Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

In den Gesprächen zum Finanzausgleich der Periode 2024 bis 2028 zwischen dem Bund, den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund bildeten die Überlegungen, den Pflegefonds – und somit dessen Dotierung – weiter auszubauen, ein zentrales Thema. Als Ergebnis wird die Dotierung des Pflegefonds maßgeblich erhöht und insbesondere um die Maßnahmen zur Attraktivierung von Pflegeberufen und deren Ausbildung erweitert.

Bei den Finanzausgleichsverhandlungen am 3. Oktober 2023 konnte zwischen Vertreter:innen des Bundes, der Länder, des Städte- und Gemeindebundes eine Grundsatzeinigung betreffend die Finanzausgleichsperiode 2024 bis 2028 erreicht werden. Dabei wurde im diesbezüglichen Vortrag an den Ministerrat, 72/12, auch eine Aufstockung des Pflegefonds auf 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2024, eine Valorisierung der Mittel des Pflegefonds ab dem Jahr 2025 sowie eine Weiterführung des Ausgleiches für die Abschaffung des Pflegeregresses in der derzeitigen Höhe festgehalten.

Im Hinblick darauf sowie in Berücksichtigung insbesondere der demografischen Entwicklung, der Inflation und der Gehaltsentwicklung im Pflegebereich werden einerseits die Zweckzuschüsse im Pflegefonds im Jahr 2024 auf 1.100 Millionen Euro aufgestockt und ab dem Jahr 2025 mit dem Verbraucherpreisindex lt. Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung plus zwei Prozentpunkte und somit jährlich um durchschnittlich 4,5% erhöht. Somit werden zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, andererseits können die Zweckzuschüsse insbesondere auch für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag im Sinne des § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz sowie die Fortsetzung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz gewährt werden. Das Community Nursing erfährt eine Aufwertung, als es im Pflegefondsgesetz nunmehr als achtes Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebot rechtlich verankert wird. Insgesamt beträgt die Dotation des Pflegefonds im gegenständlichen Zeitraum somit 6.034 Millionen Euro.

Die Abwicklung dieser neuen Materien erfolgt ab dem Jahr 2024 (ausschließlich) auf Basis und nach der Logik des Pflegefondsgesetzes. Dies bedingt aus Gründen der Rechtssicherheit eine Novellierung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes, da dieses eine Mittelbereitstellung inkl. des Jahres 2025 regelt. In Bezug auf das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ist dies auf Basis dieses Gesetzes mangels über das Jahr 2023 hinaus vorgesehener Dotierung nicht erforderlich.

Um den Empfehlungen des Rechnungshofs zu entsprechen, sind neben dem Richtversorgungsgrad, der angehoben werden soll, nunmehr weitere Zielerreichungskennzahlen vorgesehen.

Mit der Integration der oben angeführten Materien „monatlicher Ausbildungsbeitrag“ und „Weiterführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal“ wird u.a. der Forderung der Länder insoferne Rechnung getragen, als dadurch eine Finanzierung für diese beiden Zwecke bis 2028 sichergestellt wird.

Aufgrund dieser Eingliederung soll die derzeit bei der Gesundheit Österreich GmbH angesiedelte Pflegeausbildungsdatenbank vor allem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ab dem Jahr 2025 in die Pflegedienstleistungsdatenbank, die im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von der Bundesanstalt Statistik Österreich betrieben wird, integriert werden.

Eine weitere im Rahmen der Gespräche zum Finanzausgleich getroffene Vereinbarung betrifft den Entfall des Ausgabenpfades. Im Übrigen gelten die Regelungen des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

In Berücksichtigung und Umsetzung der dem Bericht „Pflege in Österreich“ (Reihe BUND 2020/8) zu entnehmenden Empfehlungen des Rechnungshofs, die sich u.a. auf eine koordinierte Vorgehensweise von Bund, Ländern, Städte- und Gemeindebund beziehen, wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission eingerichtet.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

            − Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 6.034 Millionen Euro an die Länder für die Jahre 2024 bis 2028 durch den Pflegefonds gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948

            − Erweiterung der Gewährungsmöglichkeit der Zweckzuschüsse für die Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen, die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal und Community Nursing

            − Entfall des Ausgabenpfades

            − Stärkung des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung) und Schaffung weiterer Kennzahlen zur Erreichung der Pflegefondsziele

            − Anhebung des Richtversorgungsgrades

            − Einrichtung einer Pflege-Entwicklungs-Kommission

            − redaktionelle Änderungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und in Bezug auf § 5 PFG auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt L Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Zu Art. 2 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

In Umsetzung der Ergebnisse der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode 2024 bis 2028 wurde vereinbart, dass die Zweckzuschüsse des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes – PAusbZG ab dem Jahr 2024 in den Pflegefonds und somit in das Pflegefondsgesetz – PFG integriert werden sollen. Um einen reibungslosen Übergang und eine angemessene Abrechnung der in den Jahren 2022 und 2023 ausgezahlten Mittel zu gewährleisten, sind Änderungen des PAusbZG notwendig. Ab dem Jahr 2024 werden die Zweckzuschüsse auf Grundlage des PFG gewährt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), in Bezug auf § 5 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt L Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Die Beibehaltung des Anspruches auf ein Pflegekarenzgeld soll im Sinne der Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Pflegegeldwesen“).

