2450 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Antrag 3344/A(E) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Heimopfergesetznovelle und Adaptierung des Sozialhilfegrundsatzgesetzes

Die Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Entschließungsantrag am 27. April 2023 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Bundesminister Johannes Rauch (BMSGPK) hat die Anfrage Nr. 14345/J der Abgeordneten
Dr. Dagmar Belakowitsch, Mag. Christian Ragger, Peter Wurm, Rosa Ecker betreffend ‚Heimopferrente: Wie gewonnen, so zerronnen?‘ folgendermaßen in der 13772/AB beantwortet:[1]

Nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) wird den Anspruchsberechtigten eine Rente von derzeit 367,50 € monatlich gewährt. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes handelt es sich bei der Rente um eine dem Lebensunterhalt dienende Transferleistung ab Ende der Erwerbstätigkeit bzw. für die Dauer eingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Das Heimopferrentengesetz sieht in § 2 Abs. 1 vor, dass die Heimopferrente nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen gilt und unpfändbar ist. Weiters wird in der Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Heimopferrentengesetz geregelt, dass die Rentenleistung nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt.

Die Höchstgerichte haben im September und November 2022 zwei Entscheidungen im Bereich der Mindestsicherung und des Unterhaltsrechts getroffen, in denen die Auswirkungen des Bezugs einer Heimopferrente zu bewerten waren. Im Konkreten hat der VwGH (Ra 2021/10/0039) zur sozialhilferechtlichen Vermögensanrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz (§ 12 WMG) im Zusammenhang mit der Heimopferrente ausgesprochen, dass es bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfesuchenden nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden sind. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet würden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, seien die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln. Es wurde im Rahmen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes somit eine Berücksichtigung der HOG-Rente bzw. Rentennachzahlung als Vermögen zugelassen und unter Berücksichtigung dieses Vermögens im zu beurteilenden Fall eine Mietbeihilfe abgewiesen.

Der OGH hat in einem Urteil (9 Ob 59/22z) ausgeführt, dass die Heimopferrente als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungs-grundlage einzubeziehen sei. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass durch die Heimopferrente eine Verbesserung der allgemeinen Lebenssituation erreicht werden solle. Gerade daraus ergebe sich aber auch, dass die Heimopferrente unterhaltsrelevant sei, habe doch jeder Ehegatte Anspruch darauf, an den Lebensverhältnissen des anderen teilzuhaben. Diese beiden Judikate werden zum Anlass genommen, die Rechtslage für Bezieher:innen einer Heimopferrente zu prüfen. In diesem Zusammenhang werden auch allfällige legistische Maßnahmen in die Überlegungen einbezogen, etwa eine inhaltliche Erweiterung der eingangs dargestellten Regelungen des Heimopferrentengesetzes. Hinsichtlich des sozialhilferechtlichen Umganges mit der Heimopferrente wird nicht zuletzt auch auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.

In diesem Zusammenhang sollte eine Klarstellung der einschlägigen gesetzlichen Grundlagen im Heimopfergesetz und im Sozialhilfegrundsatzgesetz des Bundes erfolgen, damit die Anspruchsberechtigten sozial geschützt werden und in ganz Österreich Rechtssicherheit besteht.“

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 11. Mai 2023 erstmals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch die Abgeordneten Bedrana Ribo, MA, Fiona Fiedler, BEd, Mag. Christian Ragger, Mag. Ernst Gödl, Mag. Verena Nussbaum, Mag. Markus Koza und Alois Stöger, diplômé  sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch. Die Verhandlungen wurden vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 08. November 2023 neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Markus Koza und Dr. Dagmar Belakowitsch sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch und der Ausschussobmann Abgeordneter Josef Muchitsch. Die Verhandlungen wurden erneut vertagt.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Entschließungsantrag in seiner Sitzung am 20. Februar 2024 abermals in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Mag. Christian Ragger und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch.

 

Bei der Abstimmung wurde der gegenständliche Entschließungsantrag mit Stimmenmehrheit (für den Antrag: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Christian Ragger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle die angeschlossene Entschließung annehmen.

Wien, 2024 02 20

                         Mag. Christian Ragger                                                         Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann



[1] https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVll/AB/13772/imfname 1553031.pdf