf dem Gebiete des Schutzes personenbezogener Daten Rechnung zu tragen und die Aufnahme eines entsprechenden Datenschutzartikels in jedes neu bzw. revidierte Abkommen vorgeschlagen. Aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (ABl. Nr. L 119/2016 vom 4. Mai 2016, S. 1) sind solche bilateralen Datenschutzregelungen von erhöhter Relevanz, um den Verpflichtungen aufgrund der Art. 44 ff dieser Verordnung in Bezug auf den Datenaustausch mit Drittstaaten gerecht zu werden. Diese Regelung stellt insbesondere sicher, dass die nach Kanada übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst (bzw. innerhalb des EU-Raumes) und entspricht den auch in letzter Zeit mit anderen Staaten vereinbarten Regelungen (zB Art. 20 des Abkommens mit Indien).

Zu Art. 23:

Art. 23 = Art. 20 (Befreiung von Gebühren und Beglaubigungen)

Zu Art. 24:

Art. 24 = Art. 18 Abs. 5 (Gleichstellung der Amtssprachen)

Zu Art. 25:

Art. 25 = Art. 21 (Einreichung von Anträgen, Erklärungen oder Rechtsmittel)

Die einzige auffallende Änderung dieser Regelung im Vergleich mit der geltenden ist, dass die Regelung des Art. 21 Abs. 1 und 3 des geltenden Abkommens in eine Regelung zusammengezogen wurde (Abs. 1), da die Berücksichtigung von in einem Vertragsstaat gestellten Anträgen usw. in der Praxis nur hinsichtlich der Fristwahrung Bedeutung hat (siehe zB auch Art. 15 des Abkommens mit Australien vom 12.8.2015, BGBl. III Nr. 22/2017, das schon bisher nur eine solche Regelung enthielt).

Zu Art. 26:

Art. 26 = Art. 22 (Zahlung der Leistungen)

Für Kanada wurde nunmehr vorgesehen, dass Leistungen in jeglicher frei konvertierbaren Währung erbracht werden können. Für Österreich gilt weiterhin der Grundsatz, dass Leistungen in Euro zu gewähren sind, allerdings liegt es im Ermessen des betreffenden Trägers, in einer anderen, frei konvertierbaren Währung zu leisten.

Zu Art. 27:

Art. 27 = Art. 23 (Streitbeilegung)

Die Streitbeilegungsregelung wurde über Wunsch der kanadischen Seite erheblich vereinfacht (sie entspricht daher zB der Regelung mit Indien – Art. 22 Abs. 1).

Zu Art. 28:

Art. 28 = Art. 24 (Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada)

Zu Art. 29 :

Art. 29 (Übergangsbestimmungen)

Dieser Artikel regelt den Übergang vom geltenden Abkommen auf das vorliegende Abkommen. Insbesondere ist auf Folgendes hinzuweisen: Bestehende Ansprüche unter dem geltenden Abkommen (selbst wenn über diese noch nicht rechtskräftig entschieden wurde) bleiben durch das neue Abkommen unberührt (Abs. 2).

Da Teil II (Bestimmungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften) doch einige Abweichungen im Vergleich zum geltenden Abkommen enthält, wird zur Vermeidung unbeabsichtigter Auswirkungen ergänzend vorgesehen, dass Personen, die unter dem geltenden Abkommen einem der beiden Vertragsstaaten zugeordnet wurden, was unter dem vorliegenden Abkommen nicht mehr der Fall wäre, diese Zuordnung behalten, solange sich ihre Situation nicht ändert (Abs. 6).

Zu Art. 30:

Art. 30 = Art. 26 (Schutz bestehender Rechte)

Zu Art. 31 und 32:

Art. 31 und Art. 32 = Art. 27 (Inkrafttreten, Dauer und Beendigung)

Ergänzend wird noch klargestellt, dass im Falle einer Beendigung des Abkommens Art. 8 auf eine bereits begonnene Entsendung weiterhin anwendbar bleibt (Art. 31 Abs. 3).