1334 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 2214/A der Abgeordneten August Wöginger, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern‑Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 20. Jänner 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Zu Art. 1 (§ 350 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG):

Es kommt zu einer grammatikalischen Berichtigung

Zu Art. 2 (§ 94 Abs. 1 Z 2 letzter Satz GSVG):

Nach dem BSVG wird die Gebrauchsdauer für den unentbehrlichen Zahnersatz in der Krankenordnung festgelegt. Im GSVG fehlt diese Anordnung. Dieser Unterschied soll aus Gründen der Leistungsharmonisierung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen nunmehr behoben werden.

Zu Art. 3 (§ 80 Abs. 5 erster Satz BSVG):

Das BSVG ordnet derzeit an, dass der Kostenanteil – mit Ausnahme des Behandlungsbeitrages – grundsätzlich von den Versicherten bei Inanspruchnahme der Leistung direkt an die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner zu entrichten und dann in weiterer Folge von diesem mit dem Versicherungsträger gegenzurechnen ist.

Demgegenüber sieht das GSVG vor, dass der Kostenanteil für Sachleistungen nur dann durch die Vertragspartnerin/den Vertragspartner einzuheben ist, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung besteht. Besteht eine solche Vereinbarung nicht, ist der Kostenanteil vom Versicherungsträger einzuheben.

Die Regelung des BSVG soll aus verwaltungsökonomischen Gründen und zur Vereinheitlichung innerhalb der Sozialversicherungsanstalt an die Regelung des GSVG angeglichen werden.

Zu Art. 4 Z 1 und 2 (§ 44 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG):

Durch die Zusammenführung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau zur Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau besteht im B-KUVG legistischer Anpassungsbedarf an § 103 ASVG betreffend die Aufrechnung von Geldleistungen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 03. Februar 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem  Berichterstatter Abgeordneten Ralph Schallmeiner die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Gabriele Heinisch-Hosek, Bettina Zopf, Mag. Markus Koza, Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Verena Nussbaum.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 1a und Art. 3 Z 1a (§ 759b ASVG; § 392b GSVG; § 386b BSVG):

Im Hinblick auf die gestiegene Inflationsrate der letzten Monate soll allen Ausgleichzulagenbezieher/innen ein Teuerungsausgleich in der Höhe von 150 € gewährt werden.

Darüber hinaus soll auch Langzeitbezieher/innen von Kranken- oder Rehabilitationsgeld bzw. Bezieher/innen einer Unterstützungsleistung nach § 104a GSVG ein solcher Teuerungsausgleich zugute kommen. Auch Bezieher/innen von Krankengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz sind leistungsberechtigt (§ 40 Abs. 1 AlVG).

Dabei wird vorausgesetzt, dass das Kranken- bzw. Rehabilitationsgeld bereits seit mindestens 30 Tagen durchgehend in voller Höhe bezogen wurde. Hinsichtlich dieser Leistungsvoraussetzung sind direkt aufeinander folgende Bezüge von Kranken- und Rehabilitationsgeld zusammenzurechnen.

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die Kosten für den Teuerungsausgleich zugunsten der Bezieher/innen von Kranken- oder Rehabilitationsgeld bzw. von Unterstützungsleistung zu ersetzen. Die Kosten für den Teuerungsausgleich für die Ausgleichszulagenbezieher/innen sind durch die Ausfallhaftung des Bundes gedeckt.

Zu Art. 1 Z 3, Art. 2 Z 3, Art. 3 Z 3 und Art. 4 (§ 764 ASVG; § 396 GSVG; § 390 BSVG; § 275 B‑KUVG):

Durch die gegenständliche Änderung wird festgelegt, dass den Fachärzten/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe für die Ausstellung einer Bestätigung über das Vorliegen einer Schwangerschaft als Nachweis des Ausnahmegrundes von der COVID-19-Impfpflicht sowie deren Übermittlung an den zuständigen Amts- oder Epidemiearzt (§ 3 Abs. 4 COVID-19-IG) ein pauschales Honorar in der Höhe von zwölf Euro durch den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger gebührt.

Der Bund hat den Krankenversicherungsträgern die Kosten für die Honorare zu ersetzen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 02 03

                             Ralph Schallmeiner                                                            Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann