Vorblatt
Ziel(e)
- Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenserhaltungskosten von Familien
Den FamilienbeihilfenbezieherInnen soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
- Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) aufgenommen wird. Die Valorisierung im FLAG 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Wesentliche Auswirkungen
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen in Bezug auf die Einkommensteuer.
Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag entgegenwirken.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.
Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:
2023: 5,80%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von
3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:
2023: 208 Millionen Euro
2024: 466 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen)
2025: 620 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)
2026: 750 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 130 Millionen)
Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.
Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,044 Milliarden Euro.
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer
Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:
2023: 80 Mio. Euro
2024: 170 Mio. Euro
2025: 230 Mio. Euro
2026: 270 Mio. Euro
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich
nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑261 401 |
‑579 461 |
‑773 507 |
‑930 203 |
Nettofinanzierung Länder |
0 |
‑16 942 |
‑36 001 |
‑48 707 |
‑57 178 |
Nettofinanzierung Gemeinden |
0 |
‑9 665 |
‑20 538 |
‑27 786 |
‑32 619 |
Nettofinanzierung Gesamt |
0 |
‑288 008 |
‑636 000 |
‑850 000 |
‑1 020 000 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme (in Tsd. €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag |
0 |
‑208 000 |
‑466 000 |
‑620 000 |
‑750 000 |
Valorisierung Kinderabsetzbetrag |
0 |
‑80 000 |
‑170 000 |
‑230 000 |
‑270 000 |
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag unterstützt die Kaufkraft von Familien und fördert den privaten Konsum.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend:
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:
Keine
Wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Teuerungs-Entlastungspaket Teil III
Einbringende Stelle: |
BKA, BMF |
|
Vorhabensart: |
Bundesgesetz |
|
Laufendes Finanzjahr: |
2022 |
|
Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2023 |
|
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten" der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.
Problemanalyse
Problemdefinition
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die Familienbeihilfe beziehen rund 1,2 Millionen Anspruchsberechtigte für 1,9 Millionen Kinder.
Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass das Schulstartgeld in Höhe von 100 € für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen soll, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern. Mangels unmittelbarer finanzieller Auswirkungen dieser organisatorisch-technischen Maßnahme wird von einer detaillierten Darstellung dieses Vorhabens im Rahmen dieser WFA abgesehen. Vom Schulstartgeld profitieren Familien mit 868.000 Kindern.
Nullszenario und allfällige Alternativen
Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht valorisiert, die Höhe dieser Beträge entspricht damit immer weniger den steigenden Lebenserhaltungskosten für Familien.
Interne Evaluierung
Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028
Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Basis des im Familienbeihilfenverfahren "FABIAN" vorhandenen Datenmaterials.
Ziele
Ziel 1: Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenserhaltungskosten von Familien
Beschreibung des Ziels:
Den BezieherInnen von Familienbeihilfe soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe,
Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Durch die anhaltend hohe Inflation sinkt die Kaufkraft von Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag. |
Den BezieherInnen von Familienbeihilfe bleibt aufgrund der ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisierten Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten. Als Kennzahl dient der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG und die dafür durchgeführten Berechnungen. |
Maßnahmen
Maßnahme 1: Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag
Beschreibung der Maßnahme:
Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das FLAG 1967 aufgenommen wird. Die Valorisierung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Umsetzung von Ziel 1
Wie sieht Erfolg aus:
Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA |
Zielzustand Evaluierungszeitpunkt |
Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht mit dem Anpassungsfaktor valorisiert. |
Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wurden ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert |
Abschätzung der Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger
- Langfristige finanzielle Auswirkungen
Es wird von einem Weiterbestehen der derzeitigen Valorisierungssystematik im Rahmen der Gewährung von Familienleistungen ausgegangen, externe Faktoren können nicht abgeschätzt werden.
Finanzielle Auswirkungen für den Bund
– Ergebnishaushalt
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erträge |
0 |
‑53 394 |
‑113 461 |
‑153 507 |
‑180 203 |
Werkleistungen |
0 |
7 |
0 |
0 |
0 |
Transferaufwand |
0 |
208 000 |
466 000 |
620 000 |
750 000 |
Aufwendungen gesamt |
0 |
208 007 |
466 000 |
620 000 |
750 000 |
Nettoergebnis |
0 |
‑261 401 |
‑579 461 |
‑773 507 |
‑930 203 |
Finanzielle Auswirkungen für die Länder
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
0 |
‑16 942 |
‑36 001 |
‑48 707 |
‑57 178 |
Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden
– Kostenmäßige Auswirkungen
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Erlöse |
0 |
‑9 665 |
‑20 538 |
‑27 786 |
‑32 619 |
Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.
Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Direkte Leistungen an natürliche Personen
Potentiell betroffene Personengruppe
Rund 85 % der FamilienbeihilfenbezieherInnen sind weiblich.
Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
Familienbeihilfen-bezieherInnnen |
1 200 000 |
1 020 000 |
85 |
180 000 |
15 |
Familienbeihilfen-verfahren FABIAN |
Inanspruchnahme der Leistung
Es sind keine tendenziellen Veränderungen zu erwarten.
Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)
Betroffene Gruppe |
Gesamt |
Frauen |
Männer |
Quelle/Erläuterung |
||
|
Anzahl |
Anzahl |
% |
Anzahl |
% |
|
Familienbeihilfen-bezieherInnnen |
1 200 000 |
1 020 000 |
85 |
180 000 |
15 |
Familienbeihilfen-verfahren FABIAN |
Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.
Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.
Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag unterstützt die Kaufkraft von Familien und fördert den privaten Konsum. Aufgrund der höheren Ausgaben von Familien wird für die Wirkungsberechnung eine Konsumquote von 0,75 angenommen.
Veränderung der Nachfrage
in Mio. Euro |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|
Konsum |
Privat |
0,0 |
216,0 |
477,0 |
637,5 |
765,0 |
Gesamtinduzierte Nachfrage |
0,0 |
216,0 |
477,0 |
637,5 |
765,0 |
|
Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Gesamtwirtschaftliche Effekte |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Wertschöpfung in Mio. € |
0 |
292 |
680 |
961 |
1 200 |
Wertschöpfung in % des BIP |
0,00 |
0,09 |
0,22 |
0,31 |
0,38 |
Importe *) |
0 |
80 |
185 |
260 |
325 |
Beschäftigung (in JBV) |
0 |
4 598 |
10 784 |
15 353 |
19 253 |
*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Sonstige wesentliche Auswirkungen
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
Familienbeihilfen-bezieherInnnen |
1 200 000 |
Familienbeihilfenverfahren FABIAN |
Soziale Auswirkungen
Auswirkungen auf die Europa-2020-Sozialzielgruppe
Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Europa-2020-Sozialzielgruppe.
Erläuterung
Die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens ist das zentrale Ziel der Maßnahme. Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag begünstigt alle Familien, auch jene der Europa-2020-Sozialzielgruppe. Da durch die Maßnahme das Median-Einkommen steigt, ist mit keiner signifikanten Veränderung der Europa-2020-Sozialzielgruppe zu rechnen.
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:
Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet
Betroffene Personengruppe |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
unselbständig Beschäftigte |
0 |
3 846 |
9 038 |
12 890 |
16 180 |
davon 15 bis unter 25 Jahre |
0 |
620 |
1 446 |
2 041 |
2 538 |
davon 25 bis unter 50 Jahre |
0 |
2 341 |
5 479 |
7 771 |
9 697 |
davon 50 und mehr Jahre |
0 |
885 |
2 112 |
3 078 |
3 945 |
selbständig Beschäftigte |
0 |
752 |
1 746 |
2 463 |
3 073 |
Gesamt |
0 |
4 598 |
10 784 |
15 353 |
19 253 |
Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer
Die Maßnahmen nehmen keinen Einfluss auf unselbständig erwerbstätige Ausländerinnen/Ausländer.
Auswirkungen auf Kinder und Jugend
Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der
Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.
Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten
Betroffene Gruppe |
Anzahl der Betroffenen |
Quelle/Erläuterung |
FamilienbeihilfenbezieherInnen |
1 200 000 |
Familienbeihilfenverfahren FABIAN |
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
208 007 |
466 000 |
620 000 |
750 000 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
gem. BFRG/BFG |
25.01.01 Familienbeihilfe |
|
0 |
208 000 |
466 000 |
620 000 |
750 000 |
gem. BFRG/BFG |
15.01.01 Zentralstelle |
|
|
7 |
|
|
|
Erläuterung der Bedeckung
Bedeckung Familienbeihilfe: Die Mehraufwendungen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.
Bedeckung der IT-Kosten: Für das Jahr 2023 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.
Laufende Auswirkungen – Werkleistungen
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
7 000,00 |
|
|
|
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körpersch. |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Menge |
Aufw. (€) |
Schulstartgeld |
Bund |
|
|
1 |
7 000,00 |
|
|
|
|
|
|
Für die Auszahlung im August anstatt im September fallen IT-Kosten an.
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
208 000 000,00 |
466 000 000,00 |
620 000 000,00 |
750 000 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag |
Bund |
|
|
1 |
208 000 000,00 |
1 |
466 000 000,00 |
1 |
620 000 000,00 |
1 |
750 000 000,00 |
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand, bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen. Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag entgegenwirken. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.
Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:
2023: 5,80%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.
Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von 3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen
Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:
2023: 208 Millionen Euro
2024: 466 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen)
2025: 620 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)
2026: 750 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 130 Millionen)
Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.
Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,044 Milliarden Euro
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
Bund |
|
‑53 393 600,00 |
‑113 461 400,00 |
‑153 506 600,00 |
‑180 203 400,00 |
Länder |
|
‑16 941 600,00 |
‑36 000 900,00 |
‑48 707 100,00 |
‑57 177 900,00 |
Gemeinden |
|
‑9 664 800,00 |
‑20 537 700,00 |
‑27 786 300,00 |
‑32 618 700,00 |
GESAMTSUMME |
|
‑80 000 000,00 |
‑170 000 000,00 |
‑230 000 000,00 |
‑270 000 000,00 |
|
|
2022 |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Valorisierung Kinderabsetzbetrag |
Bund |
|
|
1 |
‑53 393 600,00 |
1 |
‑113 461 400,00 |
1 |
‑153 506 600,00 |
1 |
‑180 203 400,00 |
|
Länder |
|
|
1 |
‑16 941 600,00 |
1 |
‑36 000 900,00 |
1 |
‑48 707 100,00 |
1 |
‑57 177 900,00 |
|
Gemd. |
|
|
1 |
‑9 664 800,00 |
1 |
‑20 537 700,00 |
1 |
‑27 786 300,00 |
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‑32 618 700,00 |
Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand, bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen. Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag entgegenwirken. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.
Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:
2023: 5,80%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:
2023: 80 Mio. Euro
2024: 170 Mio. Euro
2025: 230 Mio. Euro
2026: 270 Mio. Euro
Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 900190344).