1825 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3013/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechensopfergesetz und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„In der Sozialversicherung wurde von den Pensionsversicherungsträgern eine außerordentliche Einmalzahlung, die von der Höhe des Gesamtpensionseinkommens abhängig ist, zur Auszahlung gebracht. Zudem wurden Teuerungsausgleiche von 150 € und 300 € gewährt. Mit dem PAG 2023, BGBl. I Nr. 175/2022, soll eine weitere Direktzahlung geleistet werden.

Der vorliegende Entwurf sieht eine Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2022, einen Teuerungsausgleich und eine Direktzahlung für das Kalenderjahr 2023 für alle Bezieher:innen einer einkommensabhängigen Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, dem Opferfürsorgegesetz, dem Impfschadengesetz und dem Verbrechensopfergesetz vor. Dies unter der Voraussetzung, dass keine wiederkehrenden Leistungen auf sozialversicherungsrechtlicher Grundlage bezogen werden, die im Rahmen der Bemessung der einkommensabhängigen Leistung zu berücksichtigen wären. Für diese Bezieher:innen (es liegt somit keine anrechenbare Pension aus der Sozialversicherung vor) sollen die finanziellen Zuwendungen des ASVG nachvollzogen werden. Demgemäß soll hinsichtlich der Leistungshöhe auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen verwiesen werden. Basis für die Leistungsbemessung der Einmalzahlungen und der Direktzahlungen soll der Betrag der jeweiligen einkommensabhängigen Leistung (ohne Berücksichtigung einer Sonderzahlung) sein. Die pensionsrechtlichen Regelungen sollen damit nachvollzogen und Doppelbezüge vermieden werden. Die Leistungen sollen im Dezember 2022 bzw. mit der Zahlung für März 2023 angewiesen werden.

Gemäß derzeitiger Rechtslage werden Versorgungsleistungen anspruchsberechtigter Personen nach dem Opferfürsorgegesetz durch Spesen und Gebühren vermindert, die aufgrund von Anweisungen der jeweiligen Geldleistungen in das Ausland anfallen. Der Grund dafür liegt in § 64 Abs. 3 KOVG, wonach Gebühren für die Zustellung von in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inland vom Bund getragen werden. Um sicherzustellen, dass Versorgungsberechtigten in der Opferfürsorge ihre zuerkannten Rentenbeträge ungekürzt zur Verfügung stehen, soll der Bund in Zukunft auch die Gebühren für Anweisungen in das Ausland zu tragen haben. Diese Maßnahme soll zudem zum Anlass genommen werden, die Regelung der Kostentragung in den Sozialentschädigungsgesetzen zu vereinheitlichen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (‚Sozialentschädigungsrecht‘).“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Peter Wurm, Mag. Michael Hammer, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch, Bettina Zopf, Mag. Christian Drobits, Alois Stöger, diplômé und Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, N, dagegen: S) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 11 29

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann