Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenserhaltungskosten von Familien

Den FamilienbeihilfenbezieherInnen soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) aufgenommen wird. Die Valorisierung im FLAG 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen in Bezug auf die Einkommensteuer.

 

Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag entgegenwirken.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.

 

Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:

2023: 5,80%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.

 

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von

3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:

2023: 208 Millionen Euro

2024: 466 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen)

2025: 620 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)

2026: 750 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 130 Millionen)

Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.

Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,044 Milliarden Euro.

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer

Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:

2023: 80 Mio. Euro

2024: 170 Mio. Euro

2025: 230 Mio. Euro

2026: 270 Mio. Euro

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich

nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑261 401

‑579 461

‑773 507

‑930 203

Nettofinanzierung Länder

0

‑16 942

‑36 001

‑48 707

‑57 178

Nettofinanzierung Gemeinden

0

‑9 665

‑20 538

‑27 786

‑32 619

Nettofinanzierung Gesamt

0

‑288 008

‑636 000

‑850 000

‑1 020 000

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2022

2023

2024

2025

2026

Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag

0

‑208 000

‑466 000

‑620 000

‑750 000

Valorisierung Kinderabsetzbetrag

0

‑80 000

‑170 000

‑230 000

‑270 000

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen:

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag unterstützt die Kaufkraft von Familien und fördert den privaten Konsum.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Teuerungs-Entlastungspaket Teil III

 

Einbringende Stelle:

BKA, BMF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Lasten- und Leistungsausgleich zwischen kinderlosen Personen und Eltern mit Unterhaltspflichten" der Untergliederung 25 Familie und Jugend im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die Familienbeihilfe beziehen rund 1,2 Millionen Anspruchsberechtigte für 1,9 Millionen Kinder.

 

Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass das Schulstartgeld in Höhe von 100 € für Kinder zwischen 6 und 15 Jahren ab dem Kalenderjahr 2023 im August – anstatt wie bisher im September – zur Auszahlung gelangen soll, um Familien mit schulpflichtigen Kindern die Disposition beim Einkauf des Schulbedarfs zu erleichtern. Mangels unmittelbarer finanzieller Auswirkungen dieser organisatorisch-technischen Maßnahme wird von einer detaillierten Darstellung dieses Vorhabens im Rahmen dieser WFA abgesehen. Vom Schulstartgeld profitieren Familien mit 868.000 Kindern.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht valorisiert, die Höhe dieser Beträge entspricht damit immer weniger den steigenden Lebenserhaltungskosten für Familien.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung erfolgt auf Basis des im Familienbeihilfenverfahren "FABIAN" vorhandenen Datenmaterials.

 

Ziele

 

Ziel 1: Aufrechterhaltung der Kaufkraft für Lebenserhaltungskosten von Familien

 

Beschreibung des Ziels:

Den BezieherInnen von Familienbeihilfe soll durch die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe,

Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten bleiben

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Durch die anhaltend hohe Inflation sinkt die Kaufkraft von Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag.

Den BezieherInnen von Familienbeihilfe bleibt aufgrund der ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisierten Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag die reale Kaufkraft erhalten. Als Kennzahl dient der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG und die dafür durchgeführten Berechnungen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag

Beschreibung der Maßnahme:

Mit diesem Gesetzentwurf sollen die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich erhöht werden. Angesichts der prognostizierten, anhaltenden Teuerungswelle erfolgt dies durch eine jährliche Valorisierungsautomatik (erstmals ab 1. Jänner 2023), die in das FLAG 1967 aufgenommen wird. Die Valorisierung im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 soll sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten. Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich ebenfalls nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag werden nicht mit dem Anpassungsfaktor valorisiert.

Die Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wurden ab 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor valorisiert

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Es wird von einem Weiterbestehen der derzeitigen Valorisierungssystematik im Rahmen der Gewährung von Familienleistungen ausgegangen, externe Faktoren können nicht abgeschätzt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

0

‑53 394

‑113 461

‑153 507

‑180 203

Werkleistungen

0

7

0

0

0

Transferaufwand

0

208 000

466 000

620 000

750 000

Aufwendungen gesamt

0

208 007

466 000

620 000

750 000

Nettoergebnis

0

‑261 401

‑579 461

‑773 507

‑930 203

 

Finanzielle Auswirkungen für die Länder

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

0

‑16 942

‑36 001

‑48 707

‑57 178

 

Finanzielle Auswirkungen für die Gemeinden

 

– Kostenmäßige Auswirkungen

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erlöse

0

‑9 665

‑20 538

‑27 786

‑32 619

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Direkte Leistungen an natürliche Personen

 

Potentiell betroffene Personengruppe

Rund 85 % der FamilienbeihilfenbezieherInnen sind weiblich.

 

Zielgruppenanalyse der potentiellen Leistungsempfängerinnen/Leistungsempfänger

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Familienbeihilfen-bezieherInnnen

1 200 000

1 020 000

85

180 000

15

Familienbeihilfen-verfahren FABIAN

 

Inanspruchnahme der Leistung

Es sind keine tendenziellen Veränderungen zu erwarten.

 

Inanspruchnahme der Leistungen (Betroffene)

 

Betroffene Gruppe

Gesamt

Frauen

Männer

Quelle/Erläuterung

 

Anzahl

Anzahl

%

Anzahl

%

 

Familienbeihilfen-bezieherInnnen

1 200 000

1 020 000

85

180 000

15

Familienbeihilfen-verfahren FABIAN

 

 

Auswirkung der direkten Leistung auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag wirkt sich neutral auf die Gleichstellung von Frauen und Männern aus.

 

Gesamtwirtschaftliche Auswirkungen

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt finden sich in der Wirkungsdimension Soziales.

 

Nachfrageseitige Auswirkungen auf den privaten Konsum

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag unterstützt die Kaufkraft von Familien und fördert den privaten Konsum. Aufgrund der höheren Ausgaben von Familien wird für die Wirkungsberechnung eine Konsumquote von 0,75 angenommen.

 

Veränderung der Nachfrage

 

in Mio. Euro

2022

2023

2024

2025

2026

Konsum

Privat

0,0

216,0

477,0

637,5

765,0

Gesamtinduzierte Nachfrage

0,0

216,0

477,0

637,5

765,0

 

Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Gesamtwirtschaftliche Effekte

2022

2023

2024

2025

2026

Wertschöpfung in Mio. €

0

292

680

961

1 200

Wertschöpfung in % des BIP

0,00

0,09

0,22

0,31

0,38

Importe *)

0

80

185

260

325

Beschäftigung (in JBV)

0

4 598

10 784

15 353

19 253

 

*) Ein Teil der Nachfrage fließt über Importe an das Ausland ab.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Familienbeihilfen-bezieherInnnen

1 200 000

Familienbeihilfenverfahren FABIAN

Soziale Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Europa-2020-Sozialzielgruppe

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Europa-2020-Sozialzielgruppe.

 

Erläuterung

Die Erhöhung des Pro-Kopf-Nettoeinkommens ist das zentrale Ziel der Maßnahme. Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderabsetzbetrag begünstigt alle Familien, auch jene der Europa-2020-Sozialzielgruppe. Da durch die Maßnahme das Median-Einkommen steigt, ist mit keiner signifikanten Veränderung der Europa-2020-Sozialzielgruppe zu rechnen.

 

Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt

 

Unter Verwendung der 2016 berechneten WIFO JOANNEUM Multiplikatoren, angewandt für den Zeitraum 2020 – 2024, ergeben sich aufgrund der voraussichtlichen Nachfrageänderung folgende gesamtwirtschaftlichen Effekte:

 

Quantitative Auswirkung auf die Beschäftigung (in Jahresbeschäftigungsverhältnissen), gerundet

 

Betroffene Personengruppe

2022

2023

2024

2025

2026

unselbständig Beschäftigte

0

3 846

9 038

12 890

16 180

                davon 15 bis unter 25 Jahre

0

620

1 446

2 041

2 538

                davon 25 bis unter 50 Jahre

0

2 341

5 479

7 771

9 697

                davon 50 und mehr Jahre

0

885

2 112

3 078

3 945

selbständig Beschäftigte

0

752

1 746

2 463

3 073

Gesamt

0

4 598

10 784

15 353

19 253

 

Auswirkungen auf die Anzahl der unselbständig erwerbstätigen Ausländerinnen/Ausländer

Die Maßnahmen nehmen keinen Einfluss auf unselbständig erwerbstätige Ausländerinnen/Ausländer.

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Auswirkungen auf die Deckung des Unterhaltbedarfs

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

Auswirkungen auf die Kinderkosten sowie auf den Ausgleich von Kinderkosten

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der

Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten.

 

Quantitative Auswirkungen auf den Unterhalt von Kindern oder auf die Kinderkosten

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

FamilienbeihilfenbezieherInnen

1 200 000

Familienbeihilfenverfahren FABIAN

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

208 007

466 000

620 000

750 000

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

25.01.01 Familienbeihilfe

 

0

208 000

466 000

620 000

750 000

gem. BFRG/BFG

15.01.01 Zentralstelle

 

 

7

 

 

 

 

Erläuterung der Bedeckung

Bedeckung Familienbeihilfe: Die Mehraufwendungen werden aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen getragen.

Bedeckung der IT-Kosten: Für das Jahr 2023 werden die erwarteten Auszahlungen in die Planung des BFRG 2023-2026 bzw. des BFG 2023 aufgenommen.

 

Laufende Auswirkungen – Werkleistungen

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

7 000,00

 

 

 

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körpersch.

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Menge

Aufw. (€)

Schulstartgeld

Bund

 

 

1

7 000,00

 

 

 

 

 

 

 

Für die Auszahlung im August anstatt im September fallen IT-Kosten an.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

208 000 000,00

466 000 000,00

620 000 000,00

750 000 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag

Bund

 

 

1

208 000 000,00

1

466 000 000,00

1

620 000 000,00

1

750 000 000,00

 

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand, bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen. Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag entgegenwirken. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.

 

Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:

2023: 5,80%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.

 

Die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag (bei einem Ausgangsbetrag von 3,58 Milliarden Euro für das Jahr 2022) verursacht einen

Mehraufwand in der UG 25 in der Höhe von:

2023: 208 Millionen Euro

2024: 466 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen)

2025: 620 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen)

2026: 750 Millionen Euro (208 Millionen + 258 Millionen + 154 Millionen + 130 Millionen)

Die Valorisierung eines Betrages knüpft stets an den valorisierten Betrag des Vorjahres an.

Daher ergeben sich kumulierte Gesamtkosten für die Jahre 2023 bis 2026: 2,044 Milliarden Euro

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

‑53 393 600,00

‑113 461 400,00

‑153 506 600,00

‑180 203 400,00

Länder

 

‑16 941 600,00

‑36 000 900,00

‑48 707 100,00

‑57 177 900,00

Gemeinden

 

‑9 664 800,00

‑20 537 700,00

‑27 786 300,00

‑32 618 700,00

GESAMTSUMME

 

‑80 000 000,00

‑170 000 000,00

‑230 000 000,00

‑270 000 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Valorisierung Kinderabsetzbetrag

Bund

 

 

1

‑53 393 600,00

1

‑113 461 400,00

1

‑153 506 600,00

1

‑180 203 400,00

 

Länder

 

 

1

‑16 941 600,00

1

‑36 000 900,00

1

‑48 707 100,00

1

‑57 177 900,00

 

Gemd.

 

 

1

‑9 664 800,00

1

‑20 537 700,00

1

‑27 786 300,00

1

‑32 618 700,00

 

Die Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag wurden bislang in unregelmäßigen Zeitabständen erhöht, die Familienbeihilfe zuletzt mit 1. Jänner 2018. Im Rahmen der von der Bundesregierung beschlossenen Entlastungsmaßnahmen sollen auch die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag ab dem Kalenderjahr 2023 jährlich valorisiert werden, um die erhöhten Lebenshaltungskosten für Familien infolge der Preissteigerungen abzugelten. Die erste Valorisierung erfolgt im Jahr 2023, daher entsteht im Jahr 2022 kein Transferaufwand, bzw. kommt es zu keinen Mindereinnahmen. Eine anhaltende hohe Inflation belastet die reale Kaufkraft. Dem soll die Valorisierung der Beträge an Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag entgegenwirken. Die Valorisierung erfolgt ab 1.1.2023 mittels des Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG.

 

Es wurden folgende Anpassungsfaktoren angesetzt:

2023: 5,80%, 2024: 6,80%, 2025: 4,30 %, 2026: 3,10%.

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrags führt im Betrachtungszeitraum (bis 2026) zu einer Entlastungswirkung bzw. zu Mindereinnahmen (UG 16) in Höhe von 750 Mio. Euro:

2023: 80 Mio. Euro

2024: 170 Mio. Euro

2025: 230 Mio. Euro

2026: 270 Mio. Euro

 

Die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages soll analog im EStG 1988 zu der im Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geregelten Valorisierung der Familienbeihilfe erfolgen und sich nach dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG richten.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 900190344).