Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zum Einkommensteuergesetz 1988:

Nach dem bisher dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu Grunde liegenden Nominalwertprinzip ist für die Einkommensbesteuerung nur der zahlenmäßige, nicht aber der tatsächliche Geldwert maßgebend. Bei Preissteigerungen entspricht ein nomineller Einkommenszuwachs jedoch nicht dem realen Einkommenszuwachs. Im Rahmen des progressiven Einkommensteuertarifs kommt es in diesen Fällen im zeitlichen Verlauf zum Effekt der so genannten „kalten Progression“, weil die Eckwerte des progressiven Steuertarifes nicht an die Preissteigerungsrate angepasst sind.

Mit der Änderung soll der Einkommensteuertarif an die Inflationsrate (Teuerungsrate) angepasst und so dem Effekt der „kalten Progression“ begegnet werden. Dabei sollen in § 33 Abs. 1 die anzupassenden Beträge definiert und in § 33a die Wirkweise der Inflationsanpassung umschrieben werden.

Für das Jahr 2023 soll die Inflationsanpassung bereits mit diesem Gesetz erfolgen, für die Folgejahre soll der in § 33a beschriebene Mechanismus wirksam werden.

Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen sollen bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt werden.

Die für die Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung vorgesehene Einheitswertgrenze soll angehoben werden.

Zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967:

Mit diesem Gesetzentwurf soll der Dienstgeberbeitrag ab dem Kalenderjahr 2023 gesenkt werden.

Zum Umsatzsteuergesetz 1994:

Für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, soll die Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung auf 600 000 Euro angehoben werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen und Monopolwesen), aus Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG (Bevölkerungspolitik) und aus § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988)

Zu Z 1, Z 3, Z 7, Z 8, Z 9, Z 10 und Z 11 (§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 1, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2, § 102 Abs. 3, § 124b Z 412):

In den betreffenden Bestimmungen soll die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 umgesetzt werden. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu Z 5, Z 6 und Z 11.

Zu Z 2 und Z 11 (§ 3 Abs. 1 Z 16d und § 124b Z 412):

Durch die neu eingeführte Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16d sollen Zuschüsse des Arbeitgebers für die Nutzung CO2-emissionsfreier Fahrzeuge im Rahmen von Carsharing-Plattformen bis zu einer Höhe von 200 Euro pro Jahr steuerfrei gestellt werden. Dadurch soll sowohl die Anzahl der betriebenen Kraftfahrzeuge verringert als auch der Anteil der CO2-emissionsfreien Fahrzeuge an den insgesamt zurückgelegten Strecken erhöht und somit zur Ökologisierung des Steuerrechts beigetragen werden.

Von der Befreiung sind Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Krafträder umfasst; diese Definition soll den Regelungen hinsichtlich vom Arbeitgeber überlassener Fahrzeuge in § 4 sowie § 4b der Sachbezugswerteverordnung entsprechen und neben Autos, Motorrädern und E-Bikes insbesondere auch E-Scooter umfassen.

Die Befreiung soll sich auf die Benutzung von Fahrzeugen beziehen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformen solcher Tarife – angeboten werden und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können. Das Kriterium der selbständigen Reservierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interaktion des Kunden (des Arbeitnehmers) mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen (typischerweise, weil das Fahrzeug mit Hilfe einer Online-Plattform gebucht wird).

Der Arbeitgeber soll, übereinstimmend mit der Regelung des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b vierter Teilstrich – den Zuschuss entweder direkt an den Anbieter der Fahrzeuge leisten oder dem Arbeitnehmer einen Gutschein zur Verfügung stellen können. In beiden Fällen muss sichergestellt sein, dass mit dem Zuschuss ausschließlich Fahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 genutzt werden können. Der CO2-Emissionswert soll dabei ebenso wie gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 der Sachbezugswerteverordnung beziehungsweise § 6 Abs. 4 Normverbrauchsabgabegesetz anhand der WLTP beziehungsweise WMTC-Werte zu bestimmen sein.

Die Bestimmung soll für Zuschüsse anzuwenden sein, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden.

Zu Z 4 und Z 11 (§ 17 Abs. 5a Z 1 und § 124b Z 414):

Die Einheitswertgrenze soll aufgrund der aktuellen Teuerung ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2023 von 130.000 Euro auf 165.000 Euro angehoben werden.

Zu Z 5 und Z 11 (§ 33 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 4, Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 6 und Abs. 8 bzw. § 124b Z 412 und Z 413):

In § 33 soll die Inflationsanpassung umgesetzt werden. Dazu werden mit Wirksamkeit für das Jahr 2023 Beträge angepasst. Durch Abs. 1a soll in Verbindung mit § 33a mit Wirksamkeit für Jahre ab 2024 die Methodik der Inflationsanpassung festgelegt werden.

In Abs. 1a sollen die von der Inflationsanpassung erfassten Bestimmungen umschrieben werden. Der erste Satz umschreibt, welche Elemente innerhalb des § 33 selbst von der Inflationsanpassung erfasst sind. Es sind dies:

a)     Die Grenzbeträge, die für die Anwendung der Steuersätze für Einkommensteile bis 1 Million Euro maßgebend sind,

b)     der Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag sowie der Unterhaltsabsetzbetrag (Abs. 4),

c)     der Verkehrsabsetzbetrag, der erhöhte Verkehrsabsetzbetrag und der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag (Abs. 5 Z 1 bis 3),

d)     die Pensionistenabsetzbeträge (Abs. 6) und

e)     die Erstattung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrages sowie die SV-Rückerstattung und der SV-Bonus (Abs. 8).

Sämtliche in diesen Bestimmungen vorgesehenen Betragswerte sind im Rahmen der Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33a zu erhöhen. Betroffen sind jeweils (nur) Beträge, nicht Prozentwerte. Dementsprechend sind die Betragswerte für die

–      verschiedenen Grenzsteuersätze unter dem Höchststeuersatz,

–      Einkommensgrenzen für Partnereinkünfte beim Alleinverdienerabsetzbetrag oder beim erhöhten Pensionistenabsetzbetrag und für die

–      Einschleifung des erhöhten Verkehrsabsetzbetrages, des Zuschlages zum Verkehrsabsetzbetrag und der Pensionistenabsetzbeträge

erfasst. Prozentwerte, wie sie bei der SV-Rückerstattung vorgesehen sind, unterliegen keiner Anpassung.

Der Kinderabsetzbetrag soll übereinstimmend mit der Familienbeihilfe den Regelungen des FLAG zur Inflationsanpassung unterliegen.

Im zweiten Satz des Abs. 1a sollen Bestimmungen außerhalb des § 33 erfasst werden, die auf Beträge Bezug nehmen, die von der Inflationsanpassung in § 33 betroffen sind, und daher ebenfalls nach Maßgabe des § 33a angepasst werden sollen. Es sind dies:

f)      § 1 Abs. 4, der in Bezug auf den Betrag von 11.000 Euro auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes abstellt,

g)     § 34 Abs. 4 zweiter Teilstrich und § 35 Abs. 1 dritter Teilstrich, die in Bezug auf den Betrag von 6.000 Euro für Partnereinkünfte dem Alleinverdienerabsetzbetrag entsprechen,

h)     § 42 Abs. 1 Z 3, der in Bezug auf die Beträge von 11.000 Euro und 12.000 Euro auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes bezogen ist,

i)      § 99 Abs. 2 Z 2, der in Bezug auf den Betrag von 2.000 Euro mit der Steuerfreizone bei beschränkter Steuerpflicht in § 102 in Verbindung steht,

j)      § 102 Abs. 3, der in Bezug auf die Hinzurechnung des Betrages von 9.000 Euro ebenfalls auf den Grenzbetrag für die Anwendung des Null-Steuersatzes bezogen ist sowie

k)     § 4 Abs. 4 Z 8, wo für die Anwendung des Arbeitsplatzpauschales in Bezug auf die Einkünftegrenzen auf den Betrag von 11.000 Euro gemäß § 33 Bezug genommen wird.

Die Inflationsanpassung für das Jahr 2023 soll gemäß § 124b Z 412 für die in den in den Punkten a) bis k) genannten Bestimmungen bereits unmittelbar umgesetzt werden. Dementsprechend sollen die Betragswerte bei den oben in den Punkten a) bis e) genannten Regelungen des § 33 sowie bei den in den Punkten f) bis k) genannten Bestimmungen erhöht werden.

Die Erhöhung der Absetzbeträge samt zugehöriger Einschleifgrenzen und der SV-Rückerstattung für das Jahr 2023 soll in Höhe der vollen nach Maßgabe des § 33a Abs. 3 ermittelten positiven Inflationsrate erfolgen (Punkte b bis e). Die Inflationsrate beträgt für das Jahr 2023 5,2% (siehe Z 11). Die Absetzbeträge sollen demnach für 2023 um die vollen 5,2% angehoben werden, wobei die so ermittelten Beträge auf ganze Eurobeträge aufgerundet werden sollen.

Die Erhöhung der für die Anwendung der Grenzsteuersätze maßgebenden Bestimmungen in § 33 Abs. 1 und jener Bestimmungen, die darauf Bezug nehmen, soll für das Jahr 2023 in der Weise erfolgen, dass die untersten beiden Tarifstufen um 6,3% angehoben werden und die darüber liegenden Tarifstufen für Einkommensteile unter einer Million Euro – entsprechend der Regelung ab 2024 – um zwei Drittel der ermittelten Inflationsrate von 5,2% mit dem Anpassungsfaktor 3,4% (periodisch) angehoben werden.

Zu Z 6 und Z 11 (§ 33a und § 124b Z 413):

In § 33a sollen Umfang und Methodik der Inflationsanpassung umschrieben werden.

In Abs. 1 soll zunächst programmatisch zum Ausdruck gebracht werden, dass die steuerlichen Mehrbelastungen aus der kalten Progression im Rahmen der Einkommensbesteuerung bei den davon Betroffenen abzugelten sind; dabei sind die in den folgenden Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Bestimmungen maßgebend.

In Abs. 2 erfolgt eine Legaldefinition der „kalten Progression“. Sie besteht im Mehraufkommen an Einkommensteuer, das sich aus dem Umstand ergibt, dass der Steuertarif bei Vorliegen von Inflation nicht inflationsangepasst ist. Dieses Mehraufkommen ergibt sich aus einer Differenzrechnung: Das gesamte Einkommensteueraufkommen bei nominal unverändert belassenem Steuertarif ist dem gesamten Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung unter Berücksichtigung der (vollen) Inflationsrate nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a gegenüber zu stellen.

In Abs. 3 soll die für die Inflationsanpassung maßgebende Inflationsrate definiert werden: Dabei soll auf die von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Jahresinflationsraten des Verbraucherpreisindexes abgestellt werden. Für die Ermittlung soll das auf das Zehntel eines Prozentpunkts gerundete arithmetische Mittel der für die Kalendermonate Juli des vorangegangenen Kalenderjahres bis Mai des laufenden Kalenderjahres sowie des vorläufigen Wertes für Juni des laufenden Kalenderjahres herangezogen werden. Ergibt sich danach eine positive Inflationsrate, ist diese maßgebend; ein allfälliger negativer Wert (Deflation) löst keine Anpassung aus und hat auf die Inflationsanpassung in Folgejahren keine Auswirkung (keine Verrechnung mit späteren positiven Inflationsraten).

Die Inflationsanpassung soll durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt werden, nämlich durch eine

–      automatische Tarifanpassung auf Grundlage des § 33a Abs. 4 und einer

–      zusätzlichen Abgeltung durch einen (zusätzlichen) Akt des Gesetzgebers (Abs. 5).

In Abs. 4 soll der Mechanismus der automatischen Inflationsanpassung verankert werden. Auf Grund dieser Bestimmung ergibt sich für jedes Kalenderjahr eine automatische Betragsanpassung in Bezug auf die in § 33 Abs. 1a genannten Bestimmungen. Dabei sollen zwei Drittel der nach Maßgabe des Abs. 3 zu ermittelnden Inflationsrate herangezogen und für das jeweilige Folgejahr wirksam werden. Die so ermittelten Beträge sind auf volle Euro aufzurunden und vom Bundesminister für Finanzen jährlich bis 31. August mit Verordnung kundzumachen. Da sich die Beträge aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1a sowie § 33a Abs. 3 und Abs. 4 bereits eindeutig ergeben, soll diese Verordnung lediglich deklarativen Charakter haben; daher sind die angepassten Betragswerte jedenfalls für das Folgejahr maßgebend.

Beispiel:

Die gemäß Abs. 3 ermittelte Inflationsrate für den Zeitraum Juli 2023 bis Juni 2024 beträgt 6,6%. Für das Kalenderjahr 2025 sind sämtliche Beträge der in § 33 Abs. 1a umschriebenen Tarifelemente um 4,4% zu erhöhen. Die Beträge sind auf volle Euro aufgerundet in einer Verordnung zu veröffentlichen. Für den Lohnsteuerabzug 2025 und die Einkommensteuerveranlagung 2025 sind die in der Verordnung veröffentlichten Werte maßgebend.

Für das nicht durch die automatische Tarifanpassung gemäß Abs. 4 erfasste Volumen der kalten Progression (verbleibendes Drittel) soll in Abs. 5 eine Grundlage geschaffen werden, die die Bundesregierung verpflichtet, jährlich bis 15. September hinsichtlich dieses Volumens einen Ministerratsbeschluss für Entlastungsmaßnahmen zu fassen.

Das budgetäre Volumen für diese Entlastungsmaßnahmen soll auf einer wirtschaftswissenschaftlich fundierten Grundlage ermittelt werden. Dazu hat der Bundesminister für Finanzen zwei wirtschaftswissenschaftliche Forschungsinstitute mit der Erstellung eines Progressionsberichtes (Abs. 6) zu betrauen.

Im Progressionsbericht sind neben der Höhe der gemäß Abs. 3 ermittelten Inflationsrate jeweils für das Folgejahr darzustellen:

a)     Das prognostizierte Einkommensteueraufkommen auf Grundlage von noch nicht nach § 33 Abs. 1a inflationsangepassten Beträgen.

b)     Das prognostizierte Einkommensteueraufkommen bei einer Inflationsanpassung nach Maßgabe des § 33 Abs. 1a sowie bei Inflationsanpassung des für die Anwendung des Höchststeuersatzes maßgebenden Grenzbetrages unter Zugrundelegung einer positiven Inflationsrate gemäß Abs. 3.

c)     Das prognostizierte Einkommensteueraufkommen unter Berücksichtigung der Inflationsanpassung gemäß Abs. 4 (Erhöhung um zwei Drittel der positiven Inflationsrate).

Die Differenz zwischen dem Aufkommen gemäß lit. a und lit. b stellt das Gesamtausmaß der kalten Progression dar, der Wert gemäß lit. c das Gesamtausmaß der automatischen Progressionsanpassung. Die Differenz zwischen dem Gesamtausmaß der kalten Progression und dem Gesamtausmaß der automatisch ausgeglichenen Progression stellt somit das Aufkommensvolumen dar, das für diskretionäre Maßnahmen zur Inflationsabgeltung im Rahmen des Ministerratsbeschlusses zur Verfügung steht.

Es soll ausdrücklich verankert werden, dass der Ermittlung der obigen Werte für das prognostizierte Einkommensteueraufkommen eine wissenschaftlich fundierte geschätzte und simulierte Verteilung von Einkommen und relevanter sozioökonomischen Charakteristika (zB Kinderzahl in Abhängigkeit vom Einkommen) zu Grunde gelegt werden muss. Auf dieser Basis sollen nähere Regelungen für den Progressionsbericht sowie eine vorzunehmende Evaluierung mittels Verordnung festgelegt werden können.

Auf Grundlage des Ministerratsbeschlusses haben die zuständigen Bundesminister einen Gesetzesvorschlag für Entlastungsmaßnahmen im Ausmaß der noch nicht abgegoltenen kalten Progression vorzulegen. Die Maßnahmen sollen Bezieher von Einkünften erfassen. Es sind vor allem Maßnahmen im Bereich des EStG 1988 vorzusehen. Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer können zur Senkung der Abgabenquote beitragen. Es können auch andere Maßnahmen für Erwerbstätige, wie etwa solche im Bereich der Sozialversicherung, der Förderung der Mobilität von Erwerbstätigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Erleichterung von Erwerbstätigkeit sozial benachteiligter Personengruppen vorgesehen werden.

Der Progressionsbericht soll jedes Jahr bis 31. Juli vorgelegt werden. Er soll auch dem Nationalrat zugeleitet werden. Auf seiner Grundlage soll die Bundesregierung bis spätestens 15. September den Ministerratsbeschluss fassen, der die Grundlage für die Gesetzesvorschläge darstellt. Die darin vorgesehenen Entlastungsmaßnahmen sollen – wie die automatische Anpassung – ab dem nächsten Jahr wirksam werden. Die Befristung mit 15. September soll gewährleisten, dass notwendige Anpassungsmaßnahmen (zB in der Lohnverrechnung) zeitgerecht erfolgen können und die getroffenen Maßnahmen im Entwurf des Bundesfinanzgesetzes für das folgende Finanzjahr, der nach Art. 51 Abs. 2 B-VG spätestens zehn Wochen vor Beginn des Finanzjahres vorgelegt werden muss, korrekt und vollständig berücksichtigt werden können.

Zu Z 11 (§ 124b Z 412 und 413):

Die Inflationsanpassung soll ab dem Kalenderjahr 2023 wirksam werden. Für das Jahr 2023 soll die Inflationsanpassung mit diesem Bundesgesetz vorgenommen werden, für Jahre ab 2024 soll sodann der in § 33 Abs. 1a und § 33a vorgesehene Anpassungsmechanismus anzuwenden sein. Dementsprechend soll wie folgt unterschieden werden:

Kalenderjahr 2023 (§ 124b Z 412):

Mit Wirksamkeit für das Jahr 2023 (Veranlagung und Lohnverrechnung) sollen daher

–      die in § 33 Abs. 4, Abs. 5 Z 1 bis 3, Abs. 6 und Abs. 8 sowie in § 34 Abs. 4 und § 35 Abs. 1 genannten Beträge um 5,2% erhöht werden (Vollvalorisierung),

–      die ersten beiden Tarifstufen des § 33 Abs. 1 sowie die in § 1 Abs. 4, § 4 Abs. 4 Z 8 lit. b, § 42 Abs. 1 Z 3, § 99 Abs. 2 Z 2 und § 102 Abs. 3 genannten Beträge um 6,3% (zusätzliche Valorisierung um 1,1 Prozentpunkte im Vergleich zur errechneten Inflation iHv 5,2%),

–      die restlichen Tarifstufen für Einkommensteile unter einer Million Euro um 3,4% (periodisch) angehoben werden.

Damit sollen für das Jahr 2023 Entlastungen in einem Umfang erfolgen, die dem Volumen entsprechen, das sich nach den in § 33a Abs. 6 vorgesehenen Regelungen über den Progressionsbericht ergibt. Da § 33a erst ab dem Jahr 2024 anzuwenden sein soll, wurde diesen Entlastungsmaßnahmen eine Studie des Instituts für Höhere Studien (IHS) und des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung (WIFO) zu Grunde gelegt (Schätzung der kalten Progression als Grundlage für Maßnahmen zur Inflationsabgeltung für das Jahr 2023 vom 31.8.2022, veröffentlicht auf der Homepage des BMF). Ihre Ergebnisse wurden unter Zugrundelegung der in § 33a Abs. 6 vorgesehenen Bestimmungen für den Progressionsbericht ermittelt. Die Studie kommt zu folgenden Hauptergebnissen (Punkt 1.1):

Die im Jahr 2023 auszugleichende Inflation beträgt 5,2 Prozent, errechnet als der Durchschnitt der jährlichen Inflationsraten über die Monate Juli 2021 bis Juni 2022. Aufbauend auf den Prognosen für die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2022 und 2023 resultieren die folgenden Ergebnisse:

      Die kalte Progression im Jahr 2023 beläuft sich auf 1851 Mio. Euro.

      Durch die automatische 2/3-Anpassung werden 1234 Mio. Euro ausgeglichen.

      Die Differenz von 617 Mio. Euro ist durch diskretionäre Maßnahmen auszugleichen.

Kalenderjahre ab 2024 (§ 124b Z 413):

Für Jahre ab 2024 (Veranlagung und Lohnverrechnung) soll § 33 Abs. 1a und § 33a anzuwenden sein. Dementsprechend soll die in § 33a vorgesehene Methodik der Inflationsanpassung für die in § 33 Abs. 1a bezeichneten Bestimmungen erstmalig für das Jahr 2024 auf Grundlage des bis 31. Juli 2023 vorzulegenden Progressionsberichtes 2024 erfolgen (automatische Tarifanpassung auf Grundlage einer Verordnung gemäß § 33a Abs. 4 und ergänzende Abgeltung nach Maßgabe des § 33a Abs. 5).

Zu Artikel 2 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967)

Zu Z 1 bis Z 3 (§ 41 Abs. 5 und Abs. 5a, § 55 Abs. 59):

Durch eine Senkung des Dienstgeberbeitrages von 3,9 v.H. auf 3,7 v.H. sollen ab dem Kalenderjahr 2023 die Lohnnebenkosten vermindert werden.

Gemäß MRV vom 15. Juni 2022 soll die Beitragssenkung ein Signal für lohngestaltende Maßnahmen sein. Aus ökonomischer Sicht trägt die materielle Abgabenlast nicht automatisch jener, der vom Gesetz als rechtlicher Träger der Abgabenlast – im Fall der Lohnebenkosten der Arbeitgeber – definiert wird. Auf diesen Umstand soll bei dieser Lohnnebenkostensenkung besonders Rücksicht genommen werden, indem eine mögliche Berücksichtigung im Rahmen von überbetrieblichen lohngestaltenden Maßnahmen (Z 1 bis 5) vorgesehen wird. Die Lohnnebenkostensenkung kann per Anordnung in Abs. 5a in einer überbetrieblichen lohngestaltenden Maßnahme berücksichtigt werden (zum Beispiel im Kollektivvertrag). Den Kollektivvertragsparteien bleibt unbenommen, ob sie darauf Bezug nehmen. Ab 2025 entfällt diese Möglichkeit gänzlich.

Beinhaltet die überbetriebliche lohngestaltende Maßnahme keinen Bezug auf die Lohnnebenkostensenkung, so kann der Arbeitgeber die Lohnnebenkostensenkung auch innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer (bzw. Arbeitnehmergruppen) einseitig festlegen (Z 6). Eine derartige Festlegung kann formlos erfolgen und bei der Entrichtung des Beitrags vorgenommen werden.

Zu Artikel 3 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994)

Zu Z 1 und 2 (§ 22 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 7, § 28 Abs. 59):

Für nichtbuchführungspflichtige Unternehmer, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes Umsätze ausführen, soll die Umsatzgrenze hinsichtlich der Anwendung der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalregelung auf 600 000 Euro angehoben werden. Die Ermittlung der Umsatzgrenze von 600 000 Euro, anstelle jener von 400 000 Euro, richtet sich unverändert nach § 125 BAO. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen des Über- oder Unterschreitens der Umsatzgrenze (dh. ab welchem Zeitpunkt die Pauschalierung nicht mehr bzw. wieder angewandt werden kann). Die Anhebung der Umsatzgrenze soll für Veranlagungszeiträume gelten, die nach dem 31. Dezember 2022 beginnen.

Beispiel 1:

Der bisher unter die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung fallende Landwirt, A führt im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 2023 Umsätze iHv 630 000 Euro aus. Im Kalenderjahr 2024 betragen seine Umsätze 670 000 Euro.

Lösung:

Landwirt A kann die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 gemäß § 22 Abs. 1a UStG 1994 iVm § 125 Abs. 3 BAO ab dem Veranlagungsjahr 2026 nicht in Anspruch nehmen.

Beispiel 2:

Der bisher unter die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung fallende Landwirt, A führt im Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) 2023 Umsätze iHv 510 000 Euro aus. Im Kalenderjahr 2024 betragen seine Umsätze 620 000 Euro.

Lösung:

Landwirt A kann die Pauschalregelung des § 22 UStG 1994 in den Veranlagungsjahren 2023 und 2024 in Anspruch nehmen, weil die jeweilige maßgebliche Umsatzgrenze (2022: 400 000 Euro, 2023 und 2024: 600 000 Euro) nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten wurde.

Da die bisherige Umsatzgrenze von 400 000 Euro auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von Körperschaften öffentlichen Rechts maßgeblich war, soll eine entsprechende Anpassung auch in § 22 Abs. 7 UStG 1994 vorgenommen werden.