Bundesgesetz, mit dem das Heimopferrentengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Heimopferrentengesetzes

Das Heimopferrentengesetz – HOG, BGBl. Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung) § 2 Abs. 3 lautet:

„(3) (Verfassungsbestimmung) Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1.“