1404 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (1331 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 geändert werden

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Am 31. Juli 2020 wurde das so genannte „Mobilitätspaket“ im EU-Amtsblatt L 249 kundgemacht. Dieses besteht u.a. aus der Verordnung (EU) Nr. 2020/1054 zur Änderung der Lenkzeit-Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und der Kontrollgeräte-Verordnung (EU) Nr. 165/2014, sowie einer Änderung der Kontroll-Richtlinie 2006/22/EG. Die Verordnungen sind bereits am 20. August 2020 in Kraft getreten und gelten unmittelbar. Dennoch sind legistische Begleitmaßnahmen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und im Arbeitsruhegesetz (ARG) erforderlich, insbesondere bei den Strafbestimmungen, wozu die Mitgliedstaaten nach Art. 18 und 19 der Lenkzeiten-VO verpflichtet sind. Die wichtigsten neuen Bestimmungen sind:

‑       Die Erweiterung des Geltungsbereichs beider Verordnungen ab 1. Juli 2026 (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Diese gelten dann auf bestimmten Strecken für LKW bereits ab einer Höchstmasse von mehr als 2,5 t statt bisher 3,5 t. Die dafür notwendigen Anpassungen in den Definitionen des AZG werden bereits jetzt vorgenommen.

‑       Das Verbot, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit im Fahrzeug zu verbringen sowie die Verpflichtung zur Planung dieser regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten, um diese mindestens einmal monatlich daheim verbringen zu können (Art. 8 Abs. 8 und 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006).

‑       Neue Abweichungsmöglichkeiten von den Lenkzeiten, im Zusammenhang mit dem Heimfahren zur Absolvierung der wöchentlichen Ruhezeit (Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006), die auch aufgezeichnet werden müssen.

‑       Die Verlängerung der Mitführpflicht für Lenkeraufzeichnungen ab 31. Dezember 2024 (Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2020/1054).

Der Entwurf enthält zwei Bestimmungen, die zwar inhaltlich unverändert bleiben, durch die Datenschutz-Grundverordnung jedoch nunmehr begründet werden müssen. Dies betrifft zum einen die Vorschriften über die Führung der Lenkprotokolle und des Verzeichnisses (§ 17 Abs. 6 AZG). Die Lenkprotokolle und Verzeichnisse sind für die Überprüfung der Einhaltung der Lenkzeitvorschriften erforderlich und gemäß § 17 Abs. 5 AZG für 24 Monate aufzubewahren. Aus anderen Vorschriften (z. B. Sozialversicherungsrecht) kann sich eine längere Aufbewahrungsfrist ergeben. Gleiches gilt für das Wochenberichtsblatt für Jugendliche (§ 26a Abs. 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz (KJBG)).

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes gründet sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus BGBl. I Nr. 35/1999:

Dieses Gesetz unterliegt nicht der Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, da die Novelle keine finanziellen Auswirkungen auf die Gebietskörperschaften hat und großteils nur notwendige Anpassungen an das EU-Recht enthält.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 16. März 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligte sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Bettina Zopf der Abgeordnete Alois Stöger, diplômé.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1331 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 03 16

                                   Bettina Zopf                                                                   Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann