2449 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3816/A der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz geändert wird

Die Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 15. Dezember 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

Zu Z 1:

Dem Titel des Gesetzes wird – der Einfachheit halber – eine Abkürzung angefügt.

Zu Z 2:

Mit einer Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. I Nr. 118/2023, wird der Bildungsbonus ab dem 1. Jänner 2024 neu ausgestaltet und durch einen 3-stufigen Schulungszuschlag ersetzt. Dieser Schulungszuschlag, der auf seiner niedrigsten Stufe 2,27 Euro täglich beträgt und für die Zwecke der Sozialhilfe mit 30 Kalendertagen multipliziert wurde, soll in Form eines eigenen Bonus in der Sozialhilfe nachgebildet werden. Als anspruchsberechtigte Personen in der Sozialhilfe gelten Bezugsberechtigte, die keine ‚Grundleistung‘ nach dem AlVG beziehen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe), sondern während der Maßnahme eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes erhalten. Der Bonus soll dem/der Begünstigten ungeschmälert zugutekommen, weshalb er auch bei der Ermittlung der Leistungsbegrenzung gemäß § 5 Abs. 4 unberücksichtigt bleiben soll. Im Ergebnis ermöglicht diese Bestimmung eine Absicherung des schulungsbedingt erhöhten Lebensunterhalts von Sozialhilfebeziehern während der Schulungsteilnahme.

Zu Z 3:

Aus arbeitsmarktpolitischen Interessen soll der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6 AlVG von der Anrechnung auf die Sozialhilfe ausgenommen werden. Förderungen des AMS (oder aus anderen öffentlichen Geldern) für Kursnebenkosten, sind bei der Berechnung der Sozialhilfeleistung – wie bisher - gemäß § 7 Abs. 1 zu berücksichtigen.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 20. Februar 2024 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza die Abgeordneten Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Mag. Christian Ragger und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu lit. a:

Mit der Änderung wird eine redaktionelle Berichtigung vorgenommen.

Zu lit. b:

Die Änderungen in § 5 Abs. 2a betreffen im Wesentlichen einerseits die Vorkehrung, dass auch subsidiär Schutzberechtigte bei Absolvierung der genannten Maßnahmen von einem Schulungszuschlag profitieren sollen und andererseits die Vermeidung von Doppelförderungen durch das AMS und die Länder.

Gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz sind die Leistungen für subsidiär Schutzberechtigte mit dem Niveau der Grundversorgung gedeckelt. Der Schulungszuschlag stellt jedoch einen finanziellen Anreiz dar, der den Bezugsberechtigten zusätzlich zur Verfügung stehen soll, damit die Deckung des Lebensunterhalts während der Maßnahme besser gewährleistet ist. Aus diesem Grund soll sichergestellt werden, dass er den Begünstigten zusätzlich zur Verfügung steht.

Gemäß Punkt 4.3. 3. Absatz der Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (BEMO) des AMS Österreich mit Stand 1.1.2024 wird ein einfacher Schulungszuschlag (SZU) auch weiterhin für ‚reine‘ Bezieher:innen einer Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes (kein Leistungsanspruch aus der Arbeitslosenversicherung) gewährt und zwar unabhängig davon, ob die Schulungsteilnehmer:innen in Bezug einer Sozialhilfe stehen oder nicht und wie lange die Schulungsmaßnahme andauert. Aus diesem Grund waren die ursprüngliche Z 1 (einfacher Schulungszuschlag) zu streichen und die Beträge der höheren Schulungszuschläge für längere Maßnahmendauern um den Betrag von 68,1 Euro (Wert 2024) zu reduzieren. Ohne diese Änderungen wäre der einfache Schulungszuschlag sowohl vom AMS wie auch den Ländern geleistet worden, womit Sozialhilfeempfänger:innen gegenüber anderen besser gestellt gewesen wären.

Weitere Anpassungen in § 5 Abs. 2a (z. B. Bezeichnung Zuschlag statt Bonus) sind dem Gedanken der Angleichung an die bisherige Diktion bei Zuschlägen nach § 5 Abs. 2 Z 4 und Z 5 geschuldet.

Zu lit.c:

Bereits im Antrag 3816/A ist vorgesehen, dass der Schulungszuschlag gem. § 20 Abs. 6 AlVG von der Anrechnung auf die Sozialhilfe aus den bekannten Gründen ausgenommen werden soll. Dies soll auch auf den einfachen Schulungszuschlag gem. Punkt 4.3 der oben genannten Bundesrichtlinie zutreffen.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 02 20

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann