Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut), BGBl. I Nr. 135/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 5b wird folgender § 5c samt Überschrift eingefügt:

„Weitere Mittel zur Bekämpfung COVID-19-bedingter Armutsfolgen

§ 5c. Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zusätzliche Mittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.“

2. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.“