Vorblatt
Ziel(e)
- Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
Durch die Anpassung ab 1. Jänner eines jeden Jahres, beginnend mit 1.1. 2023, bleibt die Kaufkraft des Kranken-, des Rehabilitations- und des Wiedereingliederungsgeldes erhalten.
Die gesetzliche Umsetzung erfolgt im § 108i ASVG sowie im § 85b B-KUVG.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
- Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
Ab 1. Jänner eines jeden Jahres wird die Bemessungsgrundlage für das Kranken-, das Rehabilitations- und das Wiedereingliederungsgeld mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor vervielfacht.
Wesentliche Auswirkungen
Die Kosten der vorliegenden Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld belasten die Träger der Krankenversicherung (Sozialversicherung).
Ersätze erhalten die Träger der Krankenversicherung für das Rehabilitationsgeld von den Trägern der Pensionsversicherung (somit wird die Ausfallhaftung des Bundes in der PV erhöht und belastet die UG 22 Pensionsversicherung).
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll bei Bezug von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld mit einer jährlichen Valorisierung begegnet werden. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1. 2023 mittels Anpassungsfaktor gemäß 108f ASVG.
Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt: 2023: 5,80 %, 2024: 6,70 %, 2025: 4,30%, 2026: 3,00 %.
Die Anpassungen von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld verursacht bei den Träger der Krankenversicherung zunächst Mehraufwendungen in der Höhe von: 2023: 22,0 Mio.€, 2024: 35,5 Mio.€, 2025: 25,4 Mio.€, 2026: 17,9 Mio.€.
Jedoch erhalten die Träger der Krankenversicherung zum Teil Ersätze. So verrechnen die Träger der Krankenversicherung die Aufwendungen für Rehabilitationsgeld an die Träger der Pensionsversicherung weiter. In der Folge wird die Ausfallhaftung des Bundes (UG 22) vermehrt belastet.
Die Belastungen betragen in der UG 22 (Pensionsversicherung): 2023: 15 Mio.€, 2024: 27 Mio.€, 2025: 20 Mio.€, 2026: 14 Mio.€.
Durch diese Ersatzleistungen senken sich die Mehrbelastungen für die Träger der Krankenversicherung. Die tatsächliche Belastung der Träger der Krankenversicherung beläuft sich auf: 2023: 7,0 Mio.€, 2024: 8,5 Mio.€, 2025: 5,4 Mio.€, 2026: 3,9 Mio.€.
Die jeweiligen Belastungen aus den Anpassungen werden auch über das Jahr 2026 bestehen bleiben.
Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,05 % des Bruttoinlandsprodukt (BIP) bzw. 375 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑15.000 |
‑27.000 |
‑20.000 |
‑14.000 |
Nettofinanzierung SV-Träger |
0 |
‑7.000 |
‑8.500 |
‑5.400 |
‑3.900 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
‑22.000 |
‑35.500 |
‑25.400 |
‑17.900 |
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Es ist keine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung durchzuführen.
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
BG zur Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
Einbringende Stelle: |
BMSGPK |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Bundesregierung hat in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 unter Top 14 ein "Großes Entlastungspaket: Kurzfristige und dauerhafte Maßnahmen zur Abfederung der Teuerung" beschlossen. Darin sind auch eine Reihe von strukturellen Entlastungsmaßnahmen vorgesehen, die im Bereich des Sozialversicherungsrechts durch gegenständlichen Entwurf umgesetzt werden sollen.
Demnach sinkt – analog zu den starken Effekten der "kalten Progression" – auch bei nicht indexierten Sozialleistungen bei anhaltend hohen Inflationsraten die reale Kaufkraft. Diesem Problem soll mit einer Valorisierung der Beitragsgrundlagen von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld begegnet werden.
Die Valorisierung erfolgt jährlich, erstmalig mit 1. Jänner 2023, in Anlehnung an die Regelungen zur Anpassung der Pensionen bzw. der Renten aus der Unfallversicherung mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG).
Dabei erfolgt die Anpassung des Krankengeldes nicht automatisch per Gesetz, sondern kann durch die Satzung des Träger der Krankenversicherung festgelegt werden. Zu beachten ist, dass jenes Krankengeld nach § 141 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 AlVG nicht zu valorisieren ist. Da auch die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht valorisiert werden und es hier zu keiner sachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung im Fall des Bezuges von Krankengeld kommen soll. In der vorliegenden wirkungsorientierten Folgenabschätzung wird davon ausgegangen, dass die max. mögliche Anpassung per Satzung jährlich erfolgt.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Das Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld bleibt unverändert. Eine jährliche Anpassung erfolgt nicht.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die Evaluierung wird auf Basis der Informationen aus den vorgesehenen Berichten durchgeführt.
Ziele
Ziel 1: Kaufkraftstärkung bei Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
Beschreibung des Ziels:
Den Beziehern von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld soll die reale Kaufkraft erhalten bleiben.
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Durch anhaltend hohe Inflationsraten sinkt die Kaufkraft bei Bezug von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld. |
Den Beziehern von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld bleibt die reale Kaufkraft erhalten. Dabei wird jeweils mit 1. Jänner die Bemessungsgrundlage mit dem Anpassungsfaktor valorisiert (Meilenstein). |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Krankengeld mit dem Anpassungsfaktor
Beschreibung der Maßnahme:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres wird die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld hat keine Valorisierung mit dem Anpassungsfaktor. |
Die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld wurde ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. |
Maßnahme 2: Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld mit dem Anpassungsfaktor
Beschreibung der Maßnahme:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres wird die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld hat keine Valorisierung mit dem Anpassungsfaktor. |
Die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld wurde ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. |
Maßnahme 3: Valorisierung der Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld mit dem Anpassungsfaktor
Beschreibung der Maßnahme:
Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres wird die Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld, soweit der Versicherungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld hat keine Valorisierung mit dem Anpassungsfaktor. |
Die Bemessungsgrundlage für das Wiedereingliederungsgeld wurde ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor vervielfacht. |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.
- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung
|
In Mio. € |
In % des BIP |
Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013 |
375 |
0,0531 |
*zu Preisen von 2022
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Transferaufwand |
0 |
15.000 |
27.000 |
20.000 |
14.000 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
15.000 |
27.000 |
20.000 |
14.000 |
Die Träger der Krankenversicherung verrechnen das Rehabilitationsgeld den Trägern der Pensionsversicherung weiter. Daher im vollem Umfang auch die Valorisierung. In der Folge wird die Ausfallhaftung damit belastet und somit trägt die UG 22 (Pensionsversicherung) die kompletten Kosten der Anpassung.
Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erträge |
0 |
15.000 |
27.000 |
20.000 |
14.000 |
Transferaufwand |
0 |
22.000 |
35.500 |
25.400 |
17.900 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
22.000 |
35.500 |
25.400 |
17.900 |
Nettoergebnis |
0 |
‑7.000 |
‑8.500 |
‑5.400 |
‑3.900 |
Die Träger der Krankenversicherung haben die Kosten der Valorisierung beim Krankengeld und Wiedereingliederungsgeld zu übernehmen.
Jene Kosten der Valorisierung, die auf den Bezug von Rehabilitationsgeld entfallen, werden von den Trägern der Krankenversicherung an die Träger der Pensionsversicherung weiter verrechnet. Die Ausfallhaftung des Bundes übernimmt wiederum diesen Mehraufwand bei den Trägern der Pensionsversicherung. Bei den Sozialversicherungsträgern verbleiben für die Anpassung des Rehabilitationsgeldes keine Mehrkosten.
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
15.000 |
27.000 |
20.000 |
14.000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.01 BB, PL variabel |
|
|
15.000 |
27.000 |
20.000 |
14.000 |
Erläuterung der Bedeckung
Für die entstehenden Mehraufwendungen ist ab 2023 für den geltenden BFR Bedeckung zu gegeben.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Sozialversicherungsträger |
|
22.000.000,00 |
35.500.000,00 |
25.400.000,00 |
17.900.000,00 |
Bund |
|
15.000.000,00 |
27.000.000,00 |
20.000.000,00 |
14.000.000,00 |
GESAMTSUMME |
|
37.000.000,00 |
62.500.000,00 |
45.400.000,00 |
31.900.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Mehraufwand bei KV-Trägern (PV-Trägern) durch die Anpassung bei dem Rehabilitationsgeld |
SV |
|
|
1 |
15.000.000,00 |
1 |
27.000.000,00 |
1 |
20.000.000,00 |
1 |
14.000.000,00 |
Mehraufwand bei KV-Trägern durch die Anpassung bei dem Wiedereingliederungeld |
SV |
|
|
1 |
400.000,00 |
1 |
500.000,00 |
1 |
300.000,00 |
1 |
300.000,00 |
Mehraufwand bei KV-Trägern durch die Anpassung bei dem Krankengeld |
SV |
|
|
1 |
6.600.000,00 |
1 |
8.000.000,00 |
1 |
5.100.000,00 |
1 |
3.600.000,00 |
Erhöhte Ausfallhaftung in der PV durch Anpassung des Rehabilitationsgeldes |
Bund |
|
|
1 |
15.000.000,00 |
1 |
27.000.000,00 |
1 |
20.000.000,00 |
1 |
14.000.000,00 |
Anpassungsfaktoren gelten für die Bemessungsgrundlagen des Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld:
2023: 5,80 %
2024: 6,70 %
2025: 4,30 %
2026: 3,00 %
Betroffene Personen:
Krankengeld: 25.000 (ohne Bezieher aus AlVG-Leistungen)
Rehabilitationsgeld: 20.000
Wiedereingliederungsgeld: 2.000
Vorgehensweise:
Die betroffenen Personen beruhen auf einer Auswertung der Versicherungsdatei des Dachverbandes sowie unter Beiziehung der Daten der betroffenen Sozialversicherungsträger.
Dabei wurde berücksichtigt, dass die Bezugsdauer die Jahresgrenze überschreitet und eine Anwaltschaft auf Erhöhung gegeben ist. Ferner wurde die Restlaufzeit der Versicherungsleistung auf Basis von vergangen Echtdaten ermittelt. Beides zusammen fließt in die Leistungshöhe der Kostenschätzung ein.
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Sozialversicherungsträger |
|
15.000.000,00 |
27.000.000,00 |
20.000.000,00 |
14.000.000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Erhöhte Ausfallhaftung in der PV durch Anpassung Rehabilitationsgeld |
SV |
|
|
1 |
15.000.000,00 |
1 |
27.000.000,00 |
1 |
20.000.000,00 |
1 |
14.000.000,00 |
Die Träger der Krankenversicherung verrechnen das Rehabilitationsgeld den Trägern der Pensionsversicherung weiter. Daher auch im vollem Umfang auch die Valorisierung. In der Folge wird die Ausfallhaftung damit belastet und somit trägt die UG 22 (Pensionsversicherung) die kompletten Kosten der Anpassung.
Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)
Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode
Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.
Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.
Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1309677931).