Bundesgesetz, mit dem das IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG) und das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG) geändert werden

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMA

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2021

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Die bisherigen Zuständigkeitsregelungen bedingen durch ihre fixe Geschäftsstellenverteilung eine unterschiedliche Auslastung der einzelnen Standorte, sowohl hinsichtlich der Geschäftsfälle als auch in Bezug auf die personelle Ausstattung.

 

Darüber hinaus besteht in einigen Bereichen noch verwaltungstechnischer Optimierungsbedarf. Dies betrifft die Abrechnungsmodalitäten zwischen der IEF-Service GmbH und den Sozialversicherungsträgern, die Gleichstellung der Pharmazeutischen Gehaltskasse mit anderen Trägern hinsichtlich des Ersatzes insolvenzbedingt entfallener Kassenumlagen sowie die Informationsverpflichtungen der Gerichte betreffend Straftraten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.

 

Ziel(e)

Erreichung einer effizienten, verwaltungsökonomisch optimierten Abwicklung der zu vollziehenden Aufgaben sowie eine Flexibilisierung der Geschäftsfallverteilung innerhalb der IEF-Service GmbH.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Maßnahme 1: Eine Änderung der Behördenstruktur bei der IEF-Service GmbH in dem Sinne, dass nur mehr die IEF-Service GmbH (und nicht einzelne Geschäftsstellen) Behörde hinsichtlich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben ist.

 

Maßnahme 2: Vereinfachungen und Klarstellungen betreffend die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und der IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile.

 

Maßnahme 3: Gleichstellung der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich mit anderen Trägern hinsichtlich der Berechtigung, im Falle der Insolvenz einer Apotheke rückständige, nicht einbringbare Kassenumlagen von der IEF-Service GmbH zu fordern, soweit sie Gehaltszahlungen angestellter Apotheker oder Aspiranten betreffen.

 

Maßnahme 4: Änderung der Informationsverpflichtung der Gerichte gegenüber der IEF-Service GmbH betreffend bestimmter Straftaten im Zusammenhang mit einer Insolvenz.

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Maßnahme 1: Die vorgesehene Änderung regelt die behördliche Zuständigkeit der IEF-Service GmbH neu und stellt klar, dass nur der IEF-Service GmbH selbst, nicht aber ihren Standorten Behördencharakter zukommt.

Damit wird eine bessere Auslastung der einzelnen Standorte und eine verwaltungsökonomisch optimierte Vollziehung erreicht. Der überwiegende Teil der Insolvenzentgelt-Anträge erfolgt elektronisch, weshalb die regionale Struktur – im Vergleich zu früher – eine wesentlich geringere Rolle spielt.

Mit dieser Regelung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

 

Maßnahme 2: Diese Änderung soll sowohl die Abrechnung zwischen Sozialversicherungsträgern und IEF-Service GmbH hinsichtlich nicht einbringbarer Dienstnehmeranteile vereinfachen als auch Klarstellungen treffen.

Dies betrifft den Verrechnungszeitraum in besonders zeitaufwändigen Verlassenschaftsverfahren, die Gesamtverrechnung sämtlicher offener Forderungen nicht einbringbarer Dienstnehmerbeitragsanteile mittels einer einmaligen späteren Nachverrechnung sowie eine Klarstellung hinsichtlich der erforderlichen Teilnahme von wiederaufgelebten Forderungen in Folgeinsolvenzverfahren und den Verrechnungszeitpunkt nach gescheiterten Entschuldungsverfahren

Aus den genannten Klarstellungen ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 

Maßnahme 3: Die Pharmazeutische Gehaltskasse für Österreich (Gehaltskasse) soll bei Insolvenzen von Apotheken hinsichtlich der zu ersetzenden ausstehenden Beitragsleistungen (Kassenumlage) mit anderen Trägern, wie zB der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gleichgestellt werden.

Die Gehälter der angestellten Apotheker und Aspiranten werden zu rund zwei Drittel von der Gehaltskasse und zu einem Drittel von den Apothekerbetrieben bezahlt. Die Gehaltskasse erhält von den Apothekerbetrieben dafür monatlich eine Gehaltskassenumlage.

Die vorgesehene Änderung soll den Nachteil der Gehaltskasse beseitigen, die im Insolvenzfall eines Apothekerbetriebes den überwiegenden Teil des Gehaltsaufwandes trägt, selbst wenn dieser Betrieb seine Gehaltskassenumlagen nicht geleistet hat. Von insolventen Apothekerbetrieben nicht geleistete und daher offene Gehaltskassenumlagen sollen, soweit diese Umlagen gesicherte Ansprüche der angestellten Apotheker und Aspiranten betreffen, vom IEF erstattet werden. Ein wesentlicher Aufwand ist durch die vorgeschlagene Änderung nicht zu erwarten. In den letzten 20 Jahren gab es nur drei Insolvenzen mit für die Gehaltskasse offen gebliebenen Forderungen von insgesamt rd. 16.000,- Euro.

 

Maßnahme 4: Der Rückgriff auf zukünftiges Vermögen von Personen, die im Zusammenhang mit einer Insolvenz strafrechtlich verurteilt wurden soll durch bessere Informationsbereitstellung von Seiten der Gerichte an die IEF-Service GmbH effizienter durchgeführt und der Bearbeitungsaufwand reduziert werden.

Mit dieser Regelung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Der mit den Maßnahmen 2 und 3 verbundene finanzielle Aufwand tritt nur gelegentlich auf und ist so gering, dass dieser nicht als jährlicher Aufwand beziffert werden kann.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.9 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 757635143).