Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Das Freiwilligengesetz normiert die wichtigsten Rahmenbedingungen für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement. Es regelt Legaldefinitionen aus dem Freiwilligenbereich sowie Standards für die Sicherung der Qualität. Somit kreiert das Freiwilligengesetz Rechtssicherheit bei Freiwilligen sowie Freiwilligenorganisationen. Insgesamt gilt es, eine gute Balance zwischen notwendiger und förderlicher Reglementierung zu finden. Dabei stehen grundsätzlich die Rechte der Freiwilligen im Fokus und nicht ihre Pflichten.

In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024 (Gemeinnützigkeit, ehrenamtliches Engagement, Freiwilligentätigkeit und Zivilgesellschaft) wurde das bestehende Freiwilligengesetz 2012 in Hinblick auf die Relevanz des Gesetzes auf das Freiwilligenengagement und die Förderung der Freiwilligentätigkeit sowie das zivilgesellschaftlichen Engagement evaluiert. Die Evaluierung laut Entschließungsantrag (35/E XXVII. GP) bezog sich gezielt auf jene Bereiche des Freiwilligengesetzes, die für das formelle Freiwilligenengagement von Bedeutung sind. Insbesondere Fragen wie die Förderung der Anerkennung und Wertschätzung für das Engagement von Ehrenamtlichen in der Öffentlichkeit und innerhalb der Gesellschaft, die Bündelung bestehender Initiativen und der Ausbau (auf Bundesebene, gebietskörperschaftsübergreifend) zu einer „Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich“, Freiwilligenzentren und die Etablierung sowie Vereinfachung eines bundesweiten Freiwilligenpasses für freiwilliges Engagement waren miteinzubeziehen.

Die Ergebnisse der Evaluierung (10 Handlungsempfehlungen) wurden im Frühjahr 2022 im Rahmen des GovLab Projekts „Transparenz und Partizipation in der Rechtsetzung“ einem Beteiligungsprozess unterzogen, mit deren Durchführung die Interessensgemeinschaft der Gemeinnützigen Organisationen (IGO) beauftragt worden ist. Das SORA-Institut führte zusätzlich eine Studie durch, die grundlegende Erkenntnisse gebracht hat, wie im Rahmen des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) und des Freiwilligen Umweltschutzjahres (FUJ) der Erwerb von Kompetenzen für einschlägige Berufe gefördert und das Angebot des FSJ/FUJ bzw. das FSJ/FUJ weiterentwickelt werden kann. Ressortintern wurden die Förderungen der Auslandsfreiwilligendienste (Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienst im Ausland) evaluiert und administrative Vereinfachungen identifiziert.

Das Ergebnis der Evaluierung des Freiwilligengesetzes, die Studie sowie der Beteiligungsprozess zeigten einen Bedarf nach weiterer Klarstellung von Begriffen, Verwaltungsvereinfachung im Bereich des Freiwilligenrates als auch der Aufwertung und Wertschätzung des freiwilligen und ehrenamtlichen Engagements. In Umsetzung des Regierungsprogrammes werden in der Novelle des Freiwilligengesetzes 2012 die bestehenden Rahmenbedingungen entsprechend der Evaluierungsergebnisse ausgebaut, ergänzt und konkretisiert sowie eine Aufwertung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) / Freiwilligen Umweltschutzjahres (FUJ) sowie des Gedenk-, Friedens-, und Sozialdienstes im Ausland sichergestellt.

Die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen sind im besonderen Teil der Erläuterungen dargestellt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das vorliegende Bundesgesetz auf die Kompetenztatbestände des Bundes „Zivilrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG), „Sozialversicherung“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG), Stiftungs- und Fondswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG), „Familienlastenausgleich“ (Art. 10 Abs. 1 Z 17 B-VG) und auf „Arbeitsrecht“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG).

Finanzielle Erläuterungen:

Ein allfälliger Förderaufwand nach dem Freiwilligengesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung (Art. 17 B-VG) richtet sich nach Verfügbarkeit der im Rahmen des geltenden Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung stehenden Mittel und erfolgt auf Basis der Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014).

Die Abwicklung des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland erfolgt durch die betroffenen Bundesministerien (BMSGPK, BMK). Für den Aufbau, Ausbau und die Unterstützung der Arbeit der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, die Förderung von Freiwilligenzentren, für die langfristige Absicherung des Anerkennungsfonds und für die Absicherung der Förderung des Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sind allgemeine Budgetmittel erforderlich.

Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich

Der Bund stellt jährliche Zuwendungen in der Höhe von 300.000 € zur Verfügung.

Freiwilligenzentren

Der Bund stellt für die Förderung von Projekten jährliche Zuwendungen in der Höhe von einer Million Euro zur Verfügung.

Freiwilliges Sozialjahr:

Allgemeine Entwicklung der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr

Anbieter

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

FSJ

210

291

493

559

567

531

531

573

494

638

616

SBOV

105

95

104

110

109

107

107

112

112

113

110

Volkshilfe OÖ

10

12

10

13

13

15

15

2

6

7

0

ASBÖ

0

0

25

24

24

15

15

17

30

39

46

ÖRK

0

0

0

53

170

239

269

364

457

605

578

Diakonie

50

67

71

94

84

107

107

61

86

69

126

AWZ Soziales Wien

0

0

0

0

0

0

0

13

26

23

23

Summe

375

465

703

853

967

1014

1044

1142

1211

1494

1499

 

*Entwicklung der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr: weibliche/männliche Teilnehmende

2016

2017

2018

2019

2020

2021

2022

Frauen

822

819

842

908

927

1157

1136

Männer

145

195

202

234

284

337

363

Summe

967

1014

1044

1142

1211

1494

1499

*Die Datenaufbereitung in weibliche/männliche Teilnehmende wird seit 2016 geführt.

Zur Unterstützung in der Durchführung, insbesondere als Zuschuss für das Taschengeld der Teilnehmenden stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von 4.500.000 € zur Verfügung.

Freiwilliges Umweltschutzjahr

Allgemeine Entwicklung der Teilnahme am Freiwilligen Umweltschutzjahr

Anbieter

12/13

13/14

14/15

15/16

16/17

17/18

18/19

19/20

20/21

21/22

JUMP

26

21

40

41

41

54

60

73

80

98

Entwicklung der Teilnahme am Freiwilligen Umweltschutzjahr weibliche/männliche Teilnehmende

Jahre

12/13

13/14

14/15

15/16

16/17

17/18

18/19

19/20

20/21

21/22

Frauen

18

12

21

24

23

24

23

31

34

37

Männer

8

9

19

17

18

30

37

42

46

61

Summe

26

21

40

41

41

54

60

73

80

98

Die Finanzierung zum Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres wird durch jährliche Zuwendungen durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sichergestellt.

Freifahrt:

Die Finanzierung des Klimatickets wird mit Bezug auf die Bedeckung in der BFG-Novelle 2022 für die vertriebliche und tarifliche Verbesserung des Klimaticket Österreich über das Grundbudget des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sichergestellt. Kostenpunkt: 1.500.000 € jährlich.

Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement:

Für den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement nach Abschnitt 6 sind vom Bund jährlich 500.000 € zur Verfügung zu stellen. Die Verwaltung für den Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement wird wie bisher im Rahmen der freiwilligenpolitischen Aktivitäten des Ressorts durch die zuständige Fachabteilung erfolgen.

Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland:

Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung. Diese Zuwendungen sind insbesondere für die zusätzlichen Kosten aufgrund des Auslandsaufenthaltes wie Reisekosten (Flugkosten), Mobilitätskosten am Einsatzort, Wohnkosten, Taschengeld oder Versicherungen der Teilnehmenden zu verwenden. Die Erhöhung des Betrages ergibt sich auf Grundlage der gestiegenen Kosten der letzten Jahre.

 

II. Besonderer Teil

Zu Z 1 bis 6 (Inhaltsverzeichnis):

Im Hinblick auf die geänderten Paragraphenüberschriften und entfallene bzw. neue Bestimmungen wurde das Inhaltsverzeichnis angepasst.

Zu Z 7 und 8 (§ 1 Abs. 2):

Das Freiwilligengesetz normiert die wichtigsten Rahmenbedingungen für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement und regelt im § 1 die Ziele des Freiwilligengesetzes. Zur Erreichung der Ziele sieht das Freiwilligengesetz zukünftig noch eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, die Förderung von Projekten von Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement sowie den Umbau des bereits bestehenden Freiwilligenwebs (Internetportal), insbesondere den vereinfachten Zugang zum Freiwilligenpass vor. Darüber hinaus wird klargestellt, dass der Freiwilligenbericht in einem fünf Jahres-Rhythmus erscheinen soll. Des Weiteren entfällt das Ziel der Einrichtung eines Freiwilligen Integrationsjahres.

Zu Z 9, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 38, 39, 40, 41, 42, 44, 45, 46, 48, 49, 52, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 66, 68, 69, 70, 71, 72, 74, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 85, 87, 88, 89, 91, 92, 94, 95, 96, 97, 98, 99, 100, 101, 103, 104, 106, 107, 109, 110, 111, 112 (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11 Abs. 2 und 3, 12, 13, 14, 16, 17, 19, 20, 23, 24, 26, 27, 27a, 28 Abs. 1, 30 Z 1 und 4, 31, 32, 35 Abs. 1 und 2, 36 Abs. 2, 37, 38 Abs. 2, 39, 40, 43, 44, 47)

In diesen Bestimmungen erfolgen Anpassungen im Hinblick auf Ressortänderungen und redaktionelle Überarbeitungen. Außerdem wird das Gesetz mit einer einheitlichen gendergerechten Sprache versehen.

Zu Z 10 (§ 2 Abs. 2)

Aufgrund der aktuell geltenden Rechtslage wird in Abs. 2 die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps nach der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32 unter den Begriff des freiwilligen Engagements subsumiert.

Zu Z 11 (§ 3 Abs. 3 Z 2)

Der bisherige Gesetzestext wird legistisch umformuliert, um klarzustellen, dass der bestehende österreichische Freiwilligenpass der Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit ist.

Zu Z 13 bis 15 (§ 4)

Der Freiwilligenbericht ist nunmehr alle fünf Jahre zu erstellen.

Das Freiwilligenweb dient nunmehr als zentrale Informationsplattform für amtliche Veröffentlichungen im Bereich des österreichischen Freiwilligensektors. Rechtsgrundlage für die Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten in dem Internetportal (freiwilligenweb.at) ist, wo nicht explizit anders angegeben, das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idgF, Teil 2 der Anlage zu §2 (Informationstätigkeit der Bundesregierung) sowie das Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG, BGBl. I Nr. 17/2012 idgF).

Zur Vereinheitlichung und einfacheren Handhabung wird nunmehr festgelegt, dass der Österreichische Freiwilligenpass als zentraler österreichischer Nachweis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement dient. Ebenso gilt dies für die bestehende digitale Form (www.freiwilligenpass.at). Freiwillige haben dadurch überall und jederzeit die Möglichkeit einen Nachweis für ihr freiwilliges und ehrenamtliches Engagement zu erhalten. Allerdings sollen Zugangserleichterungen bzw. -vereinfachungen erfolgen, womit in Hinkunft keine Handy-Signatur oder ID-Austria dafür notwendig sein werden.

Im Anwendungsbereich des § 4 FreiwG ist der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Verantwortlicher bzw. Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO und somit verantwortlich für die Einrichtung und den Betrieb des beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eingerichteten Internetportals Freiwilligenweb und ihm bzw. ihr obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:

-Wahrnehmung von Anträgen gemäß Art. 15 DSGVO;

-Sicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich des Internetportals;

-Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Internetportal aufgetreten ist.

Der gemeinsam vom BMSGPK und BKA ausgerichtete Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich dient der öffentlichen Aufwertung von freiwilligem und ehrenamtlichem Engagement. Die jährliche Auszeichnung soll in unterschiedlichen Kategorien erfolgen.

Zu 16 (§ 4a)

Das in Umsetzung des Regierungsprogramms 2020-2024 und der Handlungsempfehlungen der wissenschaftlichen Evaluierung des Freiwilligengesetzes entwickelte Pilotprojekt der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich soll durch eine jährliche Zuwendung des Bundes in Höhe von 300.000 € nachhaltig abgesichert und weiter ausgebaut werden. Bei dieser Zuwendung handelt es sich um Förderungen auf Basis der Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014). Zentrales Instrument der Service- und Kompetenzstelle ist eine umfassende Onlineplattform, bei der Organisationen und Freiwillige umfassende Beratungs-, Service-, Vernetzungs- und Weiterbildungsmöglichkeiten geboten bekommen. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass relevante Zielgruppen miteinander in Aktion treten und damit neue Entwicklungen angestoßen werden können. Ziel der Service- und Kompetenzstelle ist unter anderem, die vielen und mannigfaltigen Informationen und Aktivitäten aufzubereiten und zu bündeln, Synergien zwischen Freiwilligenorganisationen und -zentren herzustellen und bundesweit zur Verfügung zu stellen sowie ein umfassendes, auch analoges/persönliches Beratungsangebot zu haben bzw. zu koordinieren. Als Konsequenz der Nichtbeachtung der in § 4a und im Fördervertrag genannten Aufgaben kann es zu einem ebenfalls im Fördervertrag geregelten Rückforderungsanspruch kommen.

Soweit in die Verarbeitung personenbezogener Daten eingewilligt wird, ist Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Sofern die Eröffnung des Mitgliederkontos zusätzlich auch vorvertraglichen Maßnahmen oder der Vertragserfüllung dient, kommt Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Anwendung. Die erteilte Einwilligung in die Eröffnung und den Unterhalt des Kontos kann gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die insoweit erhobenen Daten werden gelöscht, sobald diese für die Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind. Hierbei sind jedoch gegebenenfalls steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen zu beachten.

Im Anwendungsbereich des § 4a sind der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO. Ihnen obliegen folgende aus der DSGVO resultierenden Pflichten:

-Information der betroffenen Person gemäß Art. 13 DSGVO in geeigneter Weise;

-Wahrnehmung von Anträgen auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art 17 DSGVO) und Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) hinsichtlich jener Daten, die von der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement verarbeitet werden;

-Sicherstellung der Datensicherheit hinsichtlich der Ermittlung und Übermittlung der Daten, die die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement verarbeitet;

-Wahrnehmung der Meldepflicht gemäß Art. 33 DSGVO sowie Benachrichtigung der betroffenen Personen gemäß Art. 34 DSGVO, sofern die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Ermittlung oder Übermittlung der Daten aufgetreten ist.

Zu 16 (§ 4b)

Freiwilligenzentren sind elementare Infrastrukturen zur Unterstützung einer lebendigen und offenen Zivilgesellschaft. Sie sind Anlauf- und Beratungsstellen im regionalen Bereich für alle Menschen, die sich engagieren möchten als auch für alle Organisationen (Vereine, Initiativen, etc.), die mit Freiwilligen zusammenarbeiten wollen. Als erste Anlaufstelle für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement werden in Freiwilligenzentren Freiwillige und Organisationen beraten, vermittelt und unterstützt. Weiters werden durch Freiwilligenzentren Kooperationen zwischen Organisationen gestärkt, neue Initiativen ergriffen und eine Plattform für zivilgesellschaftliches Engagement zur Verfügung gestellt. In Realisierung des Vorhabens „Ausbau von engagementfördernder Infrastruktur in enger Abstimmung mit Ländern und Gemeinden“ im Regierungsprogramm 2020 bis 2024 soll der Ausbau einer unterstützenden Infrastruktur im Rahmen der Förderung von Projekten von Freiwilligenzentren auf Landes- und regionaler Ebene somit nachhaltig gefördert werden.

Als Projektförderung stellt der Bund jährlich eine Million Euro zur Verfügung. Dabei handelt es sich um eine Förderung auf Basis der Verordnung des Bundesministers bzw. der Bundesministerin für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014).

Zu 19 (§ 7):

Teilnehmende des Freiwilligen Sozialjahres sind alle Personen nach Vollendung des 17. Lebensjahres – in Ausnahmefällen auch schon davor – mit rechtmäßigem Aufenthaltstitel in Österreich. Klargestellt wird, dass die Teilnahme am FSJ keine rechtmäßigen Aufenthaltstitel begründet. Im Hinblick auf die Zielsetzung des FSJ als Ausbildungsverhältnis und Berufsorientierung wird bestimmt, dass Teilnehmende des FSJ keiner Einsatzstelle zugewiesen werden dürfen, bei der Teilnehmende im Zeitpunkt des Einsatzes erwerbstätig sind oder eine Erwerbstätigkeit vor weniger als einem Jahr vor Abschluss der Einsatzvereinbarung beendet haben. Sinn der Ergänzung des § 7 ist, einer Umgehung eines entgeltlichen Dienstverhältnisses unter dem Deckmantel der ehrenamtlichen Tätigkeit entgegenzuwirken. Arbeitsmarktneutralität der Einsatzstellen ist dann gegeben, wenn die Einsatzstellen ihren Betrieb auch ohne Teilnehmende des Freiwilligen Sozialjahres im gleichen Maße aufrechterhalten könnten.

Es sei außerdem klargestellt, dass durch die Bestimmung ein einmaliger Wechsel der Trägerorganisation während des Freiwilligen Sozialjahres nicht ausgeschlossen wird. Dies vor dem Hintergrund, um im Einzelfall bei Problemen Abhilfe schaffen zu können.

Zu Z 25 (§ 8 Abs. 4 Z 6):

Laut wissenschaftlichen Evaluierungen des Freiwilligen Sozialjahres ist eine zentrale Forderung, das Auskommen mit dem Taschengeld der Teilnehmenden während eines FSJ zu verbessern. Gleichzeitig ist jedoch darauf zu achten, die gemeinnützigen (kleinen bis mittelgroßen) Einsatzstellen nicht weiter finanziell zu belasten. Derzeit beträgt das Taschengeld für die Teilnehmenden im Durchschnitt 250 € bis 300 € pro Monat. Der monatliche Betrag des Taschengeldes soll erhöht werden. Zielsetzung ist, dass möglichst 100 % des monatlichen Betrages nach § 5 Abs. 2 des ASVG (Geringfügigkeitsgrenze) an die Teilnehmenden geleistet werden. Sofern die Notwendigkeit besteht, kann der Bund die Trägerorganisationen durch Zuschüsse an diese bei der Leistung des Taschengeldes unterstützen, wobei ein anerkannter Träger einen maßgeblichen Eigenanteil (zumindest mehr als 50 %) aufbringen muss. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass eine allfällige Förderung des Bundes auch tatsächlich für die Erhöhung des Taschengeldes der Teilnehmenden verwendet wird.

Zu Z 27 (§ 8 Abs. 4 Z 10):

Im Hinblick auf Verdachtsfälle, missbräuchliche Verwendung bzw. für die allgemeine Durchführung der Berechtigungsprüfung des Klimatickets FSJ sowie zur Gewährleistung einer einheitlichen Statistik und zur Implementierung eines einheitlichen Systems werden in § 8 Abs. 4 Z 10 die Träger verpflichtet, die hierfür relevanten personenbezogenen Daten (Vorname, Nachname, Geburtsdatum) und die Teilnehmendenzahlen in einer bestimmten im Gesetz vorgegebenen Gliederung zu übermitteln. Die Datenübermittlung erfolgt an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Hinblick auf die statistischen Zwecke sowie an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung für die Freifahrt gemäß § 13a. Das hierfür jeweilig zuständige Ressort prüft, ob die Voraussetzungen der datenschutzrechtlichen Einwilligung gemäß Art. 4 Nr. 11 DSGVO vorliegen.

Zu Z 27 (§ 8 Abs. 4 Z 11):

Aus Gründen der Praktikabilität und faktischen Gegebenheiten bei den Trägern wird von einem detailliert geregelten, schwer zu administrierenden Wahlverfahren abgesehen. Eine Entscheidungsfindung kann etwa durch Abstimmung per Handzeichen in den von den Trägerorganisationen zu Beginn eines neuen Turnus abgehaltenen Einführungsseminaren erfolgen. Es ist möglich, dass mehr als eine Vertrauensperson (ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin) durch einen einzelnen Träger ernannt werden. Die Positionen können längstens ein Jahr von ein und demselben bzw. derselben Freiwilligen bekleidet werden. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Funktionen von (aktiven) Teilnehmenden ausgeübt werden. Sicherzustellen ist außerdem eine Abberufungsmöglichkeit. Von dieser muss jedenfalls dann Gebrauch gemacht werden können, wenn mehr als die Hälfte der Teilnehmenden die Abberufung verlangen. Die Vertrauensperson soll als Bindeglied zwischen den Trägerorganisationen und den Freiwilligen agieren, um potenzielle Hemmschwellen bei der Kommunikation zu überwinden.

Zu Z 35 (§ 11 Abs. 3):

Im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung erfolgt künftig eine direkte Einmeldung der Teilnehmendenzahlen in anonymisierter Form durch die Träger. Eine Datenübermittlung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger zum Zweck der Evaluierung des Freiwilligen Sozialjahres ist daher nicht mehr erforderlich.

Zu Z 37 (§ 12 Abs. 1 Z 9):

In § 12 Abs. 1 Z 9 wird angeordnet, dass die Träger die Teilnehmenden über die Übermittlung der genannten personenbezogenen Daten informieren müssen. Rechtsgrundlage für die Ermächtigung zur Datenübermittlung ist § 19 Abs. 2. Diese Datenübermittlung soll künftig gem. lit. e auch an das BMK und das BMSGPK zum Zweck der Gewährung des Klimatickets sowie zur Kontrolle der Nutzungsbewilligung der Freifahrt gem. § 13a erfolgen.

Die Verifizierungsprüfung ist anhand folgender personenbezogener Daten vorzunehmen: Name, Geburtsdatum, Adresse, Ausweiskopien (sofern vorhanden), Kartennummer, Kartentyp. Sollte sich der Verdacht nicht bestätigen, werden die Parteien die Informationen umgehend löschen. Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Innovation und Technologie dürfen die erhaltenen Informationen/Daten solange speichern, wie es zur Rechtsverfolgung notwendig ist, und müssen diese anschließend löschen. Die Verarbeitung dieser Daten erfolgt zum Zwecke der Vertragserfüllung bzw. um die Beendigung des Vertrages abzuwickeln (Art 6 Abs. 1 lit b DSGVO). Diese Daten werden nach erfolgter Kartenrückgabe, der Leistung des Aufzahlungsentgelts gemäß AGB für das KlimaTicket Ö FSJ oder nach Abschluss einer etwaigen Rechtsverfolgung gelöscht.

Zu Z 43 (§ 13a)

In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2020-2024 (Aufwertung des Freiwilligen Sozialjahres (FSJ) bei gleichzeitiger Attraktivität des Zivildienstes – Ersatz der Kosten für den öffentlichen Verkehr) wird der Anspruch auf den Kostenersatz für Fahrten zwischen dem Hauptwohnsitz und dem Einsatzort sowie für Fahrten im Auftrag der Einsatzstelle gem. § 9 oder des gem. § 8 anerkannten Trägers für FSJ- und FUJ-Teilnehmende eingeführt. Dieser Anspruch kann insbesondere durch eine auf die Dauer des jeweiligen Freiwilligendienstes begrenzte Zurverfügungstellung eines Klimatickets Ö abgegolten werden. Anspruchsberechtigt sind alle Teilnehmenden des FSJ und FUJ, die zum 1.10.2023 ein FSJ bzw. FUJ leisten. Mit dem (bundesweit)einheitlichen Freifahrtschema wird das bisherige System der Freifahrt (bundesländerabhängige Jugendtickets) vereinfacht, ausgebaut und Jugendliche bei ihrer klimaneutralen Mobilität unterstützt. Die Einführung des Anspruchs bietet für alle Teilnehmenden des Freiwilligen Sozialjahres und Freiwilligen Umweltjahres ein deckungsgleiches Freifahrtsystem und gleichzeitig ein vereinfachtes und einheitliches Verwaltungssystem für alle anerkannten Trägerorganisationen. Da sich männliche Teilnehmer das Freiwillige Sozialjahr als Zivildienst anrechnen lassen können, wird mit der Einführung dieser Anspruchsberechtigung für FSJ- und FUJ-Teilnehmende eine entsprechende Gleichstellung mit Grundwehr- und Zivildienern sichergestellt. Darüber hinaus spiegelt die Anspruchsberechtigung für alle Teilnehmenden eine große Wertschätzung wider und trägt zur Aufwertung des Freiwilligen Sozialjahres und des Freiwilligen Umweltschutzjahres insgesamt wertvoll bei.

Die Finanzierung der Freifahrt (insbesondere Klimaticket) wird mit Bezug auf die Bedeckung in der BFG-Novelle 2022 für die vertriebliche und tarifliche Verbesserung des Klimaticket Österreich über das Grundbudget des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sichergestellt.

Zu Z 48 bis 51 (§ 19):

Diese Bestimmung ermöglicht die Übermittlung von Daten für die gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Einsatzstellen, der Sozialversicherungsträger und des Finanzamtes Österreich, darüber hinaus für die in §§ 8 und 12 (zum Zweck der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger) vorgesehene Übermittlung von Daten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

Die in § 19 angeführten personenbezogenen Daten dürfen nur dann verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung der Daten eine wesentliche Voraussetzung für Wahrnehmung einer der den in § 19 genannten Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben ist. Konkret sind hier die Zwecke der Vollziehung des Freiwilligengesetzes (Prüfung der Voraussetzungen der Freiwilligendienste), statistische Zwecke, Kontrolle der aufsichtsrechtlichen Tätigkeiten und die Vollziehung des Klimatickets (Prüfung von Verdachtsfällen missbräuchlicher Verwendung; allgemeine Durchführung der Berechtigungsprüfung des Klimatickets FSJ) zu nennen.

 

Die nach § 8 anerkannten Träger sind ermächtigt, folgende personenbezogene Daten an

 

1.     die Einsatzstellen nach § 9 und deren Träger zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen der Freiwilligendienste:

Name, Geburtsdatum, Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12,

Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern

 

2.     den Dachverband der Sozialversicherungsträger für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen der Träger und an die Träger der Sozialversicherung für die Zwecke der Sozialversicherung:

Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer,

Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12,

Dauer des Freiwilligen Sozialjahres,

Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern

 

3.     das Finanzamt Österreich zum Zweck der Vollziehung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967

Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer,

Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr, Dauer des Freiwilligen Sozialjahres,

Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern

 

4.     den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Zweck der Vollziehung des Klimatickets gem. § 13a FreiwG:

Name, Geburtsdatum, Adresse des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin am Freiwilligen Sozialjahr,

Daten des Bescheides gemäß § 8 sowie der Vereinbarung nach § 12,

Dauer des Freiwilligen Sozialjahres und Art der vom Teilnehmer bzw. von der Teilnehmerin zu erbringenden Tätigkeiten,

Bezeichnung und Adresse von anerkannten Trägern und Einsatzstellen und deren Rechtsträgern

 

zu übermitteln.

Zu 53 (§ 21):

Zur Unterstützung des Freiwilligen Sozialjahres, insbesondere als Finanzierungsbeitrag des Taschengeldes, stellt der Bund jährlich 4.500.000 € zur Verfügung. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Zu Z 59 (§ 24 Z 6)

Der Bund stellt zum Ausbau und zur Unterstützung in der Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres jährliche Zuwendungen zur Verfügung, die sicherstellen, dass die Durchführung des Freiwilligen Umweltschutzjahres für die Beteiligten unter finanziellen Rahmenbedingungen ermöglicht wird, die mit jenen des Freiwilligen Sozialjahres gleichgestellt sind.

Zu Z 61 (§ 27 Z 1 und 2)

Es erfolgt eine Klarstellung dahingehend, dass bloß ein Gedenkdienst, nicht aber ein Friedens- oder Sozialdienst im Inland absolviert werden kann.

Im Falle von Elementarereignissen, Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges und außerordentlichen Notständen im Ausland kann ein Gedenk-, Friedens- oder Sozialdienst notfalls im Inland vollendet werden. Die Bestimmung zielt nicht darauf ab, auch bloß persönliche Unglücksfälle oder Notstände eines Teilnehmers bzw. einer Teilnehmerin zu erfassen.

Zu Z 67 (§ 27 Z 7)

Es wird klargestellt, dass dies nicht der Höhe des Taschengeldes für die Teilnehmenden am Freiwilligen Sozialjahr nach § 8 Abs. 4 Z 6 entspricht.

Zu Z 68 (§ 27 Z 9 und 10)

Es wird angeordnet, welche Zuständigkeiten im Falle von Streitigkeiten zwischen Teilnehmenden und Einsatzstellen in einem anderen Mitgliedsstaat oder in einem Drittstaat bestehen.

Zu Z 69 (§ 27a Abs. 1)

Zur Unterstützung der Durchführung eines Gedenk-, Friedens- und Sozialdienstes im Ausland stellt der Bund jährliche Zuwendungen in der Höhe von drei Millionen Euro zur Verfügung. Die Erhöhung der Zuwendungen ist insbesondere mit der gestiegenen Anzahl der Teilnehmenden, der allgemeinen Teuerung, höheren Reisekosten und Versicherungen zu begründen. Die Zuwendungen sind dafür zu verwenden.

Zu Z 72 (§ 27a Abs. 4)

Die Datenübermittlung soll in Zukunft im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten erfolgen, um praktischen Anforderungen gerecht zu werden.

Zu Z 73 (Abschnitt 4a)

Durch die Einführung des Integrationsjahres (Integrationsjahrgesetz – IJG) sind die Bestimmungen des Freiwilligen Integrationsjahres faktisch nicht zur Anwendung gekommen und somit als obsolet zu qualifizieren. Aus diesem Grund wird der Abschnitt 4a gestrichen.

Zu Z 75 (§ 28 Abs. 2):

Im Sinne einer Maßnahme zur Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wird von der Beschränkung der Funktionsperiode des Österreichischen Freiwilligenrates Abstand genommen.

Zu Z 77 (§ 30 Z 5 und 6):

Die aktuellen Aufgaben des Freiwilligenrates ergeben sich im Wesentlichen aus den bereits bestehenden Vorgaben. Zusätzlich – um den Österreichischen Freiwilligenrat aufzuwerten – werden die Annahme der jährlichen Berichte des Anerkennungsfonds sowie die Kenntnisnahme der jährlichen Berichte der Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich normiert.

Zu Z 80 (§ 31 Z 3)

Zur Forcierung eines qualitätsvollen Freiwilligenmanagements soll das Netzwerk Freiwilligenkoordination (besteht derzeit aus über 80 unterschiedlichen Freiwilligenorganisationen) als vorschlagsberechtigte Organisation aufgenommen werden. Ebenso soll die Integration als wesentlicher Bereich der Freiwilligentätigkeit anerkannt werden, um eine Entsendung von Vertretungen aus diesem Bereich zu ermöglichen.

Zu Z 81 (§ 31 Z 4)

Es wird klargestellt, wer bei den anerkannten Trägern im Sinne des § 8 hinkünftig vertreten sein wird.

Zu Z 83 und 86 (§ 32 Abs. 2 und 3):

Aufgrund von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung werden die bisher vorgeschriebenen Fristen zur Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Österreichischen Freiwilligenrates abgeschafft.

Zu Z 90 (§ 32 Abs. 5 Z 4):

Es wird außerdem klargestellt, dass ein Mitglied (Ersatzmitglied) bei Wegfall der Voraussetzungen von Amts wegen enthoben werden kann (z. B. wenn eine Partei nicht mehr im Nationalrat vertreten ist).

Zu Z 91 und 93 (§ 35 Abs. 1 und 3)

Es wird klargestellt, dass die Geschäftsstelle im Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bei der Fachabteilung für Freiwilligenangelegenheiten angesiedelt ist.

Es wird außerdem klargestellt, dass die Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich in Kooperation mit der Geschäftsstelle des Österreichischen Freiwilligenrats arbeitet und im Rahmen der operativen Umsetzung ein jährliches Tätigkeitsprogramm erarbeitet wird.

Zu Z 102 (§ 41 Z 3)

Für die Anerkennung von freiwilligem Engagement sollen auch zukünftig (natürlichen und juristischen Personen) Zuwendungen gewährt werden können. Die Höhe dieser Zuwendungen ist weiterhin abhängig von den erlassenen Richtlinien und vorhandenen Mitteln. Der Bund stellt jährlich Zuwendungen in der Höhe von 500.000 € zur Verfügung.

Zu Z 105 (§ 46 Abs. 15 bis 17)

Im § 46 werden Regelungen zum Inkrafttreten des Freiwilligengesetzes normiert. Es wird angeordnet, dass die Bestimmungen mit 1. September 2023 in Kraft treten. Ausgenommen davon sind §§ 27 Z 2 und 27a Abs. 1 letzter Satz, die rückwirkend mit 1. Jänner 2023 in Kraft treten, um eine Legisvakanz zu verhindern. Zudem soll § 13a erst mit 1. Oktober 2023 in Kraft treten.

Zu Z 108 (§ 47 Z 2a)

Der Vollzug des § 13a soll durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen.

Zu Z 111 (§ 47 Z 5)

Angeordnet wird, dass die Einvernehmensherstellung mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz entfällt, gleichzeitig aber mit dem Bundeskanzleramt für den Bereich der Familienbeihilfe aufrecht bleibt.