Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Kaufkraftstärkung der Renten aus der Sozialentschädigung.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Anpassung der Renten in der Sozialentschädigung mit dem Faktor 1,030 für das Jahr 2022 (Übernahme der Regelungen bei den Pensionen) verursacht Mehrkosten, die in den entsprechenden Detailbudgets Deckung finden.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

‑565

‑618

‑676

‑743

‑826

 

In den Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Erhöhung der Rentenleistungen in der Sozialentschädigung.

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Renten in der Sozialentschädigung, die einen Einkommens- und Pensionsersatz darstellen, wären jährlich mit dem Anpassungsfaktor für Pensionen zu erhöhen. Dieser beträgt für 2022 1,018.

Auch in der Sozialentschädigung soll jedoch die Erhöhung von 1,030 nachvollzogen werden.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Renten in der Sozialentschädigung werden nur mit dem Anpassungsfaktor (1,018) angepasst.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Entsprechende statistische Unterlagen liegen vor.

 

Ziele

 

Ziel 1: Kaufkraftstärkung der Renten aus der Sozialentschädigung.

 

Beschreibung des Ziels:

Kaufkraftstärkung der Renten aus der Sozialentschädigung.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine Kaufkraftstärkung der Renten nach der Sozialentschädigung.

Kaufkraftstärkung der Renten nach der Sozialentschädigung im Jahr 2022 über den Anpassungsfaktor hinaus.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen.

Beschreibung der Maßnahme:

Erhöhung der Rentenleistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen (Kriegsopferversorgungsgesetz, Opferfürsorgegesetz, Impfschadengesetz, Verbrechensopfergesetz und Heimopferrentengesetz) um den Faktor 1,030.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

565

618

676

743

826

Aufwendungen gesamt

565

618

676

743

826

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

565

618

676

743

826

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

21.03.03 Opferfürsorge

 

127

123

121

118

115

gem. BFRG/BFG

21.03.02 Heeresvers.,Impfsch.

 

73

80

84

91

97

gem. BFRG/BFG

21.03.04 VOG

 

365

415

471

534

614

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die entstehenden Mehrausgaben ist im BVA 2022 sowie für den geltenden BFR für die Folgejahre Bedeckung gegeben.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

564.825,00

618.188,00

676.235,00

742.968,00

826.282,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

UG 21 – Opferfürsorgegesetz:

Bund

1.090

116,00

1.046

118,00

1.004

121,00

964

122,00

925

124,00

UG 21 – Impfschadengesetz:

Bund

134

545,00

140

571,00

146

575,00

152

599,00

158

614,00

UG 21 – Verbrechensopfer- und Heimopfergesetz:

Bund

5.295

69,00

5.926

70,00

6.631

71,00

7.421

72,00

8.305

74,00

 

Die Berechnung erfolgte anhand vorliegender Statistiken über den Rentenaufwand und die Zahl der betroffenen Bezieher und berücksichtigt die künftige Entwicklung in den jeweiligen Rechtsbereichen. Es wurde eine Erhöhung von 1,2% zugrunde gelegt (Differenz zwischen Rentenerhöhung von 3% und Anpassungsfaktor von 1,8%).

 

Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Gleichstellung von Frauen und Männern

Direkte Leistungen

-       Bei natürlichen Personen mehr als 400 000 € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% in der Zielgruppe/den Kategorien der Zielgruppe oder bei den Begünstigten (Inanspruchnahme der Leistung)

-       Bei Unternehmen/juristischen Personen mehr als 2,5 Mio. € pro Jahr und ein Geschlecht ist unterrepräsentiert: unter 30% bei den Beschäftigten bzw. 25% bei den Leitungspositionen oder unter 30% bei den NutzerInnen/Begünstigten

Soziales

Pflegegeld

Mindestens 5% der BezieherInnen von Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz sind aktuell oder potenziell betroffen

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.11 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1564586340).