Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512/1988 idgF, (im Folgenden: „Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt weshalb auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

Bisher haben neben Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Albanien, Andorra, Armenien, Bahamas, Belarus, Brasilien, Bulgarien, Chile, Dominikanische Republik, Ecuador, El Salvador, Estland, Georgien, Honduras, Island, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Moldau, Neuseeland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Usbekistan und Zypern. In der Folge sind unter anderem der Plurinationale Staat Bolivien und Jamaika dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Da Erklärungen über die Annahme eines Beitritts eines Drittstaats zum Übereinkommen gemäß Gutachten 1/13 des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2014 in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fallen, hat der Rat der EU mit den im Folgenden genannten Beschlüssen ausgesprochen, dass Österreich – und weitere EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks), die das noch nicht getan haben – ermächtigt werden, die Beitritte der genannten Drittstaaten zum Übereinkommen „im Interesse der EU“ anzunehmen:

Beschluss (EU) 2021/2207 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Boliviens zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 42;

Beschluss (EU) 2021/2206 des Rates vom 9. Dezember 2021 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Jamaikas zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen, ABl. Nr. L 446 vom 14.12.2021 S. 40.

Durch das Inkrafttreten des Beitritts von Bolivien und Jamaika im Verhältnis zu Österreich entstehen keine Kosten.

Besonderer Teil

Durch die Abgabe der österreichischen Annahmeerklärung gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wird dieses auch zwischen der Republik Österreich und Bolivien, sowie zwischen der Republik Österreich und Jamaika anwendbar.