Bundesgesetz über die Regelung der Beziehungen im Bereich der sozialen Sicherheit im Verhältnis zur Provinz Quebec

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2022

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Seit dem Abschluss der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und Québec im Bereich der sozialen Sicherheit im Jahre 1993 sind im innerstaatlichen, insbesondere aber auch im zwischenstaatlichen Bereich wesentliche Rechtsänderungen eingetreten, die eine Neufassung der Vereinbarung erforderlich machen. Die "Stammvereinbarung" wurde bereits 1996 durch eine Zusatzvereinbarung revidiert.

 

Ziel(e)

Angleichung der Rechtlage im Verhältnis zu Québec an andere moderne bilaterale Abkommen.

 

Durch die Neufassung der Vereinbarung wird der zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Rechtsentwicklung Rechnung getragen und die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu Québec an die zwischenstaatliche Rechtslage im Verhältnis zu den anderen in jüngster Zeit geschlossenen bzw. revidierten bilateralen Abkommen angepasst.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Neufassung der Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und Québec im Bereich der sozialen Sicherheit aufgrund inner- und zwischenstaatlicher Rechtsentwicklung.

 

Aus der gegenständlichen Maßnahme ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund, die Länder, die Gemeinden oder auf die Sozialversicherungsträger

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

- Finanzielle Auswirkungen: Keine.

 

Die Vereinbarung schafft im Wesentlichen keine neue Rechtslage, sondern fasst nur die Rechtslage aufgrund der bestehenden Vereinbarung in der Fassung der Zusatzvereinbarung zusammen.

Die auf Wunsch von Québec neu aufgenommen Bestimmungen zur Unfallversicherung haben keine finanziellen Auswirkungen. Zum einen ist zu beachten, dass sich die Sachleistungsaushilfe nur auf jene Fälle beschränkt, in denen eine Vertragspartei die andere um konkrete Durchführung von bestimmten Behandlungen ersucht (daher hat jeder betroffene Träger die Kontrolle über die zu erwartenden Kosten); zum anderen wird es im Verhältnis zu Québec kaum Fälle geben, in denen Personen in beiden Vertragsparteien dem Risiko des Auftretens einer Berufskrankheit ausgesetzt waren bzw. Arbeitsunfälle in beiden Vertragsparteien eintreten. Selbst wenn durch diese Regelungen daher in ganz wenigen Fällen Zusatzkosten für die österreichische Unfallversicherung erwachsen sollten, muss auch bedacht werden, dass das Abkommen auch zu Einsparungen führen kann, indem zB, sollte tatsächlich eine in Österreich versicherte Person in Québec einen Arbeitsunfall erleiden, die Behandlung vor Ort erfolgen kann und daher die teuren Kosten einer Rückholung vermieden werden können oder zB auch ärztliche Untersuchungen vor Ort ohne Einschaltung von Privatärzten oder Rückholung zu Untersuchungszwecken möglich sind. Daher kann von einer Kostenneutralität dieser Neuregelungen ausgegangen werden.

Die Umstellung bei der Pensionsberechnung von der bisher vorgesehen gewesenen „Direktberechnung“ auf die Berechnung nach europäischem Recht (Verordnung (EG) Nr. 883/2004) hat – aus theoretischer Sicht – überhaupt nur Auswirkungen auf jene Fälle, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten erforderlich ist, um einen österreichischen Pensionsanspruch zu eröffnen. Auch bei diesen Fällen betrifft die Umstellung nur eine ganz geringe Fallzahl. Für die Alterspensionen führt diese Berechnung nach dem europäischen Recht zu keinen anderen Ergebnissen als die Direktberechnung. Lediglich im Bereich der Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen könnte es aufgrund der unterschiedlichen Berechnung aus theoretischer Sicht zu minimalen Auswirkungen im Ergebnis kommen. Solche Unterschiede könnten sich daraus ergeben, dass bei Zurechnungszeiten (z.B. nach § 6 Abs. 2 Z 2 APG) und Lücken in der zwischenstaatlichen Versicherungskarriere die Invaliditäts- bzw. Hinterbliebenenleistung nach der „Direktberechnung“ einen geringfügig anderen Betrag ergeben könnte als jene nach dem EU-Recht, wobei aber eine Quantifizierung dieser Auswirkungen nicht möglich ist. Zunächst ist die geringe Anzahl der Fälle ausschlaggebend (zum Stand 2019 betrafen von 5.405 Fällen, in denen österreichische Pensionen nach Kanada (inkl. Québec) gezahlt wurden, nur 6 Fälle Invaliditätsleistungen). Von diesen sind dann nur jene Fälle betroffen, in denen eine Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für den Anspruch erforderlich ist und eklatante Lücken in der zwischenstaatlichen Versicherungskarriere auftreten. Zusätzlich ist noch zu beachten, dass sich die Anzahl der Fälle betreffend Invaliditätsleistungen generell in zwischenstaatlichen Fällen erheblich verringert, da nunmehr für jene Personen, für die vorübergehend eine Invalidität für mindestens 6 Monate festgestellt wurde, nach nationalem österreichischen Recht als Leistung aus der Krankenversicherung das Rehabilitationsgeld gewährt wird, welches vom sachlichen Geltungsbereich der Vereinbarung nicht umfasst ist (bereits zuerkannte befristete Invaliditätspensionen bleiben nur bis zum Ablauf der Befristung aufrecht). Diese Reduktion der zwischenstaatlichen Fälle würde sich ohnehin, also auch ohne Revision der Vereinbarung, ergeben. Zusammenfassend muss man daher zum Ergebnis kommen, dass auch in diesem Bereich keine finanziellen Auswirkungen mit der Revision verbunden sind.

 

- Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

-- Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Globalisierung gewinnen für Betriebsansiedlungen die Standortvorteile eine stets größere Bedeutung. Dazu zählt auch die Möglichkeit der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten für jeweils im Gebiet der anderen Vertragspartei geleistete Arbeitszeiten und die Vermeidung von Doppelversicherungen bei grenzüberschreitendem Arbeitseinsatz. Durch die neue Vereinbarung werden die bereits in der Vergangenheit durch die alte Vereinbarung und die Zusatzvereinbarung geschaffenen positiven Rahmenbedingungen beibehalten.

-- Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen: Keine.

-- Sonstige wirtschaftspolitische Auswirkungen: Keine.

 

- Auswirkungen in umweltpolitischer, konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht: Keine.

 

- Geschlechtsspezifische Auswirkungen: Keine

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Die vorliegende Vereinbarung entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1263782529).