1827 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3012/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 18. November 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Wie die Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 17 ASVG soll auch die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG bzw. naher Angehöriger nach § 18b ASVG ausgeschlossen sein, wenn bereits eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus eigener Pensionsversicherung gebührt, wie zum Beispiel eine Alters-, Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitspension. Da sich der Leistungsfall der gesetzlichen Pensionsversicherung in diesen Fällen bereits verwirklicht hat, ist eine freiwillige Versicherung nicht mehr erforderlich.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung 10 ObS 102/22f vom 13. September 2022 unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Ro 2020/08/0004), nach der eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG auch neben dem Bezug einer Alterspension zulässig ist, festgestellt, dass für Zeiten einer solchen Selbstversicherung ein besonderer Höherversicherungsbetrag nach § 248c ASVG zusteht. Dies ergebe sich aus einer planwidrigen Gesetzeslücke. Durch die vorgeschlagene Maßnahme soll nun die Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG in diesen Fällen ausdrücklich ausgeschlossen werden.

Darüber hinaus soll klargestellt werden, dass eine mehrfache Selbstversicherung nach § 18a bzw. nach § 18b ASVG nicht zulässig ist, wenn eine Person gleichzeitig mehrere Angehörige pflegt, die die Voraussetzungen nach § 18a Abs. 1 bzw. nach § 18b Abs. 1 ASVG erfüllen. Die Selbstversicherung soll jeweils nur auf Grund eines (einzigen) Pflegefalles zulässig sein (keine Kumulation bei Vorliegen mehrerer Pflegefälle).

Ebenso wird klargestellt, dass eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG neben einer Selbstversicherung nach § 18a ASVG (bzw. vice versa) ausgeschlossen ist, zumal die Erwerbstätigkeit aus Gründen der Pflege nur einmal aufgegeben bzw. eingeschränkt wird. Daraus soll nur die Möglichkeit einer (einzigen) begünstigenden Selbstversicherung resultieren.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 29. November 2022 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters Abgeordneten Mag. Ernst Gödl die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Peter Wurm, Mag. Michael Hammer, Mag. Gerald Loacker, Dr. Dagmar Belakowitsch, Bettina Zopf, Mag. Christian Drobits, Alois Stöger, diplômé und Gabriele Heinisch-Hosek sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 


 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Z 3 (§ 30c ASVG):

Zu den gesetzlich übertragenen Aufgaben zählen auch die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches, wie etwa die Angelegenheiten des Bundespflegegeldgesetzes.

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung wird ausdrücklich klargestellt, dass Versicherungsträger sogenannte geborene wissenschaftliche Einrichtungen im Sinne des § 2c Abs. 1 Z 18 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, sind.

Dies ergab sich für die Versicherungsträger und den Dachverband bereits bisher aus § 444 Abs. 2 ASVG jedenfalls für statistische Zwecke (vgl. Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach § 2c FOG, BMK 02.09.2022, 2022-0.391.410). Aus Gründen der Rechtssicherheit soll dennoch eine ausdrückliche gesetzliche Klarstellung auch für Forschungszwecke der Versicherungsträger erfolgen.

Die vorgeschlagene Bestimmung zur Forschung als gesetzliche Aufgabe der Versicherungsträger tritt neben die weiterhin bestehende Zuständigkeit des Dachverbandes nach § 30c Abs. 1 Z 11 ASVG.

Zu Z 4 (§ 460e ASVG):

Mit der vorgeschlagenen Bestimmung (Abs. 2) wird die Zulässigkeit eines vereinfachten Verfahrens zur Information der Versicherten sowie in Fällen, in denen die Bereitstellung von Informationen zur sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Durchführung von gesetzlichen Aufgaben der Versicherungsträger erforderlich ist, ausdrücklich klargestellt.

Zwar war dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO in Verbindung mit gesetzlichen Informationspflichten, wie etwa § 78 Abs. 5, § 47 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 (gesetzliche Aufgabe der Information über Lohnsteuereinbehaltung) sowie § 30a Abs. 1 Z 1, § 81, § 448 Abs. 4 und § 449 Abs. 1 ASVG (gesetzlicher Auftrag zur Sparsamkeit) schon bisher zulässig, allerdings soll dies aus Gründen der Rechtssicherheit mit den vorgeschlagenen Bestimmungen ausdrücklich klargestellt werden. Unter Kreditinstituten sind sowohl in- als auch ausländische Kreditinstitute zu verstehen.

Die Zweckbindung der Sozialversicherungsnummer nach § 460d Abs. 1 ASVG steht der Verarbeitung (Z 1) nicht entgegen, weil die vorgeschlagene Bestimmung auf gesetzliche Informationspflichten und sonstige gesetzliche Aufgaben der Versicherungsträger abstellt. Damit steht der vorliegende Vorschlag auch im Einklang mit der einschlägigen Judikatur der Datenschutzbehörde (vgl. u. a. OSK 02.11.2004, K120.941/0012-DSK/2004).

Unter Leistungen im Sinne der Z 2 sind sowohl Leistungen der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung zu verstehen sowie auch solche, die den Sozialversicherungsträgern gesetzlich zur Verwaltung und Auszahlung übertragen worden sind, wie etwa nach dem Bundespflegegeldgesetz oder dem Heimopferrentengesetz. Unter Bestandteilen in der Pensionsversicherung, zum Teil auch Bezugsteile genannt, sind weitere Untergliederungen der Leistungen zu verstehen, wie etwa die Unterscheidung von Eigenpensionen, Übergangsgeld, Hinterbliebenenpensionen, Kinderzuschüssen oder Pflegegeld. Abzüge können Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuerabzüge, Rückzahlungen von Mehrbezügen, Ratenabzüge oder Abzüge von Selbstbehalten umfassen.

Für den Fall, dass Rückbuchungen durchgeführt werden müssen, sind verrechnungsspezifische Kennungen (Z 3) erforderlich, die eine eindeutige Zuordenbarkeit für eine automationsunterstützte Verarbeitung erlauben, um beispielsweise Datenzwillinge ausschließen zu können und so den Richtigkeitsgrundsatz nach Art. 5 Abs. 1 lit. d DSGVO einhalten zu können.

Im Wesentlichen handelt es sich bei den verrechnungsspezifischen Ordnungsbegriffen nach Z 4 um buchhalterische Kennungen, wie etwa die fortlaufende Anweisungsnummer.

Sonstige auszahlungsrelevante Umstände (Z 5) sind beispielsweise Angaben zu Bemessungsgrundlagen einschließlich allfälliger ausländischer Leistungen, zu Nachzahlungen, zu Lohnsteuerneuberechnungen, zum Ausgleichszulagen-Jahresausgleich oder Bezugsbestätigungen.

Unter einer Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Abs. 3 sind sowohl (in- und ausländische) gesetzliche Bankgeheimnisse als auch vertragliche Regelungen zum Schutz der Vertraulichkeit in Bankgeschäfte zu verstehen.

Zu Z 5 (§ 780 Z 2 ASVG):

Auf Grund des sachlichen Bezuges zur DSGVO sowie den für ihre Durchführung erforderlichen Bestimmungen des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 sowie im Sinne des öffentlichen Interesses an Rechtssicherheit (vgl. VfSlg. 20.269/2018) und der leichteren Feststellbarkeit der Rechtslage sollen die vorgeschlagenen Bestimmungen rückwirkend mit 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Da es sich nicht um eine belastende Gesetzesvorschrift handelt, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine solche Rückwirkung.

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N, dagegen: S, F) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2022 11 29

                               Mag. Ernst Gödl                                                               Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann