Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein „Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung“ beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungs-, Arbeitslosenversicherungs-, Studienförderungs- und Familienrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen.

Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der „kalten Progression“ – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft. Vor diesem Hintergrund sollen ab 1. Jänner 2023 folgende Leistungen an die Inflation angepasst werden:

Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld; Umschulungsgeld; Studienbeihilfe; Kinderbetreuungsgeld und Familienzeitbonus; Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Angesichts der prognostizierten Anhaltung der Teuerungswelle soll die Anpassung anhand einer jährlichen Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023 bzw. im Bereich der Studienbeihilfe erstmals ab 1. September 2023) erfolgen.

Weiters soll die Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug zum Zweck einer Erhöhung der partnerschaftlichen Beteiligung der Väter an der Kinderbetreuung entfallen (Väteranreiz).

Die Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit jene Eltern, die nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeld-Kontos mehr dazuverdienen können.

Ferner soll das Schulstartgeld ab dem Jahr 2023 gemeinsam mit der Familienbeihilfe im August statt wie bisher im September ausbezahlt werden.

Kompetenzgrundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung beruht

-       hinsichtlich der Artikel 1 und 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“),

-       hinsichtlich des Artikels 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Arbeitsrecht“),

-       hinsichtlich des Artikels 4 auf Art. 10 Abs. 1 Z 12a B-VG („Universitäts- und Hochschulwesen“),

-       hinsichtlich des Artikels 5 auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“),

-       hinsichtlich des Artikels 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG („Sozialversicherungswesen“) und Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“),

-       hinsichtlich der Artikel 7 und 8 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG („Bundesfinanzen und Monopolwesen“), auf Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG („Bevölkerungspolitik“) und auf § 7 F-VG 1948.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 und 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes):

Zu § 108 Abs. 5 ASVG:

Nach geltendem Recht ist die Verordnung zur Festsetzung des Anpassungsfaktors (§ 108f ASVG) jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr bis spätestens 30. November zu erlassen. Dieser Zeitpunkt soll auf den 31. Oktober vorverlegt werden, um lückenlos eine termingerechte Valorisierung zu gewährleisten.

Zu §§ 108i und 108k ASVG; § 85b B-KUVG:

Im zuvor genannten Vortrag an den Ministerrat ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2023 unter anderem das Krankengeld (§§ 138 bis 143 ASVG) und das Rehabilitationsgeld (§ 143a ASVG) valorisiert werden. Die Basis für die jährliche Valorisierung soll demnach die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni des vorangegangenen Jahres sein.

Von diesen Eckpunkten soll im vorliegenden Entwurf geringfügig abgegangen werden. Bei Kranken-, Rehabilitations- sowie dem Wiedereingliederungsgeld handelt es sich um Versicherungsleistungen aus der Krankenversicherung und nicht um Sozialleistungen. Die Bemessungsgrundlage für das Kranken-, Rehabilitations- sowie auch das Wiedereingliederungsgeld (§ 143d ASVG) soll daher im Rahmen der im Sozialversicherungsrecht bestehenden Systematik valorisiert werden. Die Valorisierung der Bemessungsgrundlagen erfolgt somit jährlich, erstmalig mit 1. Jänner 2023, in Anlehnung an die Regelungen zur Anpassung der Pensionen bzw. der Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG), wobei dies beim Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld gesetzlich festgelegt wird, für das Krankengeld wird hingegen eine Satzungsermächtigung für die Krankenversicherungsträger verankert. Wird diese in Anspruch genommen, so sind alle von Abs. 1 erfassten Fallkonstellationen umzusetzen.

Vorgesehen ist, dass nur jene Bemessungsgrundlagen valorisiert werden, deren Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt, um eine nicht erwünschte Doppelvalorisierung (durch aufgrund des Jahreswechsels bereits erhöhte Entgelte) zu vermeiden. Des Weiteren sollen zur Vermeidung von Härtefällen auch jene Bemessungsgrundlagen aus dem Vorjahr valorisiert werden, die erst für nach dem 1. Jänner anfallende Leistungen (zB im Falle von Fortsetzungserkrankungen) heranzuziehen sind.

Der Anpassungsfaktor ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen. Der Richtwert hat der Erhöhung der Verbraucherpreise zu entsprechen. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist (§ 108f Abs. 1 bis 3 ASVG). Folglich wird – abweichend vom Beschluss im Ministerrat – bei der Berechnung der Verbraucherpreise nicht der Zeitraum Juli bis Juni, sondern August bis Juli des vorangegangenen Jahres herangezogen, was in der Berechnung keinen relevanten Unterschied ergibt.

Ausgenommen von der Neuregelung ist das Krankengeld der nach § 19a Abs. 6 ASVG als pflichtversichert geltenden Selbstversicherten, da nach § 141 Abs. 5 ASVG für diese Gruppe bereits nach jetziger Rechtslage eine Aufwertung mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1 ASVG) vorgesehen ist. Ausgenommen ist weiters das Krankengeld nach § 41 Abs. 1 AlVG, da auch die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht valorisiert werden und es hier zu keiner sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung im Fall des Bezuges von Krankengeld kommen soll.

Die Valorisierung der Bemessungsgrundlage für die genannten Leistungen wird entsprechend auch für die vom B-KUVG erfassten anspruchsberechtigten Personenkreise festgelegt.

Anzumerken ist, dass aufgrund der bestehenden Berechnungssystematik der gegenständlichen Leistungen eine Valorisierung über die jeweilige Höchstbemessungsgrundlage, die sich aus der Höchstbeitragsgrundlage ergibt, ausgeschlossen ist.

Zu Art. 3 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977):

Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen soll auch das Umschulungsgeld gemäß § 39b valorisiert werden, um Personen, die über einen längeren Zeitraum Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besuchen, die erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen abzugelten. Dabei wird der individuell bemessene erhöhte Grundbetrag jährlich für jeden Bezieher von Umschulungsgeld zu Beginn des Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor multipliziert. Es werden somit nur laufende Bezüge angepasst. Bei einer erneuten Zuerkennung wird das Umschulungsgeld nach Abs. 4 bemessen.

Zu Art. 4 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Zu Z 2 (§ 31 Abs. 2):

Die geplante jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe macht eine Änderung bei den Voraussetzungen für die Beihilfe nach Selbsterhalt notwendig. Diese setzt nämlich gemäß § 31 Abs. 2 voraus, dass sich Studierende vor Zuerkennung der Beihilfe nach Selbsterhalt mindestens vier Jahre selbst erhalten und in dieser Zeit ein jährliches Einkommen mindestens in der Höhe des Jahresbetrages der Beihilfe nach Selbsterhalt erzielt haben. Das Einkommenserfordernis für Selbsterhalt war somit bislang an die Höhe der Beihilfe gekoppelt. Bei einer gesetzlichen Anhebung der Beihilfe steigt daher automatisch auch das Einkommenserfordernis für den Selbsterhalt. Dieses System kann bei einer jährlichen Valorisierung der Beihilfenhöhe nicht beibehalten werden, da sich damit jährlich die Anforderungen für den Selbsterhalt in einer für die Studierenden nicht vorhersehbaren Weise ändern würden. Es soll daher nunmehr das für den Selbsterhalt erforderliche Einkommen durch einen Fixbetrag geregelt werden. Mit einer Höhe von 11 000 Euro entspricht er annähernd jenem Betrag, den die Beihilfe nach Selbsterhalt auf Grund der ersten Valorisierung 2023 erreichen dürfte (derzeit 10 692 Euro). Das erforderliche Einkommen für den Selbsterhalt bleibt bei künftigem Ansteigen der Beihilfe durch die jährliche Valorisierung gleich und wäre daher zur Vermeidung eines zu großen Auseinanderdriftens von Anforderungen und Beihilfenhöhe im Abstand mehrerer Jahre gesetzlich anzupassen.

Auf Grund der schon derzeit geltenden Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 44 ist dieser Betrag erstmals für Anträge ab dem Studienjahr 2024/25 maßgeblich.

Zu Z 3 (§ 32a):

Im Beschluss des Ministerrats vom 15. Juni 2022 ist vorgesehen, dass ab 1. Jänner 2023 bestimmte Sozialleistungen, unter anderem die Studienbeihilfe, jährlich valorisiert werden. Die Basis für die jährliche Valorisierung soll die Inflation im Zeitraum Juli bis Juni des vorangegangenen Jahres sein.

Von diesen Eckpunkten soll im vorliegenden Entwurf geringfügig abgegangen werden.

Der vorliegende Entwurf orientiert sich an dem System der jährlichen Valorisierung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), wie es u.a. für das Pflegegeld (§ 5 Abs. 2 Bundespflegegeldgesetz) und den Ausgleichzulagenrichtsatz (§ 293 Abs. 2 ASVG) vorgesehen ist und künftig auch für weitere Sozialversicherungsleistungen (Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld) zur Anwendung kommen soll.

Die Studienbeihilfe soll demnach jährlich um den Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht werden. Der Anpassungsfaktor ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter Bedachtnahme auf den Richtwert festzusetzen, der der Erhöhung der Verbraucherpreise entspricht. Die Erhöhung der Verbraucherpreise ist auf Grund der durchschnittlichen Erhöhung in zwölf Kalendermonaten bis zum Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorangeht, zu ermitteln, wobei der Verbraucherpreisindex 2000 oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen ist (§ 108f Abs. 1 bis 3 ASVG). Folglich wird – abweichend vom Beschluss im Ministerrat – bei der Berechnung der Verbraucherpreise nicht der Zeitraum Juli bis Juni, sondern August bis Juli des vorangegangenen Jahres herangezogen, was in der Berechnung keinen relevanten Unterschied ergibt.

Eine weitere Abweichung vom Beschluss des Ministerrats ist aufgrund der im Studienförderungsgesetz verankerten, vom Kalenderjahr abweichenden Taktung des Studienbeihilfenverfahrens notwendig. Alle maßgeblichen Fristen für die Studienbeihilfe (Antragsfristen, Zuerkennungszeitraum, Auszahlungstermine, Stichtag für die Datenabfrage etc.) orientieren sich nicht am Kalenderjahr, sondern am Studienjahr. Eine Valorisierung mit 1. Jänner läuft dieser zeitlichen Struktur zuwider und würde dazu führen, dass noch vor vollständiger Erledigung der Anträge des Wintersemesters (Ende der Antragsfrist: 15. Dezember) sämtliche Anträge (einschließlich jener des vorangegangen Sommersemesters) neuerlich behandelt werden müssten. Dies wäre eine unvertretbare Vervielfachung des Verwaltungsaufwands, die auch eine Verlängerung der Erledigungsdauer und damit eine verspätete Auszahlung an die Studierenden nach sich ziehen würde. Aus diesem Grund ist seit jeher der 1. September als Datum für das Inkrafttreten von Änderungen des Studienförderungsgesetzes vorgesehen.

Es ist daher unumgänglich, die jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe vor Beginn der Antragsfrist des Wintersemesters (1. September) anzusetzen, da somit die Betragsanhebung für alle Anträge dieses Studienjahres ohne zusätzlichen Verfahrensaufwand wirksam werden kann.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass mit 1. September 2022 sämtliche Studienbeihilfen um 9,5-12% angehoben werden, eine neuerliche Anhebung der Beihilfensätze bereits nach vier Monaten ist daher auch sachlich nicht geboten.

Gegenstand der Valorisierung sind die Studienbeihilfenbeträge (Grund- und Erhöhungsbeträge) gemäß § 26 Abs. 1, 2, 5, 6 und 7, die Beträge der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt gemäß § 31 Abs. 1 und 4 sowie der Mindest- und Höchstbetrag des Studienabschluss-Stipendiums gemäß § 52b Abs. 1.

Im Sinne der Rechtsklarheit sind die gemäß Abs. 1 valorisierten Beträge jährlich mit Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung kundzumachen, die gemäß § 76 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen ist. Diese Beträge bilden die Basis für die Valorisierung im Folgejahr.

Wie auch schon bei vergangenen Anhebungen der Studienbeihilfensätze vorgesehen, soll für Studierende, die eine Beihilfe für das vorangegangene Sommersemester und das kommende Wintersemester beziehen, mit 1. September eine Neuberechnung ihrer Beihilfe von Amts wegen erfolgen.

Zu Z 4 (§ 75 Abs. 46):

Mit der letzten Novelle des Studienförderungsgesetzes (BGBl. I Nr. 75/2022) wurde der 2007 eingeführte Erhöhungsfaktor (§ 27 Abs. 3), der zu einer prozentuellen Erhöhung der konkret berechneten Beihilfen führt, von 12 Prozent auf 8 Prozent gesenkt. Wie in den Erläuterungen zur genannten Novelle (2458/A XXVII. GP, S. 19) ausführlich dargestellt, führt der Erhöhungsfaktor zu einer unerwünschten Verzerrung der Beihilfenhöhen (höhere Beihilfen steigen verhältnismäßig mehr als niedrige Beihilfen), aber nicht zur Ausweitung des Bezieherkreises. Der Erhöhungsfaktor soll daher abgeschafft werden, wobei zur Vermeidung von Verlusten bei Beihilfenbezieherinnen und -beziehern ein stufenweises Absenken notwendig ist. Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, den Erhöhungsfaktor im Zuge der jährlichen Valorisierung um jeweils zwei Prozentpunkte abzusenken. Bis zum endgültigen Auslaufen des Erhöhungsfaktors im Jahr 2026 soll die durch seine Reduktion bewirkte Verminderung der Höchstbeihilfen durch eine entsprechend höhere (sprich: über der Inflationsabgeltung liegende) Anhebung der Beihilfenbeträge, die in der Verordnung gemäß § 32a festzusetzen sind, ausgeglichen werden. Die in der Verordnung kundgemachten Werte sollen dazu führen, dass die Beihilfensätze tatsächlich im Ausmaß des Anpassungsfaktors steigen.

Zu Art. 5 (Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes):

Zu Z 1 und 2 (§ 2 Abs. 1 Z 3 und § 50 Abs. 33 KBGG):

Eltern, die vor der Geburt nicht oder nur in geringem Ausmaß gearbeitet haben, profitieren nicht von einer höheren individuellen Zuverdienstgrenze, weshalb für sie die allgemeine Zuverdienstgrenze zur Anwendung kommt. Diese Zuverdienstgrenze wird erhöht, damit diese Eltern die Möglichkeit haben, während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeld-Kontos die Arbeitszeit zu erhöhen bzw. bei steigendem Gehalt beizubehalten oder mit einem höheren Arbeitsausmaß in den Beruf (wieder)einzusteigen. Die neue Zuverdienstgrenze gilt für Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld-Konto, die ab dem 1. Jänner 2023 vorliegen.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 7 KBGG):

Durch den Entfall des § 2 Abs. 7 soll ein Anreiz für Väter gesetzt werden, den Familienzeitbonus und Kinderbetreuungsgeld in Anspruch zu nehmen. Dazu wird ein unmittelbar nach der Geburt vom Vater beanspruchter Familienzeitbonus in Hinkunft nicht mehr auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug des Vaters angerechnet.

Für eine entsprechende administrative Vorbereitung (Formularanpassungen, EDV, Beratung, Informationsbereitstellung etc) sowie die vorab zu treffenden Dispositionen der Eltern untereinander und eine rechtzeitige Abstimmung mit ihren Dienstgebern im Hinblick auf die künftige Möglichkeit der Beanspruchung der Familienzeit inklusive Familienzeitbonus und der später wechselweise Inanspruchnahme von Elternkarenz inklusive Kinderbetreuungsgeldbezug ohne betragliche Reduzierung tritt die Regelung für all jene Kinder in Kraft, die ab dem 1. Jänner 2023 geboren werden.

Zu Z 3 bis 8 (§§ 3 Abs. 1a, 24a Abs. 2a, 24d Abs. 1, 24e, 33 Abs. 6 und 50 Abs. 29 bis 32 KBGG):

Im Kinderbetreuungsgeld-Kontosystem wird ab 2023 jährlich der Tagesbetrag (derzeit 33,88 €) erhöht.

Im Kinderbetreuungsgeld-Einkommensersatzsystem erfolgt bereits eine Anpassung über die Erhöhung des Wochengeldes und der Jahreseinkünfte, hier besteht lediglich für die gesetzliche Deckelung (den Höchstbetrag von derzeit 66 € täglich) und die Sonderleistung (derzeit 33,88 €) ein regelmäßiger Erhöhungsbedarf.

Als Grundlage für die Valorisierung gelten jene Leistungsbeträge, die am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres in Geltung stehen. Das sind für das Jahr 2023 die im Gesetz festgeschriebenen Tagesbeträge und für die folgenden Jahre die jeweils valorisierten Tagesbeträge des Vorjahres.

Die neuen Leistungsbeträge werden jährlich im November des Vorjahres (erstmals im November 2022) per Verordnung der Familienministerin kundgemacht und ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Die valorisierten Beträge gebühren erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 und gelten für alle Eltern, die 2023 Kinderbetreuungsgeld beziehen oder beziehen werden.

Zu Art. 6 (Änderung des Familienzeitbonusgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§§ 3 Abs. 1a, 6 Abs. 4 sowie 12 Abs. 5 und 6 FamZeitbG):

Der Tagesbetrag des Familienzeitbonus (derzeit 22,60 €) wird ab 2023 jährlich erhöht.

Als Grundlage für die Valorisierung gilt jener Leistungsbetrag, der am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres in Geltung steht. Das ist für das Jahr 2023 der im Gesetz festgeschriebene Tagesbetrag von 22,60 € und für die folgenden Jahre der jeweils valorisierte Tagesbetrag des Vorjahres.

Der neue Leistungsbetrag wird jährlich im November des Vorjahres (erstmals im November 2022) per Verordnung der Familienministerin kundgemacht und ab 1. Jänner des darauffolgenden Jahres ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht erforderlich.

Der valorisierte Betrag gebührt erstmals für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2023 und gilt für alle Väter, die 2023 den Familienzeitbonus beziehen oder beziehen werden.

Zu Art. 7 (Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967):

Zu Z 1 und 3 (§ 8 Abs. 8 und § 55 Abs. 58):

Das Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren soll ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern. Auch das Schulstartgeld ist von der Valorisierung des § 16 FLAG 1967 umfasst.

Zu Z 2 und 3 (§ 16 und § 55 Abs. 58):

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Beträge an Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe und der Mehrkindzuschlag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die Valorisierung im FLAG 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) richten.

Die vervielfachten Beträge sind jährlich im November des Vorjahres (erstmals im November 2022) durch eine Verordnung von der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien kundzumachen.

Zu Art. 8 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Zu Z 1 und Z 2 (§ 33 und § 124b Z 415):

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, soll ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog zu der im FLAG 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

Der Anpassung des Kinderabsetzbetrages soll dabei jeweils der im Vorjahr geltende Kinderabsetzbetrag zugrunde gelegt werden. Der erhöhte Kinderabsetzbetrag soll bis spätestens 15. November eines jeden Jahres ermittelt werden und per Verordnung kundgemacht werden.