1336 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und das Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID-19-Gesetz-Armut) geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (2217/A) betreffend ein Antrag der Abgeordneten Mag. Romana Deckenbacher, Mag. Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965 und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 03. Februar 2022 auf Antrag der Abgeordneten Mag.  Michael Hammer, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür:  V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der jeweils eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, zum Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz und zum COVID-19-Gesetz-Armut zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Artikel 1 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Pandemie sollen Personen, die in den beiden Monaten Jänner bis Februar 2022 zumindest 30 Tage Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Pensionsvorschuss oder Umschulungsgeld bezogen haben, einen Teuerungsausgleich in Form einer weiteren Einmalzahlung (§ 66) erhalten. Die Auszahlung soll nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im März 2022 erfolgen. Ein durchgehender Bezug ist nicht erforderlich. Tage, für die die Leistung gesperrt wurde, gelten nicht als Bezugstage.

Zu Artikel 2 (Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes):

Die Saison-Start-Hilfe dient zur Beginn der Wintersaison 2021/22 der Unterstützung der von der Pandemie besonders betroffenen Saisonbeschäftigten, indem Saisonbetrieben jene Lohnkosten teilweise abgegolten werden, die bis zum frühestmöglichen Eintritt in die Kurzarbeit entstanden sind. Mit der Änderung des § 13 Abs. 1b AMPFG soll die Finanzierung der Saison-Start-Hilfe sichergestellt werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des COVID-19-Gesetz-Armut):

Zu Z 1:

Die durch § 5c Abs. 1 und 2 COVID-19-Gesetzes-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF. BGBl. I Nr. 250/2021 bereitgestellten Mittel sollen dem Sozialminister als Budgetmittel zusätzlich zu den im BFG 2022 in der UG 21 vorgesehenen Budgets zur Verfügung stehen. Die gemäß § 5c Abs. 2 COVID-19-Gesetzes-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF. BGBl. I Nr. 250/2021 bereitgestellten Mittel zur Unterstützung von Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalten werden um weitere 22 Millionen Euro aufgestockt, sodass nunmehr insgesamt 44 Millionen Euro zur Verfügung stehen.

Aus diesen Mitteln sollen Zahlungen in Höhe von 300 Euro pro Haushalt zur Bewältigung steigender Kosten für die Basisversorgung, insbesondere für das Heizen, gewährt werden. Damit soll zu einem Ausgleich dieser, in der anhaltenden COVID-19-Krise zusätzlich aufgetretener Mehrbelastungen beigetragen werden („Teuerungsausgleich“).

Nachdem diese Teuerungen zu einem beträchtlichen Teil auf ansteigende Energiepreise zurückzuführen sind, erscheint es gerechtfertigt, die gegenständliche Zuwendung als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) einzuordnen.

Der Stichtag für die Zuwendungsberechtigung wird in Richtlinien des Bundes festgelegt.

Zu Z 2:

Auch Studierende, die im Bezug einer Studienbeihilfe oder eines Mobilitätsstipendiums stehen, sollen infolge der Anhebung der Zuwendungen für Sozialhilfe- bzw. Mindestsicherungshaushalte eine höhere Unterstützung von insgesamt 300 Euro erhalten, wenn die in § 5d COVID-19-Gesetz-Armut, BGBl. I Nr. 135/2020 idF. BGBl. I Nr. 250/2021 normierte Voraussetzung erfüllt ist.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Mag. Christian Drobits, Bettina Zopf, Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Arbeit Mag. Dr. Martin Kocher das Wort.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Markus Koza gewählt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 02 03

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann