Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Mit den vorgeschlagenen Änderungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz soll die finanzielle Unterstützung von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit fehlender Arbeitsfähigkeit verbessert, eine Betreuung durch das Arbeitsmarktservice ermöglicht werden und dadurch ein chancengleicher Zugang zum Arbeitsmarkt für Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention), BGBl. III Nr. 155/2008 erreicht werden. Mit den Änderungen im Ausbildungspflichtgesetz sollen legistische Klarstellungen erfolgen und die Vollziehung der Ausbildungspflicht erleichtert werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977):

Im aktuellen Regierungsprogramm 2020-2024 ist der Entfall der automatischen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorgesehen. Als Altersgrenze soll im Gleichklang mit der Regelung zur Jugendanwartschaft (§ 14 Abs. 1 letzter Satz AlVG) die Vollendung des 25. Lebensjahres gelten. In Umsetzung dieser Vorgaben sollen Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres künftig nicht verpflichtet werden, an einer Untersuchung der Arbeitsfähigkeit (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz) teilzunehmen. Untersuchungen gemäß § 8 Abs. 2 dritter Satz dienen der Ermittlung jener Tätigkeiten, die mit dem Gesundheitszustand des Arbeitssuchenden vereinbar sind. Fachärztliche Gutachten und Beurteilungen, soweit sie nicht schon vonseiten des Sozialministeriumservice erfolgt sind, sind nicht nur zulässig, sondern erforderlich, um Jugendliche und junge Erwachsene mit Einschränkungen nachhaltig in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Derartige Untersuchungen sind etwa anzuordnen, wenn ein anderes Tätigkeitsfeld angestrebt wird als jenes, in dem die Anwartschaft erworben wurde. Da keine Untersuchungen zur Feststellung von Arbeitsunfähigkeit angeordnet werden, ist Abs. 4 in diesem Zeitraum mangels Anordnung nicht anzuwenden.

Bis zum Erreichen des 25. Lebensjahres sollen die betreffenden Personen vom Arbeitsmarktservice betreut und vorgemerkt werden (§ 38a Arbeitsmarktservicegesetz) sowie entsprechende Dienstleistungsangebote in Anspruch nehmen können. Ab der Vollendung des 25. Lebensjahres kann eine Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit (§ 8 Abs. 2 zweiter Satz) angeordnet werden. Weiterhin nicht zu berücksichtigen sind Gutachten im Kontext anderer Geldleistungen beispielsweise eine Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967. Im Rahmen des AlVG sind weiterhin nur Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt relevant (§ 8 AlVG), Gutachten im Zusammenhang mit § 252 Abs. 2 Z 3 ASVG (Waisenpension) sowie Gutachten, die im Jahr 2023 vom AMS angeordnet wurden, sind jedoch bis zum 25. Lebensjahr ebenfalls unbeachtlich. Dies dient der Vermeidung von Härtefällen, insbesondere bei Personen, die erst kürzlich die Pflichtschule abgeschlossen haben.

Der Bezug von Arbeitslosengeld wird ermöglicht, sofern die Anwartschaft für den Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz bestehender bzw. mitgebrachter Behinderung durch eine der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegende Beschäftigung nachgewiesen wird. Die Ausnahme von der Untersuchung der Arbeitsunfähigkeit wird mit der Vollendung des 25. Lebensjahres beschränkt, um eine dauerhafte und wesentliche Verschiebung der für die Existenzsicherung dieser Personengruppe zuständigen öffentlichen Stellen in Richtung Arbeitslosenversicherung (somit zum Bund) zu vermeiden. Befindet sich die betroffene Person zum Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres in einer laufenden Unterstützungs- oder Fördermaßnahme, soll diese nach dem Auslaufprinzip abgeschlossen werden können, um der Grundintention dieser Novelle zuwiderlaufende, nicht zielführende Maßnahmenabbrüche hintanzuhalten. Eine Verschiebung finanzieller Lasten wird auch durch die Voraussetzung der Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt (§ 7) vermieden, die auch von diesem Personenkreis im gesetzlichen Mindestmaß zu erfüllen ist.

