1507 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Gesundheitsausschusses

über den Antrag 2593/A der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 geändert wird

Die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Barbara Neßler, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Mai 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nachdem in der COVID-19-Pandemie auf neue Varianten des SARS-COV-2-Virus und andere damit verbundene Gefährdungslagen rascher reagiert werden muss, wird eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Arbeit in § 3a MSchG aufgenommen.

Soweit die epidemiologischen Situation zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der werdenden Mutter und ihres ungeborenen Kindes wegen COVID-19 es erforderlich macht, kann in der Verordnung festgelegt werden, für welchen Zeitraum und unter welchen Voraussetzungen werdende Mütter ab Beginn der 14. Schwangerschaftswoche bis spätestens zum Beginn eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 mit Arbeiten nicht beschäftigt werden dürfen und somit ein Anspruch auf Sonderfreistellung unter Fortzahlung des bisherigen Entgelts besteht.

Als Kriterien für eine solche epidemiologische Situation wird insbesondere auf die Kriterien des § 1 Abs. 7 Z 1, Z 4, Z 4a und Z 4b COVID-19-Maßnahmengesetz verweisen. Dabei handelt es sich um

–      die Übertragbarkeit, gemessen an neu aufgetretenen COVID-19-Fällen und Clustern,

–      die durchgeführten SARS-CoV-2-Tests samt Positivrate,

–      die Durchimpfungsgrad der Bevölkerung und insbesondere der Angehörigen jener Bevölkerungsgruppen, die nach der jeweils verfügbaren Datenlage ein überdurchschnittlich hohes Risiko schwerer Krankheitsverläufe mit daraus folgender Notwendigkeit der Hospitalisierung oder intensivmedizinischer Betreuung aufweisen, und

–      das Auftreten und die Verbreitung von Virusvarianten mit signifikant erhöhter Übertragbarkeit und/oder signifikant erhöhter Wahrscheinlichkeit schwerer Krankheitsverläufe.

Zudem kann in der Bewertung auch der immunologische Schutz von Schwangeren durch eine oder mehrere Impfungen oder Genesungen berücksichtigt werden.

Über die Festlegung des Zeitraums eines möglichen Sonderfreistellungsanspruchs in der Verordnung wird ermöglicht, dass z.B. über die Sommermonate ein Anspruch auf Sonderfreistellung nicht mehr besteht, falls die epidemiologische Situation dies zulässt.

Über die Festlegung der Voraussetzungen in der Verordnung kann spezifisch auf die derzeit zirkulierenden Varianten, ihr Infektionsrisiko und ihr Gefährdungspotenzial für Schwangere eingegangen werden. Voraussetzungen, unter denen Schwangere in diesem Zusammenhang nicht beschäftigt werden können, könnten z.B. sein:

–      Bei Arbeiten mit regelmäßigem Personenkontakt in Innenräumen ist eine FFP2-Maskenpflicht für alle anderen Personen und ein MNS-Pflicht für die Schwangere nicht möglich,

–      bei Arbeiten im Freien mit regelmäßigem Personenkontakt bei Abständen unter 2 Meter ist eine FFP2-Maskenpflicht für alle anderen Personen und ein MNS-Pflicht für die Schwangere nicht möglich,

–      bei Arbeiten mit anderen Personen ist eine generelle 3G-Pflicht/2G-Pflicht nicht möglich, oder

–      bei Arbeiten mit Personenkontakt liegt kein immunologischer Schutz der Schwangeren vor.

Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Sonderfreistellung vor, so muss trotzdem die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen so ändern, dass eine Gefährdung der werdenden Mutter nicht mehr möglich ist oder der Dienstnehmerin einen Ersatzarbeitsplatz anbieten. Erst wenn weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch ein Ersatzarbeitsplatz möglich sind, besteht der Anspruch auf die Sonderfreistellung (Abs. 3 und 4).

Mit Abs. 7 wird klargestellt, dass sich die Vollziehung der Landesregierungen nicht auf den Verordnungsakt gem. Abs. 1 bezieht.“

 

Der Gesundheitsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 8. Juni 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin Abgeordneten Angela Baumgartner die Abgeordnete Elisabeth Feichtinger, BEd BEd und der Ausschussobmann Abgeordneter Mag. Gerhard Kaniak.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Gesundheitsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 06 08

                           Angela Baumgartner                                                     Mag. Gerhard Kaniak

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann