2241 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3533/A der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden

Die Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 07. Juli 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu den Art. 1 bis 3 und 5 (§§ 89 Abs. 1 Z 1 und 324 Abs. 4 ASVG; §§ 58 Abs. 1 Z 1 und 185 Abs. 4 GSVG; §§ 54 Abs. 1 Z 1 und § 173 Abs. 4 BSVG; §§ 35 Abs. 1 und 121 Abs. 4 B-KUVG)

Mit den vorgeschlagenen Änderungen erfolgen Anpassungen an das Strafgesetzbuch in der Fassung des Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 223/2022:

Mit dem Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 trat an die Stelle der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher die strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum. Diese neue Terminologie soll in die Bestimmungen über das Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft sowie in die Bestimmungen über den Ersatzanspruch des Sozialhilfeträgers übernommen werden.

Zu Art. 4 (Überschrift zu § 25 APG)

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung vorgenommen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 11. Oktober 2023 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Mag. Gerald Loacker, Mag. Michael Hammer, Mag. Elisabeth Scheucher-Pichler, Alois Stöger, diplômé, Dr. Dagmar Belakowitsch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 4 und Art. 3 Z 4 (§ 790 ASVG; § 409 GSVG; § 404 BSVG):

Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2024 wird durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Richtwert mit 1,097 festgesetzt werden.

Die Pensionsanpassung für das Jahr 2024 soll grundsätzlich unter Heranziehung dieses Anpassungsfaktors erfolgen, wobei – wie schon bei den Pensionsanpassungen der letzten Jahre – auf das Gesamtpensionseinkommen abgestellt wird. Ab einer bestimmten Höhe dieses Gesamtpensionseinkommens wird um einen gleichbleibenden Fixbetrag erhöht.

Zudem ist erneut vorgesehen, dass ‚Sonderpensionen‘ im Sinne des Sonderpensionenbegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 46/2014, als Teil des Gesamtpensionseinkommens gelten, das der Pensionsanpassung 2024 zugrunde zu legen ist.

Aufgrund des § 783 Abs. 3 ASVG (und des Parallelrechts) ist die Aliquotierungsregelung nach § 108h Abs. 1a ASVG (und dem Parallelrecht) bei den Pensionsanpassungen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Im Einzelnen ist Folgendes vorgesehen:

Die vorgeschlagene Pensionserhöhung für das Jahr 2024 stellt auf das Gesamtpensionseinkommen ab und begrenzt die volle Pensionsanpassung mit 9,7% (also in der Höhe des Anpassungsfaktors 2024) auf Gesamtpensionseinkommen, die 5 850 € nicht überschreiten (dieser Grenzwert entspricht der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage).

Alle über diesem Wert liegenden Gesamtpensionseinkommen (unter Einbeziehung der Sonderpensionen) sollen mit einem Fixbetrag in der Höhe von 567,45 € angepasst werden, das sind 9,7% von 5 850 €. Damit wird die Anpassung hoher Pensionseinkommen, die sich insbesondere durch den Bezug von Sonderpensionen ergeben, begrenzt.

Zu diesem Zweck ist vorgesehen, dass die Höhe der jeweiligen ‚Sonderpension‘ durch die auszahlende Stelle an den in Betracht kommenden Pensionsversicherungsträger über die Meldeschiene beim Dachverband zu melden ist (bzw. vom Pensionsversicherungsträger das Gesamtpensionseinkommen über diese Meldeschiene auch zurückgemeldet wird).

Schließlich soll mit der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung normiert werden, dass auch die Anpassung der Sonderpensionen entsprechend den Regelungen des Pensionsanpassungsgesetzes 2024 limitiert ist, also ihre Erhöhung unter Berücksichtigung des Gesamtpensionseinkommens zu erfolgen hat. Die Verfassungsbestimmung ist vor allem deshalb erforderlich, weil auch Sonderpensionen im Kompetenzbereich der Länder betroffen sind.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 34 APG):

Die Aufwertungszahl beruht auf der Veränderung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung vom jeweils drittvorangegangenen Kalenderjahr zum jeweils zweitvorangegangenen Kalenderjahr und ist maßgeblich für die jährliche Erhöhung der Gesamtgutschrift im Pensionskonto. Eine außerordentlich hohe Inflation wirkt sich daher erst mit zeitlicher Verzögerung auf die Höhe der Aufwertungszahl aus. Der Anpassungsfaktor ist für die Erhöhung der Pensionen heranzuziehen, richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex 2000 und bildet die Inflation zeitnäher ab.

Die individuell letztmalige Aufwertung im Pensionskonto, erfolgt mit der Aufwertungszahl jenes Jahres, in dem der Pensionszugang liegt. Im Regelfall führt diese Aufwertung dazu, dass die Gesamtgutschrift mit einem Prozentsatz über der Inflation angepasst wird. Da die derzeit hohe Inflation allerdings erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren Eingang in die Aufwertungszahl findet, ergeben sich Nachteile für Versicherte, deren Stichtag in das Kalenderjahr 2024 fällt.

Der vorliegende Entwurf sieht daher vor, dass ‚reguläre‘ Alterspensionen (= die ab Erreichung des Regelpensionsalters angetreten werden), Schwerarbeitspensionen, vorzeitige Alterspensionen für Langzeitversicherte sowie Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitspensionen zum Ausgleich des erwähnten inflationsbedingten Nachteils erhöht werden, wenn ihr Stichtag in das Jahr 2024 fällt. Gleiches gilt für Korridorpensionen, die aufgrund des Erlöschens des Arbeitslosengeld- oder Notstandshilfeanspruchs nach § 22 AlVG (und § 38 AlVG) mit Stichtag im Jahr 2024 angetreten werden. Zu sonstigen Korridorpensionen mit Stichtag im Jahr 2024 gebührt der Erhöhungsbetrag hingegen nur dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Aufgabe der Erwerbstätigkeit bzw. des Fehlens eines die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Erwerbseinkommens) bereits am 31. Dezember 2023 vorliegen. Nicht umfasst sind somit Korridorpensionen des Zugangsjahres 2024 ohne vorangehende Arbeitslosigkeit (und ohne Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schon 2023), da in diesen Fällen der Zeitpunkt des Pensionsantritts durchaus in der Disposition der Versicherten liegt.

Der Erhöhungsprozentsatz von 6,2% ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem aus dem Anpassungsfaktor 2024 abgeleiteten Prozentsatz von 9,7% (ergibt sich aus dem bereits feststehenden Richtwert nach § 108f ASVG) und dem Prozentsatz von 3,5%, der der Aufwertungszahl 2024 entspricht (mit der die Gesamtgutschrift 2022 nach § 12 Abs. 3 Z 2 APG aufgewertet wird; auch diese Aufwertungszahl wurde bereits ermittelt und wird noch im Herbst 2023 kundgemacht). Der daraus abgeleitete Betrag (6,2% der Gesamtgutschrift 2022) ist durch 14 zu teilen (das ist notwendig, um einen Monatsbetrag zu erhalten: die Gesamtgutschrift ist ein Jahresbetrag, die Pensionen werden 14-mal im Jahr ausbezahlt) und im selben prozentuellen Ausmaß wie die betreffende Pensionsleistung um allfällige Abschläge zu vermindern oder um eine allfällige Bonifikation zu erhöhen.

Beispiel: Gesamtgutschrift 2022: 21.000 €;

                6,2% von 21.000 € = 1.302 €,

                geteilt durch 14 = 93 € (das ist der Erhöhungsbetrag, wenn es sich um eine Pensionsleistung         ohne Zu- und Abschläge handelt)

                Handelt es sich etwa um eine Korridorpension mit einem Abschlag von 10,2%, ist der    Erhöhungsbetrag entsprechend zu vermindern: 93 € - 9,49 € = 83,51 €              

                Handelt es sich um eine ‚reguläre‘ Alterspension mit einer Bonifikation (wegen 3-jährigen            Aufschubs der Geltendmachung des Anspruchs) von 12,6%, so ist der Erhöhungsbetrag            entsprechend zu erhöhen: 93 € + 11,72 € = 104,72 €

Durch den Erhöhungsbetrag wird die nach den §§ 5 und 6 APG festgestellte Leistung dauerhaft erhöht, der Erhöhungsbetrag ist Bestandteil der Pensionsleistung.

Durch diese Maßnahme wird die für das Zugangsjahr 2024 ungünstige Konstellation von Anpassungsfaktor und Aufwertungszahl ausgeglichen und die Neupensionshöhe der volatilen Inflationslage angepasst. Zudem soll in Bezug auf Korridorpensionen, die schon 2023 beansprucht werden könnten, durch Ausgleich des inflationsbedingten Nachteils ein Anreiz für die Versicherten geschaffen werden, länger im Erwerbsleben zu bleiben.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, G, dagegen: F, N) beschlossen.

 

Ein im Zuge der Debatte von den Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza gemäß § 27 Abs. 3 GOG-NR eingebrachter selbständiger Entschließungsantrag betreffend begleitende Evaluierung der Wirkungen des Erhöhungsbetrages wurde mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: V, G, dagegen: S, F, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle

1.     dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

2.     die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2023 10 11

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann