Erläuterungen:

 

Allgemeiner Teil:

Dieses Bundesgesetz sieht Änderungen in folgenden vier Bereichen vor:

- Eine Änderung der Behördenstruktur bei der IEF-Service GmbH in dem Sinne, dass nur mehr die IEF-Service GmbH (und nicht die einzelne Geschäftsstelle) Behörde hinsichtlich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben ist.

- Vereinfachungen und Klarstellungen betreffend die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und der IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile.

- Gleichstellung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich mit anderen Trägern hinsichtlich der Berechtigung, rückständige, nicht einbringbare Kassenumlagen insolventer Apotheker von der IEF-Service GmbH zu fordern, soweit sie Gehaltszahlungen angestellter Apotheker oder Aspiranten betreffen.

- Ausweitung der die Gerichte hinsichtlich Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz treffenden Informationsverpflichtung gegenüber der IEF-Service GmbH, mit der eine effizientere Vollziehung bezweckt wird.

Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Änderung des IEF-Service-GmbH-Gesetzes)

Zu Z 1 bis 3 (§§ 3 Abs. 6, 7 Abs. 3 und 4, 19 Abs. 1):

Die vorgesehene Änderung regelt die behördliche Zuständigkeit der IEF-Service GmbH neu und stellt klar, dass nur der IEF-Service GmbH selbst, nicht aber ihren Standorten Behördencharakter zukommt.

Mit dieser Neuregelung wird eine bessere Auslastung der einzelnen Standorte und somit eine verwaltungsökonomisch optimierte Abwicklung der zu vollziehenden Aufgaben erreicht. Bei abgegrenzten regionalen Zuständigkeiten konnte bisher nicht optimal auf unterschiedliche Auslastungsspitzen bei der Auszahlung von Insolvenzentgelt reagiert werden. Da der überwiegende Teil der Insolvenzentgelt-Anträge elektronisch erfolgt, spielt die regionale Struktur – im Vergleich zu früher – eine wesentlich geringere Rolle. Der Gesellschaft wird es somit erleichtert, Standorte zu schließen oder neue zu errichten, wenn dies der optimalen Erfüllung ihrer Aufgaben dient. Vor Errichtung oder Schließung eines Standorts sind die Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Wirtschaftskammer, Arbeiterkammer, Österreichischer Gewerkschaftsbund, Industriellenvereinigung) zu hören.

Zu Artikel 2 (Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes)

Zu den Z 1 bis 9, 14, 17, 18 und 20 (§§ 1 Abs. 5, 1a Abs. 4, § 1b Abs. 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 3 und 4, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, § 10, § 13 Abs. 8, § 13c Abs. 1 und § 14 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6):

Die vorgesehene Änderung regelt die behördliche Zuständigkeit der IEF-Service GmbH im Bereich des IESG neu. Statt einzelner Geschäftsstellen ist nur mehr die IEF-Service GmbH selbst Behörde und mit der Vollziehung der hoheitlichen Agenden des IESG als beliehenes Unternehmen betraut.

Zu Z 21 (§ 14 Abs. 7):

Die Regelung soll eine bessere Informationsbereitstellung der Gerichte an die IEF-Service GmbH betreffend Straftaten im Zusammenhang mit der Insolvenz gewährleisten. Dies ist zur Hereinbringung der im Fall von strafrechtlichen Verurteilungen nach § 11 Abs. 3 auf die IEF-Service GmbH übergegangenen und nicht hereingebrachten Forderungen erforderlich, um auf das Vermögen des Verurteilten zugreifen zu können.

Bisher war die fehlende Information über eine Verurteilung das wesentliche Hindernis und der Grund für die vergleichsweise geringen Fallzahlen und für den erheblichen Bearbeitungsaufwand. Mit der vorgeschlagenen Formulierung ist für die Verfolgung von Ansprüchen nach § 11 Abs. 3 IESG sichergestellt, dass die betroffenen Straftäter flächendeckend identifiziert werden können und der Regressanspruch dadurch effizienter durchgesetzt werden kann. Anstelle der bisherigen Informationsverpflichtung der Insolvenzgerichte sollen künftig die Strafgerichte die IEF-Service GmbH über die erfolgte Verurteilung informieren.

Zu den Z 10 bis 13 (§ 13a Abs. 2 bis 4):

Diese Änderung soll sowohl die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile vereinfachen als auch Klarstellungen treffen.

So stellt die Ergänzung in § 13a Abs. 2 den Verrechnungszeitraum in besonders zeitaufwändigen Verlassenschaftsverfahren klar (Sicherung der Beiträge, die nicht länger als zwei Jahre vor dem Todestag rückständig sind). Der Anknüpfungspunkt für die Verrechnung mit dem IEF (rechtskräftiges Beschlussdatum des Verlassenschaftsgerichtes) bleibt davon unberührt.

§ 13a Abs. 3 wird um einen zusätzlichen Abrechnungszeitunkt erweitert. Die vorgesehene Regelung soll eine Gesamtverrechnung mit einer einmaligen späteren Nachverrechnung offener Dienstnehmerbeitragsanteile ermöglichen. Es wird durch die Verlängerung des Abrechnungszeitraumes zudem auf das derzeit EDV-mäßig zu unterschiedlichen Zeitpunkten vorliegende Zahlenmaterial Rücksicht genommen. In diesem Sinn soll die Verrechnung sämtlicher offener Forderungen nicht einbringbarer Dienstnehmerbeitragsanteile zeitlich bis Ende April des der Beendigung zweitfolgenden Jahres erfolgen.

Davon ausgenommen sind Verfahren von Arbeitnehmern vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die unmittelbar auf die Pflicht zur Beitragszahlung durchschlagen können. Da der Beitragsrückstand erst mit der rechtskräftigen Entscheidung entsteht, sollen die dadurch nach der möglichen Einbringung allfälliger Quotenansprüche offen gebliebenen Beitragsanteile mit April des Folgejahres verrechnet werden (Fristhemmung). Eine Fristhemmung hinsichtlich des Abrechnungszeitpunktes tritt ebenso ein, wenn mit einem Verpflichteten eine Ratenzahlungsvereinbarung im Sinne von § 153c StGB geschlossen wird. Hier ist der für die Verrechnung maßgebliche Zeitpunkt die Erfüllung der Ratenvereinbarung bzw. das Feststehen des Scheiterns. Quoteneingänge aus Entschuldungsverfahren der persönlich haftenden Gesellschafter, welche auch für offene Dienstnehmerbeitragsanteile und Mitarbeitervorsorgekassenbeiträge haften, werden einmalig nach Erfüllung bzw. Restschuldbefreiung oder dem Feststehen des Scheiterns der Entschuldungsbemühungen bis Ende April des Folgejahres dem IEF rückverrechnet (gutgeschrieben). Diese schadensmindernden landes- oder bezirksgerichtlichen Forderungsanmeldungen sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Kassen zusammen mit den jeweils nicht gesicherten Kassenbeiträgen mit angemeldet worden.

§ 13a Abs. 4 soll eine Klarstellung hinsichtlich der erforderlichen Teilnahme von wiederaufgelebten Forderungen in Folgeinsolvenzverfahren und den Verrechnungszeitpunkt nach gescheiterten Entschuldungsverfahren bringen (Beendigung der Folgeinsolvenz). Sollte nach Eintritt des Wiederauflebens bis zum nächsten Abrechnungszeitpunkt mit dem IEF kein Folgeinsolvenzverfahren eröffnet worden sein, ist dieser Zeitpunkt für die Verrechnung der offen gebliebenen Dienstnehmerbeiträge mit dem IEF maßgeblich.

Zu Z 15, 16 und 19 (§§ 13f und 14 Abs. 1 und 2):

Die Ergänzung des § 13f soll die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) bei Insolvenzen von Apotheken mit der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gleichstellen. Dies ist eine langjährige, sachlich gerechtfertigte Forderung seitens der Gehaltskasse.

Die Gehälter der angestellten Apotheker und Aspiranten werden zu rund zwei Drittel von der Gehaltskasse (§ 13ff des Gehaltskassengesetzes 2002) und zu einem Drittel von den Apothekerbetrieben (z. B. für Mehrleistungen oder Zulagen gemäß § 18 des Gehaltskassengesetzes 2002) bezahlt. Die Gehaltskasse erhält von den Apothekerbetrieben dafür monatlich eine Gehaltskassenumlage (§ 9 des Gehaltskassengesetzes). Die Sozialversicherungsbeiträge einschließlich des IESG-Zuschlages zur Arbeitslosenversicherung werden von den Apothekerbetrieben abgeführt.

Im Fall der Insolvenz eines Apothekerbetriebes zahlt der Insolvenz-Entgeltfonds (IEF) im Rahmen der Sicherung offen gebliebener Gehaltsansprüche jenen Anteil des Gehalts an die angestellten Apotheker und Aspiranten, den der Apothekerbetrieb wegen der Insolvenz schuldig geblieben ist. Der von der Gehaltskasse ausbezahlte Gehaltsanteil (rund zwei Drittel) ist im Insolvenzfall des Apothekerbetriebes – da bereits bezahlt – kein offener Anspruch mehr und daher durch den IEF nicht gesichert. Die Sicherung übernimmt hier die Gehaltskasse, ohne dass sie dafür einen Beitrag erhält.

Die vorgeschlagene gesetzliche Änderung soll den Nachteil der Gehaltskasse, die den überwiegenden Teil des Gehaltsaufwandes im Insolvenzfall eines Apothekerbetriebes trägt, selbst wenn dieser seine Gehaltskassenumlagen schuldig bleibt, beseitigen und einen Ausgleich schaffen. Die Neuregelung sieht vor, dass die Gehaltskasse von insolventen Apothekerbetrieben nicht geleistete und daher offene Gehaltskassenumlagen vom IEF erstattet bekommt, soweit diese Umlagen gesicherte Ansprüche der angestellten Apotheker und Aspiranten betreffen. Die Neuregelung ist vergleichbar dem § 13b IESG gestaltet, wobei an die Stelle der Zuschläge nach dem BUAG hier die von den Apothekerbetrieben zu leistende Gehaltskassenumlage tritt. Sie gilt für Gehaltskassenumlagen insolventer Apothekerbetriebe, soweit diese längstens zwei Jahre vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückständig sowie uneinbringbar sind und nach dem IESG gesicherte Ansprüche der angestellten Apotheker und Aspiranten betreffen. Die Ergänzung in § 14 Abs. 1 und 2 dient der zwingend erforderlichen Zusammenarbeit bei der Abrechnung bestehender Forderungen.