2182 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Initiativantrag (3478/A) der Abgeordneten Tanja Graf, Mag. Meri Disoski, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Urlaubsgesetz, das Angestelltengesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Gleichbehandlungsgesetz, das Landarbeitsgesetz 2021, das Kinderbetreuungsgeldgesetz sowie das Familienzeitbonusgesetz geändert werden, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 13. September 2023 auf Antrag der Abgeordneten Tanja Graf und Mag. Meri Disoski mit Stimmenmehrheit (dafür: V, G, N dagegen: S, F) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz geändert wird, zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

Allgemeiner Teil

Die Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist bis 2. August 2022 im nationalen Recht umzusetzen. Zur Präzisierung der bereits bestehenden Umsetzungsbestimmungen im Bereich des öffentlichen Dienstes sind Anpassungen im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz erforderlich.

Besonderer Teil

Zu Art. …… (Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes)

Zu Z 1(§ 3 B-GlBG):

Der Zweck der Richtlinie, die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben von Eltern sowie pflegenden Angehörigen zu ermöglichen, wird in die Zielsetzung des 1. Hauptstücks aufgenommen.

Zu Z 2 (§ 4a Abs 2 Z3 B-GlBG):

Durch die Richtlinie (EU) 2019/1158 soll die Gleichstellung von Männern und Frauen im Hinblick auf Arbeitsmarktchancen und die Behandlung am Arbeitsplatz durch die Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familienleben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Eltern, Adoptiv- und Pflegeeltern oder pflegende Angehörige sind, erreicht werden. Um die in der Richtlinie vorgesehenen Rechte abzusichern, ist unter anderem ein Verbot der Schlechterstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgrund der Beantragung oder Inanspruchnahme bestimmter, in der Richtlinie (EU) 2019/1185 normierter Rechte (Art. 11) und andererseits die Verpflichtung zur Schaffung von wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen gegen Verletzungen von gemäß der Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften oder von bereits geltenden einschlägigen nationalen Vorschriften zu Rechten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen (Art. 13), vorgesehen.

Das in Art. 11 RL (EU) 2019/1185 normierte Verbot der Schlechterstellung ist innerstaatlich bereits verankert (siehe beispielsweise § 79b BDG 1979, § 29m VBG, § 76j RStDG, § 60a LDG 1984, § 68a LLDG 1985). Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird klargestellt, dass eine weniger günstige Behandlung aufgrund der Inanspruchnahme der durch die Richtlinie (EU) 2019/1158 im nationalen Recht geschaffenen bzw. bereits bestehenden, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Rechte jedenfalls eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt. Für den Fall einer Schlechterstellung aufgrund der Inanspruchnahme eines der in § 4a Abs. 2 Z 3 B-GlBG genannten Rechte, läge der Systematik des B-GlBG zufolge demnach eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 4 B-GlBG vor, welche die Anwendung der in § 17ff B-GlBG normierten Rechtsfolgen und die Zuständigkeit der in §§ 21 ff B-GlBG normierten Institutionen zur Folge hat. Dadurch wird einerseits die Verhängung von Sanktionen und andererseits die Zuständigkeit der Gleichstellungsstellen, wie sie in Art. 13 und 15 Richtlinie (EU) 2019/1158 gefordert werden, sichergestellt.

Zu Z 2 (§ 47 Abs. 31 B-GlBG):

Es wird das Inkrafttreten geregelt.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Tanja Graf, Michael Bernhard, Petra Wimmer, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Meri Disoski, Peter Schmiedlechner, Norbert Sieber, Walter Rauch, Mario Lindner, Rebecca Kirchbaumer, Mag. Ernst Gödl und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch das Wort.

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Tanja Graf gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 09 13

                                     Tanja Graf                                                                    Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann