2152 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Landarbeitsgesetz 2021, das Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (3467/A) betreffend ein Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 28. Juni 2023 auf Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé, Dr. Dagmar Belakowitsch und Mag. Gerald Loacker einstimmig beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der Novellen zum Landarbeitsgesetz 2021, zum Arbeitslosensozialversicherungsgesetz 1977 und zum Bundespflegegeldgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Zu Art. 1 (Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021)

Die Bestimmungen zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalt im AVRAG sind auch im Landarbeitsgesetz 2021 nachzuvollziehen.

Zu Art. 2 (Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977)

Die Änderungen sind eine Anpassung an die Einführung des Anspruches auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts zum Zweck der Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten gemäß § 14e AVRAG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Zu Z 1 bis 3 (§ 21c Abs. 3b und § 21d Abs. 2 Z 6 und 7):

Der Ministerratsvortrag 60/13 vom 24. Mai 2023 – Weitere Schritte der Pflegereform – sieht unter anderem auch die Erarbeitung einer Möglichkeit vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Kinder bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu insgesamt 4 Wochen begleiten können, sofern diese Begleitung von der Sozialversicherung bewilligt wurde. Als finanzielle Leistung soll dafür ein Anspruch auf Pflegekarenzgeld zustehen.

Die arbeitsrechtliche Maßnahme wird durch die Novellen zum AVRAG und LAG geschaffen. Der vorgesehene Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld muss mit einer Novelle des BPGG umgesetzt werden. Daraus ergibt sich der inhaltliche Zusammenhang.

Gemäß § 21c Abs. 3b soll ein Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld bestehen, sofern Personen deren Kind, Wahl oder Pflegekind oder leibliches Kind des anderen Ehegatten oder eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem vom zuständigen Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt im Rahmen einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes eine Freistellung gemäß § 14e AVRAG oder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.

Als Nachweis soll dem Sozialministeriumservice eine Bestätigung über die Inanspruchnahme der Begleitung vorgelegt werden.

Anträge sind wie bisher beim Sozialministeriumservice zu stellen, wobei die Antragsfrist zwei Monate ab Beginn der Maßnahme beträgt.

Zu Z 4 (§ 49 Abs. 36):

Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit 1. November 2023 in Kraft treten.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Barbara Neßler, Tanja Graf, Rebecca Kirchbaumer, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Gerald Loacker und Alois Stöger, diplômé sowie der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft Mag. Dr. Martin Kocher das Wort.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Tanja Graf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 06 28

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann