Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern aus Drittstaaten vereinfacht und besser an den regelmäßig bestehenden Bedarf an solchen Arbeitskräften angepasst werden. Die Erfahrungen der letzten Jahre bestätigen, dass die jährliche Festsetzung einer Höchstzahl an saisonalen Bewilligungen in der Niederlassungsverordnung der Bundesregierung eine bedarfsgerechte Zulassung behindert. Der Bundesminister für Arbeit ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Arbeitsmarktlage und das verfügbare Arbeitskräftepotential ohne derartige Höchstzahlen besser in der Lage, die Zulassung von Saisonarbeitskräften über die jährlichen Kontingentverordnungen quantitativ zu steuern. Außerdem sollen – ergänzend zur bestehenden und zunehmend weniger genutzten Regelung für die Zulassung von sog. Stammsaisoniers aus dem Jahre 2011 – auch die in den letzten Jahren regelmäßig beschäftigten Saisonarbeitskräfte erleichtert zugelassen werden können.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG („Ein-und Auswanderungswesen einschließlich des Aufenthaltsrechts aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ und „Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt“).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu Z 1 und 3 (§ 4 Abs. 7 Z 6 und § 5 Abs. 6a):

Nach der geltenden Regelung des § 5 Abs. 7 konnten sich Ausländer, die in den Kalenderjahren 2006 bis 2010 im Tourismus oder in der Land- und Forstwirtschaft jeweils mindestens vier Monate im Rahmen von Saisonkontingenten bewilligt beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet waren, bis zum 30. April 2012 bei den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (AMS) registrieren lassen. Ziel war, diese Stammsaisoniers als eigenes Arbeitskräftepotential zu erfassen und ihnen mehr Flexibilität bei der Beschäftigung innerhalb der Branche (Arbeitgeberwechsel) zu ermöglichen, indem Bewilligungen auch ohne vorherige Arbeitsmarktprüfung und außerhalb der Kontingente erteilt werden konnten. Erwartungsgemäß ist die Zahl der Bewilligungen für diese registrierten Stammsaisoniers in den letzten Jahren stark zurückgegangen, weil viele nicht mehr im Erwerbsprozess stehen oder andere Beschäftigungsmöglichkeiten in ihren Herkunftsländern gefunden haben und daher für die Saisonbeschäftigung in Österreich nicht mehr zur Verfügung stehen. Gleichzeitig ist festzustellen, dass die Betriebe in den letzten Jahren weitaus überwiegend stets dieselben Saisonarbeitskräfte geholt und über die jährlichen Kontingentverordnungen bewilligt erhalten haben, weil ihr saisonaler Arbeitskräftebedarf nicht hinreichend aus dem Potential der beim AMS vorgemerkten Arbeitskräfte abgedeckt werden konnte. Nach vorläufigen Erhebungen ist aktuell von rund 3.100 Arbeitskräften aus Drittstaaten auszugehen, die schon in den letzten fünf Kalenderjahren (2017 bis 2021) mindestens drei Jahre jeweils über drei Monate als Saisonarbeitskräfte beschäftigt waren. Es erscheint arbeitsmarktpolitisch vertretbar, auch für diese Saisonarbeitskräfte, an denen offensichtlich ein regelmäßiger Bedarf besteht, Beschäftigungsbewilligungen ohne Arbeitsmarktprüfung in jedem Einzelfall zu erteilen. Die derart erleichterte Zulassung wird bei der Festsetzung der Kontingente entsprechend zu berücksichtigen sein. Die Stammsaisoniers dürfen aber, ebenso wie die im Rahmen von Kontingenten zugelassenen Saisonarbeitskräfte, nur bewilligt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind und insbesondere die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden und der Arbeitgeber dafür sorgt, dass für die beabsichtigte Dauer der Beschäftigung eine ortsübliche Unterkunft zur Verfügung steht.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1):

Die bisher von der Bundesregierung in der jährlichen Niederlassungsverordnung (NLV) festgesetzten Höchstzahlen an Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte ausländische Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer hatten keine erkennbare arbeitsmarktpolitische Steuerungsfunktion und waren einer bedarfsgerechten Zulassung zusätzlich benötigter Saisonarbeitskräfte eher hinderlich. Abgesehen davon, dass sich befristet beschäftigte Ausländer von vornherein nicht niederlassen (und insofern in der NLV systemwidrig erfasst sind), ist der zuständige Bundesminister für Arbeit ohne derartige Höchstzahlen durchaus in der Lage und gemäß § 5 AuslBG auch gesetzlich ermächtigt, bedarfsgerechte Kontingente für die Zulassung ausländischer Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer unter Bedachtnahme auf die allgemeine Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und das verfügbare Arbeitskräftepotential festzulegen. Die jeweils erlassenen Kontingentverordnungen stellen sicher, dass neben den Stammsaisoniers nur eine bestimmte Anzahl von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern zugelassen werden darf und nur zeitlich begrenzte Kontingentüberschreitungen zu allfälligen Saisonspitzen zulässig sind. Auch die Sozialpartner haben keine Bedenken, künftig von Höchstzahlen für befristet beschäftigte Arbeitskräfte und Erntehelfer in der NLV abzusehen.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 10):

Künftig sollen die in den Landesdirektorien vertretenen Sozialpartner (Wirtschaftskammer Österreich – WKÖ, Industriellenvereinigung – IV, Bundesarbeitskammer – BAK und Österreichische Gewerkschaftsbund – ÖGB) und die Interessenvertretungen der Land- und Forstwirtschaft (Landwirtschaftskammer Österreich – LKÖ und Österreichischer Landarbeiterkammertag – LAKT) berechtigt sein, von der jeweiligen Landesgeschäftsstelle auf Anfrage über die Kontingentauslastung und die bewilligt beschäftigten Stammsaisoniers informiert zu werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu 1 und 2 (§ 13 Abs. 1 und 4):

Die Bestimmungen zur Festlegung der Höchstzahlen für befristet beschäftigte Fremde (Saisoniers) und Erntehelfer (§ 5 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975) sollen künftig in sachgerechter Weise ausschließlich im AuslBG geregelt werden. Die Wendung „sowie die Höchstzahl der Beschäftigungsbewilligungen für befristet beschäftigte Fremde“ in § 13 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 4 haben daher ersatzlos zu entfallen.