Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

 

Vorhabensbezeichnung:

Bundesgesetz, mit dem das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienzeitbonusgesetz geändert werden

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2022

Finanzielle Auswirkungen für alle Gebietskörperschaften und Sozialversicherungsträger

 

- Langfristige finanzielle Auswirkungen

 

Das fünfte Finanzjahr ist repräsentativ für die langfristigen finanziellen Auswirkungen.

 

- Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung

 

 

In Mio. €

In % des BIP

Änderung des Schuldenstands bis zum Ende des Jahres 2052 gegenüber der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013

4 215

0,5959

*zu Preisen von 2022

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen für den Bund

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Transferaufwand

0

49 200

112 384

153 124

183 774

Aufwendungen gesamt

0

49 200

112 384

153 124

183 774

 

Durch die Valorisierung werden die Eltern jährlich höhere Tagesbeträge beim pauschalen bzw. beim gedeckelten, einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und beim Familienzeitbonus erhalten.

Weiters steigt der Aufwand für die Beiträge zur Krankenversicherung, da diese als fixe Prozentsätze vom Gesamtaufwand der Leistungen ausgestaltet sind (7,05%).

Der Entfall der Anrechnung des Familienzeitbonus auf einen späteren Kinderbetreuungsgeldbezug führt sowohl beim KBG als auch beim FZB zu einem Mehraufwand (Anreizwirkung).

Aufgrund des steigenden Aufwandes für den FZB steigt entsprechend auch der Aufwand für die Pensionsversicherung (22.8%)

 

Die Anhebung der Zuverdienstgrenze auf 18.000 Euro pro Jahr verursacht keinerlei Mehraufwand beim Kinderbetreuungsgeld. Zielgruppe sind Eltern, die vor der Geburt nicht oder in nur sehr geringem Ausmaß gearbeitet haben und deshalb nicht von der individuellen Zuverdienstgrenze profitieren. Die Eltern passen ihr Verhalten nur hinsichtlich der Erwerbstätigkeit an, indem sie beim (Wieder-)Einstieg ins Berufsleben zB ihre Arbeitszeit erhöhen.

 

Finanzielle Auswirkungen für die Sozialversicherungsträger

 

– Ergebnishaushalt

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Erträge

0

3 380

7 619

10 353

12 408

Transferaufwand

0

3 380

7 619

10 353

12 408

Aufwendungen gesamt

0

3 380

7 619

10 353

12 408

Nettoergebnis

0

0

0

0

0

 

Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Länder und Gemeinden.


Anhang

 

Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen

 

Bedeckung

 

in Tsd. €

2022

2023

2024

2025

2026

Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag

 

49 200

112 384

153 124

183 774

 

in Tsd. €

Betroffenes Detailbudget

Aus Detailbudget

2022

2023

2024

2025

2026

gem. BFRG/BFG

25.01.02 Kinderbetreuungsgeld

 

 

45 160

101 178

139 010

167 456

gem. BFRG/BFG

25.01.04 Transfer SV

 

 

4 040

11 206

14 114

16 318

 

Erläuterung der Bedeckung

Die Bedeckung erfolgt aus dem Familienlastenausgleichsfonds.

 

Laufende Auswirkungen – Transferaufwand

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Bund

 

49 200 000,00

112 384 000,00

153 124 000,00

183 774 000,00

Sozialversicherungsträger

 

3 380 000,00

7 619 000,00

10 353 000,00

12 408 000,00

GESAMTSUMME

 

52 580 000,00

120 003 000,00

163 477 000,00

196 182 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Empf.

Aufw. (€)

Kinderbetreuungsgeld (Valorisierung)

Bund

 

 

1

45 160 000,00

1

101 178 000,00

1

139 010 000,00

1

167 456 000,00

KV zum KBG (Valorisierung)

Bund

 

 

1

3 184 000,00

1

7 133 000,00

1

9 800 000,00

1

11 806 000,00

 

SV

 

 

1

3 184 000,00

1

7 133 000,00

1

9 800 000,00

1

11 806 000,00

Familienzeitbonus (Valorisierung)

Bund

 

 

1

290 000,00

1

650 000,00

1

893 000,00

1

1 075 000,00

KV zum FZB (Valorisierung)

Bund

 

 

1

20 000,00

1

46 000,00

1

63 000,00

1

76 000,00

 

SV

 

 

1

20 000,00

1

46 000,00

1

63 000,00

1

76 000,00

PV zum FZB (Valorisierung)

Bund

 

 

1

66 000,00

1

148 000,00

1

204 000,00

1

245 000,00

 

SV

 

 

1

66 000,00

1

148 000,00

1

204 000,00

1

245 000,00

Nichtanrechnung FZB (Mehraufwand FZB)

Bund

 

 

1

370 000,00

1

374 000,00

1

365 000,00

1

361 000,00

KV zum FZB (Nichtanrechnung)

Bund

 

 

1

26 000,00

1

26 000,00

1

26 000,00

1

25 000,00

 

SV

 

 

1

26 000,00

1

26 000,00

1

26 000,00

1

25 000,00

PV zum FZB (Nichtanrechnung)

Bund

 

 

1

84 000,00

1

85 000,00

1

83 000,00

1

82 000,00

 

SV

 

 

1

84 000,00

1

85 000,00

1

83 000,00

1

82 000,00

Nichtanrechnung FZB (Mehraufwand KBG)

Bund

 

 

 

 

1

2 563 000,00

1

2 503 000,00

1

2 474 000,00

KV zum KBG (Nichtanrechnung)

Bund

 

 

 

 

1

181 000,00

1

177 000,00

1

174 000,00

 

SV

 

 

 

 

1

181 000,00

1

177 000,00

1

174 000,00

 

Das Kinderbetreuungsgeld sowie der Familienzeitbonus sollen ab 1.1.2023 valorisiert werden.

Der Berechnung wurden für das Jahr 2023 der Anpassungsfaktor 5,8 %, für das Jahr 2024 6,8 %, für das Jahr 2025 4,3% und für das Jahr 2026 3,1 % zu Grunde gelegt.

Beim einkommensabhängigen KBG wird nur der Höchstbetrag (66 Euro pro Tag) valorisiert, die niedrigeren Beträge werden automatisch durch steigende Einkünfte angepasst. Daher fallen nur in etwa bei einem Drittel der Fälle beim ea KBG Mehrkosten an.

Rund 52% des Gesamtaufwandes für KBG entfällt auf das einkommensabhängige KBG, rd. 48% auf das Konto.

 

 

Der Beitrag zur Krankenversicherung beträgt stets 7,05 % vom Aufwand der jeweiligen Leistung und steigt demnach entsprechend.

Der Beitrag zur PV beim Familienzeitbonus steigt ebenfalls entsprechend (22,8 % vom Aufwand)

 

Durch den Entfall der Anrechnung des Familienzeitbonus auf das KBG des Vaters entstehen Mehraufwände beim FZB und beim KBG.

FZB: geschätzt 500 neue Väter, die FZB beziehen und später kein KBG (500 mal 700 Euro Mehraufwand beim FZB)

KBG: Aktuell beziehen rund 2000 Väter KBG und FZB, (2000 mal 700 Euro Mehraufwand beim KBG)

plus 500 weitere Väter kommen hinzu (500 mal 2000 Euro Mehraufwand beim KBG ab 2024).

Erklärung: in der Evaluierung zum KBG (durchgeführt vom Österreichischen Institut für Familienforschung) haben 30 % der Befragten angegeben, aufgrund der Anrechnung des FZB auf das spätere KBG keine Familienzeit in Anspruch zu nehmen.

Mit Stand 26.4.2022 lag für Geburten im Jahr 2021 die Inanspruchnahme des FZB bei rund 8190 Vätern, das sind rund 10 % aller Fälle.

Die Motivation der Väter zu einer Inanspruchnahme von KBG (nach einem früheren FZB- Bezug) ist aufgrund des Abzuges von rd 700 Euro insbesondere beim KBG – Kontosystem derzeit gering, da die Evaluierungen des KBG in der Vergangenheit deutlich gezeigt haben, dass der finanzielle Anreiz für Väter ein wesentlicher Faktor für eine Auszeit zur Kinderbetreuung ist.

Durch die mediale Information über die Streichung der Anrechnungsbestimmung steigt auch der Bekanntheitsgrad des FZB.

 

Diese Mehraufwände haben ebenfalls entsprechende Auswirkungen auf die KV- und PV- Beiträge.

 

Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers

 

Körperschaft (Angaben in €)

2022

2023

2024

2025

2026

Sozialversicherungsträger

 

3 380 000,00

7 619 000,00

10 353 000,00

12 408 000,00

 

 

 

2022

2023

2024

2025

2026

Bezeichnung

Körperschaft

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

Menge

Ertrag (€)

KV zum KBG (Valorisierung)

SV

 

 

1

3 184 000,00

1

7 133 000,00

1

9 800 000,00

1

11 806 000,00

KV zum FZB (Valorisierung)

SV

 

 

1

20 000,00

1

46 000,00

1

63 000,00

1

76 000,00

PV zum FZB (Valorisierung)

SV

 

 

1

66 000,00

1

148 000,00

1

204 000,00

1

245 000,00

KV zum FZB (Nichtanrechnung)

SV

 

 

1

26 000,00

1

26 000,00

1

26 000,00

1

25 000,00

 

SV

 

 

 

 

1

181 000,00

 

 

 

 

PV zum FZB (Nichtanrechnung)

SV

 

 

1

84 000,00

1

85 000,00

1

83 000,00

1

82 000,00

KV zum KBG (Nichtanrechnung)

SV

 

 

 

 

 

 

1

177 000,00

1

174 000,00

 

Die Beiträge des Familienlastenausgleichsfonds zur KV und PV werden als Erträge bei den Sozialversicherungsträgern dargestellt.

 

Langfristige finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (in Mio. €)

 

Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung – Berechnungsmethode

 

Die Annahmen zu BIP-Entwicklung, öffentlicher Verschuldung, sowie Zinssätzen und Inflation zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung folgen der 30-jährigen Budgetprognose gem. § 15 (2) BHG 2013.

Zur Berechnung der Auswirkungen auf die öffentliche Verschuldung werden, zur Ermittlung der Änderung des Schuldenstandes, die Ein- bzw. Auszahlungen jeden Jahres aufgezinst und aufsummiert bis zum Jahr 2042 und über die erwartete Inflationsrate in den nächsten dreißig Jahren diskontiert. Vereinfachend wird angenommen, dass die Zahlungen jeweils am Ende jeden Jahres getätigt werden.

Um Rückwirkungen auf das BIP und die daraus resultierenden Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo zu berücksichtigen, wird ein allgemeiner Fiskalmultiplikator von ca. 0,5 (kumuliert über 2 Jahre) entsprechend den Ergebnissen des IMF-WEO 10/10 verwendet. Die Rückwirkungen auf den öffentlichen Finanzierungssaldo werden mit der letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Steuer- und Abgabenquote ermittelt.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt.