Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Pflegefondsgesetzes

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2023 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Bundesgesetz, mit dem ein Pflegefonds eingerichtet und ein Zweckzuschuss an die Länder zur Sicherung und zum bedarfsgerechten Aus- und Aufbau des Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebotes in der Langzeitpflege für die Jahre 2011 bis 2028 gewährt wird (Pflegefondsgesetz – PFG)

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

Einrichtung und Ziele des Pflegefonds

 

§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.

§ 1. (1) Zur Erreichung der Ziele gemäß Abs. 2 und 3 wird beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ein Verwaltungsfonds eingerichtet, der die Bezeichnung „Pflegefonds“ trägt. Dieser wird vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen verwaltet. Aus dem Pflegefonds werden Leistungen in Form von Zweckzuschüssen gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45, erbracht.

(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege

(2) Mit der Gewährung der Zweckzuschüsse aus dem Pflegefonds unterstützt der Bund die Länder und Gemeinden im Bereich der Langzeitpflege

           1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedürfnisorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;

           1. bei der Sicherung und Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen mit bedarfsorientierten und leistbaren Betreuungs- und Pflegedienstleistungen (§ 3) insbesondere mit dem Ziel, eine österreichweite Harmonisierung im Bereich der Dienstleistungen der Langzeitpflege zu erreichen;

           2. …

           2. …

 

(3) Außerdem dienen die Zweckzuschüsse an die Länder

           1. der Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2,

           2. der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3.

Ausgabenpfad

 

§ 1a. (1) Unter Bezugnahme auf die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Österreichischen Stabilitätspakt 2012, BGBl. I Nr. 30/2013, wird im Bereich der Pflegesachleistungen ein verpflichtender Ausgabenpfad vorgesehen. Dieser schreibt einen Höchstwert von 4,6 % für die jährlichen prozentuellen Steigerungen der gesamten Bruttoausgaben aller Länder im Bereich der Sicherung sowie des Aus- und Aufbaus der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 vor.

 

(2) Die Zielerreichung wird vom Bundesministerium für Finanzen anhand der festgelegten Ausgabenhöchstwerte im Vergleich zu den Ergebnissen der Pflegedienstleistungsstatistik des jeweiligen Berichtsjahres überprüft.

 

Mittelbereitstellung

Mittelbereitstellung und Mittelverteilung

§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 2017 (FAG 2017), BGBl. I Nr. 22/2017, aufgebracht.

§ 2. (1) Die Mittel des Pflegefonds werden durch einen Vorwegabzug vor der Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß dem Finanzausgleichsgesetz 202x (FAG 202x), BGBl. I Nr. xx/202x, aufgebracht.

(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2023 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,

für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro und

für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro.

(2) Der Pflegefonds wird den Ländern zur teilweisen Abdeckung der Ausgaben im Zusammenhang mit den Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 in den Jahren 2011 bis 2028 jährlich einen Zweckzuschuss zur Verfügung stellen, und zwar

für das Jahr 2011 in der Höhe von 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2012 in der Höhe von 150 Millionen Euro,

für das Jahr 2013 in der Höhe von 200 Millionen Euro,

für das Jahr 2014 in der Höhe von 235 Millionen Euro,

für das Jahr 2015 in der Höhe von 300 Millionen Euro,

für das Jahr 2016 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2017 in der Höhe von 350 Millionen Euro,

für das Jahr 2018 in der Höhe von 366 Millionen Euro,

für das Jahr 2019 in der Höhe von 382 Millionen Euro,

für das Jahr 2020 in der Höhe von 399 Millionen Euro,

für das Jahr 2021 in der Höhe von 417 Millionen Euro,

für das Jahr 2022 in der Höhe von 436 Millionen Euro,

für das Jahr 2023 in der Höhe von 455,6 Millionen Euro,

für das Jahr 2024 in der Höhe von 1 100 Millionen Euro,

für das Jahr 2025 in der Höhe von 1 155 Millionen Euro,

für das Jahr 2026 in der Höhe von 1 207 Millionen Euro,

für das Jahr 2027 in der Höhe von 1 259 Millionen Euro und

für das Jahr 2028 in der Höhe von 1 313 Millionen Euro.

(2a) Für die Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung werden für die Dauer der Finanzausgleichsperiode 2017 – 2021 zusätzlich 18 Millionen Euro jährlich zweckgebunden zur Verfügung gestellt. Die Mittel hiefür werden zu gleichen Teilen von Bund, Ländern und den Trägern der Sozialversicherung aufgebracht. Voraussetzung für den Zweckzuschuss des Bundes in Höhe von maximal 6 Millionen Euro jährlich ist die Kostenbeteiligung durch die Träger der Sozialversicherung in der selben Höhe sowie die Abrechnung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz über die Mehrausgaben von zumindest 18 Millionen Euro jährlich.

 

(2b) …

(2b) …

(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder (Abs. 2, 2a und 2b) erfolgt nach dem gemäß dem FAG 2017 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.

(3) Die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder gemäß Abs. 2 und 2b erfolgt nach dem gemäß dem FAG 202x für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. Die Länder sind im Sinne des § 13 F-VG 1948 verpflichtet, die Gemeinden mit Mitteln entsprechend dem Verhältnis zu ihren tatsächlich getragenen und nachgewiesenen Nettoausgaben für Pflegedienstleistungen in der Langzeitpflege je Kalenderjahr zu beteilen. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an die Gemeinden, Städte, Sozialfonds und Sozialhilfeverbände zu leistenden Zweckzuschüsse bis spätestens zum Ablauf des auf die Auszahlung des Zweckzuschusses an die Länder gemäß § 6 Abs. 1 folgenden Kalendermonates verpflichtet.

(3a) Abweichend von Abs. 3 erfolgt die Verteilung des Zweckzuschusses auf die Länder in Höhe von 25 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 3 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023. An die Stelle des Betrages von 25 Millionen Euro tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.

Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad

Versorgungsgrad, Richtversorgungsgrad, Kennzahlen für Zielerreichung

§ 2a. (1 und 2) …

§ 2a. (1 und 2) …

 

(2a) Der Versorgungsgrad im Land ergibt sich ab dem Berichtsjahr 2024 aus dem Verhältnis der Anzahl der im Kalenderjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 7 sowie im Rahmen der Versorgungsangebote gemäß § 4 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 des Hospiz- und Palliativfondsgesetzes (HosPalFG), BGBl. I Nr. 29/2022, betreuten Personen im Land zuzüglich der Personen, denen bzw. deren Angehörigen Zuschüsse zum Zweck der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung gewährt werden, zur Anzahl der Personen mit Anspruch auf Pflegegeld gemäß dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993, im Jahresdurchschnitt.

(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH und für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH festgelegt.

(3) Der Richtversorgungsgrad ist ein Zielwert und wird für die Jahre 2011 bis 2013 mit 50 vH, für die Jahre 2014 bis 2016 mit 55 vH, für die Jahre 2017 bis 2023 mit 60 vH und für die Jahre 2024 bis 2028 mit 62,5 vH festgelegt.

(4) …

(4) …

 

(5) Zur Erreichung der in § 1 Abs. 2 und 3 definierten Ziele werden folgende Kennzahlen festgelegt:

           1. Sicherung und Steigerung der Leistungseinheiten ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr im Rahmen der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4 und 6, wobei die Sicherung und Steigerung in jedem Angebot als gesonderte Kennzahl gilt.

           2. Sicherung und Steigerung der Anzahl der Auszubildenden zu Berufen nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, sowie nach Art. 1 Abs. 2 Z 1 und 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005 ab dem Jahr 2025 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr.

 

(6) Wird der Richtversorgungsgrad gemäß Abs. 3 im jeweiligen Kalenderjahr unterschritten und werden ab dem Jahr 2025 weniger als die Hälfte der Kennzahlen gemäß Abs. 5 erfüllt, kommt § 7 Abs. 3 und 4 zum Tragen.

Widmung des Zweckzuschusses

Widmung des Zweckzuschusses

§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

           1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;

           2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;

           3. an teilstationärer Tagesbetreuung;

           4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;

           5. eines Case- und Caremanagements;

           6. an alternativen Wohnformen;

           7. an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten.

§ 3. (1) Der Zweckzuschuss gemäß § 2 Abs. 2 wird für die Sicherung sowie für den Aus- und Aufbau der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen der Länder im Bereich der Langzeitpflege zum laufenden Betrieb gewährt und zwar für Angebote

           1. an mobilen Betreuungs- und Pflegediensten;

           2. an stationären Betreuungs- und Pflegediensten;

           3. an teilstationärer Tagesbetreuung;

           4. an Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen;

           5. eines Case- und Caremanagements;

           6. an alternativen Wohnformen;

           7. an mehrstündigen Alltagsbegleitungen und Entlastungsdiensten;

           8. an Community Nursing.

(2) Weiters wird der Zweckzuschuss für begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte gewährt.

(2) Weiters wird der Zweckzuschuss gewährt für

           1. begleitende qualitätssichernde Maßnahmen und für innovative Projekte sowie Maßnahmen der Digitalisierung,

           2. einen monatlichen Ausbildungsbeitrag in Höhe von 600 Euro im Sinne des § 3 Abs. 1 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG, BGBl. I Nr. 105/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, wobei für derartige Ausbildungsbeiträge § 3 Abs. 2 PAusbZG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022 weiterhin zur Anwendung kommt und damit verknüpfte Verpflichtungen der Berufsausübung im jeweiligen Bundesland nicht zulässig sind,

           3. die Fortführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal, die im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG, BGBl. I Nr. 104/2022 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2023, im Jahr 2023 erbracht wurde. Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Entgelterhöhung gegenüber den begünstigten Personen im Jahr 2024 in Höhe von 2 460 Euro brutto inklusive Dienstgeberbeiträgen pro Vollzeitäquivalent, das zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten Dienstverhältnis steht, gesondert ausgewiesen wird.

(2a) An die Stelle des Ausbildungsbeitrags gemäß Abs. 2 Z 2 tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres der mit dem Erhöhungsfaktor, der der jährlichen Erhöhung des Zweckzuschusses in den Jahren 2025 bis 2028 gemäß § 2 Abs. 2 entspricht, durch Multiplikation vervielfachte und auf volle 10 Cent gerundete Betrag, wobei der Vervielfachung der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte und gerundete Betrag zugrunde zu legen ist.

(3) Unter

           1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet;

           2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1 und 2, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1 und ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.

(3) Unter

           1. Sicherung im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 erreicht oder überschreitet,

           2. Aus- bzw. Aufbau im Sinne des Abs. 1 fällt die Gesamtheit der Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß Abs. 1, sofern der Versorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 1, ab dem Berichtsjahr 2017 gemäß § 2a Abs. 2 und ab dem Berichtsjahr 2024 gemäß § 2a Abs. 2a den Richtversorgungsgrad gemäß § 2a Abs. 3 unterschreitet.

Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen.

Die gewährten Zweckzuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 sind vorrangig für Maßnahmen zu verwenden, die nicht dem stationären Bereich gemäß Abs. 1 Z 2 zuzurechnen sind. Dies trifft bis zum Kalenderjahr 2016 zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 im Land in den Kalenderjahren 2014 und 2016 über der Versorgung im Kalenderjahr 2011 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2016 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 6 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 6 Z 2 zum Tragen.

Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.

Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2023 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.

Ab dem Kalenderjahr 2017 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 im Land in den Kalenderjahren 2019, 2021 und 2023 über der Versorgung im Kalenderjahr 2017 liegt.

Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2023 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 7 Z 2 zum Tragen.

Ab dem Kalenderjahr 2024 trifft dies zu, wenn die Versorgung in den Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 im Land im Kalenderjahr 2028 über der Versorgung im Kalenderjahr 2024 liegt. Wird die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung im Kalenderjahr 2028 in Bezug auf die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 nicht erfüllt, kommt § 7 Abs. 4b zum Tragen.

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

           1. sozialer Betreuung oder

           2. Pflege oder

           3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung oder

           4. der Hospiz- und Palliativbetreuung

(4) Mobile Dienste im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote

           1. sozialer Betreuung oder

           2. Pflege oder

           3. der Unterstützung bei der Haushaltsführung.

(5) bis (11) …

(5) bis (11) …

 

(12) Unter Community Nursing im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Angebote der wohnortnahen, niederschwelligen und bedarfsorientierten Versorgung zu verstehen. Community Nurses sind zentrale Ansprechpersonen für die Themen Pflege und Gesundheit, die eine wesentliche Rolle im Bereich der Förderung der Gesundheitskompetenz, Gesundheitsförderung sowie Prävention einnehmen. Als Community Nurses können ausschließlich Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege gemäß § 1 Z 1 GuKG eingesetzt werden.

Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes

Harmonisierung des Dienstleistungsangebotes

§ 3a. (1) Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen.

§ 3a. (1) Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2018 die in Abs. 2 bis 8 vorgesehenen Bestimmungen. Für die Gewährung des Zweckzuschusses gelten ab dem Jahr 2024 die in Abs. 2 bis 9 vorgesehenen Bestimmungen.

(2) bis (6) …

(2) bis (6)

(7) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht.

(7) Die Länder haben darauf hinzuwirken, dass die stationären Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 über Qualitätssicherungssysteme verfügen, deren Anteil im Jahr 2021 einen Zielwert von mindestens 50 % erreicht sowie dass die Pflegequalität für die Angebote gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 der Definition der Qualität professioneller Pflege und Betreuung entspricht.

(8) …

(8) …

 

(9) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass durch Digitalisierungsmaßnahmen in den Ländern die Versorgungsstruktur verbessert wird.

Planung und Berichtswesen

Planung und Berichtswesen

§ 4. (1) Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 und ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, erstmals bis 31. Oktober 2011 für das Jahr 2012, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder.

§ 4. (1) Die den Ländern gemäß § 2 Abs. 2 zufließenden Mittel sind für die in § 3 Abs. 1 und 2 angeführten Aufgaben zu verwenden. Die Verteilung der Mittel des Zweckzuschussanteiles eines Landes auf die Sicherung, den Aus- oder Aufbau der einzelnen Dienstleistungen bis zum Kalenderjahr 2016 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6, ab dem Kalenderjahr 2017 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 und ab dem Kalenderjahr 2024 gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 8 sowie § 3 Abs. 2 richtet sich primär nach den Erfordernissen sowie den in regionaler Zusammenarbeit mit den Städten, Gemeinden und sonstigen Sozialhilfeträgern zu erstellenden und dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz alljährlich bis 31. Oktober für das Folgejahr, ab dem Jahr 2024 bis 30. September für das Folgejahr, vorzulegenden Sicherungs-, Aus- und Aufbauplänen der Länder. Diese Pläne haben auch die Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 zu umfassen.

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021 und für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023, zu übermitteln.

(2) Für die Gewährung des Zweckzuschusses sind die Länder verpflichtet, Planungsunterlagen in Entsprechung der Anlage 2, die einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren umfassen und die jährlich zu aktualisieren sind, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für das Berichtsjahr 2018 bis 31. Oktober 2019, für das Berichtsjahr 2020 bis 31. Oktober 2021, für das Berichtsjahr 2022 bis 31. Oktober 2023 und ab dem Berichtsjahr 2023 bis 30. September des Folgejahres, zu übermitteln.

(3) Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jedes zweite Jahr in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.

(3) Ab dem Berichtsjahr 2018 haben die Länder jährlich in dem gemäß Art. 12 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen zu erstellenden Jahresbericht des Arbeitskreises für Pflegevorsorge über die Ergebnisse der in Abs. 2 genannten Planungen, erstmalig im Österreichischen Pflegevorsorgebericht 2018, entsprechend den Vorgaben der Anlage 2 zu berichten.

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

Pflegedienstleistungsdatenbank und -statistiken

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

 

(1a) Integrierender Bestandteil der Pflegedienstleistungsdatenbank sind ab dem Jahr 2025 eine Pflegeausbildungsdatenbank sowie eine Entgelterhöhungsstatistik.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich ab dem Berichtsjahr 2011 bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Länder haben die ihr Bundesland betreffenden und für die Erstellung der Pflegedienstleistungsstatistiken erforderlichen Daten des Landes, der Gemeinden, ausgegliederter Rechtsträger und sonstiger Institutionen und Unternehmen sowie Vereine, die Pflegedienstleistungen erbringen (Leistungserbringer), jährlich bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich zu übermitteln.

(3) …

(3) ...

 

(3a) Die Länder haben für jede Ausbildungseinrichtung im jeweiligen Land ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich folgende Daten zur Einspeisung in die Pflegeausbildungsdatenbank zu übermitteln:

           1. Anzahl der Ausbildungsplätze pro Ausbildungsjahr,

           2. Anzahl der Auszubildenden,

           3. Anzahl der Bewerbenden,

           4. Anzahl der Absolvierenden,

           5. Anzahl der Personen, die eine Ausbildung abgebrochen haben,

           6. Geschlecht der Auszubildenden in aggregierter Form und

           7. Alter der Auszubildenden in aggregierter Form.

 

(3b) Die Länder haben ab dem Jahr 2024 bis spätestens 30. September des Folgejahres der Pflegedienstleistungsdatenbank über eine von der Bundesanstalt Statistik Österreich hiefür eingerichtete Online-Applikation auf elektronischem Wege unentgeltlich die Anzahl der Bezieherinnen und Bezieher von Erhöhungen des Entgelts gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 aufgeschlüsselt nach Berufsgruppe, Setting und Geschlecht in aggregierter Form für die Entgelterhöhungsstatistik zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(4) Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen zur Sicherstellung einer österreichweiten einheitlichen Darstellung der gemäß Abs. 3 bis 3b zu übermittelnden und für weiterführende statistische Zwecke notwendigen Daten nach Anhörung der Länder mittels Verordnung detaillierte Bestimmungen zur Durchführung der Meldungen, den zu meldenden Erhebungsmerkmalen, Merkmalsausprägungen und den Meldeverpflichtungen festlegen.

(5) …

(5) …

(6) Über das Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September 2011 elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(6) Ab dem Berichtsjahr 2010 ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich eine Pflegedienstleistungsstatistik auf der Grundlage der von den Ländern dem Bundesminister/der Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, samt Anlagen, BGBl. Nr. 866/1993, zu übermittelnden Daten zu erstellen. Die Länder sind verpflichtet, der Bundesanstalt Statistik Österreich die Daten entsprechend Anlage 1 bis spätestens 30. September des Folgejahres elektronisch, unentgeltlich und vollständig zu übermitteln.

(7) …

(7) …

Zahlungen des Pflegefonds

Zahlungen des Pflegefonds

§ 6. (1) …

§ 6. (1) …

(2) Voraussetzung für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses ist die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 4 in die Pflegedienstleistungsdatenbank.

(2) Voraussetzungen für die Auszahlung der jeweils zweiten Teilbeträge des Zweckzuschusses sind:

           1. die vollständige Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 2 bis 3b in die Pflegedienstleistungsdatenbank,

           2. die fristgerechte Vorlage der Berichte gemäß § 4,

           3. die fristgerechte Vorlage der Erklärung der widmungsgemäßen Verwendung der Mittel gemäß § 7 Abs. 1, 3 sowie 4a und

           4. die Einspeisung der Daten gemäß § 5 Abs. 3 PAusbZG in die Pflegeausbildungsdatenbank gemäß § 5 PAusbZG bis 30. September 2024 für das Jahr 2023.

(3) …. .

(3) …

Abrechnung der Zweckzuschüsse

Abrechnung der Zweckzuschüsse

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

§ 7. (1) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Sicherung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 oder wenn ab dem Jahr 2025 mehr als die Hälfte der Kennzahlen gemäß § 2a Abs. 5 erfüllt sind, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(2) ….

(2) …

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zur Erweiterung der Angebote der Hospiz- und Palliativbetreuung gemäß § 2 Abs. 2a hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(3) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses zum Aus- oder Aufbau gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abrechnung des Zweckzuschusses nach § 2 Abs. 2b.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010.

(4) Die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum ergeben sich aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2010. Ab dem Kalenderjahr 2025 ergeben sich die Mehrausgaben im Abrechnungszeitraum aus der Differenz der Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu den Ausgaben im Jahr 2024.

 

(4a) Im Falle der Verwendung des Zweckzuschusses für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 2 hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung über die Nettoausgaben und die sonstigen Ausgaben im Abrechnungszeitraum zu belegen.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1 und 3 über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2012, vorzulegen. Die Erklärung gemäß Abs. 3 zweiter Satz über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres, erstmals bis 30. September 2018, vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(4b) Für den Fall, dass die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 siebenter Satz im Jahr 2028 nicht erfüllt ist, hat das Land die widmungsgemäße Verwendung mittels Erklärung zu belegen.

(5) Die Erklärungen gemäß Abs. 1, 3, 4a und 4b über das vergangene Kalenderjahr hat jedes Land dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Abrechnung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September des Folgejahres vorzulegen. Für den Fall, dass die Erklärungen nicht vorgelegt werden oder der Bund noch ausständige Forderungen gegenüber einem Land hat, die im Zusammenhang mit der Langzeitpflege stehen, hat der Bund bis zu zwei Drittel des gewährten Zweckzuschusses mit künftig fälligen Teilbeträgen aufzurechnen oder zurückzufordern, sofern eine Nachfrist von vier Wochen ungenützt verstrichen ist.

