Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums.

 

Wesentliche Auswirkungen

Ab dem Jahr 2023 sollen die Studienbeihilfensätze jährlich valorisiert werden. Dabei orientiert sich der vorliegende Entwurf am Sozialversicherungsrecht und sieht eine jährliche Anhebung um den Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vor. Davon profitieren rund 50.000 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe. Der Zeitpunkt der jährlichen Valorisierung ist mit 1. September an die zeitliche Struktur des Studienbeihilfenverfahrens angepasst.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Die vorliegende Berechnung der Mehrkosten beruht auf der Annahme, dass sich der Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG in den kommenden Jahren folgendermaßen entwickelt:

2023. 5,8 %

2024: 6,7 %

2025: 4,3 %

2026: 3,0 %

 

Die jährliche Valorisierung führt unter der Annahme von 50.000 Bewilligungen jährlich voraussichtlich zu folgenden Mehrkosten:

2023: 7,5 Mio. Euro

2024: 34,95 Mio. Euro

2025: 53,75 Mio. Euro

2026: 67,4 Mio. Euro

 

Die langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahme(n) auf den Bundeshaushalt erhöhen die öffentliche Verschuldung bis zum Ende des Jahres 2052 um 0,21 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bzw. 1518 Mio. € (zu Preisen von 2022) gegenüber dem Basisszenario der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013. Die Berechnungsparameter (Zinssätze, Bruttoinlandsprodukt, Inflation, öffentliche Verschuldung) sind der 30-jährigen Budgetprognose entnommen.

 

Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Nettofinanzierung Bund

0

‑7500

‑34950

‑53750

‑67400

 

Auswirkungen auf Kinder und Jugend:

Die Novelle wirkt sich auf die ca. 50.000 Bezieherinnen und Bezieher von Studienbeihilfe positiv aus, da die Beihilfensätze künftig jährlich im Ausmaß des Kaufkraftverlustes angehoben werden.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union; sie stehen mit den unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Der Gesetzentwurf unterliegt der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Keine

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

 

Einbringende Stelle:

BMBWF

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2023

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zum Wirkungsziel "Qualitäts- bzw. kapazitätsorientierte sowie Bologna-Ziele-konforme Erhöhung der Anzahl der Bildungsabschlüsse an Universitäten, Fachhochschulen und Privatuniversitäten." der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung im Bundesvoranschlag des Jahres 2022 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit einer im Mai 2022 beschlossenen Novelle zum Studienförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 75/2022, werden die Studienbeihilfen ab 1. September 2022 um 8,5 bis 12,5% angehoben. Damit kann der Kaufkraftverlust, der seit der letzten großen Anhebung der Studienbeihilfensätze im Jahr 2017 9,8% (WIFO, Stand: Oktober 2021) betrug, annähernd ausgeglichen werden.

Die anhaltende Teuerung trifft Personen mit niedrigen Einkommen, wie Studienbeihilfenbezieherinnen und -bezieher, besonders hart.

 

Im Studienjahr 2022/23 werden voraussichtlich rund 50.000 Studierende Studienbeihilfe beziehen. Die durchschnittliche Studienbeihilfe lag zuletzt bei 6 100 Euro im Jahr. Diese 50 000 Studierenden sind zur Finanzierung ihrer Lebenserhaltungskosten während des Studiums (in unterschiedlichem Ausmaß) auf staatliche Unterstützung angewiesen.

 

Die Bundesregierung hat daher in ihrer Sitzung des Ministerrates am 15. Juni 2022 als eine von mehreren strukturellen Entlastungsmaßnahmen beschlossen, bestimmte Sozialleistungen, darunter auch die Studienbeihilfe, ab dem Jahr 2023 jährlich zu valorisieren.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die Beihilfensätze werden nicht angehoben, die Höhe der Beihilfen entspricht damit immer weniger den steigenden Lebenshaltungskosten.

Die Beihilfensätze werden zum Ausgleich des Kaufkraftverlusts im Abstand mehrerer Jahre gesetzlich angehoben.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Evaluierung der Studienförderung durch das Institut für Höhere Studien (IHS), 2013

BMBWF, Materialien zur sozialen Lage der Studierenden 2020

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2028

Evaluierungsunterlagen und -methode: Die interne Evaluierung soll im fünften Jahr nach Inkrafttreten der Novelle, also 2028, stattfinden, da sich erst nach einem mehrjährigen Zeitraum Aussagen über die Auswirkungen der Novelle auf die Antrags- und Bewilligungszahlen, die durchschnittliche Beihilfenhöhe und die Transferkosten machen lassen. Die Evaluierung erfolgt auf Basis des Datenmaterials der Studienbeihilfenbehörde.

 

Ziele

 

Ziel 1: Verbesserung der sozialen Lage von Studierenden

 

Beschreibung des Ziels:

Durch die jährliche Valorisierung der Studienbeihilfensätze wird der Kaufkraftverlust ausgeglichen.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die höchstmögliche monatliche Studienbeihilfe beträgt ab 1. September 2022: 923 Euro.

Die höchstmögliche monatliche Studienbeihilfe beträgt: >923 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt rund 6.100 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt >6.100 Euro.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Jährliche Valorisierung der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt sowie des Studienabschluss-Stipendiums.

Beschreibung der Maßnahme:

Die Maßnahme sieht eine jährliche Vervielfachung der Studienbeihilfensätze um den Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vor. Der Anpassungsfaktor wird auf Basis der durchschnittlichen Erhöhung der Verbraucherpreise in dem zwölfmonatigen Zeitraum bis Juli des Jahres, das dem Anpassungsjahr vorausgeht, ermittelt. Er wird jährlich durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz kundgemacht.

Von der jährlichen Valorisierung sollen künftig die Beträge der Studienbeihilfe, der Studienbeihilfe nach Selbsterhalt und des Studienabschluss-Stipendiums erfasst sein. Die valorisierten Beträge sind jährlich in einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung kundzumachen und bilden die Basis für die Valorisierung im Folgejahr. Davon profitieren rund 50.000 Studierende.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die höchstmögliche monatliche Studienbeihilfe beträgt 923 Euro.

Die höchstmögliche monatliche Studienbeihilfe beträgt >923 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt rund 6.100 Euro.

Die durchschnittliche jährliche Studienbeihilfe beträgt >6.100 Euro.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

1518

0,2146

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

0

7500

34950

53750

67400

Aufwendungen gesamt

0

7500

34950

53750

67400

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder, Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

Auswirkungen auf Kinder und Jugend

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Die Novelle wirkt sich auf rund 50.000 Studierende positiv aus, da die Studienbeihilfensätze jährlich im Ausmaß des Kaufkraftverlust angehoben werden.

 

Sonstige wesentliche Auswirkungen

 

Betroffene Gruppe

Anzahl der Betroffenen

Quelle/Erläuterung

Bezieherinnen und Bezieher

50000

 


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

7500

34950

53750

67400

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

31.

 

0

7050

32853

50525

63356

gem. BFRG/BFG

30.

 

0

450

2097

3225

4044

 

 

 

 

0

0

0

0

 

Erläuterung der Bedeckung

Für die Bedeckung der Mehrkosten sind ab 2023 entsprechende Budgetmittel vorzusehen.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

7500000,00

34950000,00

53750000,00

67400000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Anhebung der Beihilfen 2023

Bund

 

 

50000

150,00

50000

150,00

50000

150,00

50000

150,00

Anhebung der Beihilfen 2024

Bund

 

 

 

 

50000

549,00

50000

549,00

50000

549,00

Anhebung der Beihilfen 2025

Bund

 

 

 

 

 

 

50000

376,00

50000

376,00

Anhebung der Beihilfen 2026

Bund

 

 

 

 

 

 

 

 

50000

273,00

 

Nach dem vorliegenden Entwurf sollen die Studienbeihilfensätze ab 1. September 2023 jährlich um den Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG angehoben werden.

Der Anpassungsfaktor wird für 2023 mit 5,8% angesetzt. Die Anhebung der Studienbeihilfensätze um 5,8% wird sich im Jahr 2023 aufgrund des Valorisierungszeitpunkts 1. September budgetär nur für vier Monate auswirken (7,5 Mio. Euro).

 

In den Folgejahren lassen sich die Höhe des Anpassungsfaktors und damit die jährlichen Mehrkosten nur aufgrund der vorliegenden Prognosen schätzen: In Übereinstimmung mit den für die Valorisierung anderer Sozialleistungen (Krankengeld, Kinderbetreuungsgeld etc.) zuständigen Ressorts werden der Berechnung der Mehrkosten folgende Anpassungsfaktoren zugrunde gelegt:

2024: 6,7 %

2025: 4,3 %

2026: 3,0 %

 

Die jährliche Valorisierung führt ab dem Jahr 2023 voraussichtlich zu folgenden Mehrkosten:

2023: 7,5 Mio. Euro

2024: 34,95 Mio. Euro

2025: 53,75 Mio. Euro

2026: 67,4 Mio. Euro

(Davon entfallen auf die Untergliederung 31 jeweils rund 94%, auf die Untergliederung 30 rund 6% der Kosten.)

 

Die Berechnung basiert auf der angenommenen Zahl von 50.000 Bezieherinnen und Beziehern von Studienbeihilfe. Dabei wurde der aufgrund der letzten StudFG-Novelle (BGBl. I Nr. 75/2022) zu erwartende Ausweitungseffekt bereits berücksichtigt.

 

Für die Bedeckung der Mehrkosten sind entsprechende budgetäre Mittel zur Verfügung zu stellen.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1576097238).