Zu Artikel 2 (Arbeitsmarktservicegesetz):

Da diese Personengruppe in der Regel dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, ist bei der Steuerung und Entwicklung von geeigneten Maßnahmen eine intensive Zusammenarbeit von Arbeitsmarktservice und Sozialministeriumservice (SMS) sowie den Ländern für eine erfolgreiche Vermittlung auf geeignete Arbeitsplätze zwingend erforderlich.

Das Erfordernis der Fähigkeit, zumindest eingeschränkt Tätigkeiten ausüben zu können, soll zum Ausdruck bringen, dass eine Abgrenzung zu tagesstrukturierenden Länderangeboten mit Fokus auf Betreuung und Therapie bestehen bleibt. Bestehende Betreuungsstrukturen der Länder (wie Betreutes Wohnen, Therapien) sollen daher aufrecht bleiben und auch während der Schulungs- und Vermittlungsbemühungen angeboten werden, sofern dies die Verfügbarkeit nicht ausschließt. Zweck der Neuregelung ist die Öffnung von Schulungs- und Vermittlungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservice auch für diesen Personenkreis.

Bei der Abklärung dieser Frage ist ein chancenorientierter Ansatz nach dem sozialen Modell im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zugrunde zu legen, welches Behinderung als Zusammenwirken von Funktionsbeeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren bzw. Kontextfaktoren versteht, die Menschen an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern.

Zu diesem Zweck hat das AMS Jugendliche und junge Erwachsene mit Behinderungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention zur Abklärung an das Jugendcoaching zu verweisen, welches entsprechend seines Grundauftrags eine chancenorientierte Potenzialanalyse durchzuführen und als Ergebnis einen Perspektivenplan mit einer Empfehlung zu erstellen hat. Dabei sind allfällige fachärztliche Gutachten bzw. Befunde entsprechend zu berücksichtigen und ist im Bedarfsfall (z. B. für die Klärung medizinischer oder entwicklungspsychologischer Fragen) auf externe Expertise zurückzugreifen. In diesem Prozess sind die Wünsche und Bedürfnisse der Betroffenen im Sinne der Selbstbestimmung zu berücksichtigen.

Die in Betracht kommenden Angebote auf strategischer Ebene sowie auf Ebene der Einzelfälle sind zwischen AMS, SMS und Ländern – unter Einbeziehung der Betroffenen – abzustimmen. Bei Bedarf können zu diesem Zweck Fallkonferenzen mit den Betroffenen, allfällig beizuziehenden Vertrauenspersonen sowie Vertreterinnen/Vertreter der Systempartnerschaft des AMS, des SMS und der Länder abgehalten werden, um im Zusammenwirken die bestmöglichen Lösungen zur Verwirklichung einer chancengleichen beruflichen Teilhabe zu finden.

Bei der Beratung und Betreuung der Betroffenen und deren Erziehungsberechtigter sowie bei der Auswahl der konkreten Schulungs-, Aktivierungs-, Heranführungs- und Beschäftigungsangebote wird geeigneten Begleitmaßnahmen des AMS und SMS (z.B. Jugendcoaching, Informations- und Servicestellen) sowie der Länder eine wesentliche Rolle zukommen. Soweit dabei weiterführende Qualifizierungen als zielführend erachtet werden, sind vorrangig bestehende Angebote des AMS, des SMS und der Länder in Anspruch zu nehmen. Das SMS wird bei der Akquisition geeigneter zumutbarer Arbeitsstellen mit dem AMS zusammenarbeiten und ist insbesondere bei der Beschaffung und Finanzierung der jeweils notwendigen technischen Ausstattungen für den Arbeitgeber wie auch bei der Klärung aller sonstigen, für die Beschäftigung erforderlichen Rahmenbedingungen und individuellen Erfordernisse in den Betreuungsprozess einzubinden.

Sollte es zu keiner Beschäftigungsaufnahme kommen, sollen wieder die unterschiedlichen, davor schon angewendeten Sicherungsmodelle der Länder zum Tragen kommen. Unter Wahrung des Selbstbestimmungsrechts der betroffenen Person soll eine jederzeitige Rückkehr in die Systeme der Behindertenhilfe der Länder möglich sein und die allfällig gewährten Unterstützungsleistungen wiederaufleben.

Zu Artikel 3 (Ausbildungspflichtgesetz):

Zu Z 1 und 3 (§ 4 Abs. 4 und § 13 Abs. 1 und 5 APflG):

Die Reduktion des zulässigen ausbildungsfreien Zeitraums von vier auf drei Monate dient dem Zweck der rascheren Aufnahme eines Beratungsprozesses und der baldigen Lösung von Ausbildungsproblemen.

Zu Z 2 (§ 7 Z 3 APflG):

§ 7 Z 3 ist seit 2021, seit der Überführung des Europäischen Freiwilligendienst (Verordnung (EU) Nr. 1288/2013) in den europäischen Solidaritätskorps obsolet geworden, da der Europäische Solidaritätskorps ein frühestmögliches Einstiegsalter von 18 Jahren vorsieht.

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 6 APflG):

Die Neuregelung soll das manuelle Meldeverfahren auf andere Institutionen oder Personen ausweiten, um rascher auf ausbildungsfreie Zeiten reagieren zu können. Die Möglichkeit manueller Einmeldungen wird nun auch Bildungseinrichtungen, Erziehungsberechtigten und Trägern von Jugendprojekten oder ‑einrichtungen (zB Jugendamt) eröffnet. Die manuellen Meldungen haben sich gerade bei schwer erreichbaren Personen sehr bewährt (Arbeitsmarktservice, Koordinierungsstellen und zuständiges Jugendamt vernetzen sich dafür). Auch verkürzt sich bei unterjährigen Schulabmeldungen der Zeitraum bis zur Kontaktaufnahme seitens des Unterstützungssystems im Vergleich zur Zeitspanne bei automatisierter Einmeldung durch die Statistik Austria. Vielfach werden auf diesem Weg Jugendliche gemeldet, die sonst nicht systematisch eingemeldet würden.

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 2 APflG):

Ein Teil der eingemeldeten Jugendlichen weist eine vom Sozialministeriumservice befundete Behinderung auf Basis des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) oder des Bundes-Behindertengesetzes (BBG) auf. Es handelt sich um Daten über den Grad der Behinderung und Funktionseinschränkungen gemäß § 22 Abs. 4 Z 3 BEinStG sowie § 53 Abs. 3 Z 3 BBG. Diese Daten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden nach dem Ausbildungspflichtgesetz verarbeiteten Datenarten:

- Sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren (§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. h APflG),

- Umstände des Nichtzustandekommens oder der vorzeitigen Beendigung von Ausbildungen oder des Ruhens der Ausbildungspflicht (§ 15 Abs. 1 Z 2 lit. i APflG), und

- Hindernisse, welche die Betreuung erschweren oder verhindern (§ 15 Abs. 1 Z 3 lit. b APflG).

Die innerhalb des Sozialministeriumservice bereits vorhandenen und (auch) für Zwecke des APflG benötigten Daten sollen nicht nochmals erhoben, sondern von einem Vollzugsbereich an den anderen übermittelt werden dürfen. Zweck der Datenübermittlung ist die Feststellung, ob aus gesundheitlichen Gründen ein Ruhen der Ausbildungspflicht gemäß § 7 Z 5 APflG vorliegt. Bei schwer behinderten Jugendlichen kann nach der Schulpflicht somit rasch abgeklärt werden, welche Schritte für die Jugendlichen (Teilqualifizierung, tagesstrukturierende Angebote, Arbeitsunfähigkeit etc.) am besten geeignet sind.

Der Zugriff auf die Datenbank, in der die relevanten Daten gespeichert werden, ist für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialministeriumservice über das Portal Austria mittels Kennwort und Passwort, ID Austria oder Handysignatur möglich. Für sie gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit. Für externes, mit der Abwicklung der Ausbildungspflicht beauftragtes Personal von Trägern ist ein Zugriff nur über das Portal Austria mittels ID Austria oder Handysignatur möglich. Diese Personen werden vom Sozialministeriumservice schriftlich zur Geheimhaltung über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet.

Für das Personal, das Projekte im Rahmen der Ausbildungspflicht durchführt, werden darüber hinaus die von der Datenschutzbehörde im Mai 2023 genehmigten Verhaltensregeln des „Dachverbands berufliche Integration“ und des „Dachverbands arbeit plus – Soziale Unternehmen Österreich“ gemäß Artikel 40 Abs. 5 DSGVO zur Anwendung kommen. Die Implementierung der Verhaltensregeln ins System des Sozialministeriumservice hat bereits begonnen.

Die Datenverarbeitung im Rahmen des APflG fällt in den Anwendungsbereich der Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA-AV), BGBl. II Nr. 108/2018. Die Verarbeitung unterlag der Vorabkontrolle und wurde vor Ablauf des 24. Mai 2018 registriert. Die Ergänzung um zusätzliche Datenarten durch diese Novelle führt nicht zum Vorliegen einer der Voraussetzungen gemäß Art. 35 DSGVO, die eine Datenschutz-Folgeabschätzung zwingend erforderlich machen würden.

Zu Z 6 (§ 17 APflG):

In Zukunft sollen die Bezirksverwaltungsbehörden dem Sozialministeriumservice und den Koordinierungsstellen auf deren Anfrage mit Nennung des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums der Erziehungsberechtigten oder des Erziehungsberechtigten Auskunft über Stand und Ergebnis des verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens erteilen dürfen. Diese Auskunft umfasst die Information, ob das Verfahren noch anhängig ist oder schon abgeschlossen wurde sowie im Falle eines abgeschlossenen Verfahrens, ob eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde. Dies ermöglicht dem Sozialministeriumservice bzw. den Koordinierungsstellen – abhängig vom Stand und Ergebnis des Verfahrens – die Beratungen vorläufig ruhen zu lassen, zu intensivieren oder diese einzustellen, wenn etwa das Verfahren ergeben hat, dass keine Verletzung der Ausbildungspflicht vorlag.

Zu Z 7 und 8 (§ 20 Abs. 1 und 5 APflG):

Infolge der letzten Novellen des Bundesministeriengesetzes, BGBl. I Nr. 8/2020, zuletzt BGBl. I Nr. 98/2022, soll zur Klarstellung der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in § 20 ergänzt werden.

Die Ausbildungspflicht kann gem. § 4 Abs. 2 APflG u.a. durch die Teilnahme an einer Maßnahme für Jugendliche mit Assistenzbedarf (§ 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes – BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970), die deren Heranführung an und Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen, erfüllt werden. Zentrale Maßnahmen in der Praxis bilden hierbei die Angebote Jugendcoaching und AusbildungsFit, welche vom Sozialministeriumservice abgewickelt werden. Basierend auf einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft soll eine Bereinigung der Finanzierungsströme unter Beibehaltung der Gesamtmittelaufteilung dahingehend erfolgen, als dass AusbildungsFit in Zukunft ausschließlich aus Mitteln des Ausgleichstaxfonds (ATF) und Jugendcoaching in geteilter Mittelverwaltung aus Mitteln des ATF und Mitteln der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (UG20) finanziert werden soll.

Vor dem Hintergrund der überwiegenden Finanzierung des Jugendcoachings aus Mitteln der UG20 sowie der Tatsache, dass die Vollziehung des Ausbildungspflichtgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft obliegt, soll normiert werden, dass von diesem die entsprechenden inhaltlichen Vorgaben zu treffen sind. Angesichts der Mitfinanzierung des Jugendcoachings aus Mitteln des ATF und der verpflichtenden Anhörung des Ausgleichstaxfonds-Beirats in allen wichtigen Angelegenheiten der Durchführung des BEinstG – wozu gemäß § 10a Abs. 1 lit. d die Umsetzung der Maßnahmen Jugendcoaching und AusbildungsFit gehört – im Sinne des § 10 Abs. 6 BEinstG soll dies in Abstimmung und mit Einvernehmensherstellung mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erfolgen. Da auch AusbildungsFit als Maßnahme auf der Grundlage von § 10a BEinstG ein zentrales Angebot für die Erfüllung der Ausbildungspflicht darstellt, sollen – ungeachtet der ausschließlichen Finanzierung aus Mitteln des ATF – auch in diesem Bereich in allen wichtigen Angelegenheiten analog zu § 10a Abs. 6 BEinstG in Abstimmung und im Einvernehmen zwischen den beiden Fachministern in den Zuständigkeitsbereichen Arbeit und Soziales erfolgen.