(6) …

(6) …

(7) Für den Fall, dass

           1. die gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder

           2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 vorletzter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

(7) Für den Fall, dass

           1. die gemäß § 5 Abs. 2 und 3 zu übermittelnden Daten für das Jahr 2023 nicht bis 30. September 2024 übermittelt worden sind oder

           2. die Bedingung der Vorrangigkeit der nichtstationären Versorgung gemäß § 3 Abs. 3 fünfter Satz im Jahr 2023 nicht erfüllt ist,

sind die Zweckzuschussanteile für das Jahr 2023 unverzüglich an den Bund zurück zu erstatten.

 

 

Evaluierung und Controlling

Evaluierung und Controlling

§ 8. (1) Der Bund hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer Evaluierung zu unterziehen und die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse jederzeit zu überprüfen.

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz sowie die Auswirkung der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.

(2) …

(2) …

 

Pflege-Entwicklungs-Kommission

§ 8a. (1) Zur Umsetzung der Ziele gemäß § 1 ist beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission einzurichten.

(2) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzausgleichspartner zusammen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz führt den Vorsitz.

 

(3) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission hat nach Bedarf, zumindest jedoch einmal jährlich, zum Zwecke der gemeinsamen strategischen Beobachtung und des Monitorings der Pflegevorsorge zusammenzutreffen.

 

(4) Die Pflege-Entwicklungs-Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen, im Rahmen derer nach Bedarf Expertinnen und Experten beizuziehen sind.

Verweisungen

Verweisungen

§ 9.

§ 9.

Vollziehung

Vollziehung

§ 10. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Finanzen, betraut.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, in Hinblick auf § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 4 und § 6 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 1a dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Finanzen betraut.

 

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 11. (1) bis (3) …

§ 11. (1) bis (3) …

(3) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

(4) Der Titel sowie § 2 Abs. 2, § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz, § 4 Abs. 2 sowie § 7 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2022 treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

 

(5) Der Titel sowie § 1 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3, die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 erster Satz und Abs. 3a, die Überschrift des § 2a, § 2a Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 12, § 3a Abs. 1, Abs. 7 und Abs. 9, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 3b, Abs. 4 und Abs. 6, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 4a, Abs. 4b, Abs. 5, Abs. 7 Z 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 8a samt Überschrift, § 10 samt Überschrift sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung BGBl.  I Nr.  9/2022 außer Kraft.

 

(6) § 1a samt Überschrift sowie § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

 

(7) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2025 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG)

Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 bis 2023 zur Attraktivierung der Ausbildung von Pflege- und Betreuungsberufen (Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz – PAusbZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Ziele der Zweckzuschüsse

§ 2. Mittelbereitstellung

§ 3. Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 4. Berichtswesen

§ 5. Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 6. Auszahlung

§ 7. Abrechnung

§ 8. Evaluierung

§ 9. Verweisungen

§ 10. Vollziehung

§ 11. Inkrafttreten

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Ziele der Zweckzuschüsse

§ 2. Mittelbereitstellung

§ 3. Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 4. Berichtswesen

§ 5. Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 6. Auszahlung

§ 7. Abrechnung

§ 8. Evaluierung

§ 9. Verweisungen

§ 10. Vollziehung

§ 11. Inkrafttreten

Ziele der Zweckzuschüsse

Ziele der Zweckzuschüsse

§ 1.

§ 1.

Mittelbereitstellung

Mittelbereitstellung

§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. August 2025 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 264 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

           1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro,

           2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro,

           3. für das Jahr 2024 in Höhe von 88 Millionen Euro und

           4. für das Jahr 2025 in Höhe von 38 Millionen Euro.

§ 2. (1) Der Bund stellt den Ländern zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen für den Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2023 gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 (F‑VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, insgesamt 138 Millionen Euro zur Verfügung. Die Zahlungen erfolgen in Teilbeträgen

           1. für das Jahr 2022 in Höhe von 50 Millionen Euro und

           2. für das Jahr 2023 in Höhe von 88 Millionen Euro.

(2) und (3) …

(2) und (3) …

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

Mittelverwendung und Widmung der Zweckzuschüsse

§ 3. (1) bis (3) …

§ 3. (1) bis (3) …

Berichtswesen

Berichtswesen

§ 4. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln. In den darauffolgenden Jahren sind die Vorhabensberichte bis 31. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu übermitteln.

§ 4. Die Länder sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einen Vorhabensbericht über die geplanten Maßnahmen für das Folgejahr, in dem die damit verbundenen Kosten nachvollziehbar darzustellen sind, zu übermitteln. Erstmals ist der Vorhabensbericht für das Jahr 2023 bis 31. Dezember 2022 zu übermitteln.

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

Pflegeausbildungsdatenbank und Statistik

§ 5. (1) …

§ 5. (1) …

(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 jährlich im Nachhinein

           1. bis 30. Juni 2023 für das Jahr 2022,

           2. bis 30. Juni 2024 für das Jahr 2023,

           3. bis 30. Juni 2025 für das Jahr 2024

unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

(2) Die Länder haben die ihr Land betreffenden und für die Erstellung der Ausbildungsstatistiken erforderlichen statistischen Daten gemäß Abs. 3 für die Jahre 2022 und 2023 bis zum 30. Juni des Folgejahres unentgeltlich, vollständig und auf elektronischem Weg an die Gesundheit Österreich GmbH zu übermitteln.

(3) bis (6) …

(3) bis (6) …

Auszahlung

Auszahlung

§ 6. (1) und (2) …

§ 6. (1) und (2) …

(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für die Kalenderjahre 2022 und 2023 nicht verausgabt, so kann dieser in das jeweilige Folgejahr übertragen werden. Für den nicht verausgabten Zweckzuschuss des Kalenderjahres 2024 ist die Übertragung bis längstens 31. August 2025 zulässig.

(3) Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2022 nicht verausgabt, so kann dieser in das Folgejahr übertragen werden. Wird von einem Land der Zweckzuschuss für das Kalenderjahr 2023 nicht verausgabt, so ist dieser nicht zurückzuzahlen.

Abrechnung

Abrechnung

§ 7. (1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Jährlich ist eine Zwischenabrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen. Im Jahr 2025 ist eine Endabrechnung durchzuführen.

§ 7. (1) Die Abrechnung ist anhand einer vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung zu stellenden Abrechnungsunterlage durchzuführen. Für die Jahre 2022 und 2023 ist eine Abrechnung im Folgejahr für das jeweilige Vorjahr, beginnend mit dem Jahr 2022 und somit erstmalig im Jahr 2023, vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchzuführen.

(2) …

(2) …

(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Zwischenabrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, für die Endabrechnung bis spätestens 31. Oktober 2025, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(3) Die Länder haben die ausgefüllte Abrechnungsunterlage für die Abrechnungen jährlich bis spätestens 30. Juni des Folgejahres, somit erstmalig bis spätestens 30. Juni 2023, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu übermitteln.

(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. August 2025 nicht verbrauchte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen. Die zurückzuzahlenden Beträge können auch mit künftig fälligen Beträgen gemäß § 2 aufgerechnet werden.

(4) Nicht widmungsgemäß verwendete oder mit Ablauf des 31. Dezember 2023 nicht verbrauchte Mittel sind mit künftig fälligen Zweckzuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Pflegefondsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x, aufzurechnen.

(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. August 2025 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. August 2025 erbracht werden.

(5) Abrechenbar sind Leistungen der Länder gemäß § 3, die zwischen 1. September 2022 und 31. Dezember 2023 erbracht werden. Leistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 sind abrechenbar, sofern sie zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2023 erbracht werden.

Evaluierung

Evaluierung

§ 8. (1) und (2) …

§ 8. (1) und (2)

Verweisungen

Verweisungen

§ 9.

§ 9.

Vollziehung

Vollziehung

§ 10.

§ 10.

Inkrafttreten

Inkrafttreten

§ 11. (1) und (2) …

§ 11. (1) und (2) …

 

(3) Der Titel, § 2 Abs. 1, § 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 3 sowie § 7 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

 

Artikel 3

Änderung des Bundespflegegeldgesetzes

§ 48d. (3) Die Vorschriften des 3b. Abschnittes treten hinsichtlich der Bediensteten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 21 B VG) gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, jedoch nicht vor der Kundmachung eines neuen Finanzausgleichsgesetzes, außer Kraft.

 

 

§ 49. (1) bis (37) …

 

(38) § 48d Abs. 3 tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 202x, BGBl. I Nr. xxx/202x außer Kraft.