Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll die Anwerbung und der Arbeitsmarktzugang von qualifizierten Arbeitskräften aus Drittstaaten im Rahmen einer kontrollierten Zuwanderungsstrategie nach den Vorgaben des Regierungsprogramms für die XXVII. Legislaturperiode 2020 bis 2024 erleichtert werden. Unter Beibehaltung des One-Stop-Shop-Verfahrens bei den Aufenthaltsbehörden und beim Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) soll das Zulassungsverfahren gestrafft, die im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft angesiedelte Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) als Plattform zur Unterstützung und Information der Antragsteller/innen eingerichtet und die Digitalisierung des Verfahrens weiter vorangetrieben werden. Bei der Prüfung der Qualifikationen und Berufserfahrungen der Rot-Weiß-Rot – Karten-Werber sollen die bisherige strenge Verknüpfung von Qualifikation und Berufserfahrung im Punktesystem gelockert, die gesetzliche Mindestentlohnung für „sonstige Schlüsselkräfte“ altersunabhängig festgesetzt und für Studienabsolventen beseitigt werden. Die betroffenen Behörden werden Verfahrensschritte soweit möglich parallel vornehmen, um so das Verfahren einschließlich der Arbeitsmarktprüfung insgesamt weiter zu beschleunigen. Sprachzeugnisse und sonstige Nachweise für den Erhalt der erforderlichen Punkte sollen künftig länger gelten und jedenfalls während des Verfahrens nicht neuerlich vorgelegt werden müssen. Ziel ist, die Anwerbung von Fach- und Schlüsselkräften im globalisierten Standortwettbewerb zur Sicherung des Wohlstands und des Wirtschaftswachstums zu verbessern und so dem in vielen Wirtschaftsbereichen zunehmenden Mangel an Fachkräften nachhaltig zu begegnen.

Ergänzend zu der mit 1. Jänner 2022 eingeführten neuen Stammsaisonierregelung soll in einem weiteren Schritt langjährig in Österreich beschäftigten Mitarbeitern/innen in den Saisonbranchen Tourismus und Landwirtschaft die Möglichkeit des dauerhaften Arbeitsmarktzugangs im Wege der Rot-Weiß-Rot – Karte eröffnet werden. Saisonbetriebe, die auf einen Ganzjahresbetrieb umgestellt haben, sollen ihre Stamm-Saisonarbeitskräfte in ein Dauerarbeitsverhältnis übernehmen und damit auch deren arbeitsrechtliche Position verbessern können.

Mit der vorliegenden Novelle soll außerdem die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 (im Folgenden: „Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) umgesetzt werden.

Die neue Blaue-Karte-EU-Richtlinie muss bis spätestens 18. November 2023 im nationalen Recht verankert werden und sieht gegenüber der ursprünglichen, mit Novelle BGBl. Nr. I 25/2011 umgesetzten Richtlinie 2009/50/EG über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl. L 155 vom 18.06.2009 S 17 weitere Erleichterungen bei der Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten und ihrer Familienangehörigen vor. Ziel ist, die EU noch besser als attraktive Zielregion im internationalen Wettbewerb um hochqualifizierte Arbeitskräfte zu positionieren. Um jedoch den spezifischen Erfordernissen der Arbeitsmärkte der einzelnen Mitgliedstaaten weiterhin Rechnung tragen zu können, sind die EU-Mitgliedstaaten berechtigt, ihre nationalen Zulassungssysteme – in Österreich die gut eingeführte und bedeutend stärker nachgefragte Rot-Weiß-Rot – Karte – grundsätzlich beizubehalten. Allerdings sieht die neue Richtlinie vor, dass für Inhaber einer Blauen Karte EU und Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels für hochqualifizierte Beschäftigung bei Verfahrensrechten, Gleichbehandlungsrechten und Zugang zu Informationen gleiche Wettbewerbsregelungen gelten sollen. Insbesondere sollen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für die Inhaber einer Blauen Karte EU und ihren Familienangehörigen keine geringeren Verfahrensrechte gelten als für Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels für qualifizierte Zuwanderung. Die materiellen Zulassungsvoraussetzungen hingegen dürfen für einen nationalen Aufenthaltstitel, der denselben Personenkreis wie die Richtlinie umfasst, in zentralen Punkten wie der Gehaltsschwelle oder der Arbeitsmarktprüfung günstiger als jene für die Blaue Karte EU sein (Art. 3 Abs. 3 iVm. Art. 4 Abs. 2 und Erwägungsgrund 7). Für die Zulassung nach der neuen Richtlinie reicht ein Arbeitsvertrag für sechs Monate (statt bisher für ein Jahr). Für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten in der Informations- und Kommunikationstechnologie wird anders als bisher kein Hochschul- oder Fachhochschulabschluss mehr benötigt. Der Nachweis einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung auf dem Niveau eines Hochschul- oder Fachhochschulabschlusses ist ausreichend, um in den Genuss der Vorteile der Richtlinie und insbesondere der Mobilitätsrechte innerhalb der EU zu kommen. Die Gehaltsschwelle kann nunmehr zwischen dem 1,0- bis 1,6-fachen des im jeweiligen Mitgliedstaat gegebenen durchschnittlichen Brutto-Jahresgehalts festgelegt werden (Art. 5 Abs. 3). In der Vorgänger-Richtlinie aus 2009 gab es für die Gehaltsschwelle keinen solchen Regelungsrahmen, sondern nur eine fixe Untergrenze, nämlich das 1,5-fache des im jeweiligen Mitgliedstaat gegebenen durchschnittlichen Brutto-Jahresgehalts. Bei Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie wurde die Untergrenze mit dem 1,5-fachen festgelegt. Weiters sind für die Inhaber einer Blauen Karte EU Erleichterungen bei der Mobilität (Art. 20 und 21 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie, welche insbesondere Änderungen im NAG und FPG erfordern) zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten und beim Arbeitgeberwechsel (Artikel 15 Abs. 2) vorgesehen.

Alle übrigen Voraussetzungen für die Blaue Karte EU wurden bereits im Rahmen der Umsetzung der Vorgänger-Richtlinie aus 2009 im nationalen Migrationsrecht (AuslBG und NAG) verankert. Hiezu zählen insbesondere das Vorliegen eines Hochschul- bzw. Fachhochschulabschlusses, der nach einer mindestens dreijährigen Studiendauer erworben wurde, die Prüfung der Einhaltung der im Beschäftigungsstaat geltenden Arbeits-und Lohnbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften und der Ablehnungsgrund der illegalen Beschäftigung durch den Arbeitgeber. Auch der Wegfall der Arbeitsmarktprüfung für Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU ist bereits geltendes Recht. Die arbeitsmarktpolitischen Steuerungsmöglichkeiten bleiben auch mit der neuen Blaue-Karte-EU-Richtlinie gewahrt. Die Arbeitsmarktprüfung ist weiterhin möglich (Art. 7 Abs. 2 lit. a und Art. 21 Abs. 8).

Einer Anregung des Bundesministeriums für Finanzen folgend sollen außerdem die Befugnisse des Amtes für Betrugsbekämpfung (ABB) und seiner Organe bei gerichtlich strafbaren Tatbeständen im Bereich der Ausländerbeschäftigung erweitert werden.

Die im Jahr 2002 im AMFG eingeführte Regelung, die privaten oder gemeinnützigen Arbeitsvermittlern die Vermittlung von Drittstaatsausländern nur dann erlaubt, wenn diese entweder bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder wenn das AMS der Vermittlung in Einzelfall zustimmt, entspricht nicht mehr den Erfordernissen eines dynamischen Arbeitsmarktes. Angesichts des steigenden zusätzlichen Bedarfes an Fach- und Schlüsselkräften, der vom AMS immer schwerer aus dem Potential der vorgemerkten Arbeitslosen abgedeckt werden kann, soll diese Beschränkung ersatzlos entfallen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich hinsichtlich

- des Art. 1 (AuslBG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 und 11 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen und Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt),

- des Art. 2 (AMFG) auf Art. 10 Abs. 11 B-VG (Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 11 fällt),

- des Art. 3 (NAG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 B-VG (Ein- und Auswanderungswesen),

- des Art. 4 (FPG) auf Art. 10 Abs. 1 Z 3 (Regelung und Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm; Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung) und Z 7 B-VG (Fremdenpolizei).

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 4 lit. b):

Die im § 3 Abs. 4 lit. b vorgesehene Höchstdauer von vier Wochen für die bewilligungsfreie Beschäftigung im Rahmen einer künstlerischen Gesamtproduktion hat sich in der Praxis als zu kurz erwiesen. Im Rahmen von Lizenzverträgen für Musical-, Oper- oder Gastorchester-Produktionen besteht regelmäßig die Notwendigkeit und auch die Vorgabe seitens der Lizenzgeber, die Anwesenheit des künstlerischen Personals in Österreich in einer vier Wochen übersteigenden Dauer sicherzustellen. Mit einer Verdoppelung des Zeitraums der bewilligungsfreien Beschäftigung soll diesen Fällen Rechnung getragen werden.

Zu Z 2 (§ 4a samt Überschrift):

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, für besonders qualifizierte Mitarbeiter/innen, die zur Durchführung zeitlich befristeter Projekte, insbesondere im IT-Bereich, zusätzlich zum Stammpersonal vorübergehend in einem direkten Arbeitsverhältnis zum Antrag stellenden Arbeitgeber beschäftigt werden sollen, die erforderlichen Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen. Die Beschränkung auf sechs Monate ergibt sich aus den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2011/98/EU über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (Single Permit-Richtlinie), ABl. Nr. L 343 vom 23.12.2011 S. 1, wonach die Mitgliedstaaten beschließen können, dass Kapitel II (Einheitliches Antragsverfahren und kombinierte Erlaubnis) nicht für Drittstaatsangehörige gilt, denen entweder die Erlaubnis erteilt wurde, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu arbeiten, oder die in einem Mitgliedstaat zu Studienzwecken zugelassen wurden. Für diese Projektmitarbeiter/innen ist im Vorfeld zunächst eine Sicherungsbescheinigung zu beantragen, auf deren Basis in der Folge das Visum für Erwerbszwecke und die entsprechende Beschäftigungsbewilligung erteilt werden kann.

Der Verweis auf § 2 Abs. 13 Z 2 bezieht sich lediglich auf die dortige Definition des Begriffes „Spezialist“ und bedeutet nicht, dass die Projektmitarbeiter als unternehmensintern transferierte Arbeitskräfte einzusetzen sind.

Zu Z 3 und 4 (§ 5 Abs. 6a und 7):

Die mit 1. Jänner 2022 in Kraft getretene Stammsaisonierregelung soll dahingehend geändert werden, dass nicht die Beschäftigung in den Kalenderjahren 2017 bis 2021, sondern eine Beschäftigung in den jeweils vorangegangenen fünf Kalenderjahren für die Registrierung als Stammsaisoniers ausschlaggebend ist.

Darüber hinaus sollen Stammsaisoniers, die sich aufgrund der alten Stammsaisonierregelung (Abs.7) bis 30. April 2012 registrieren haben lassen und von den Betrieben noch immer als Saisonarbeitskräfte beantragt werden, hinsichtlich der zulässigen Bewilligungsdauer den „neuen“ Stammsaisoniers (Abs. 6a) gleichgestellt werden. Auch für sie soll das AMS bei Vorliegen alle übrigen Voraussetzungen Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft mit einer Gesamtdauer bis zu neun Monaten erteilen können. Die Anpassung der Regelung erleichtert auch die Einreise und den Aufenthalt der betroffenen Arbeitskräfte, weil im Falle einer durchgehenden Beschäftigung kein neuerliches Visum erforderlich ist.

Zu Z 5 und 10 bis 13 (Überschriften zu Abschnitt III, IIIa, IV und zu § 20d):

Die Einführung der Rot-Weiß-Rot – Karte für Stammmitarbeiter/innen (siehe dazu Z 8 des Gesetzesvorschlags) wird zum Anlass genommen, die Abschnitte des Gesetzes inhaltlich-systematisch besser zu ordnen und nicht mehr passende Überschriften ohne inhaltliche Änderung der betroffenen Regelungen zu verbessern.

Zu Z 6 und 7 (§ 12b Z 1 und 2):

Die bisherige Praxis bei der Zulassung „sonstiger Schlüsselkräfte“ hat gezeigt, dass die derzeit verlangte Mindestentlohnung von 60 % der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage in Branchen mit niedrigeren Kollektivvertragslöhnen für Antragsteller/innen über 30 Jahren zu hoch sein kann. Um Einstiegsbarrieren zu reduzieren, soll daher das gesetzliche Mindestbruttoentgelt auch bei über 30-Jährigen bei 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des ASVG (für 2022 € 2.835 brutto/Monat) zuzüglich Sonderzahlungen liegen. Bei Studienabsolventen/innen soll die gesetzliche Mindestentlohnung gänzlich beseitigt werden, jedoch weiterhin zumindest dem ortsüblichen Entgelt inländischer Studienabsolventen/innen mit vergleichbarer Tätigkeit und Berufserfahrung entsprechen. Teilzeit-Schlüsselkräfte mit einer aliquoten Teilzeit-Entlohnung sollen aber auch weiterhin ebenso wenig zugelassen werden wie Schlüsselkräfte, die nur mit zwei oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die vorgesehen Gehaltsgrenze für Schlüsselkräfte bzw. im Fall von Studienabsolventen die im NAG vorgesehenen Existenzmittel für den Erhalt eines Aufenthaltstitels erreichen können. Unberührt bleiben auch die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes. Neu angeworbene Schlüsselkräfte haben zwingend Anspruch auf das nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Entgelt. Mit dem unverändert geltenden Verweis auf § 4 Abs. 1 Z 2, wonach der Arbeitgeber jedenfalls die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften einhalten muss, gebührt der Schlüsselkraft und dem Studienabsolventen eine Entlohnung, die dem konkret anzuwendenden Kollektivvertrag entspricht. Das AMS wird diese Voraussetzung bei jedem Antrag zu prüfen haben.

Zu Z 8 (§ 12c):

Abs. 1: Hierbei handelt es sich einerseits um eine rechtstechnische Anpassung, andererseits soll die Gehaltsschwelle abgeändert werden. Nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie kann die Gehaltsschwelle zwischen dem 1,0- bis 1,6-fachen des im jeweiligen Mitgliedstaat gegebenen durchschnittlichen Brutto-Jahresgehalts festgelegt werden. Als Ausgangsbasis bzw. Vergleichswert wird – wie schon bei der ursprünglichen Blaue-Karte-EU-Richtlinie 2009/50/EG – auf das durchschnittliche österreichische Brutto-Jahresgehalt von Vollzeitbeschäftigten abgestellt, weil hochqualifizierte Schlüsselkräfte vollzeitbeschäftigt sein müssen, um im Sinne der Blaue-Karte-EU-Richtlinie den dringenden Bedarf ihrer Beschäftigung zu rechtfertigen. Auch bildet das durchschnittliche Bruttojahresgehalt in Vollzeitäquivalenten für EUROSTAT die für den Arbeitsmarkt zentrale vergleichbare Datenbasis. Um die Attraktivität der Blauen Karte EU zu erhöhen und dem Mangel an hochqualifizierten Arbeitskräften noch besser Rechnung tragen zu können, wird die Gehaltsschwelle vom 1,5-fachen des durchschnittlichen österreichischen Brutto-Jahresgehalts nunmehr auf das 1-fache abgesenkt. Eine Lohnentwicklung, die nachgewiesenermaßen deutlich über der durchschnittlichen Lohnentwicklung liegt, soll den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in die Lage versetzen, das erforderliche Bruttojahresgehalt für den Erwerb der Blauen Karte EU mittels Verordnung an diese Lohnentwicklung anzupassen und entsprechend zu erhöhen. Die Ergänzung hinsichtlich reglementierter Berufe erfolgt in Umsetzung des Art. 5 Abs. 1 lit. c der Blaue-Karte-EU-Richtlinie.

Abs. 2: Mit dieser Vorschrift wird Art. 2 Abs. 9 iVm. Anhang I der Richtlinie umgesetzt. Nach dieser Bestimmung muss für bestimmte hochqualifizierte Tätigkeiten der IKT-Branche kein Hoch- oder Fachhochschulabschluss mehr nachgewiesen werden. Der Nachweis einer dreijährigen einschlägigen Berufserfahrung auf Hochschulniveau innerhalb der letzten sieben Jahre vor Antragstellung ist zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzung der hohen Qualifikation ausreichend. Zur Konkretisierung des begünstigten Personenkreises wird wie im Anhang I der Richtlinie auf die ISCO-08-Klassifikation Bezug genommen. Bei der ISCO-08-Klassifikation handelt es sich um die von der Internationalen Arbeitsorganisation im Jahr 2008 herausgegebene Neufassung der „International Standard Classification of Occupations“ (Internationale Standardklassifikation der Berufe).

Abs. 3 und 4: Mit diesen neuen Absätzen sollen die neuen Regelungen für die kurzfristige Mobilität von Inhabern einer Blauen Karte EU umgesetzt werden. Art. 20 iVm. Art. 2 Abs. 13 der Richtlinie sieht vor, dass Inhaber einer Blauen Karte EU bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen in einem anderen EU-Mitgliedstaat für bestimmte geschäftliche Tätigkeiten im Interesse des Arbeitgebers und engem Zusammenhang mit ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung eingesetzt werden dürfen.

Nach Art. 2 Abs. 13 iVm. Erwägungsgrund 55 der Richtlinie gelten als geschäftliche Tätigkeit jedenfalls folgende Sachverhalte: die Teilnahme an internen oder externen Geschäftssitzungen, an Konferenzen oder Seminaren, an Verhandlungen über Geschäftsabschlüsse, Verkaufs- oder Vermarktungstätigkeiten, die Sondierung von Geschäftsmöglichkeiten oder die Teilnahme an und der Erhalt von Schulungen.

Diese bewilligungsfreien geschäftlichen Tätigkeiten sind auf die besondere Situation der Inhaber von Blauen Karten EU bei Dienstreisen in andere Mitgliedstaaten zugeschnitten und gehen wesentlich über jene der kurzfristigen, grundsätzlich eine Woche nicht überschreitenden, bewilligungsfreien Tätigkeiten des §18 Abs. 2 AuslBG hinaus.

Abs. 5: Mit dieser Vorschrift wird Art. 5 Abs. 6 lit. c der Richtlinie umgesetzt. Nach dieser Bestimmung ist von einer Arbeitsmarktprüfung abzusehen, wenn ein Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels für eine hochqualifizierte Beschäftigung (Rot-Weiß-Rot – Karte) unter Beibehaltung des bisherigen Arbeitsplatzes auf eine Blaue Karte EU umsteigt.

Zu Z 9 (§ 12d samt Überschrift):

Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen künftig jene Saisonarbeitskräfte, die bereits als Stammsaisoniers beim AMS registriert sind, ungeachtet ihres Alters und ihrer Qualifikation eine Rot-Weiß-Rot – Karte erhalten.

Als Stammmitarbeiter/innen gelten Saisonarbeitskräfte, die über zwei Kalenderjahre im selben Wirtschaftszweig als registrierte Stammsaisoniers (§ 5 Abs. 6a oder 7) mindestens sieben Monate pro Kalenderjahr beschäftigt waren.

Um auch im Falle eines späteren Arbeitgeberwechsels gute Voraussetzungen für eine neue Beschäftigung sicherzustellen, sollen die Stammmitarbeiter zumindest über Deutschkenntnisse verfügen, die ihnen eine eigenständige Kommunikation ermöglicht. Die nachzuweisenden Sprachkenntnisse (A2-Niveau) orientieren sich am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Darüber hinaus muss der Arbeitgeber dem/der Stammmitarbeiter/in mit dem Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrages eine auf Dauer ausgerichtete Beschäftigung in Aussicht stellen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ richtet sich nach § 41 Abs. 5 NAG.

Zu Z 14 (§ 20d Abs. 1):

Künftig soll der Arbeitgeber berechtigt sein, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ bei gleichzeitiger Antragstellung mit dem zusammenführenden Rot-Weiß-Rot – Karten-Werber auch gleich für Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) der Ausländerin/des Ausländers einzubringen.

Die weitere Anpassung in § 20d Abs. 1 trägt den Vorgaben des Regierungsprogramms Rechnung, wonach zur Straffung der Verfahren auch die Ersatzkraftprüfung beschleunigt und nach Möglichkeit innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden soll. Dementsprechend wird das Arbeitsmarktservice angehalten, die verpflichtende Arbeitsmarktprüfung zügig vorzunehmen. Die Arbeitsmarktprüfung und Ersatzkraftstellung bleibt aber weiterhin ein wesentliches arbeitsmarktpolitisches Steuerungselement im Zulassungsverfahren und ist trotz engen Zeitrahmens nachvollziehbar durchzuführen und zu dokumentieren. Ohne konkrete Ersatzkraftstellung wird die Feststellung, dass die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes der Zulassung des Ausländers oder der Ausländerin nicht entgegensteht, nur dann getroffen werden können, wenn aufgrund des angegebenen und in den betrieblichen Notwendigkeiten auch Deckung findenden Anforderungsprofils schon in einem erstem Matching keine adäquate Ersatzkraft für eine Vermittlung gefunden werden kann.

Zu Z 15 (§ 20d Abs. 2a):

Mit diesen Bestimmungen werden Art. 15 Abs. 2 und 3 sowie Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie umgesetzt. Art. 15 Abs. 2 sieht eine Beschleunigung der behördlichen Verfahren bei einem Arbeitgeberwechsel des Inhabers der Blauen Karte EU vor. Demnach kann der Inhaber einer Blauen Karte EU nach einer Wartefrist von 30 Tagen ab Einbringung seines Antrags gemäß § 26 NAG iVm. § 20d Abs. 1 und 2 AuslBG – unabhängig davon, ob über den Antrag bereits entschieden wurde – die antragsgegenständliche hochqualifizierte Beschäftigung beim neuen Arbeitgeber vorläufig aufnehmen. Werden die für die Prüfung des Antrags erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig mit dem Antrag übermittelt, gehen die daraus resultierenden Verzögerungen zu Lasten des Antragstellers und wird dadurch der Ablauf der 30 Tage-Frist entsprechend gehemmt. Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie sieht für Personen, die seit zumindest zwölf Monaten Inhaber einer Blauen Karte EU eines anderen Mitgliedstaates sind, eine gleichartig ausgestaltete Bestimmung zur beschleunigten Aufnahme der Beschäftigung bei ihrer Zulassung in Österreich vor. Dementsprechend gelten die Regelungen zur 30 Tage-Frist auch für diese Fälle, die mit einem Antrag auf eine Blaue Karte gemäß § 50a Abs. 1 NAG eingeleitet werden. Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie erlaubt keine Wartefrist für den Beschäftigungswechsel von Personen, die bereits seit zumindest zwölf Monaten im selben Mitgliedstaat mit der Blauen Karte EU beschäftigt waren. Außerdem hat die Arbeitsmarktprüfung in einem solchen Fall zu entfallen. Diesen Vorgaben der Richtlinie wurde durch den ersten Satz des Abs. 2a Rechnung getragen. Auch in diesem Fall wird das behördliche Verfahren mit einem Antrag gemäß § 26 NAG iVm. § 20d Abs. 1 und 2 AuslBG eingeleitet. In all den genannten Fällen wird das behördliche Verfahren – wie bisher – nach Antragseinbringung bei der NAG-Behörde und unverzüglicher Weiterleitung des Antrags an das Arbeitsmarktservice durch eine Prüfung und Entscheidung des Antrags durch das Arbeitsmarktservice in Form eines arbeitsmarktpolitischen Gutachtens oder eines Versagungsbescheides fortgesetzt und endet mit der Ausstellung einer neuen Blauen Karte EU oder bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen durch Zustellung des Versagungsbescheides durch die NAG-Behörde.

Zu Z 16 (§ 20d Abs. 3):

Mit dieser Vorschrift wird Art. 7 Abs. 1 lit. d der Richtlinie umgesetzt. Diese Bestimmung sieht die Ablehnung eines Antrags auf eine Blaue Karte EU vor, wenn das Unternehmen des Arbeitgebers hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde oder betrieben wird, die Einreise von Drittstaatsangehörigen zu erleichtern. Damit soll ein Beitrag zur Bekämpfung von Schein- oder Postkastenfirmen, die der Umgehung von einwanderungs-, arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen dienen, geleistet werden. Im Sinne eines einheitlichen Vollzugs wird dieser Ablehnungsgrund für alle Zulassungsverfahren nach § 20d Abs. 1 vorgesehen.

Zu Z 17 (§ 20d Abs. 6 bis 8):

Abs. 6: Im Sinne des Ministerratsvortrags „Fachkräfteoffensive für den Standort Österreich. Weiterentwicklung der RWR-Karte als erster Schritt einer Strategie zur kontrollierten, qualifizierten Zuwanderung“ vom 26. Februar 2020 werden die Möglichkeiten zum Nachweis der Sprachkenntnisse erweitert.

Welche Urkunden und Dokumente als Nachweis von Sprachkenntnissen zulässig sind, ist grundsätzlich in § 9 Abs. 1 Z 7 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) des Bundesministers für Inneres festgelegt. Dort soll künftig die dem Ministerratsvortrag vom 26. Februar 2020 entsprechende Praxis des AMS, neben Sprachdiplomen und Kurszeugnissen auch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer Schule oder eine Studiums mit deutscher oder englischer Unterrichtssprache für die Punktevergabe zu akzeptieren, verbindlich festgelegt werden.

Das Arbeitsmarktservice hat bei der Prüfung von Sprachnachweisen (laut Anlage A bis D) bisher § 21a des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) herangezogen, wonach ein Sprachdiplom zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein darf. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch in mehreren Entscheidungen (z. B. W156 2229718-1/4E vom 5. Juni 2020) zutreffend eingewendet, dass die Bestimmung des § 21a NAG hinsichtlich der Rot-Weiß-Rot – Karte nicht anzuwenden und dem AuslBG eine derartige Einschränkung der Anerkennung von Sprachdiplomen nicht zu entnehmen sei. In Abs. 7 soll nunmehr klargestellt werden, dass Sprachdiplome und Kurszeugnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als fünf Jahre sein dürfen, um als aktuelle Nachweise für die im Punktesystem erforderlichen Sprachkenntnisse herangezogen werden zu können.

Darüber hinaus wird klargestellt, dass für das Kriterium Alter in den Anlagen A bis D wie auch für die Prüfung des monatlichen Bruttoentgelts für sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen/innen (§ 12b) der Zeitpunkt der Antragstellung ausschlaggebend ist. Dementsprechend gilt für am Jahresende eingebrachte Anträge das zu diesem Zeitpunkt gültige Mindestentgelt, auch wenn die Beschäftigung erst im Folgejahr aufgenommen wird.

Abs. 7: Mit dieser Vorschrift wird Art. 8 Abs. 5 und 6 der Richtlinie umgesetzt. Nach diesen Bestimmungen darf eine Blaue Karte EU im Falle der Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen aufgrund bestimmter Obliegenheitsverletzungen des Arbeitgebers erst nach bestimmten Fristen entzogen werden.

Abs. 8: Mit dieser Vorschrift soll zunächst Art. 15 Abs. 5 der Richtlinie umgesetzt werden. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten Inhabern einer Blauen Karte EU - zur Steigerung der Attraktivität des Dokuments - zusätzlich zur genehmigten unselbständigen Erwerbstätigkeit einen Zugang zur selbständigen Erwerbstätigkeit erlauben. Allerdings soll diese selbständige Erwerbstätigkeit gegenüber der genehmigten unselbständigen Hauptbeschäftigung nur eine untergeordnete Rolle spielen und kann auch nicht auf die Gehaltsschwelle angerechnet werden. Mit der Hauptbeschäftigung muss also das erforderliche Mindestgehalt ohne Rückgriff auf ein allfälliges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erfüllt werden. Diese Möglichkeit soll unter gleichen Bedingungen auch Inhabern von Rot-Weiß-Rot – Karten geboten werden, deren Beschäftigung wie jene der Inhaber von Blauen Karten EU attraktiver gestaltet werden soll. Gleiches soll für Künstler gelten.

Zu Z 18 (§ 20h samt Überschrift):

Die ABA-Unit „Work in Austria“ wurde 2019 als neue Abteilung der damals zum BMDW ressortierenden Austrian Business Agency österreichische Industrieansiedlungs- und WirtschaftswerbungsgmbH (ABA) eingerichtet. Unter grundsätzlicher Beibehaltung der Zuständigkeiten der Vertetungsbehörden im Ausland, der Aufenthaltsbehörden im Inland und der Geschäftsstellen des AMS soll die ABA–Unit „Work in Austria“ künftig als Plattform für die Beratung und Hilfestellung bei der Zulassung von Fach- und Schlüsselkräften im Rahmen des Rot-Weiß-Rot – Karten Verfahrens fungieren. Die Ansiedelung internationaler Unternehmen geht oftmals mit der Zulassung von Fachkräften und Schlüsselkräften aus Tochter- oder Partnerunternehmen einher. Um die für das Zusammenwirken von Aufenthaltsrecht und Zugang zum Arbeitsmarkt komplexen Verfahrensschritte auf Seiten des Antragstellers besser zu koordinieren und nach Möglichkeit zu straffen, soll die ABA–Unit „Work in Austria“ zu einer Servicestelle ausgebaut werden, wo Unternehmen und Antragsteller/innen mit mehrsprachiger und digital unterstützter Information und Beratung bei der Einbringung von Anträgen auf Rot-Weiß-Rot – Karten unterstützt werden, Basisinformationen über die grundlegenden Rechtsvorschriften erhalten und bei den einzelnen Verfahrensschritten begleitet werden. Um diese Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können, sollen die Mitarbeiter/innen der ABA-Unit „Work in Austria“ mit entsprechender Bevollmächtigung der beratenen Antragsteller/innen und/oder Unternehmen die notwendigen Informationen bei den zuständigen Behörden einholen und Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können. Es wird klargestellt, dass die ABA mit ihrer Tätigkeit als Servicestelle ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Zweck der Servicestelle ist es, mit den in Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Österreich in Bezug auf die Ansiedlung internationaler Fach- und Schlüsselkräfte zu verbessern und damit einen gesamtwirtschaftlichen Nutzen für die Allgemeinheit zu erzielen. Insofern steht die ABA mit der Servicestelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in keinem direkten Wettbewerb mit Parteienvertretern oder Dienstleistungsunternehmen.

Zu Z 19 (§ 24 Abs. 2 Z 5)

In der Praxis hat sich erwiesen, dass die Voraussetzung eines Startkapitals von 50.000 Euro von meist jungen Unternehmer/innen, die ein Start-up gründen wollen, kaum erfüllt werden können. Insbesondere Studienabsolventen verfügen meistens nicht über verfügbares Kapital in dieser Höhe. Die Herabsetzung des erforderlichen Unternehmenskapitals soll die Hürden für die Zulassung von Start-up-Gründern senken.

Zu Z 20 (§ 28a Abs. 4):

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG), BGBl. I Nr. 104/2019, und dem 2. Finanz-Organisationsreformgesetz (2. FORG), BGBl. I Nr. 99/2020, wurde die Behördenstruktur der Finanzverwaltung grundlegend reformiert. Damit ist auch eine notwendige Änderung der Zuständigkeitsregelungen von Behörden der Bundesfinanzverwaltung verbunden. Zusätzlich zu den bereits im FORG und 2. FORG aufgenommenen Änderungen, ist auch die vorliegende Anpassung im AuslBG notwendig.

Zu Z 21 (§ 28c Abs. 5 und 6):

Das Amt für Betrugsbekämpfung (ABB) und seine Organe (im Geschäftsbereich der Finanzpolizei) sind für den Vollzug des AuslBG als Organe der öffentlichen Aufsicht zuständig. Im Rahmen der Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen werden immer wieder und zunehmend auch besonders qualifizierte Deliktsvarianten festgestellt, die einer gerichtlichen Sanktion unterliegen. § 28c AuslBG stellt nämlich besondere Formen der illegalen Ausländerbeschäftigung, zB „eine größere Anzahl“ oder „unter besonders ausbeuterischen Verhältnissen“, unter gerichtliche Strafsanktion. Auf die festzustellenden Tatbestandsverwirklichungen dieser Delikte können praktisch ausschließlich die Organe des ABB im Rahmen der Beschäftigungskontrollen durch die Finanzpolizei stoßen, diese erkennen und mit der vorhandenen Expertise auch vollumfänglich aufdecken bzw. abschließend ermitteln.

Die derzeit eingeschränkten Befugnisse des ABB führen jedoch oft dazu, dass Ermittlungshandlungen abgebrochen und an die Kriminalpolizei übergeben werden müssen. Durch die angefügten Absätze 5 und 6 soll nunmehr die rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, dass die regelmäßig durch diese Kontrollorgane im Rahmen der Kontrollen gemäß § 26 AuslBG entdeckten strafbaren Handlungen des § 28c auch unmittelbar durch diese final ermittelt und zur Anzeige gebracht werden können.

Die neue Regelung orientiert sich an § 6 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) und an der seit Jahren erfolgreich geübten Praxis einer erweiterten Ermittlungskompetenz der Organe der Finanzverwaltung. Die Erweiterung der Ermittlungskompetenz des ABB und seiner Organe analog der Bestimmung des § 6 SBBG entspricht auch dem Beschleunigungsgebot, da Verzögerungen in den Ermittlungshandlungen durch den Wegfall von derzeit rechtlich geforderten Fallabtretungen verhindert werden können. So bleibt die Kompetenz der Polizeiorgane grundsätzlich auch weiterhin bestehen, die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung können aber nunmehr Eigenaufgriffe unmittelbar und abschließend ermitteln.

Zu Z 22 (§ 34 Abs. 54):

Hier wird das Inkrafttreten der neuen und geänderten Bestimmungen geregelt.

Zu Z 23 bis 26 (Anlage A bis D):

Um im kriteriengeleiteten Zuwanderungssystem das wichtige Kriterium der Berufserfahrung besser berücksichtigen zu können, soll künftig die Vergabe von Punkten pro Halbjahr und nicht wie bisher pro Jahr erfolgen. Antragsteller/innen erhalten jeweils einen Punkt für ein halbes Jahr Berufserfahrung, sodass weiterhin zwei Punkte pro Jahr Berufserfahrung erreicht werden können. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 22. September 2021, Ro 2021/09/0016 und 0017 sind aber weiterhin sämtliche Zeiten an Berufserfahrung  zusammenzurechnen und ist das angewendete Punktekalkül jeweils pro halbem Jahr zuzuerkennen, wobei eine Restzeit unberücksichtigt bleibt. Ein halbes Jahr Berufserfahrung ist daher auch dann zu berücksichtigen, wenn es nicht bei einem einzigen Arbeitgeber absolviert wurde.

Zudem sollen die Englischkenntnisse als Nachweis von Sprachkenntnissen im Punktesystem besser bewertet und Deutschkenntnissen gleichgestellt werden, sofern im Unternehmen, in dem die Beschäftigung beabsichtigt ist, Englisch die vorherrschende Sprache ist. Dies erfolgt durch die Vergabe von Zusatzpunkten. Dabei wird der potenzielle Arbeitgeber glaubhaft zu machen haben, dass Englisch die vorherrschende Sprache der internen und externen Kommunikation im Unternehmen ist. Die Zusatzpunkte können allerdings nur vergeben werden, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller aufgrund eines gültigen Sprachnachweises die regulären Punkte für Englisch erhalten kann.

Durch den Entfall des Wortes „ausbildungsadäquate“ soll klargestellt werden, dass für die Berufserfahrung – auch im Sinne der Entscheidung des VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104 – auch dann Punkte zu vergeben sind, wenn diese nicht ausbildungsadäquat ist und die abgeschlossene Berufsausbildung oder Qualifikation nicht der angestrebten Beschäftigung entspricht. Der Nachweis, dass die ausländische Arbeitskraft die Voraussetzungen für das vom Betrieb aufgestellte Anforderungsprofil erfüllt, ist jedoch bei der Prüfung der Arbeitsmarktlage gemäß § 4b Abs.1 im Rahmen eines Ersatzkraftstellungsverfahrens zu erbringen. Da nach dem Erkenntnis des VwGH vom 26. Februar 2021, Ra 2020/09/0046, beim Kriterium „spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten“ zu prüfen ist, ab wann die Arbeitskraft befähigt war, ohne einen formellen Abschluss einer Berufsausbildung den Beruf auszuüben, können ab diesem Zeitpunkt auch die Punkte für eine Berufserfahrung vergeben werden.

Für Fachkräfte in Mangelberufen wird das Punktesystem vereinfacht, indem für den Nachweis einer Berufsausbildung im Mangelberuf einheitlich 30 Punkte vergeben werden. Die Punktevergabe erfolgt damit unabhängig davon, ob für den beantragten Beruf eine Lehrausbildung, der Abschluss einer berufsbildenden Schule oder ein Studium erforderlich ist. Darüber hinaus sollen in der Kategorie „Alter“ auch über 40-jährige Fachkräfte 5 Punkte erhalten, wodurch auch ältere Bewerber/innen künftig leichter die erforderlichen Mindestpunkte erreichen können.

Zu Art. 2 (Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 4 Abs. 8):

Nach der geltenden, im Jahr 2002 eingeführten Regelung dürfen private oder gemeinnützige Arbeitsvermittler Drittstaatsausländer nur dann an Arbeitgeber mit Betriebssitz in Österreich vermitteln, wenn die vermittelten Drittstaatsausländer entweder bereits unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben oder wenn das AMS der Vermittlung zugestimmt hat (Einvernehmen).

Es gibt jedoch zunehmend Bereiche, in denen ein zusätzlicher Bedarf an hochqualifizierten Fach- und Schlüsselkräften besteht, der vom AMS nicht durch Vermittlung von vorgemerkten Arbeitslosen abgedeckt werden kann. Mit Blick auf diesen spezifischen Mangel an Fachkräften soll die Vermittlung von Drittstaatsausländern durch gemeinnützige Einrichtungen und gewerbliche Arbeitsvermittler, die auf die Vermittlung von qualifizierten Arbeitskräften spezialisiert sind, auch ohne vorherige Herstellung des Einvernehmens mit dem AMS ermöglicht werden.

Die erlaubte Vermittlung ist jedoch nicht automatisch mit einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung verbunden. Auch qualifizierte Drittstaatsausländer, die erlaubter Weise vermittelt werden, haben die erforderlichen Kriterien für eine Rot-Weiß-Rot – Karte zu erfüllen und müssen abgelehnt werden, wenn sie beispielsweise nicht genügend Punkte erreichen oder der potentielle Beschäftiger die geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen nicht einhält.

Zu Art. 3 (Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes)

Zu Z 1 (§ 1 Abs. 1):

§ 1 Abs. 1 wird zur besseren Übersichtlichkeit in Ziffern aufgeteilt und erhält der bisherige Inhalt des § 1 Abs. 1 die Ziffernbezeichnungen „1“ und „3“. In Z 1 soll dabei – da die Erteilung, Versagung und Entziehung eines Aufenthaltstitels nur an Drittstaatsangehörige in Betracht kommt, während EWR- oder Schweizer-Bürger eine Dokumentation ihres Aufenthaltsrechts nach dem 4. Hauptstück des NAG erhalten – ebenso wie in der neuen Z 2 künftig das Wort „Drittstaatsangehöriger“ anstatt „Fremder“ verwendet werden. Eine inhaltliche Änderung der geltenden Rechtslage ist damit nicht verbunden. Mit der neuen Z 2 soll die Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 (im Folgenden: „ICT-Richtlinie“), vollständig umgesetzt werden. Art. 13 Abs. 3 iVm. Art. 1 lit. a der ICT-Richtlinie sieht vor, dass bereits für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers ein Aufenthaltstitel nach dem Muster der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, auszustellen ist. In Entsprechung dieser Vorgabe der ICT-Richtlinie soll daher vorgesehen werden, dass vom Geltungsbereich des NAG – neben dem schon bisher in § 1 Abs. 1 geregelten Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „Mobile ICT“ (§ 58a) – auch der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ (§ 58) von weniger als sechs Monaten umfasst ist, sofern dieser mehr als 90 Tage beträgt oder betragen soll.

Zu Z 2 und 3 (§ 8 Abs. 1):

In Z 1 erfolgt eine notwendige Verweisanpassung aufgrund der Einführung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Stammmitarbeiter (siehe hierzu die Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 Z 3a sowie §§ 12d und 20d Abs. 1 AuslBG).

Gemäß § 20d Abs. 2a AuslBG sollen Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ im Falle eines Arbeitgeberwechsels in Umsetzung des Art. 15 Abs. 2 lit. b 2. UAbs. der Blaue-Karte-EU-Richtlinie künftig bereits ab 30 Tagen oder unmittelbar nach Beantragung ihrer neuen Beschäftigung diese aufnehmen dürfen, auch wenn über ihren Zweckänderungsantrag noch nicht entschieden wurde. Um dies auch im NAG entsprechend abzubilden, hat eine Anpassung der Z 3 zu erfolgen.

Zu Z 4 (§ 10 Abs. 1):

Vor dem Hintergrund der in Umsetzung der Blaue-Karte-EU-Richtlinie vorgesehenen Aufnahme einer neuen Z 3 in § 61 Abs. 1 FPG hat eine entsprechende Anpassung in § 10 Abs. 1 zu erfolgen. Eine diesbezügliche Anpassung in § 25 ist demgegenüber nicht erforderlich, da in § 25 Abs. 1 auf eine „Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG“ Bezug genommen wird und daher die neue Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG bereits vom geltenden Wortlaut des § 25 mitumfasst ist. Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu § 61 Abs. 1 Z 3 FPG verwiesen.

Zu Z 5 (§ 21 Abs. 2 Z 6):

Gemäß der vorgeschlagenen Änderung in § 21 Abs. 2 Z 6 sind künftig auch Fremde, die erstmalig einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen, sowie deren Familienangehörige nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes in Entsprechung des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie zur Antragstellung im Inland berechtigt.

Zu Z 6 und 7 (§ 28):

Abs. 6: Mit der gegenständlichen Änderung wird zunächst vor dem Hintergrund der Einführung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Stammmitarbeiter ein Verweis auf den neuen § 12d AuslBG aufgenommen. Weiters wird wie im Falle des § 28 Abs. 5 ausdrücklich festgelegt, dass die Niederlassungsbehörde von einer Entziehung absehen kann, wenn dem Fremden im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein anderer Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wird ein anderer Aufenthaltstitel im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens erteilt, wird der bisherige Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 gegenstandslos. Einer ausdrücklichen Anordnung der Geltung des § 10 Abs. 3 Z 1 in § 28 Abs. 6 bedarf es nicht.

Abs. 7: Durch Anfügung des Abs. 7 wird Art. 23 Abs. 1 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie umgesetzt. Demnach wird festgelegt, dass, wenn der Inhaber eines österreichischen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ in einem anderen Mitgliedsstaat einen ebensolchen Aufenthaltstitel beantragt hat, der in Österreich ausgestellte Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ nicht entzogen wird, bevor der zweite Mitgliedsstaat über den Antrag entschieden hat, es sei denn, es liegt eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor. Beabsichtigt die Behörde daher aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 28 Abs. 5 oder 6 die Entziehung eines Aufenthaltstitels, wird sie im Rahmen des vor einer solchen Entziehung zu gewährenden Parteiengehörs bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ folglich die Information vom Betroffenen einzuholen haben, ob dieser in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragt hat. Ist dies der Fall und hat der zweite Mitgliedstaat über den Antrag entschieden, erfolgt eine entsprechende Mitteilung über diese Entscheidung im Sinne des Art. 21 Abs. 9 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie in weiterer Folge unmittelbar durch die Kontaktstelle des zweiten Mitgliedstaats (siehe hierzu auch Art. 28 Abs. 1 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie sowie § 6).

Zu Z 8 (§ 32):

In Umsetzung des Art. 15 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie soll es Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ – neben Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ oder „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ – durch Einführung eines neuen Abs. 8 in § 20d AuslBG ermöglicht werden, parallel zu ihrer hoch qualifizierten Beschäftigung eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben. Um dies auch im NAG abzubilden, hat eine entsprechende Anpassung in § 32 zu erfolgen.

Zu Z 9 (§ 41 Abs. 1 und 2):

In Angleichung an den ebenfalls für die qualifizierte Zuwanderung vorgesehenen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ soll künftig auch für die Erteilung der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ das bislang erforderliche Vorliegen der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 entfallen.

Zu Z 10 (§ 41 Abs. 2 Z 3a):

Gemäß dem geltenden § 41 Abs. 2 kann einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erteilt werden, wenn er die allgemeinen Voraussetzungen des 1. Teils mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 (Nachweis eines Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft) erfüllt und eine der in Z 1 bis 4 alternativ genannten Voraussetzungen vorliegen. Mit der vorgeschlagenen Änderung wird Abs. 2 um eine weitere Ziffer ergänzt und sollen demnach künftig auch Drittstaatsangehörige, die als Stammmitarbeiter gemäß dem vorgeschlagenen § 12d AuslBG zugelassen wurden und für die eine Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt, bei Erfüllung der übrigen erforderlichen Voraussetzungen des NAG eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“ erhalten können (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu §§ 12d und 20d Abs. 1 AuslBG).

Durch Aufnahme der Stammmitarbeiter als neue Zielgruppe der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in § 41 erhalten deren Familienangehörige künftig gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Karte plus“, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen. Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels an deren Familienangehörige ist demnach wie auch im Rahmen der Familienzusammenführung mit den bereits bestehenden Zielgruppen der „Rot-Weiß-Rot – Karte“ vorausgesetzt, dass diese das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, wie ausreichende Existenzmittel, eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung und eine ortsübliche Unterkunft, nachweisen. Kann eine dieser Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 nicht nachgewiesen werden, ist der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels jedoch nicht automatisch abzuweisen, sondern hat eine Prüfung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu erfolgen und ist der Aufenthaltstitel trotz Ermangelung einer dieser Voraussetzungen (etwa bei fehlendem Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft) zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Zu Z 11, 12 und 15 (§§ 41 Abs. 5, 41a Abs. 1 Z 1 und 43 Abs. 4):

Hierbei handelt es sich um die notwendigen Verweisanpassungen aufgrund der Einführung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Stammmitarbeiter (siehe hierzu die Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 Z 3a sowie §§ 12d und 20d Abs. 1 AuslBG).

Zu Z 13 und 14 (§ 42 Abs. 1a und 5):

In Umsetzung der Blaue-Karte-EU-Richtlinie wird der bereits im geltenden Recht vorgesehene Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 adaptiert und an die Vorgaben der neuen Richtlinie angepasst.

Abs. 1a: In Umsetzung des Art. 5 Abs. 6 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist Drittstaatsangehörigen, die bereits über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als besonders Hochqualifizierte (§ 12), als sonstige Schlüsselkraft oder als Studienabsolvent (§ 12b) – und damit über einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung – verfügen, gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 1a im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ zu erteilen, wobei diesfalls in Umsetzung des Art. 5 Abs. 6 lit. b der Richtlinie neben dem Entfall des erforderlichen Nachweises einer ortsüblichen Unterkunft und ausreichender Existenzmittel (§ 11 Abs. 2 Z 2 und 4) auch die (aufenthaltsrechtliche) Voraussetzung des erforderlichen Nachweises eines Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 entfällt. Aus dem erforderlichen Vorliegen einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß §§ 20d Abs. 1 Z 5 iVm. 12c Abs. 6 AuslBG ergibt sich, dass ein Umstieg gemäß § 42 Abs. 1a nur dann in Betracht kommt, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber fortgesetzt wird (siehe hierzu auch die Erläuterungen zu § 12c Abs. 6 AuslBG).

Die nach Art. 15 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie für Inhaber einer „Blaue Karte EU“ vorzusehende Möglichkeit, den Arbeitgeber unter begünstigten beschäftigungsrechtlichen Bedingungen wechseln zu können, findet sich in der vorgeschlagenen Bestimmung eines neuen Abs. 2a in § 20d AuslBG und bedarf keiner gesonderten Umsetzung im NAG (im Falle eines solchen Arbeitgeberwechsels gelangt aus aufenthaltsrechtlicher Sicht wie bereits nach geltender Rechtslage §§ 26 iVm. 42 Abs. 1 zur Anwendung; das AMS hat bei Erstellung einer (neuen) Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 5 AuslBG für den neuen Arbeitgeber jedoch § 20d Abs. 2a AuslBG zu berücksichtigen).

Abs. 5: In Abs. 5 wird in Umsetzung der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ausdrücklich normiert, dass § 42 auch für Drittstaatsangehörige gilt, die in Österreich asyl- oder subsidiär schutzberechtigt nach dem AsylG 2005 sind (asyl- und subsidiär Schutzberechtigte sind künftig nicht mehr gemäß Art. 2 Abs. 3 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen). Demnach können abweichend von § 1 Abs. 2 Z 1 auch Drittstaatsangehörige, denen in Österreich der Status des Asyl- oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ beantragen. Dieser ist gemäß Art. 9 Abs. 4 mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen („Durch … (Mitgliedstaat) am … (Datum) internationaler Schutz gewährt“). Wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen nach Ausstellung des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entzogen, ist ihm – sofern kein Entziehungsgrund nach dem NAG vorliegt – von Amts wegen und gebührenfrei bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels ein neuer Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ auszustellen, der keinen solchen Vermerk enthält (vgl. Art. 9 Abs. 4 letzter Satz der Blaue-Karte-EU-Richtlinie).

Zu Z 16 (§ 45 Abs. 3):

Mit der vorgeschlagenen Änderung in Abs. 3 wird Art. 18 Abs. 2 lit a und b der Blaue-Karte-EU-Richtlinie umgesetzt und vorgesehen, dass – neben der bereits bestehenden Regelung, dass Zeiten, in denen der Drittstaatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte – auch Zeiten, in denen dies mit einem anderen Aufenthaltstitel für eine hochqualifizierte Beschäftigung, einem Aufenthaltstitel „Forscher“ oder „Student“ oder als international Schutzberechtigter der Fall war, auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen sind.

In Umsetzung des Art. 18 Abs. 2 lit. a der Blaue-Karte-EU-Richtlinie iVm. Art. 4 Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.1.2004 S. 44 in der geltenden Fassung (im Folgenden: „Daueraufenthalts-Richtlinie“) ist dabei jener Aufenthalt, der auf Basis eines Aufenthaltstitels „Student“ in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist, jedoch nur zur Hälfte anzurechnen.

Zu Z 17 und 18 (§ 46 Abs. 1a, 3 und 6):

Abs. 1a: In Angleichung an den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ soll sich künftig auch die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels von Familienangehörigen von Inhabern einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden richten, sofern ihr Reisedokument eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist (vgl. § 20 Abs. 1), sowie der Aufenthaltstitel von Familienangehörigen von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 41a Abs. 1 oder 7) für die Dauer von zwei Jahren auszustellen sein (sofern auch in diesem Fall das Reisedokument des betreffenden Familienangehörigen eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist). Liegen nach zwei Jahren Niederlassung die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a vor, kann der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige jedoch wie bisher auch für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden.

Abs. 3: Die Bestimmung des letzten Satzes in Abs. 3, wonach sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Familienangehörigen nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ des Zusammenführenden richtet, wird ohne inhaltliche Änderung in Abs. 6 aufgenommen.

Abs. 6: In Umsetzung der Art. 17 Abs. 4 sowie 18 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie wird für Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 sowie eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 eine verkürzte Entscheidungsfrist vorgesehen. Gleiches gilt in sachgerechter Weise, wenn der nunmehrige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuvor im Besitz eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ war (§ 41a Abs. 2). Da im Sinne des Art. 17 Abs. 4 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von Familienangehörigen eines Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bei gleichzeitig erfolgter Antragstellung gleichzeitig zu bearbeiten sind, wird die Entscheidungsfrist diesbezüglich mit acht Wochen festgelegt. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels des Familienangehörigen richtet sich in Umsetzung des Art. 17 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie beim Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ (ebenso wie bei der „Niederlassungsbewilligung – Forscher“) nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels des Zusammenführenden, sofern ihr Reisedokument eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist (vgl. § 20 Abs. 1). Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt – EU“, jeweils als ehemalige Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42, ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen (sofern auch in diesem Fall das Reisedokument des betreffenden Familienangehörigen eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist). Unbeschadet dessen kann der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a wie bereits bisher auch für eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren ausgestellt werden.

Zu Z 19 bis 21 (§ 49):

Abs. 1 Z 2: Drittstaatsangehörigen, die einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedsstaates besitzen, kann nach geltender Rechtslage eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und ein Quotenplatz vorhanden ist. Diesbezüglich ist in Umsetzung des Art. 18 Abs. 6 der Blaue- Karte- EU-Richtlinie eine Ausnahme vorzusehen, sofern es sich bei dem Antragsteller um einen Drittstaatsangehörigen handelt, der einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ eines anderen Mitgliedstaates mit der Anmerkung „ehemaliger Inhaber der Blauen Karte EU“ innehat. Das Vorhandensein eines Quotenplatzes darf diesfalls sohin nicht als Voraussetzung geprüft werden.

Abs. 2: Die Beantragung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 49 Abs. 2 Z 2 soll – ebenso wie im Rahmen einer Beantragung gemäß § 41 – künftig nicht mehr quotenpflichtig sein und Z 2 des Abs. 2 in seiner geltenden Fassung daher entfallen. Im Übrigen soll in Z 2 (neu), welche der bisherigen Z 3 entspricht, eine notwendige Verweisanpassung aufgrund der Einführung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Stammmitarbeiter vorgenommen werden (siehe hierzu die Erläuterungen zu § 41 Abs. 2 Z 3a sowie §§ 12d und 20d Abs. 1 AuslBG).

Abs. 4 Z 2: Es kann auf die Ausführungen zu Abs. 1 Z 2 verwiesen werden, die gleichermaßen hinsichtlich der in Abs. 4 Z 2 vorgesehen Änderung gelten.

Zu Z 22 bis 26 (§ 50a):

Abs. 1: In Umsetzung des Art. 21 Abs. 1 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ist der Zeitraum, den der Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates vor der Ausstellung eines diesbezüglichen Aufenthaltstitels in Österreich innegehabt haben muss, von 18 auf 12 Monate zu verkürzen. Diese 12 Monate verkürzen sich gemäß Art. 21 Abs. 11 2. Satz der Blaue- Karte-EU-Richtlinie auf sechs Monate, wenn der Drittstaatsangehörige unmittelbar vor seinem Aufenthalt in dem anderen Mitgliedstaat als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines weiteren anderen Mitgliedstaates innehatte. Vom vorgeschlagenen neuen letzten Satz umfasst sind sohin Fälle, in denen ein Drittstaatsangehöriger bspw. einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in Spanien innehatte, nachfolgend im Rahmen der Mobilität als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ nach Deutschland umzog und nunmehr nach Österreich weiterzieht, um hier einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ im Rahmen der Mobilität zu erlangen.

Abs. 2: Da international schutzberechtigte Drittstaatsangehörige künftig nicht mehr gemäß Art. 2 Abs. 3 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, wird mit Einfügung eines neuen Abs. 2 ausdrücklich geregelt, dass auch in Österreich asyl- oder subsidiär Schutzberechtigte, die über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedsstaates verfügen, einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ in Österreich gemäß § 50a erlangen können, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Abs. 3: In Umsetzung des Art. 22 Abs. 6 und 18 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie sieht der vorgeschlagene Abs. 3 in seiner adaptierten Form vor, dass Familienangehörigen von Inhabern eines im Rahmen der Mobilität gem. § 50a erteilten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ als ehemalige Inhaber eines im Rahmen der Mobilität erteilten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 und 4 erfüllt sind und nachgewiesen wird, dass sie sich als Familienangehörige des Inhabers des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten haben. Dies soll in sachgerechter Weise auch dann gelten, wenn der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zuvor im Besitz eines im Rahmen der Mobilität erteilten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ war.

In Umsetzung des Art. 22 Abs. 4 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie sind die (aufenthaltsrechtlichen) Voraussetzungen in diesen Fällen insoweit eingeschränkt, als der Nachweis des Vorliegens einer ortsüblichen Unterkunft und ausreichender Existenzmittel nicht geprüft werden darf. Die Voraussetzung des Nachweises eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes gemäß § 11 Abs. 2 Z 3 sowie die Voraussetzung des § 11 Abs. 1 müssen hingegen auch in diesen Fällen erfüllt sein.

Bei Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ oder „Daueraufenthalt – EU“, welche ehemalige Inhaber eines im Rahmen der Mobilität erteilten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ sind, beträgt die Gültigkeitsdauer zwei Jahre, es sei denn, das Reisedokument weist eine kürzere Gültigkeitsdauer auf (§ 20 Abs. 1). Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Familienangehörige von Inhabern, die (nach wie vor) über einen im Rahmen der Mobilität erteilten Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügen, richtet sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in Umsetzung des Art. 18 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie nach der Geltungsdauer des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ (sofern auch hier das Reisedokument eine entsprechende Gültigkeitsdauer aufweist).

Abs. 4: In Umsetzung des Art. 22 Abs. 6 und Art. 18 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie wird in Abs. 4 ausdrücklich normiert, dass Abs. 3 nicht gilt, wenn dem Zusammenführenden in Österreich der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt. Die Familienzusammenführung fällt diesfalls somit weiterhin unter das Regime der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, ABl. Nr. L 251 vom 03.10.2003 S. 12, und der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 337 vom 20.12.2011 S. 9.

Abs. 5: In Umsetzung des Art. 21 Abs. 9 lit. b der Blaue-Karte-EU-Richtlinie war auch hier eine verkürzte Entscheidungsfrist von 30 Tagen vorzusehen.

Zu Z 27 (§ 63 Abs. 1):

Gemäß der vorgeschlagenen neuen Z 7 sollen künftig auch Schüler einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, oder Teilnehmer eines Lehrgangs für Pflegeassistenz gemäß § 96 GuKG eine Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ erhalten können, ohne dass es zuvor einer Zertifizierung der betreffenden Schule gemäß § 70 bedarf (vgl. § 63 Abs. 1 Z 4). Obwohl es sich bei den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege um keine Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes oder Privatschulgesetzes handelt, ist eine unmittelbare Aufnahme in § 63 Abs. 1 insofern sachlich gerechtfertigt, als diese Schulen gemäß §§ 49 und 95 GuKG vom Landeshauptmann einer Bewilligung bedürfen. Der Landeshauptmann hat regelmäßig sowie im Anlassfall die Einhaltung der Ausbildungsvorschriften einschließlich der Qualitätssicherung zu überprüfen. Dies gilt gemäß § 96 GuKG auch für Lehrgänge zur Ausbildung in der Pflegeassistenz. Des Weiteren sind in den jeweiligen Ausbildungsverordnungen (Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung sowie Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung) die genauen Rahmenbedingungen für die Ausbildung im gehobenen Dienst und in den Pflegeassistenzberufen (u.a. Ausbildungsbedingungen, Lehrplan sowie Mindestumfang des theoretischen und praktischen Unterrichts, Prüfungen, Nostrifikation, Zeugnisse etc.) geregelt. Sowohl die Errichtung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege als auch die Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege sind somit gesetzlich geregelt und erscheint für diese Schulart eine weitere Zertifizierung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht notwendig bzw. angezeigt.

Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ in diesen Fällen ist ferner, dass die Betreffenden eine länger als sechs Monate dauernde Ausbildung absolvieren, die von der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 179/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 296/2010, oder der Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 301/2016, erfasst ist. Es handelt sich dabei um Ausbildungen im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz.

Zu Z 28 (§ 82 Abs. 33a und 36a):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Mit Änderung der Bezeichnung des geltenden Abs. 33 auf Abs. 33a wird ein redaktionelles Versehen beseitigt.

Zu Art. 4 (Änderung des Fremdenpolizeigesetzes)

Zu Z 1 (Inhaltsverzeichnis):

Hierbei handelt es sich um die Bereinigung eines redaktionellen Versehens.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 4):

Zur besseren Verständlichkeit der im vorliegenden Gesetz enthaltenen Bestimmungen soll eine Begriffsdefinition der Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009750/EG, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S. 1 („Blaue-Karte-EU-Richtlinie“) aufgenommen werden.

Zu Z 3 (§ 15 Abs. 4 Z 4, 7, 8 und 9):

Z 4: Die Anpassung erfolgt in Angleichung an die Einfügung einer neuen Z 3 in § 61 Abs. 1 und soll klarstellen, dass Z 4 neben gemäß § 19 Abs. 4 abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen auch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen umfasst, welche entsprechende verbindliche Regelungen zur Rückübernahme von Fremden enthalten.

Z 7: Durch Anfügung der neuen Z 8 und 9 ist eine entsprechende Anpassung in Z 7 erforderlich.

Z 8: Fremde, die gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind, sind gemäß Art. 20 Abs. 2 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie berechtigt, in das Bundesgebiet einzureisen, sich dort aufzuhalten und einer unselbständigen Tätigkeit, die vom Zweck des Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ umfasst ist, nachzugehen. In diesem Sinne sieht die neue Z 8 vor, dass die Einreise eines Fremden rechtmäßig ist, wenn er gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates ist. Die neue Z 8 gilt dabei eingeschränkt auf jene Fälle, in denen der Mitgliedsstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), BGBl. III Nr. 90/1997, nicht vollständig anwendet. Hinsichtlich Fremder, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates innehaben, welcher das SDÜ vollständig anwendet, ist die rechtmäßige Einreise dieses Fremden nämlich bereits im geltenden Recht in § 15 Abs. 2 FPG abgebildet, weswegen für diese Fälle keine gesonderte Umsetzung des Art. 20 Abs. 1 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie erforderlich ist.

Z 9: Die neue Z 9 regelt die Einreise von Familienangehörigen eines Inhabers eines gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie ausgestellten Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates, welche selbst einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaates besitzen, der das SDÜ nicht vollständig anwendet. Da gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates nur im Rahmen der langfristigen Mobilität mitumfasst sind, ist in Z 9 klarzustellen, dass diese Familienangehörigen nur dann zur rechtmäßigen Einreise berechtigt sind, wenn diese Einreise erfolgt, um einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 50a Abs. 3 NAG zu beantragen.

Dass gemäß Art. 9 Abs. 7 lit. a Blaue-Karte-EU-Richtlinie der Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ während der Gültigkeitsdauer dieses Aufenthaltstitels einmal oder mehrfach in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diese Karte ausgestellt hat, einreisen und sich dort aufhalten darf, findet sich bereits im nationalen Recht in den §§ 15 Abs. 2 und 31 Abs. 1 Z 2 umgesetzt. Auch Art. 21 Abs. 9 lit. b der Blaue-Karte-EU-Richtlinie findet sich bereits im nationalen Recht umgesetzt, dies in den Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 8 sowie § 52 Abs. 6. Art. 23 Abs. 2 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie findet sich in §§ 15 Abs. 2 und 4 Z 4 sowie 31 Abs. 1 Z 2 in nationales Recht umgesetzt. Die Vorgabe des Art. 23 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie, wonach die Wiedereinreise eines Drittstaatsangehörigen, der in Österreich internationalen Schutz genießt, zu gestatten ist, findet sich bereits in § 15 Abs. 2 und 4 Z 4 umgesetzt und bedarf daher ebenfalls keiner gesonderten Umsetzung im Rahmen dieser Novelle.

Zu Z 4 (§ 19 Abs. 1 und 3):

In Angleichung an die Einfügung einer neuen Z 3 in § 61 Abs. 1 soll der in Abs. 1 enthaltene Verweis auf § 19 Abs. 4 entfallen und damit klargestellt werden, dass Abs. 1 neben gemäß § 19 Abs. 4 abgeschlossenen Rückübernahmeabkommen auch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen umfasst, welche entsprechende verbindliche Regelungen zur Rückübernahme von Fremden enthalten. Im Übrigen handelt es sich bei den Änderungen in Abs. 1 und 3 lediglich um terminologische Anpassungen an den mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Zu Z 5 (§ 24 Abs. 2):

Da Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind, gemäß Art. 20 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie berechtigt sind, ohne Visum in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier zur Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit im Sinne des Art. 2 Z 13 der Richtlinie aufzuhalten, sind diese gemäß der neuen Z 3 des § 24 Abs. 2 von der Visumpflicht des § 24 Abs. 1 auszunehmen, sofern diese geschäftliche Tätigkeit von § 12c Abs. 3 AuslBG umfasst ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ ausgestellt hat, das SDÜ vollständig anwendet oder nicht.

Zu Z 6 (§ 31 Abs. 1 Z 8, 9, 10 und 11):

Z 8 und 11: Hierbei handelt es sich lediglich um die notwendigen legistischen Anpassungen aufgrund der Einfügung der neuen Z 9 und 10 in Abs. 1. Um die bestehende Systematik beizubehalten, erhält die bisherige Z 9 die Ziffernbezeichnung „11“ und werden die neuen Bestimmungen als Z 9 und 10 aufgenommen.

Z 9: Die Aufnahme der neuen Z 9 in § 31 Abs. 1 erfolgt in Umsetzung des Art. 20 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie. So wird in Umsetzung dieser Bestimmung festgelegt, dass sich Fremde, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet. Dies gilt unabhängig davon, ob der Mitgliedstaat, der den jeweiligen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, das SDÜ vollständig anwendet oder nicht.

Z 10: Durch die Aufnahme der neuen Z 10, die in Umsetzung der Art. 21 und 22 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie erfolgt, wird festgelegt, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG.

Zu Z 7 (§ 31 Abs. 1a Z 1):

Die Anpassung erfolgt in Angleichung an die Einfügung einer neuen Z 3 in § 61 Abs. 1 und soll klarstellen, dass nicht ausschließlich gemäß § 19 Abs. 4 abgeschlossene Rückübernahmeabkommen von § 31 Abs. 1a Z 1 umfasst sind, sondern auch sonstige zwischenstaatliche Vereinbarungen, welche entsprechende verbindliche Regelungen zur Rückübernahme von Fremden enthalten.

Zu Z 8 und 9 (§ 61 Abs. 1):

Wird ein Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“, welcher einem Drittstaatsangehörigen ausgestellt wurde, der in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, entzogen oder nicht verlängert, so hat gemäß der verpflichtenden Vorgabe des Art. 23 Abs. 5 2. UAbs. der Blaue-Karte-EU-Richtlinie – vergleichbar mit der Vorgabe des Art. 12 Abs. 3b der Daueraufenthalts-Richtlinie – eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in diesen anderen Mitgliedstaat zu erfolgen.

Vor diesem Hintergrund soll § 61 Abs. 1 um eine weitere Ziffer ergänzt werden und eine Anordnung zur Außerlandesbringung neben den in den geltenden Z 1 und 2 genannten Fällen in Umsetzung dieser Bestimmung auch dann ergehen, wenn dem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, dieser Mitgliedstaat aufgrund des Unionsrechts (wie aufgrund der Vorgaben aus Art. 23 Abs. 5 der Blaue-Karte-EU-Richtlinie und Art. 12 Abs. 3b der Daueraufenthalts-Richtlinie) zur Rückübernahme verpflichtet ist und die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 4 Z 1 oder 4 erfüllt sind.

Von der neuen Z 3 sind demnach Drittstaatsangehörige umfasst, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat zukommt.

Weiters sollen mit Einführung der neuen Z 3 jene Fälle ausdrücklich aufgenommen werden, in denen eine solche Rückübernahmeverpflichtung aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen – wie insbesondere Rückübernahmeabkommen oder sonstiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen bzw. völkerrechtlicher Verträge oder internationaler Gepflogenheiten – besteht und legt § 61 Abs. 1 Z 3 in diesem Sinne fest, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch dann eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu ergehen hat, wenn einem Drittstaatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und dieser Mitgliedstaat aufgrund internationaler Gepflogenheiten oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung – wie bspw. aufgrund des Art. 28 iVm. Ziffer 13 Abs. 1 des Anhangs der Genfer Flüchtlingskonvention, BGBl. Nr. 55/1955 in der geltenden Fassung, oder der Art. 2 und 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik über den Aufenthalt von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 390/1975 – zur Rückübernahme verpflichtet ist (siehe hierzu auch VwGH 07.03.2019, Ro 2018/21/0009 und EuGH 24.02.2021, C-673/19, Rn. 45).

Durch die Wendung „ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zukommt“ ist – auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 5 2. UAbs. der Blaue-Karte-EU-Richtlinie – klargestellt, dass der betreffende Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung nach Z 3 leg. cit. weiterhin internationalen Schutz in diesem anderen Mitgliedstaat genießen muss, andernfalls eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 nicht in Betracht kommt.

Durch den Verweis auf das erforderliche Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 sind zunächst jene Fälle umfasst, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige unrechtmäßig aufhältig ist, insbes. weil die Niederlassungsbehörde den Aufenthaltstitel eines in einem anderen Mitgliedstaat international Schutzberechtigten (dh. Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten) aufgrund des Fehlens besonderer Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG gemäß § 28 Abs. 5 NAG entzogen oder gemäß § 25 Abs. 3 NAG nicht verlängert hat. Ist der Drittstaatsangehörige unrechtmäßig aufhältig, hat er sich aufgrund der gemäß dem vorgeschlagenen letzten Satz des § 61 Abs. 1 Z 3 sinngemäßen Anwendbarkeit des § 52 Abs. 6 unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem ihm der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zukommt, zu begeben und dies entsprechend nachzuweisen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 zu erlassen, sofern der betreffende Mitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist.

Liegen hingegen allgemeine Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG nicht oder nicht mehr vor, so erfolgt die Nichtverlängerung oder Entziehung nach den geltenden Regelungen nicht nach §§ 25 Abs. 3 und 28 NAG, sondern über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 oder 4, welche bei Eintritt von deren Durchsetzbarkeit bzw. Rechtskraft in weiterer Folge gemäß § 10 Abs. 1 NAG zur Gegenstandslosigkeit des Aufenthaltstitels führt. Derartige Fälle sind durch den Verweis auf das – alternativ zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 1 – vorgesehene Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 oder 4 umfasst.

Werden der Niederlassungsbehörde Tatsachen bekannt, die aufgrund des Wegfalls der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des NAG eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß der neuen Z 3 des § 61 Abs. 1 rechtfertigen, hat sie diese Tatsachen entsprechend der sinngemäßen Anwendung des § 52 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz dem Bundesamt unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 4 Z 1 (dh. bei nachträglichem Eintreten oder Bekanntwerden eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 und 2 NAG) oder Z 4 leg. cit. (dh. bei Vorliegen eines Versagungsgrundes gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG, welcher der Verlängerung des betreffenden Aufenthaltstitels entgegensteht) hat das Bundesamt künftig in weiterer Folge gemäß § 61 Abs. 1 Z 3 eine Anordnung zur Außerlandesbringung zu erlassen, sofern der Betreffende in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt oder subsidiär schutzberechtigt ist und dieser Mitgliedstaat zur Rückübernahme verpflichtet ist. Das Bundesamt hat dabei im Falle eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG jedoch nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Niederlassungsbehörde bereits hätte nachweisen können und müssen.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung – auch in einen anderen Mitgliedstaat gemäß der neuen Z 3 des § 61 Abs. 1 – kommt jedenfalls nur dann in Betracht, wenn eine Außerlandesbringung des Drittstaatsangehörigen in diesen Staat nicht zu einer Verletzung des Art. 3 oder 8 EMRK führt (vgl. § 61 Abs. 3 und § 9 BFA-VG; siehe auch EuGH in der Rs C-483/20).

Durch die vorgeschlagene Streichung des letzten Satzes in Abs. 1 Z 2 und der Anfügung desselben als neuen Schlussteil des Abs. 1 soll im Übrigen ein legistisches Versehen bereinigt werden; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 52 und VwGH 26.04.2021, Ra 2021/14/0015, wonach gegen begünstigte Drittstaatsangehörige die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung – und zwar unabhängig davon, nach welcher Ziffer – nicht in Betracht kommt, sondern aufgrund der unionsrechtlichen Regelung ihres Aufenthaltsrechts nur bei Vorliegen strenger Voraussetzungen eine Ausweisung vorgesehen werden kann).

Zu Z 10 (§ 126 Abs. 27):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten.