2147 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem Art. V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (3466/A) betreffend ein Antrag der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Ärztegesetz 1998 und das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert werden (GuKG-Novelle 2023), hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 28. Juni 2023 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl und Bedrana Ribo, MA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 473/1992 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Seit 1. Jänner 2023 steht über 43-jährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz ein Anspruch auf eine Entlastungswoche zu. Mit der geplanten Änderung sollen administrative Schwierigkeiten bei der Umsetzung in der Praxis beseitigt werden.

Diese Maßnahmen stehen in inhaltlichem Zusammenhang mit den mit 3466/A eingebrachten Gesetzesentwürfen, da mit diesem Antrag die geplanten Schritte zur nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen der Pflege und insbesondere der Pflegeberufe in Österreich im Rahmen des Pflegereformpaketes ergänzt werden.

Zu Z 1 (§ 3a Abs. 2):

Bei der Umsetzung dieser Regelung in der Praxis wurde von Betrieben darauf hingewiesen, dass die unterschiedlichen Referenzrahmen für den Jahreszeitraum (für die Entlastungswoche mit dem Kalenderjahr und für den Urlaub mit dem Urlaubsjahr) zu administrativen Problemen führen können. Auch wenn die Entlastungswoche kein zusätzlicher Urlaub ist, sondern eine Maßnahme zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, steht sie genauso wie der Urlaub jedes Jahr zu. Es macht daher Sinn, für beide Ansprüche denselben Bezugszeitraum vorzusehen und damit eine einheitliche Administration zu ermöglichen.

In vielen Fällen fällt das Urlaubsjahr ohnedies mit dem Kalenderjahr zusammen. Dies gilt für zahlreiche dienstrechtliche Vorschriften des Bundes und der Länder (z.B. § 64 BDG) und für jene Fälle, in denen nach § 2 Abs. 4 UrlG oder vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften eine Umstellung vom Arbeitsjahr auf das Kalenderjahr erfolgt ist. In diesen Fällen ergibt sich durch die vorliegende Novelle keine Änderung.

Entspricht das Urlaubsjahr jedoch nach § 2 Abs. 1 UrlG bzw. vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften dem Arbeitsjahr oder nach § 2 Abs. 4 UrlG bzw. vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften einem anderen Jahreszeitraum als dem Kalenderjahr, erfolgt mit Inkrafttreten dieser Novelle eine automatische Umstellung des Bezugszeitraumes für die Entlastungswoche auf dieses Urlaubsjahr.

Auch für Zeitpunkt der Erreichung des 43. Lebensjahres soll künftig das Urlaubsjahr gelten.

Zu Z 2 (§ 5 Abs. 1d):

Es wäre nicht sinnvoll, diese Umstellung im laufenden Kalenderjahr vorzunehmen, da dies zu zahlreichen Auslegungsfragen betreffend den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle (Anspruch für diesen Zeitraum, Anspruch bis zum Beginn des neuen Urlaubsjahres, Bewertung von bereits konsumierten Entlastungswochen etc.) führen würde. Es wird daher für alle Fälle, in denen das Urlaubsjahr nicht dem Kalenderjahr entspricht, folgende einheitliche Vorgangsweise vorgesehen:

‑       Das Jahr 2023 wird nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, die Entlastungswoche gebührt also für das Kalenderjahr.

‑       Für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und dem Beginn des nächsten Urlaubsjahres gebührt ein aliquoter Teil der Entlastungswoche.

‑       Ab Beginn des nächsten Urlaubsjahres gebührt eine Entlastungswoche pro Urlaubsjahr.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Bedrana Ribo, MA, Fiona Fiedler, BEd, Gabriele Heinisch-Hosek, Mag. Ernst Gödl, Alois Stöger, diplômé, Peter Wurm, Mag. Markus Koza und Mag. Gerald Loacker sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Bedrana Ribo, MA gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 28

                             Bedrana Ribo, MA                                                             Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann