Valorisierung Umschulungsgeld
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMA |
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Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
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Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen.
Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen.
Bei nicht indexierten, tendenziell für einen längeren Zeitraum vorgesehenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sinkt bei hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft der Leistungsbezieher:innen. Dieses Problem betrifft auch das Umschulungsgeld.
Ziel(e)
Abgeltung der erhöhten Lebenshaltungskosten infolge der Preissteigerungen.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen gegen die Teuerung soll auch das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG valorisiert werden, um Personen, die über einen längeren Zeitraum Maßnahmen der Rehabilitation nach § 253e ASVG (§ 270a ASVG, § 276e ASVG) besuchen, die erhöhten Lebenshaltungskosten abzugelten. Dabei wird der individuell bemessene erhöhte Grundbetrag jährlich für jeden Bezieher von Umschulungsgeld zu Beginn des Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor multipliziert. Es werden somit nur laufende Bezüge angepasst.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Sicherstellung der Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl an arbeitsmarktpolitischen Angeboten zur Erleichterung der (Re-) Integration in den Arbeitsmarkt (Qualifizierung und Eingliederung)." für das Wirkungsziel "Verbesserung der Erwerbsintegration älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (50+)." der Untergliederung 20 Arbeit im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Das Umschulungsgeld gemäß § 39b Arbeitslosenversicherungsgesetz soll ab Jahreswechsel 2022/2023 für laufende Leistungsbezüge valorisiert werden.
Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑108 |
‑100 |
‑100 |
‑100 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehene Regelung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung
Es ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
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108 |
100 |
100 |
100 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
20.01.03 Leist/Beitr BMA |
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108 |
100 |
100 |
100 |
Erläuterung der Bedeckung
Die Bedeckung erfolgt aus dem variablen Budgetteil der UG-20, Detailbudget 20.01.03.02.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
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108 000,00 |
100 000,00 |
100 000,00 |
100 000,00 |
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2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
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Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Valorisierungskosten Umschulungsgeld (UG-20) |
Bund |
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1 |
108 000,00 |
1 |
100 000,00 |
1 |
100 000,00 |
1 |
100 000,00 |
Das Umschulungsgeld gemäß § 39b AlVG soll ab Jahreswechsel 2022/2023 für laufende Leistungsbezüge valorisiert werden.
Der um 22 vH erhöhte Grundbetrag des Arbeitslosengeldes ist für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation jährlich mit Wirksamkeit ab 1. Jänner mit dem Anpassungsfaktor des betreffenden Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
Im Jahresdurchschnitt 2021 bezogen 103 Personen (25 Frauen) Umschulungsgeld, im ersten Quartal 2022 waren es 110 Personen (30 Frauen). Der durchschnittliche Tagsatz der Leistung betrug im ersten Quartal 2022 rund 46,4 Euro.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1577127792).