2389 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über die Regierungsvorlage (2303 und Zu 2303 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Pflegefondsgesetz, das Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz und das Bundespflegegeldgesetz geändert werden, das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028 erlassen und das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz aufgehoben wird sowie

über den Antrag 3681/A(E) der Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen betreffend Zielsteuerung Pflege zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen nutzen

Regierungsvorlage 2303 und Zu 2303 der Beilagen

 

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Zu Art. 1 (Änderung des Pflegefondsgesetzes):

In den Gesprächen zum Finanzausgleich der Periode 2024 bis 2028 zwischen dem Bund, den Ländern, dem Österreichischen Städtebund und dem Österreichischen Gemeindebund bildeten die Überlegungen, den Pflegefonds – und somit dessen Dotierung – weiter auszubauen, ein zentrales Thema. Als Ergebnis wird die Dotierung des Pflegefonds maßgeblich erhöht und insbesondere um die Maßnahmen zur Attraktivierung von Pflegeberufen und deren Ausbildung erweitert.

Bei den Finanzausgleichsverhandlungen am 3. Oktober 2023 konnte zwischen Vertreter:innen des Bundes, der Länder, des Städte- und Gemeindebundes eine Grundsatzeinigung betreffend die Finanzausgleichsperiode 2024 bis 2028 erreicht werden. Dabei wurde im diesbezüglichen Vortrag an den Ministerrat, 72/12, auch eine Aufstockung des Pflegefonds auf 1,1 Milliarden Euro im Jahr 2024, eine Valorisierung der Mittel des Pflegefonds ab dem Jahr 2025 sowie eine Weiterführung des Ausgleiches für die Abschaffung des Pflegeregresses in der derzeitigen Höhe festgehalten.

Im Hinblick darauf sowie in Berücksichtigung insbesondere der demografischen Entwicklung, der Inflation und der Gehaltsentwicklung im Pflegebereich werden einerseits die Zweckzuschüsse im Pflegefonds im Jahr 2024 auf 1.100 Millionen Euro aufgestockt und ab dem Jahr 2025 mit dem Verbraucherpreisindex lt. Mittelfristprognose des Österreichischen Instituts für Wirtschaftsforschung plus zwei Prozentpunkte und somit jährlich um durchschnittlich 4,5% erhöht. Somit werden zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt, andererseits können die Zweckzuschüsse insbesondere auch für einen monatlichen Ausbildungsbeitrag im Sinne des § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz sowie die Fortsetzung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal im Sinne des § 3 Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz gewährt werden. Das Community Nursing erfährt eine Aufwertung, als es im Pflegefondsgesetz nunmehr als achtes Betreuungs- und Pflegedienstleistungsangebot rechtlich verankert wird. Insgesamt beträgt die Dotation des Pflegefonds im gegenständlichen Zeitraum somit 6.034 Millionen Euro.

Die Abwicklung dieser neuen Materien erfolgt ab dem Jahr 2024 (ausschließlich) auf Basis und nach der Logik des Pflegefondsgesetzes. Dies bedingt aus Gründen der Rechtssicherheit eine Novellierung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes, da dieses eine Mittelbereitstellung inkl. des Jahres 2025 regelt. In Bezug auf das Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz ist dies auf Basis dieses Gesetzes mangels über das Jahr 2023 hinaus vorgesehener Dotierung nicht erforderlich.

Um den Empfehlungen des Rechnungshofs zu entsprechen, sind neben dem Richtversorgungsgrad, der angehoben werden soll, nunmehr weitere Zielerreichungskennzahlen vorgesehen.

Mit der Integration der oben angeführten Materien „monatlicher Ausbildungsbeitrag“ und „Weiterführung der Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal“ wird u.a. der Forderung der Länder insoferne Rechnung getragen, als dadurch eine Finanzierung für diese beiden Zwecke bis 2028 sichergestellt wird.

Aufgrund dieser Eingliederung soll die derzeit bei der Gesundheit Österreich GmbH angesiedelte Pflegeausbildungsdatenbank vor allem aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit ab dem Jahr 2025 in die Pflegedienstleistungsdatenbank, die im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz von der Bundesanstalt Statistik Österreich betrieben wird, integriert werden.

Eine weitere im Rahmen der Gespräche zum Finanzausgleich getroffene Vereinbarung betrifft den Entfall des Ausgabenpfades. Im Übrigen gelten die Regelungen des Österreichischen Stabilitätspaktes 2012, BGBl. I Nr. 30/2013.

In Berücksichtigung und Umsetzung der dem Bericht „Pflege in Österreich“ (Reihe BUND 2020/8) zu entnehmenden Empfehlungen des Rechnungshofs, die sich u.a. auf eine koordinierte Vorgehensweise von Bund, Ländern, Städte- und Gemeindebund beziehen, wird beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Pflege-Entwicklungs-Kommission eingerichtet.

Vor diesem Hintergrund sollen mit dem gegenständlichen Gesetzesvorschlag folgende Maßnahmen gesetzt werden:

            − Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Gewährung von Zweckzuschüssen in der Höhe von insgesamt 6.034 Millionen Euro an die Länder für die Jahre 2024 bis 2028 durch den Pflegefonds gemäß §§ 12 und 13 F-VG 1948

            − Erweiterung der Gewährungsmöglichkeit der Zweckzuschüsse für die Unterstützung im Bereich von Pflegeausbildungen, die Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal und Community Nursing

            − Entfall des Ausgabenpfades

            − Stärkung des Pflegefonds durch die Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebotes (Harmonisierung) und Schaffung weiterer Kennzahlen zur Erreichung der Pflegefondsziele

            − Anhebung des Richtversorgungsgrades

            − Einrichtung einer Pflege-Entwicklungs-Kommission

            − redaktionelle Änderungen.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen), §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), Art. 17 B-VG (Privatwirtschaftsverwaltung) und in Bezug auf § 5 PFG auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt L Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Zu Art. 2 (Änderung des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes):

In Umsetzung der Ergebnisse der Gespräche zur Finanzausgleichsperiode 2024 bis 2028 wurde vereinbart, dass die Zweckzuschüsse des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes – PAusbZG ab dem Jahr 2024 in den Pflegefonds und somit in das Pflegefondsgesetz – PFG integriert werden sollen. Um einen reibungslosen Übergang und eine angemessene Abrechnung der in den Jahren 2022 und 2023 ausgezahlten Mittel zu gewährleisten, sind Änderungen des PAusbZG notwendig. Ab dem Jahr 2024 werden die Zweckzuschüsse auf Grundlage des PFG gewährt.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf §§ 12 und 13 F-VG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse), in Bezug auf § 5 des Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetzes auf Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG (sonstige Statistik).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt L Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, zu.

Zu Art. 3 (Änderung des Bundespflegegeldgesetzes):

Die Beibehaltung des Anspruches auf ein Pflegekarenzgeld soll im Sinne der Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützen sich die Änderungen auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 und Art. 102 Abs. 2 B-VG („Pflegegeldwesen“).

Zu Art. 4 (Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2025 bis 2028):

Im Zusammenhang mit dem Verlust von Einnahmen, die den Ländern durch das Verbot des Pflegeregresses entgehen, soll eine gesetzliche Grundlage für die Leistung von Zweckzuschüssen für die Jahre 2025 bis 2028 geschaffen werden.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzesvorschlag auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG (Bundesfinanzen) sowie §§ 7, 12 und 13 F-VG 1948 (Anteile an Bundesabgaben, zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Zu Art. 5 (Aufhebung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes):

Zur Rechtsbereinigung soll das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss an die Länder für die Jahre 2022 und 2023 für die Erhöhung des Entgelts in der Pflege (Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz – EEZG), BGBl. I Nr. 104/2022 idF BGBl. I Nr. 13/2023, mit Ende 2025 aufgehoben werden. Bis dahin werden die Abrechnungen der Zweckzuschüsse für die Jahre 2022 und 2023 abgeschlossen sein.

Kompetenzgrundlage:

In kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich der vorgeschlagene Gesetzentwurf auf §§ 12 und 13 FVG 1948 (zweckgebundene Bundeszuschüsse).

Die Koordinationskompetenz in Pflegeangelegenheiten kommt dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß Teil 2 Abschnitt L Z 5 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.

Die Angelegenheiten der Finanzverfassung kommen dem Bundesministerium für Finanzen gemäß Teil 2 Abschnitt F Z 1 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl Nr. 76/1986 idF BGBl. I Nr. 98/2022, oder eines diesem nachfolgenden Bundesministeriengesetzes, zu.

Antrag 3681/A(E)

 

Die Abgeordneten Fiona Fiedler, BEd, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 21. November 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Auch nach zwei Schritten der Pflegereform fehlen die Rahmenbedingungen, um Pflegeberufe zwischen den Bundesländern zu vereinheitlichen und damit den Konkurrenzkampf um die Arbeitskräfte zu beenden. Vor Jahren kritisierte der Rechnungshof die unterschiedlichen Arbeitsvorschriften, die nach wie vor von den Bundesländern genutzt werden, um sich gegenseitig Pflegekräfte abzuwerben.

Teilweise gibt es nach wie vor inhaltliche Abweichungen bei den Ausbildungen an den verschiedenen Fachhochschulen, die Frage der Praktikumsbezahlung wird in allen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt und mit der Pflegelehre als Pilotprojekt in manchen Bundesländern wurde noch eine zusätzliche Ausbildungsform eingeführt. Wer in der Ausbildung schon verschiedene Startbedingungen hat, kann später beispielsweise beim Wechsel zwischen Bundesländern mit fehlenden Inhalten Probleme bekommen. Gerade in Zeiten des Personalmangels kann es die Arbeit aber noch unattraktiver machen, wenn Bundesländer sich gegenseitig Pflegekräfte abwerben. Genau wie verschiedene Vorgaben beispielsweise beim Bettenschlüssel oder dem Konkurrenzkampf zwischen Krankenhaus und Pflegeheimen.

Um langfristig in diesem Wettbewerb zwischen den Bundesländern nicht auf das Personal zu vergessen, sollte mit der Zielsteuerung Pflege ein gemeinsames Instrument zur besseren Planung der Pflegelandschaft eingerichtet werden. Zwischenzeitlich gab es Debatten über eine eigene 15a-Vereinbarung oder Zielsteuerungskommission zur Pflege im Rahmen des Finanzausgleichs, diese scheinen mit einem enormen Zuschuss an den Pflegefonds aber obsolet geworden zu sein. Auch die Informationen über eine Zielsteuerungskommission zur Pflege sind nur spärlich gesät, frühere Ankündigungen finden sich im Budget 2024 nicht mehr.

Dennoch muss das BMSGPK im Sinne der Pflegekräfte tätig werden und sich um Vereinheitlichung bemühen, damit die Versorgung sichergestellt wird und das Problem des Personalmangels kleiner wird. Immerhin gibt es gerade für qualifizierte Pflegekräfte wenig Grund, sich mit unterschiedlichsten Vorgaben zu Arbeitszeiten, Zulagen, Betreuungsschlüsseln und bürokratischem Aufwand herumzuschlagen. Damit bundesweit von effektiven Maßnahmen gegen den Pflegemangel gesprochen werden kann, braucht es dementsprechend effektive Verbesserungen der Arbeitsbedingungen. Schließlich bringt eine steigende Zahl von Personen in Ausbildung nur wenig, wenn diese schon kürzeste Zeit nach dem Abschluss nicht mehr tatsächlich in der Pflege tätig sind.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat die Regierungsvorlage 2303 und Zu 2303 der Beilagen und den Entschließungsantrag 3681/A(E) in seiner Sitzung am 07. Dezember 2023 unter einem in Verhandlung genommen.

Über die Regierungsvorlage 2303 und Zu 2303 der Beilagen erstattete die Abgeordnete Bedrana Ribo, MA Bericht.

Die Abgeordnete Fiona Fiedler, BEd erstattete Bericht über den Entschließungsantrag 3681/A(E).

An der sich daran anschließenden Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Bedrana Ribo, MA, August Wöginger, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Markus Koza, Mag. Christian Ragger, Mag. Christian Drobits, Peter Schmiedlechner, Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Ernst Gödl, Mag. Gerald Loacker und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Bedrana Ribo, MA und August Wöginger einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Redaktionelle Korrekturen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Bedrana Ribo, MA und August Wöginger mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 

Der Entschließungsantrag 3681/A(E) gilt als miterledigt.

 

Zur Berichterstatterin für den Nationalrat wurde Abgeordnete Bedrana Ribo, MA gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2023 12 07

                             Bedrana Ribo, MA                                                             Josef Muchitsch

                                  Berichterstatterin                                                                          Obmann