Zu Art. 4 (Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028):

Im Zusammenhang mit dem Verlust von Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses entgehen, soll eine gesetzliche Grundlage für die Leistung von Zweckzuschüssen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie §§ 7, 12 und 13 F-VG 1948 (Anteile an Bundesabgaben, zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Zu Art. 5 (Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes):

Zur Rechtsbereinigung soll das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022 idF BGBl. I Nr. 13/2023, mit Ende 2025 aufgehoben werden. Bis dahin werden die Abrechnungen der Zweckzuschüsse für die Jahre 2022 und 2023 abgeschlossen sein.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 FVG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt L Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

Zu Z 1 (Titel):

Auf Grund der Dotierung des Pflegefonds für die Jahre 2024 bis 2028 zur Sicherung sowie zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege soll eine Anpassung des Titels erfolgen.

Zu Z 2 (§ 1 Abs. 1):

Es soll eine redaktionelle Änderung insofern vorgenommen werden, als in Bezug auf die Zielerreichung im Zusammenhang mit der Gewährung von Zweckzuschüssen aus dem Pflegefonds auch auf die Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen und die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal abgestellt wird.

Zu Z 3 (§ 1 Abs. 2 Z 1):

Im Sinne einer einheitlichen Diktion des Pflegefondsgesetzes soll der Ausdruck „bedürfnisorientierten“ durch den Ausdruck „bedarfsorientierten“ ersetzt werden.

Zu Z 4 (§ 1 Abs. 3):

Hiermit soll eine Erweiterung der Gewährungsmöglichkeit der Zweckzuschüsse für die Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen und die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal aufgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 1a samt Überschrift):

In Umsetzung der im Rahmen der Finanzausgleichsgespräche für die Periode ab dem Jahr 2024 getroffenen Vereinbarung soll die Bestimmung zum Ausgabenpfad samt Überschrift entfallen.

Zu Z 6 bis 11 (Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 erster Satz und Abs. 3a):

Da § 2 Abs. 3 die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder regelt, soll dies durch die Ergänzung „und Mittelverteilung“ in der Überschrift entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.

In Bezug auf die Aufbringung der Mittel des Pflegefonds durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben soll in Abs. 1 auf das aktuelle Finanzausgleichsgesetz verwiesen werden.

In Abs. 2 soll die betragsmäßige Bestimmung der über die gesamte Laufzeit bis zum Jahr 2028 durch den Pflegefonds zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel erfolgen. Auf Grund der Fortschreibung des Pflegefonds ist es erforderlich, die Regelung um die Jahre 2024 bis 2028 zu ergänzen und die Beträge mit 1 100 Millionen Euro für das Jahr 2024, 1 155 Millionen Euro für das Jahr 2025, 1 207 Millionen Euro für das Jahr 2026, 1 259 Millionen Euro für das Jahr 2027 und mit 1 313 Millionen Euro für das Jahr 2028 anzuführen. Dieser jährlichen Anhebung liegt ab dem Jahr 2025 der Verbraucherpreisindex lt. Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung plus zwei Prozentpunkte zugrunde und entspricht durchschnittlich 4,5% (mathematisch gerundet).

Abs. 2a, auf dessen Basis in Umsetzung der Empfehlungen der parlamentarischen Enquete – Kommission „Würde am Ende des Lebens“ und des Paktums über den Finanzausgleich für die Jahre 2017 bis 2021 für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden, soll entfallen. Einerseits handelt es sich in Berücksichtigung des Zeithorizonts um totes Recht, anderseits stellt der Bund den Ländern seit dem Jahr 2022 im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung auf Basis des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes und den darin festgelegten Bedingungen aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung.

In Abs. 3 soll einerseits eine redaktionelle Änderung erfolgen, da die Mittel nicht mehr für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gewährt bzw. verwendet werden können, anderseits erfolgt ein Verweis auf das aktuelle Finanzausgleichsgesetz.

Abweichend von der Verteilung der Pflegefondsmittel nach dem Wohnbevölkerungsschlüssel soll die Verteilung des Betrages von 25 Millionen Euro für die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal nach dem Verteilungsschlüssel nach § 2 Abs. 3 EEZG ab dem Jahr 2024 herangezogen werden. Ab dem Jahr 2025 soll dieser Betrag jährlich angehoben werden. Die Anhebung soll der jährlichen prozentualen Erhöhung der Zweckzuschüsse in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entsprechen. Diese beträgt im Jahr 2025 5,0%, im Jahr 2026 4,5% sowie in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 4,3%. Der jeweilige Betrag soll durch Multiplikation vervielfacht und auf volle 10 Cent gerundet werden, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde gelegt werden soll. In Anwendung dieser Berechnungsmethode ergibt sich in den einzelnen Jahren auf Länderebene folgender Betrag:

Für das Jahr 2024:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

165.021,00

Kärnten

2.596.429,00

Niederösterreich

942.700,00

Oberösterreich

6.882.139,00

Salzburg

1.935.160,00

Steiermark

7.459.404,00

Tirol

3.729.086,00

Vorarlberg

222.550,00

Wien

1.067.511,00

Summe

25.000.000,00

Für das Jahr 2025:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

173.272,10

Kärnten

2.726.250,50

Niederösterreich

989.835,00

Oberösterreich

7.226.245,90

Salzburg

2.031.918,00

Steiermark

7.832.374,20

Tirol

3.915.540,30

Vorarlberg

233.677,50

Wien

1.120.886,50

Summe

26.250.000,00

Für das Jahr 2026:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

181.069,30

Kärnten

2.848.931,80

Niederösterreich

1.034.377,60

Oberösterreich

7.551.427,00

Salzburg

2.123.354,30

Steiermark

8.184.831,00

Tirol

4.091.739,60

Vorarlberg

244.193,00

Wien

1.171.326,40

Summe

27.431.250,00

Für das Jahr 2027:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

188.855,30

Kärnten

2.971.435,90

Niederösterreich

1.078.855,80

Oberösterreich

7.876.138,40

Salzburg

2.214.658,50

Steiermark

8.536.778,70

Tirol

4.267.684,40

Vorarlberg

254.693,30

Wien

1.221.693,50

Summe

28.610.793,80

Für das Jahr 2028:

Länder

Betrag in Euro

Burgenland

196.976,10

Kärnten

3.099.207,60

Niederösterreich

1.125.246,60

Oberösterreich

8.214.812,40

Salzburg

2.309.888,80

Steiermark

8.903.860,20

Tirol

4.451.194,80

Vorarlberg

265.645,10

Wien

1.274.226,30

Summe

29.841.057,90

Zu Z 12 bis 15 (Überschrift zu § 2a, § 2a Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6):

Aufgrund der Schaffung neuer Kennzahlen für die Erreichung der Pflegefondsziele soll dies durch die Ergänzung „Kennzahlen für Zielerreichung“ in der Überschrift entsprechend zum Ausdruck gebracht werden.

Trotz des Entfalls von § 3 Abs. 4 Z 4 soll gemäß § 2a Abs. 2a die bisher erfolgte Berücksichtigung der mobilen Dienste – und darüber hinaus der (teil)stationären Versorgungsangebote – im Bereich der spezialisierten Versorgungsangebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 HosPalFG bei der Berechnung des Versorgungsgrades beibehalten werden, um eine Schlechterstellung der Länder gegenüber der derzeitigen Rechtslage auszuschließen. Somit werden für die Berechnung ausschließlich die Palliativkonsiliardienste nicht herangezogen, da es sich hierbei um Unterstützungsangebote vorwiegend für das betreuende ärztliche und pflegerische Personal in Krankenhäusern, die diesem mit fachlicher Expertise in der Palliativversorgung zur Verfügung stehen, handelt.

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung und zum Wohle der pflegebedürftigen Personen und ihrer Angehörigen soll in Abs. 3 der Richtversorgungsrad für die Berichtsjahre 2024 bis 2028 auf 62,5 vH angehoben werden.

Zur Weiterentwicklung der Pflegevorsorge im Rahmen des Pflegefonds sollen in Abs. 5 insgesamt fünf Kennzahlen zur Erreichung der im Pflegefonds festgelegten Ziele aufgenommen werden.

Die Z 1 sieht ab dem Jahr 2025 die Sicherung und eine jährliche Steigerung von vier einzelnen Leistungseinheiten der in § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, und 6 aufgelisteten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen vor. Dabei handelt es sich somit um Angebote an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten, an teilstationärer Tagesbetreuung, an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen und an alternativen Wohnformen. Die Leistungseinheiten ergeben sich dabei aus den in Anlage 1 für die jeweiligen Dienstleistungen vorgesehenen Messgrößen. In Berücksichtigung des dem Pflegefonds immanenten Grundsatzes der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung bzw. „nichtstationär vor stationär“, sind die Angebote an stationären Betreuungs- und Pflegediensten von dieser Steigerungsvorgabe konsequenterweise ausgenommen. Zudem erfolgte keine Berücksichtigung der Angebote eines Case- und Caremanagements, an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten und an Community Nursing. Die Steigerung der Leistungseinheiten der erfassten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gelten jeweils als eine Kennzahl, wodurch die Z 1 vier Kennzahlen definiert.

Mit der Z 2 soll das Ziel der Sicherung und der jährlichen Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe festgelegt werden, welches ebenfalls eine gemeinsame Kennzahl darstellt. Grundlage dafür soll auch die Pflegeausbildungsdatenbank bilden.

Die in Z 1 und 2 verankerte Sicherung soll insbesondere der Haltung des bisherigen Niveaus Rechnung tragen.

Allen fünf Kennzahlen ist gemein, dass die jeweilige Steigerung ab dem Jahr 2025 erfolgen soll, wobei als Vergleichsbasis das jeweilige Vorjahr herangezogen werden soll. Die Prüfung der Zielerreichung soll durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anhand der von den Ländern in die Pflegedienstleistungsstatistik eingemeldeten Daten erfolgen.

Es sind im Sinne des Abs. 6 möglichst alle fünf Kennzahlen für die Zielerreichung zu erfüllen. Wird der Richtversorgungsgrad im jeweiligen Jahr unterschritten und werden zudem auch ab dem Jahr 2025 im jeweiligen Vorjahr weniger als die Hälfte der gegenständlichen Kennzahlen für die Zielerreichung erfüllt, gelangt die Abrechnungsregelung des § 7 Abs. 3 und 4 zur Anwendung, die bisher ausschließlich im Falle der Unterschreitung des Richtversorgungsgrades zu berücksichtigen war. Das bedeutet, dass auf Grundlage einer dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bis 30. September des Folgejahres vorzulegenden Erklärung die Mehrausgaben anerkannt werden. Der Zweckzuschuss kann somit zur (teilweisen) Abdeckung der Mehrausgaben herangezogen werden. Die Mehrausgaben ergeben sich ab dem Kalenderjahr 2025 aus dem Vergleich der Nettoausgaben und sonstigen Ausgaben im Berichtsjahr im Vergleich zu diesen Ausgaben im Jahr 2024.

Zu Z 16 bis 22 (§ 3 Abs. 1 Z 8, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12):

Die Maßnahme Community Nursing für den österreichischen Aufbau- und Resilienzplan wird bisher auf Basis der mit 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Sonderrichtlinie für den österreichischen Aufbau- und Resilienzplan – Maßnahme Community Nursing abgewickelt. Angesichts der Wichtigkeit und längerfristigen Absicherung dieser Maßnahme, soll in Abs. 1 Z 8 eine explizite Aufnahme dieses Angebotes als Dienstleistungsangebot, für die der Zweckzuschuss aus den Mitteln des Pflegefonds gewährt werden kann, erfolgen.

Abs. 2 sieht eine Erweiterung der Zweckzuschussgewährungsmöglichkeiten vor. Der Zweckzuschuss soll nunmehr in Ergänzung zu den qualitätssichernden Maßnahmen und innovativen Projekten auch für Maßnahmen der Digitalisierung (Z 1), für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag (Z 2) sowie zur Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gewährt werden können (Z 3). Im Zusammenhang mit dem monatlichen Ausbildungsbeitrag ist auf Grund des Verweises auf § 3 Abs. 1 und 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz Folgendes zu beachten:

Die Zweckzuschüsse sind, sofern nicht bereits eine Leistung der materiellen Existenzsicherung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Arbeitsmarktservicegesetz bezogen wird, zu verwenden:

           1. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro für die Ausbildungsdauer an Auszubildende zu Berufen nach dem GuKG sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe,

           2. für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag für die Dauer der zu absolvierenden Pflichtpraktika in Höhe von 600 Euro an Schülerinnen bzw. Schüler im Rahmen des berufsbildenden Schulwesens zu Berufen nach dem GuKG.

Der in § 3 Abs. 2 Z 2 PFG enthaltene Verweis auf § 3 Abs. 2 PAusbZG bedeutet, dass der Ausbildungsbeitrag wie bisher von allen bundesgesetzlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz befreit ist und nicht als Einkommen nach bundesgesetzlichen Bestimmungen gilt. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass ein derartiger Ausbildungsbeitrag nicht als Einkommen im Sinne landesgesetzlicher Bestimmungen gilt. Mit der Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen soll keine Verschlechterung der sozialversicherungsrechtlichen Situation der betroffenen Auszubildenden einhergehen, insbesondere wird § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG nicht berührt.

Für die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal soll auf Grund des Verweises auf § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz Folgendes gelten:

Die Zweckzuschüsse sind für Entgelterhöhungen zu verwenden, die dem Pflege- und Betreuungspersonal der folgenden Berufsgruppen gebühren:

1.     Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß GuKG,

2.     Angehörige der Pflegefachassistenz gemäß GuKG,

3.     Angehörige der Pflegeassistenz gemäß GuKG,

4.     Angehörige der Sozialbetreuungsberufe nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG.

Das Pflege- und Betreuungspersonal gemäß der obigen Ausführungen (Z 1 bis 4) muss

1.     bei Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten,

2.     bei teilstationären und stationären Einrichtungen der Langzeitpflege nach landesgesetzlichen Regelungen,

3.     bei mobilen Betreuungs- und Pflegediensten nach landesgesetzlichen Regelungen,

4.     bei mobilen, teilstationären und stationären Einrichtungen der Behindertenarbeit nach landesgesetzlichen Regelungen oder

5.     in Kureinrichtungen nach landesgesetzlichen Regelungen

unselbstständig tätig sein.

Somit soll im Falle der Verwendung der Mittel für Entgelterhöhungen durch die Länder sichergestellt werden, dass die finanziellen Mittel so wie bisher für das Pflegepersonal in allen definierten Settings und damit sowohl für den Bereich der Langzeitpflege als auch für den Bereich der Gesundheit unter Berücksichtigung der jeweiligen landesinternen Zuständigkeiten zur Verfügung gestellt werden.

Es soll eine Festschreibung dieses Betrages iHv 2.460 Euro und eine entsprechende Ausweisung in z. B. Gehaltszetteln ausschließlich im Kalenderjahr 2024, welches als Übergangsjahr anzusehen ist, erfolgen.

Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Damit soll klargestellt werden, dass die bisher bestehenden Kriterien zur Auszahlung an die Empfänger:innen nach dem EEZG weiterhin zur Anwendung gebracht werden.

Ab dem Jahr 2025 soll der Ausbildungsbeitrag gemäß Abs. 2a jährlich angehoben werden. Die Anhebung soll der jährlichen prozentualen Erhöhung der Zweckzuschüsse in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entsprechen. Diese beträgt im Jahr 2025 5,0%, im Jahr 2026 4,5% sowie in den Jahren 2027 und 2028 jeweils 4,3%. Der jeweilige Betrag soll durch Multiplikation vervielfacht und auf volle 10 Cent gerundet werden, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde gelegt werden soll. In Anwendung dieser Berechnungsmethode ergibt sich in den einzelnen Jahren folgender Ausbildungsbeitrag:

Für das Jahr 2025 630 Euro,

für das Jahr 2026 658,40 Euro,

für das Jahr 2027 686,70 Euro und

für das Jahr 2028 716,20 Euro.

In Abs. 3 Z 1 und 2 soll insoferne eine redaktionelle Änderung erfolgen, als unter den Titeln „Ausbau“ bzw. „Aufbau“ ausschließlich die Gesamtheit der acht in Abs. 1 angeführten Betreuungs- und Pflegedienstleistungen subsumiert wird, nicht jedoch die in Abs. 2 aufgezählten Maßnahmen, da diesen in Bezug auf den (Richt-)Versorgungsgrad keine praktische Bedeutung zukommt.

Die Zielsetzung der Vorrangigkeit nichtstationärer Versorgung ist erreicht, wenn die Versorgung in den Angeboten des nichtstationären Bereiches – nunmehr inkl. Community Nursing – im Kalenderjahr 2028 über dem Niveau von 2024 liegt. Ziel ist die Erhöhung des Anteils nichtstationärer Angebote an der Gesamtversorgung. Ist die Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2028 nicht gegeben, so hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.

Die Zielsetzung der Vorrangigkeit ist erfüllt, wenn die absoluten Zahlen der betreuten Personen in der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2028 über der Versorgung des Kalenderjahres 2024 liegen.

Da der Bund den Ländern seit dem Jahr 2022 im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung auf Basis des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes aus Budgetmitteln des Bundes jährlich einen Zweckzuschuss unter den darin festgelegten Bedingungen gewährt, soll in Abs. 4 die Z 4 entfallen, wonach zu den mobilen Diensten Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung zu zählen sind, für die ein Zweckzuschuss aus dem Pflegefonds gewährt werden kann.

Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen.

Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Hauptzielgruppe sind Menschen im Alter mit und ohne Pflegebedarf und pflegende Angehörige. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 1 Z 1 GuKG eingesetzt werden. Dabei sollte ein Vollzeitäquivalent für eine Bevölkerungsanzahl von bis zu 5 000 Einwohner:innen tätig werden.

Im Rahmen der Abwicklung von Community Nursing-Projekten besteht seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz der Zugang, dass die in den Jahren 2022 bis 2024 etablierten Community Nursing-Projekte der Vorrang eingeräumt werden soll, um die Kontinuität bestehender Strukturen zu gewährleisten und Ineffizienzen des Mitteleinsatzes zu vermeiden.

Zu Z 23 bis 25 (§ 3a Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9):

Aufgrund der Tatsache, dass angesichts der stark wachsenden Bedeutung der Thematik Digitalisierung auch im Bereich der Pflege und Betreuung in Abs. 9 eine Bestimmung zur Verbesserung der Versorgungstruktur durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern angefügt werden soll, bedingt dies für die Gewährung des Zweckzuschusses ab dem Jahr 2024 eine entsprechende Berücksichtigung dieser Maßnahme in Abs. 1.

Der (bisherige) Abs. 7, der die bundesweite Ausstattung stationärer Pflege- und Betreuungseinrichtungen mit Qualitätssicherungssystemen (zB Qualitätsmanagementsystem E-Qualin in Niederösterreich, Nationales Qualitätszertifikat für Alten- und Pflegeheime in Österreich – NQZ) im Ausmaß von zumindest 50% zum Inhalt hat, soll um die Regelung, dass die Pflegequalität für die acht Betreuungs- und Pflegedienstleistungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Pflegefondsgesetzes der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht, erweitert werden. Eine entsprechende Definition wurde von der vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz beauftragten Gesundheit Österreich GmbH auf breiter Basis unter Einbeziehung von Stakeholdern und der Länder entwickelt. Sie ist im Kapitel 7 des Ergebnisberichtes vom März 2023 „Entwicklung einer Arbeitsdefinition für die Qualität professioneller Betreuung und Pflege“ wie folgt festgelegt:

„Professionelle Betreuungs‐ und Pflegequalität beschreibt den Grad der Erreichung der Qualitätsmerkmale professioneller Betreuung und Pflege. Diese Qualitätsmerkmale sind: Person(en)zentriertheit, Bedarfsorientierung, Sicherheit, Effektivität und Effizienz.“

Zu Z 26 (§ 4):

Bei der Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen soll gemäß Abs. 1 auch auf das Community Nursing gemäß § 3 Abs. 1 Z 8, begleitende qualitätssichernde Maßnahmen, innovative Projekte und Maßnahmen der Digitalisierung, den monatlichen Ausbildungsbeitrag sowie die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 3 abgestellt werden. Zudem soll aufgenommen werden, dass die Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne auch die Maßnahmen zum Ausbildungsbeitrag, zur Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal sowie begleitende qualitätssichernde Maßnahmen, innovative Projekte und Maßnahmen der Digitalisierung umfassen. Zudem soll zur Vereinheitlichung der Termine betreffend die Berichtspflichten der Länder der Vorlagetermin für die Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne ab dem Jahr 2024 um einen Monat auf den 30. September für das Folgejahr festgelegt werden. Im Übrigen erfolgt eine redaktionelle Anpassung.

Abs. 2 sieht vor, dass die Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2 von den Ländern ab dem Berichtsjahr 2023 jährlich, anstatt bisher im Zweijahresintervall, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorgelegt werden sollen, wobei der Termin im Sinne der entsprechenden Ausführungen in Abs. 1 ab dem Berichtsjahr 2023 ebenfalls um einen Monat auf den 30. September des Folgejahres vorverlegt werden soll.

Zu Z 27 bis 31 (§ 5 Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 6):

Da die Maßnahmen zum monatlichen Ausbildungsbeitrag und zur (Fortsetzung der) Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einen integrierenden Bestandteil darstellen sollen, soll dies auch für die bei der Gesundheit Österreich GmbH angesiedelte Pflegeausbildungsdatenbank, die gemäß Abs. 1a ab dem Jahr 2025 in die Pflegedienstleistungsdatenbank integriert werden soll, gelten. Auch eine Entgelterhöhungsstatistik soll ab diesem Zeitpunkt Teil der Pflegedienstleistungsdatenbank sein. Damit soll über die Zusammenführung zweier Datenbanken unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit hinaus auch eine Verbesserung der Datenlage herbeigeführt werden, da auf Grundlage des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes von den Ländern keine Daten einzumelden waren bzw. sind.

In Abs. 2 sollen redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, als die Regelungen in Bezug auf das Berichtsjahr 2011 und den 30. September 2012 entfallen sollen.

Die Abs. 3a und 3b enthalten eine den monatlichen Ausbildungsbeitrag und die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal betreffende taxative Aufzählung jener Daten, die von den Ländern auf elektronischem Wege an die von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation übermittelt werden sollen. Die Meldeverpflichtung soll für die Daten ab dem Jahr 2024 bestehen, wobei als Einmeldezeitpunkt aus Gründen der Einheitlichkeit hiefür ebenfalls der 30. September (des Folgejahres) vorgesehen ist.

Abs. 4 enthält eine redaktionelle Änderung. Die Verordnungsermächtigung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen soll angesichts der Aufnahme der Daten im Sinne des Abs. 3a und 3b – monatlicher Ausbildungsbeitrag und Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal – entsprechend Berücksichtigung finden.

In Abs. 6 soll eine redaktionelle Änderung erfolgen, als die Erstellung einer Pflegedienstleistungsstatistik durch die Bundesanstalt Statistik Österreich nicht nur das Berichtsjahr 2010 betrifft, sondern diese alljährlich zu erstellen ist und auch wird. Korrespondierend hierzu soll in Bezug auf die Verpflichtung der Länder der Dateneinmeldung entsprechend Anlage 1 klargestellt werden, dass dies bis spätestens 30. September des Folgejahres und somit alljährlich – und nicht lediglich eingeschränkt auf das Berichtsjahr 2010 – zu erfolgen hat.

Zu Z 32 (§ 6 Abs. 2):

In Abs. 2 sollen die Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses festgelegt werden. Dies ist im Vergleich zum bisherigen Gesetzestext insbesondere erforderlich, da die Dateneinmeldepflicht der Länder und die Sicherungs-, Aus- und Aufbaupläne auch den monatlichen Ausbildungsbeitrag und Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal umfassen sollen. Im Hinblick auf die beiden zuletzt angeführten Materien soll in Z 1 eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden.

Da das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz in der vorliegenden Fassung der Novelle keine Regelung zur Dateneinmeldung durch die Länder für das Jahr 2023 enthält, soll in Z 4 eine entsprechende Verpflichtung als Voraussetzung für die Auszahlung des zweiten Teilbetrages (für das Jahr 2024) festgelegt werden. Als Zeitpunkt hiefür wird aus Gründen der Einheitlichkeit auf den 30. September 2024 abgestellt. Ab dem Jahr 2025 ist die Z 4 aufgrund der Integration der Pflegeausbildungsdatenbank in die Pflegedienstleistungsdatenbank gemäß § 5 Abs. 1a obsolet.

Zu Z 33 bis 39 (§ 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 5 und Abs. 7 Z 1 und 2):

In Abs. 1 soll eine Ergänzung dahingehend erfolgen, dass ab dem Jahr 2025 bei Erfüllung von mehr als der Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum belegen soll.

Wie aus den Erläuterungen zu § 2 Abs. 2a hervorgeht, werden auf Grundlage des Pflegefondsgesetzes für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung keine Zweckzuschüsse mehr gewährt. Somit kann es keine Verpflichtung eines Landes geben, die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum nachzuweisen, weshalb in Abs. 3 die entsprechende Regelung entfallen soll.

Aufgrund der Aufnahme neuer Angebote in das Pflegefondsgesetz seit dem Jahr 2017 in Abs. 1, Angebote an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten und nunmehr Community Nursing und der daraus teilweise resultierenden Erhöhung der Dotierung des Pflegefonds, erscheint ein Vergleich der Mehrausgaben mit dem Jahr 2010 als nicht mehr aussagekräftig. Im Hinblick darauf soll in Abs. 4 ab dem Kalenderjahr 2025 als Vergleichsbasis die Ausgaben im Jahr 2024 festgelegt werden.

So der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen, innovative Projekte und Maßnahmen der Digitalisierung, die Maßnahmen monatlicher Ausbildungsbeitrag oder die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal verwendet wurde, soll gemäß Abs. 4a der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum erbracht werden.

In Abs. 4b soll festgelegt werden, dass bei Nichterfüllung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Jahr 2028 die widmungsgemäße Verwendung durch das Land mittels Erklärung zu belegen ist.

Gemäß Abs. 5 sollen die Erklärungen der Länder auch begleitende qualitätssichernde Maßnahmen, innovative Projekte und Maßnahmen der Digitalisierung (§ 3 Abs. 2 Z 1), den monatlichen Ausbildungsbeitrag (§ 3 Abs. 2 Z 2) und die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal (§ 3 Abs. 2 Z 3) umfassen. Außerdem sollen obsolete, die Vergangenheit betreffende Regelungen – Vorlage der Erklärung erstmals bis 30. September 2012 – entfallen.

In Abs. 7 Z 1 soll insbesondere eine erforderliche redaktionelle Änderung vorgenommen werden, führt doch der Verweis auf § 5 Abs. 2 Z 2 ins Leere, da § 5 Abs. 2 keinerlei Ziffern enthält.

Zu Z 40 (§ 8 Abs. 1):

Mit Abs. 1 soll der Text an das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz angepasst werden.

Zu Z 41 (§ 8a samt Überschrift):

Gemäß Abs. 1 soll beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission – samt Büro – eingerichtet werden. Dies geschieht auf Empfehlung des Rechnungshofs in seinem Bericht „Pflege in Österreich“, Reihe BUND 2020/8, des Beschlusses VSt-4477/9 der Landessozialreferent:innenkonferenz vom 26. Juni 2023 sowie des aktuellen Regierungsprogramms zwecks wechselseitiger Information und abgestimmter Planung der Finanzausgleichspartner im Bereich der Pflegevorsorge. Die Pflege-Entwicklungs-Kommission dient der (strategischen) Weiterentwicklung, der Steuerung und dem Monitoring von Struktur, Organisation und Finanzierung der österreichischen Pflegevorsorge (Abs. 3).

Bei dieser Kommission handelt es sich gemäß Abs. 2 um ein politisch besetztes Gremium. Der Bund wird in der Kommission durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vertreten.

Zu Z 42 (§ 10):

Da § 1a, der bisher die Regelung zum Ausgabenpfad enthält, entfallen soll, können als redaktionelle Änderungen die Absatzbezeichnungen konsequenterweise ebenfalls entfallen.

Zu Z 43 (§ 11 Abs. 4 bis Abs. 7):

Hier finden sich Schlussbestimmungen im Hinblick auf das Inkrafttreten von Bestimmungen des Gesetzes. In Abs. 3 soll insoferne eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden, als diese Absatzbezeichnung zweimal existiert, weshalb der zweite Absatz 3 die Absatzbezeichnung 4 erhalten soll.

Zu Anlage 1:

Die Anlage 1 hat jene acht Angebote (neu Community Nursing) zum Inhalt, für die der Zweckzuschuss für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gemäß § 3 Abs. 1 gewährt werden kann. Zudem erfolgt eine Aufnahme der Zweckzuschussverwendungsmöglichkeit für die Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen („Ausbildungsbeitrag“) und die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal („Entgelterhöhungsbetrag“).

Die Regelungen zu § 5 Abs. 6 sehen vor, dass ab dem Berichtsjahr 2010 von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten erstellt werden soll. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

Zu Anlage 2:

Durch die Regelungen des § 4 Abs. 2 und 3, die in Umsetzung von Ergebnissen der Gespräche zum Finanzausgleich für die Periode ab dem Jahr 2017 Eingang in das Pflegefondsgesetz gefunden hatten, werden die Länder im Sinne einer wirkungsorientierten Verwaltungsführung verpflichtet, ab dem Berichtsjahr 2018 ihre Planungsunterlagen, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach einheitlichen Vorgaben zu übermitteln. Dabei soll im Sinne der Empfehlung des Rechnungshofes auch auf eine konsistente Darstellung der zeitlichen Entwicklung geachtet werden, weshalb die Länder eine jährliche Aktualisierung entsprechend einheitlicher Vorgaben durchführen sollen. Die Eckpunkte dieser Vorgaben, die sich überwiegend an den Inhalten der von den Ländern an die bei der Bundesanstalt Statistik Österreich angesiedelte Pflegedienstleistungsdatenbank gemäß der Pflegedienstleistungsstatistik-Verordnung 2012 zu meldenden Daten orientieren, sind in Anlage 2 verankert. Diese Anlage enthält nunmehr Ergänzungen um das Angebot Community Nursing sowie angesichts der Zweckzuschussverwendungsmöglichkeit um die Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen („monatlicher Ausbildungsbeitrag“) und die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal („Entgelterhöhungsbetrag“). Im Falle eines nennenswerten Abweichens der von den Ländern vorgelegten Ist-Daten von den für das jeweilige Jahr vorgelegten Planungsdaten soll eine verbale Begründung durch das betroffene Land erfolgen.

Zu Art. 2 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

Zu Z 1 (Titel):

Für die Jahre 2024 und 2025 sind im Rahmen des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes – PAusbZG aufgrund der Integration in den Pflegefonds keine Zweckzuschüsse mehr vorgesehen, weshalb eine Änderung des Titels erfolgt.

Zu Z 2 (§ 2 Abs. 1):

Die Laufzeit der Zweckzuschüsse gemäß PAusbZG soll aufgrund des Übergangs der Bestimmungen in das Pflegefondsgesetz auf die Jahre 2022 bis 2023 beschränkt werden. Für die Jahre 2024 und 2025 sind somit im Rahmen des PAusbZG keine Zweckzuschüsse mehr vorgesehen.

Zu Z 3 (§ 4):

Nachdem ab dem Jahr 2024 keine Zweckzuschüsse mehr vorgesehen sind, sollen im Rahmen des PAusbZG keine Vorhabensberichte, die sich auf das Jahr 2024 und darüber hinaus beziehen mehr übermittelt werden.

Zu Z 4 (§ 5 Abs. 2):

Nachdem ab dem Jahr 2024 keine Zweckzuschüsse mehr vorgesehen sind, sieht Abs. 2 vor, dass im Rahmen des PAusbZG ab diesem Jahr keine Einmeldungen in die Pflegeausbildungsdatenbank mehr übermittelt werden sollen. Entsprechende Bestimmungen werden in das Pflegefondsgesetz übertragen.

Mit den Änderungen in Abs. 5 und 6 sollen gendergerechte Anpassungen vorgenommen werden.

Zu Z 5 (§ 6 Abs. 3):

Die Übertragungsmöglichkeit des Zweckzuschusses soll nur mehr für die Mittel aus dem Jahr 2022 ins Jahr 2023 gelten, da die Zweckzuschüsse für die Jahre 2024 und 2025 im Pflegefonds aufgehen. Wird der Zweckzuschuss für das Jahr 2023 nicht verausgabt, soll keine Rückzahlung an den Bund erforderlich sein.

Zu Z 6 (§ 7 samt Überschrift):

Da für die Jahre 2024 und 2025 im Rahmen des PAusbZG keine Zweckzuschüsse mehr vorgesehen sind, sollen die Modalitäten für die Abrechnung angepasst werden. Insbesondere soll es keine Zwischenabrechnungen und Endabrechnung geben, sondern jährliche Abrechnungen. Die letzte Abrechnung soll somit für das Jahr 2023 im Jahr 2024 erfolgen. Dies ermöglicht einen Übergang der Bestimmungen des PAusbZG in das Pflegefondsgesetz. Ergibt die Abrechnung im Jahr 2024, dass Mittel nicht widmungsgemäß verwendet oder nicht bis 31. Dezember 2023 verbraucht worden sind, soll eine Aufrechnungsmöglichkeit mit Zweckzuschussanteilen des Pflegefondsgesetzes bestehen.

Zu Z 7 (§ 11 Abs. 3):

Hier finden sich Schlussbestimmungen im Hinblick auf das Inkrafttreten von Bestimmungen des Gesetzes.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Z 1 und 2 (§ 48d Abs. 3 und § 49 Abs. 38):

Mit dem Arbeitsrechts-Änderungsgesetz 2013 – ARÄG 2013, BGBl. I Nr. 138/2013, wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 mit dem 3b. Abschnitt im Bundespflegegeldgesetz ein Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld eingeführt. Unter den anspruchsberechtigten Personenkreis fallen dabei auch die Bediensteten des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände.

Die Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld und die sozialrechtliche Absicherung für diese Personenkreise werden dabei vom Sozialministerium vorfinanziert und vom Bundesministerium für Finanzen ersetzt.

Im Übergangsrecht wurde im § 48d Abs. 3 BPGG normiert, dass die Vorschriften des 3b. Abschnittes hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B-VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, jedoch nicht vor der Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, außer Kraft treten.

Um im Sinne der Betroffenen sicherzustellen, dass auch diese Personenkreise weiterhin einen Anspruch auf ein Pflegekarenzgeld haben, soll die Bestimmung des § 48d Abs. 3 gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 202x außer Kraft treten.

Zu Art. 4 (Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028):

Im Zuge der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Leistung von Zweckzuschüssen für die Jahre 2025 bis 2028 soll die zuletzt im oben angeführten BGBl. I Nr. 135/2020 festgeschriebene Zuweisung der 300 Millionen Euro als Fixbetrag unverändert fortgesetzt werden, wobei jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen sind.

Gemäß § 330b ASVG sind zur Abdeckung der Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses nach § 330a entgehen, vom Bundesminister für Finanzen aus dem allgemeinen Bundeshaushalt 100 Millionen Euro jährlich im jeweiligen Bundesfinanzgesetz und Bundesfinanzrahmengesetz zusätzlich zur Verfügung zu stellen und den Ländern nach dem gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds zuzuweisen.

Mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen wurde für das Jahr 2018 ein Zweckzuschuss als Höchstbetrag im Ausmaß von 340 Millionen Euro normiert, wobei jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen sind (BGBl. I Nr. 85/2018).

Mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 (BGBl. I Nr. 195/2019) wurde als Grundlage für die Höhe der Zuschüsse der finale Bericht der Buchhaltungsagentur des Bundes und somit das ermittelte Prüfergebnis auf Basis der Datenmeldungen der Bundesländer (Endabrechnung) aus dem Jahr 2018 festgelegt. Dieses Bundesgesetz sieht einen Fixbetrag im Ausmaß von 300 Millionen Euro vor, wobei jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen sind.

Mit dem Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen wurde für die Jahre 2021 bis 2024 (Artikel 28 des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020) ein Zweckzuschuss normiert. Dabei wurde als Grundlage für die Höhe der Zuschüsse der finale Bericht der Buchhaltungsagentur des Bundes und somit das ermittelte Prüfergebnis auf Basis der Datenmeldungen der Bundesländer (Endabrechnung) aus dem Jahr 2018 festgelegt. Dieses Bundesgesetz sieht einen Fixbetrag im Ausmaß von 300 Millionen Euro vor, wobei jene Beträge, die gemäß § 330b ASVG zur Auszahlung gelangen, anzurechnen sind.

In Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen werden die Mittel somit einerseits gemäß § 330b ASVG in Höhe von 100 Millionen Euro nach dem für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung aus dem Pflegefonds und andererseits nach dem finalen Bericht der Buchhaltungsagentur des Bundes bzw. des ermittelten Prüfergebnisses auf Basis der Datenmeldungen der Bundesländer (Endabrechnung) aus dem Kalenderjahr 2018 in Höhe von 200 Millionen Euro zugewiesen.

Zu Art. 5 (Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes):

Da über das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz (EEZG) zum einen im Kalenderjahr 2024 keine Mittel mehr fließen werden und zum anderen die Abrechnung der im EEZG verankerten Mittel bereits im Kalenderjahr 2024 erfolgen soll, ist davon auszugehen, dass mit Ende des Kalenderjahres 2025 alles abgeschlossen sein wird. Das EEZG entfaltet somit keine Wirkung über das Kalenderjahr 2025 hinaus. Daher soll im Hinblick darauf das EEZG im Sinne einer Rechtsbereinigung mit Ablauf des 31. Dezember 2025 aufgehoben werden.