2451 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über den Entschließungsantrag (3344/A(E)) der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Heimopfergesetznovelle und Adaptierung des Sozialhilfegrundsatzgesetzes, hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales am 20. Februar 2024 auf Antrag der Abgeordneten Josef Muchitsch, Mag. Christian Ragger, Mag. Michael Hammer und Mag. Markus Koza mit Stimmenmehrheit (dafür: V, S, F, G, dagegen: N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Heimopferrentengesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der VwGH hat in einem Einzelfall zur sozialhilferechtlichen Vermögensanrechnung nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz im Zusammenhang mit der Heimopferrente ausgesprochen (VwGH Ra 2021/10/0039), dass es bei der Berücksichtigung von Ersparnissen des Hilfesuchenden nicht maßgeblich sei, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet worden wären. Auch dann, wenn die Ersparnisse aus Einkommensteilen gebildet worden wären, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben hätten, wären die Ersparnisse als Vermögen des Betreffenden zu behandeln. Die Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 HOG regelt zwar, dass die Rentenleistung nach dem HOG nicht als Einkommen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt, enthält aber keine Regelungen betreffend Rentennachzahlungen oder angesparte Rentenbeträge nach dem HOG, die eben als Vermögen anzusehen sind. Vermögen ist in der Sozialhilfe grundsätzlich anzurechnen, sofern in § 7 SH-GG nicht eine ausdrückliche Ausnahmeregelung getroffen wurde. So eine Ausnahmeregelung besteht nicht. Durch die vorgeschlagene Regelung soll der durch die Rechtslage und Judikatur bestehende unbefriedigende Zustand, dass etwa Rentennachzahlungen nach dem HOG als verwertbares Vermögen gelten und dadurch dem:r Rentenbezieher:in keine oder nur verminderte Sozialhilfeleistungen gebühren, beseitigt werden. Im Konkreten soll durch eine Ergänzung der bestehenden Verfassungsbestimmung des § 2 Abs. 3 HOG normiert werden, dass die Rente nach dem HOG (bzw. Rentennachzahlungen und angesparte Beträge an Rente) auch nicht als (verwertbares) Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder und den sonstigen landesgesetzlichen Regelungen gilt. Diese Regelung soll auch die von Heim-, Jugendwohlfahrts- und Krankenhausträgern erbrachten Entschädigungsleistungen an Opfer – dabei handelt es sich zumeist um Pauschalzahlungen – umfassen.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Mag. Markus Koza, Alois Stöger, diplômé, Mag. Gerald Loacker, Mag. Christian Ragger und Peter Wurm sowie der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Johannes Rauch das Wort.

 

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Mag. Markus Koza gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2024 02 20

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann