1922 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3073/A der Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Die Abgeordneten Dipl.-Kffr. (FH) Elisabeth Pfurtscheller, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2022 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 832/1992, ist für weibliche Versicherte die Altersgrenze für die Alterspension jährlich bis 2033 mit 1. Jänner um sechs Monate zu erhöhen, und zwar beginnend mit 1. Jänner 2024.

Die einfachgesetzliche Ausführung dieser verfassungsrechtlichen Vorgabe soll aus Gründen der Rechtssicherheit nunmehr übersichtlicher und detaillierter gestaltet werden.

Die zu erfolgende Klarstellung beim Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte (vgl. § 617 Abs. 11 ASVG) kann dazu führen, dass die Versicherte früher als geplant in Pension gehen kann. Somit kann bei bereits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen das Verhältnis von Arbeitsphase und Freizeitphase von den Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 abweichen. Dies soll nun ermöglicht werden, sodass laufende Vereinbarungen nicht zwingend angepasst werden müssen.

Bei laufenden kontinuierlichen Altersteilzeitvereinbarungen, bei denen von einem späteren Regelpensionsantrittsalter ausgegangen wurde, soll weiterhin der Bezug von Altersteilzeitgeld bis zum geplanten Ende möglich sein. Der Bezug kann daher bis zu sechs Monate nach Vollendung des Regelpensionsalters fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen einer Alterspension erfüllt werden. Damit soll ein längerer Verbleib im Erwerbsleben ermöglicht werden. Eine Fortführung des Bezugs von Altersteilzeitgeld während des Bezuges einer Alterspension oder über das Höchstausmaß von fünf Jahren hinaus ist weiterhin nicht möglich.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. Jänner 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Peter Wurm, Mag. Gerald Loacker, Mag. Verena Nussbaum, Dr. Dagmar Belakowitsch, Bettina Zopf und Michael Seemayer sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bettina Zopf und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 2 und 4, Art. 2 Z 2 und 3, Art. 3 Z 2 und 3 sowie Art. 4 Z 2 (§§ 617 Abs. 13 Z 2 und 782 ASVG; §§ 306 Abs. 10 Z 2 und 406 GSVG; §§ 295 Abs. 11 Z 2 und 401 BSVG; § 33 APG):

Die Bestimmung über die sukzessive Anhebung des Anfallsalters für die Inanspruchnahme der Langzeitversicherungspension nach § 617 Abs. 13 ASVG (und dem Parallelrecht) durch Frauen soll an die konkretisierte Anhebung des Regelpensionsalters für Frauen nach § 617 Abs. 11 ASVG (und dem Parallelrecht) angepasst werden.

Das bedeutet, dass die schrittweise Altersanhebung nicht schon für Frauen, die ab dem 2. Dezember 1963 geboren sind, beginnt (Abstellen auf den frühestmöglichen Pensionsstichtag zum 1. Jänner 2024), sondern generell erst bei einem Geburtstag ab dem 1. Jänner 1964.

Darüber hinaus ist in einer Übergangsbestimmung vorgesehen, dass das nach § 617 Abs. 11 ASVG (und dem Parallelrecht) konkretisierte Regelpensionsalter für weibliche Versicherte auch bei bereits zuerkannten Pensionen aus eigener Pensionsversicherung für die Berechnung der ‚Abschläge‘ zu berücksichtigen ist (etwa wenn für Frauen, die ab dem 2. bis zum 31. Dezember 1963 geboren sind, bei der Berechnung der Leistungsverminderung bereits das erhöhte Regelpensionsalter herangezogen wurde); die Rechtskraft der Entscheidung steht einer solchen Neuberechnung nicht entgegen. Gleiches gilt für Hinterbliebenenpensionen, die sich aus Pensionsleistungen mit derartigen ‚Abschlägen‘ ableiten.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 780 ASVG):

Mit dieser Änderung werden redaktionelle Bereinigungen vorgenommen.

Zu Art. 5 Z 1 (§ 20 Abs. 7 AlVG):

Der bestehende Bildungsbonus soll für das Jahr 2023 (§ 20 Abs. 7) verlängert werden.

Zu Art. 5 Z 3 (§ 82 Abs. 6 AlVG):

Die Klarstellung beim Pensionsanfallsalter für weibliche Versicherte (vgl. § 617 Abs. 11 ASVG) kann dazu führen, dass die Versicherten früher als geplant in Pension gehen können. Somit kann bei bereits laufenden Altersteilzeitvereinbarungen das Verhältnis von Arbeitsphase und Freizeitphase von den Voraussetzungen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 abweichen. Bereits wirksame oder vom Arbeitsmarktservice bewilligte Altersteilzeitvereinbarungen sollen – unbeschadet eines möglichen früheren gesetzlichen Pensionsantrittsalters – in der ursprünglich vereinbarten Form fortgeführt werden können. Die betroffenen Personen haben eine entsprechende Vereinbarung mit ihrem Arbeitgeber getroffen, der diese nicht einfach einseitig abändern kann. Zudem ist die laufende Vereinbarung einschließlich der (anteiligen) finanziellen Erstattung des Lohnausgleiches samt Sozialversicherungsbeitragsanteilen vom Arbeitsmarktservice für die gesamte Periode von bis zu fünf Jahren bereits bewilligt worden. Daher sollen diese Altersteilzeit­vereinbarungen – wie ursprünglich vereinbart – fortlaufen können.

Für 2023 zu bewilligende Altersteilzeitvereinbarungen soll zur Sicherung bestehender Personalpläne die Gewährung der Altersteilzeit um bis zu sechs Monate nach Erfüllung des Regelpensionsalters möglich sein. Eine Fortführung des Bezugs von Altersteilzeitgeld während des Bezuges einer Alterspension (§ 27 Abs. 3 erster Satz) oder über das Höchstausmaß von fünf Jahren hinaus ist aber weiterhin nicht möglich.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bettina Zopf und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

 

Ferner beschloss der Ausschuss für Arbeit und Soziales mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) folgende Feststellung:

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales geht davon aus, dass der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich prüfen werden, ob bzw. welche weiteren arbeits- bzw. sozialrechtlichen Begleitmaßnahmen in Verbindung mit dem verfassungsgesetzlich vorgesehenen Anstieg des Frauenpensionsantrittsalters erforderlich sein können.

Über das Ergebnis dieser Überlegungen sollen die Mitglieder des Ausschusses für Arbeit und Soziales in geeigneter Weise informiert werden.


 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 01 25

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann