Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 117/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 37d wird folgender § 37e samt Überschrift eingefügt:

„Langzeit-KUA-Bonus

§ 37e. (1) Arbeitnehmer, die

                        – vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2021 für mindestens zehn Monate und im November 2021 in Kurzarbeit gemäß § 37b beschäftigt waren und

                        – deren sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlage im November 2021 die Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG nicht übersteigt,

können im Jahr 2022 zur Abdeckung des Sonderbedarfs aufgrund der COVID-19-Pandemie einen einmaligen Langzeit-KUA-Bonus von 500 Euro erhalten.

(2) Die Einmalzahlung gemäß Abs. 1 gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes und führt nicht zu einer Teilversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG. Sie gilt auch nicht als steuerbares Einkommen und ist bei der Prüfung von Ansprüchen, Beiträgen oder Befreiungen auf Grund anderer Regelungen nicht zu berücksichtigen.

(3) Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung des Langzeit-KUA-Bonus ist von der Buchhaltungsagentur des Bundes abzuwickeln. Das Arbeitsmarktservice hat dieser die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln und deren Aufwand finanziell abzudecken. Das AMS hat die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer in geigneter Weise in Kenntnis zu setzen, welchen Arbeitnehmern die Einmalzahlung gebührt.“

2. In § 77 wird nach dem Wortlaut „§ 65 der Bundeskanzler, hinsichtlich“ der Ausdruck „§ 37e Abs. 3,“ eingefügt.

3. Dem § 78 wird nach Abs. 45 folgender Abs. 46 angefügt:

„(46) § 37e samt Überschrift, § 77 und § 79 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“

4. In § 79 Abs. 5 wird der Wortlaut „mit Ende Dezember 2021“ durch den Wortlaut „mit Ablauf des 31. März 2022“ ersetzt.

5. Dem § 79 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 80 samt Überschrift tritt mit Ende Dezember 2021 außer Kraft.“