Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Allgemeine Überlegungen

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Japan über soziale Sicherheit hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt und bedarf daher der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG. Es hat nicht politischen Charakter. Es ist nicht erforderlich, eine allfällige unmittelbare Anwendung des Abkommens im innerstaatlichen Rechtsbereich durch einen Beschluss gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG, dass dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist, auszuschließen. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG.

1.            Werdegang des Abkommens

Japan hat in den letzten Jahren mit einigen europäischen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, wie zum Beispiel mit Finnland, Tschechien, Italien, Ungarn und den Niederlanden. 2004 trat die österreichische Botschaft in Tokio über das ehemalige Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstmals an das Sozialministerium mit dem Wunsch nach Abschluss eines Abkommens mit Japan heran. Anlass war die sehr stark gestiegene Anzahl österreichischer Arbeitnehmer in Japan. Die Gespräche auf Expertenebene wurden im Oktober 2010 begonnen und im Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen. Die Verhandlungen mit Japan gestalteten sich insgesamt sehr komplex und langwierig, was der Grund für die übermäßig lange Verhandlungsdauer war. Dies entspricht auch den Erfahrungen aller anderen mit Japan verhandelnden europäischen Staaten.

2.            Das Abkommen im Allgemeinen

Das Abkommen entspricht in materiellrechtlicher Hinsicht weitestgehend den in letzter Zeit von Österreich geschlossenen Abkommen, wie insbesondere dem Abkommen über soziale Sicherheit mit Kanada vom 5.7.2021 (BGBl. III 47/2023).

Der vorliegende Entwurf des Abkommens bezieht sich daher aus leistungsrechtlicher Sicht auf die Pensionsversicherung und regelt darüber hinaus auch noch die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit. Anders als die bisher von Österreich geschlossenen Abkommen wird aber bei Entsendungen in beiden Staaten eine Krankenversicherung eintreten, wodurch beispielsweise die nach österreichischem Aufenthaltsrecht verlangte Abdeckung des Krankheitsrisikos sichergestellt ist.

Das Abkommen ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Abschnitt I enthält allgemeine Bestimmungen und legt im Wesentlichen den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie die Gebietsgleichstellung hinsichtlich der Gewährung von Geldleistungen aus der Pensionsversicherung fest.

Abschnitt II sieht in Bezug auf die jeweils hinsichtlich der Versicherungspflicht anzuwendenden Rechtsvorschriften das Beschäftigungslandprinzip sowie Ausnahmen von diesem Grundsatz vor.

Nach Abschnitt III erfolgt die Leistungsfeststellung im Bereich der Pensionsversicherung für den Anspruch unter Zusammenrechnung der in den beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten und die Berechnung grundsätzlich entsprechend den jeweils eigenen Versicherungszeiten.

Abschnitt IV enthält verschiedene Bestimmungen über die Durchführung und Anwendung des Abkommens.

Abschnitt V enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im EU-Bereich stehen hinsichtlich von Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine EU-Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. Nr. L 200 vom 7.6.2004 S. 1). Der vom EuGH in der Rechtssache C-55/00, Gottardo, unmittelbar aus Art. 45 AEUV (Arbeitnehmerfreizügigkeit) abgeleiteten Verpflichtung der Mitgliedstaaten, bei Abkommen mit Drittstaaten die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten den jeweils eigenen Staatsangehörigen gleichzustellen, wird dadurch entsprochen, dass der persönliche Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens unbeschränkt ist und daher alle versicherten Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit erfasst sind.

 

Besonderer Teil

Die einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen im Wesentlichen jenen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Kanada im Bereich der sozialen Sicherheit vom 5.7.2021 (BGBl. III Nr. 47/2023, Reg. Vorl. 1031 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII GP). Im Folgenden werden die Bestimmungen des Abkommens den entsprechenden Bestimmungen des österreichisch-kanadischen Abkommens gegenübergestellt, gleichzeitig wird auf die wesentlichsten Unterschiede hingewiesen:

Abschnitt I (Allgemeine Bestimmungen – Art. 1 bis 5)

Art. 1 = Art. 1 des Abkommens mit Kanada (Begriffsbestimmungen):

Dieser Artikel enthält die in allen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit üblichen Begriffsbestimmungen.

Anders als im Abkommen mit Kanada wird – ohne inhaltliche Änderung – im Abkommen mit Japan nicht der Ausdruck „zuständige Stelle“, sondern „zuständiger Träger“ verwendet (Abs. 1 lit. f).

Bei den Versicherungszeiten nach Abs. 1 lit. g werden Zeiten, die nach anderen von Japan geschlossenen Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit berücksichtigt werden, um Leistungsansprüche nach diesen Rechtsvorschriften festzustellen, nicht von diesem Abkommen erfasst. Dadurch soll aus japanischer Sicht ausgeschlossen werden, dass solche nicht-japanischen Zeiten von Japan an Österreich als japanische Zeit gemeldet werden. In Bezug auf Österreich wird die analoge Rechtsfolge durch Art. 2 Abs. 4 erreicht.

Art. 2 = Art. 2 des Abkommens mit Kanada (sachlicher Geltungsbereich):

So wie die übrigen Abkommen mit außereuropäischen Staaten bezieht sich das Abkommen in Bezug auf die leistungsrechtlichen Regelungen nur auf die Pensionsversicherung.

Im Bereich der Leistungen bei Alter, Invalidität und Tod wird in der Republik Österreich – so wie in bisher allen bilateralen Abkommen – nur die gesetzliche Pensionsversicherung erfasst. Die von der Republik Österreich geschlossenen Abkommen beziehen sich somit auf die Sozialversicherung. Bereiche, die nicht unter den Begriff „Sozialversicherung“ subsumiert werden können, fallen nicht darunter. Im Unterschied zum EU-Recht kann bei einem bilateralen Abkommen jede Vertragspartei festlegen, was unter diesem Begriff zu verstehen ist.

„Sozialversicherung“ beruht auf dem Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ (Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG). So wie nach den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen wird das Sondersystem für Notare nach dem NVG 2020 vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen.

Es ist nicht erforderlich, zur Vermeidung von Missverständnissen die sonstigen Versorgungseinrichtungen der Freien Berufe (zum Beispiel der Rechtsanwaltschaft nach § 49 RAO) vom sachlichen Geltungsbereich ausdrücklich auszunehmen, da diese Systeme, die nicht die beschriebenen Voraussetzungen erfüllen, eben nicht unter den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens fallen.

Im Hinblick auf das das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz beherrschende Prinzip der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung wird durch die ergänzende Regelung des Abs. 1 letzter Satz klargestellt, dass die Zuordnungsregelungen des Abschnittes II alle Zweige der Sozialversicherung betreffen und somit das Entstehen von Teilversicherungen grundsätzlich ausgeschlossen ist, wobei das Abkommen mit Japan allerdings in Abkehr von diesem Grundsatz für bestimmte Fallkonstellationen ausdrücklich Teilversicherungen in der Kranken- und Unfallversicherung schafft (siehe insbesondere bei Art. 7). Andere Regelungen, wie zum Beispiel die Exportregelung in Art. 5, werden durch diese partielle Ausdehnung des Anwendungsbereiches nicht erfasst. In Bezug auf Japan erfolgt die Beschränkung der japanischen Kranken- und Arbeitslosenversicherung auf die Anwendung des Abschnittes II durch eine explizite Aufzählung jener Bestimmungen des Abkommens, die auf diese Versicherungszweige anzuwenden sind, ohne allerdings inhaltlich zu einem anderen Ergebnis als Österreich zu gelangen.

Abs. 3 betreffend die Berücksichtigung von Rechtsänderungen entspricht der in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehenen Regelung.

Abs. 4 legt fest, dass in Bezug auf Österreich Verträge oder andere internationale Abkommen mit einem Drittstaat (mit Ausnahme von Versicherungslastregelungen) nicht vom Abkommen erfasst sind (sh. dazu auch die entsprechende Anmerkung zu Art. 1).

Art. 3 = Art. 3 des Abkommens mit Kanada (persönlicher Geltungsbereich)

Dieser Artikel legt den persönlichen Geltungsbereich des Abkommens fest, der wie alle neuen Abkommen ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit alle Personen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten versichert sind oder waren, sowie deren Angehörige und Hinterbliebene umfasst.

Art. 4 = Art. 4 des Abkommens mit Kanada (Gleichbehandlung)

In den in der Vergangenheit von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit wurde die Gleichbehandlung nur auf Staatsangehörige eines Vertragsstaates und auf einige andere Personengruppen (z.B. Flüchtlinge, Staatenlose) angewandt.

Abs. 1 erstreckt, wie auch bereits das Abkommen mit Kanada, die Gleichbehandlung auf alle Personen (unabhängig von deren Staatsangehörigkeit), allerdings nur dann, wenn diese von den Rechtsvorschriften des jeweils anderen Vertragsstaates erfasst sind bzw. waren, sowie auf deren Angehörige. Durch diesen Zusatz wird ausgeschlossen, dass Österreich aufgrund des Abkommens mit Japan z.B. einen mexikanischen Staatsangehörigen einem österreichischen Staatsbürger gleichstellen muss, wenn dieser nicht zuvor in Japan versichert war.

Abs. 2 legt fest, dass in Bezug auf Japan die Bestimmungen über zusätzliche Zeiten für japanische Staatsangehörige aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Gebietes von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Diese Regelung findet sich in allen von Japan geschlossenen Abkommen und betrifft eine Sonderregelung des japanischen Rechts betreffend den Versicherungsschutz von Auslandsjapanern.

Die in Abs. 3 vorgesehenen Ausnahmen entsprechen den Regelungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

Die sonst im Zusammenhang mit der Gleichbehandlungsverpflichtung vorgesehene Regelung hinsichtlich der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Staaten auch hinsichtlich des Exports von Leistungen bei Aufenthalt in Drittstaaten (zum Beispiel Art. 4 Abs. 2 des Abkommens mit Korea, BGBl. III Nr. 83/2010) wurde wie auch schon bei Brasilien (Reg. Vorl. 1523 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII GP) bei gleichem Inhalt im Zusammenhang mit dem Leistungsexport vorgesehen (Art. 5 Abs. 2).

Art. 5 = Art. 5 des Abkommens mit Kanada (Zahlung an Leistungsempfänger im Ausland)

Die in diesem Artikel normierte Gebietsgleichstellung (Abs. 1) enthält so wie alle anderen von Österreich geschlossenen Abkommen das Verbot einer Leistungseinschränkung oder eines Leistungsausschlusses, weil sich die betroffene Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält. Leistungen in den vom sachlichen Geltungsbereich des Abkommens (mit Ausnahme der anzuwendenden Rechtsvorschriften) nicht erfassten Bereichen (wie zum Beispiel Leistungen der Unfallversicherung oder das österreichische Pflegegeld) werden dadurch nicht erfasst, sodass für diese das nationale Recht (zum Beispiel § 89 ASVG) uneingeschränkt weiterhin Anwendung finden kann.

Hinsichtlich der Regelung betreffend den Export bei gewöhnlichem Aufenthalt in einem Drittstaat (Abs. 2) siehe die Erläuterungen zu Art. 4. Wie in allen Abkommen ist die Ausgleichszulage aus der österreichischen Pensionsversicherung (Abs. 3) vom Export ausgenommen.

In Abs. 3 wurden auch Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich (in Österreich zum Beispiel §§ 612, 639 oder 649 ASVG) von der Exportverpflichtung ausgenommen. Dadurch kann den Intentionen des Gesetzgebers, solche Einmalzahlungen nur jenen Personen zu gewähren, die tatsächlich von der Kaufkraftentwicklung im Inland betroffen sind, Rechnung getragen werden. Im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten erfolgt dies durch eine entsprechende Einschränkung der Definition der erfassten Geldleistungen (zum Beispiel Art. 1 Abs. 1 lit. g des Abkommens mit Indien, BGBl. III Nr. 60/2015).

Ergänzend wird in Art. 5 Abs. 1 noch angeführt, dass in Bezug auf Japan die Gebietsgleichstellung nicht für jene japanischen Rechtsvorschriften gilt, die vorsehen, dass eine Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder älter als 60 Jahre, aber jünger als 65 Jahre ist, am Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder am Todestag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Japan haben muss, um einen Anspruch auf eine Grundinvaliditätspension oder eine Grundhinterbliebenenpension zu erlangen. Hier müssen also der gewöhnliche Aufenthalt und die dadurch ausgelöste Versicherung in Japan liegen, ein gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich wird nicht gleichgestellt. Diese Einschränkung, die in allen von Japan geschlossenen Abkommen vorgesehen ist, hat zur Folge, dass Personen, die im Alter zwischen 60 und 65 Jahren in Österreich leben und invalid werden bzw. versterben, keinen Anspruch auf japanische Grundleistungen auslösen können. Allerdings wird bei Vorliegen einer Versicherung in Österreich in diesem Zeitraum vorgesehen, dass diese nachteilige Wirkung nicht eintritt (Art. 16), sodass sie auf jene Personen beschränkt bleibt, die nicht mehr erwerbstätig sind. Dem österreichischen Wunsch, auch die Zeit des Bezuges einer österreichischen Pension einer japanischen Versicherung gleichzustellen, konnte die japanische Seite nicht nachkommen. Bei Invalidität käme aber eine japanische Altersleistung mit Erreichen des entsprechenden Alters in Betracht.

Abschnitt II (Bestimmung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften – Art. 6 bis 12)

Art. 6 = Art. 6 und 7 des Abkommens mit Kanada (Allgemeine Bestimmungen)

Dieser Abschnitt regelt die sich aus der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ergebende Pflichtversicherung, wobei entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit grundsätzlich auf das Beschäftigungslandprinzip abgestellt wird (Art. 6 Abs. 1). Anders als im Kanada-Abkommen werden selbständige und unselbständige Erwerbstätige hier in einem Artikel zusammengefasst.

Abs. 2 enthält eine neue, in den bisher von Österreich geschlossenen Abkommen nicht enthaltene Regelung, die mit der vor allem bei Entsendungen gewünschten Doppelversicherung in der Krankenversicherung zusammenhängt (siehe daher näher bei Art. 7).

Art. 7 = Art. 8 des Abkommens mit Kanada (Sonderbestimmungen)

Art. 7 enthält entsprechend den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen als Ausnahme vom Beschäftigungslandprinzip die Entsenderegelung.

Im Abkommen mit Japan werden zwei Fälle der Entsendung geregelt: Unter sublit. (i) der Fall, dass der Dienstnehmer keinen Dienstvertrag im anderen Vertragsstaat abschließt und unter sublit. (ii) der Fall, dass er einen Dienstvertrag mit einem Dienstgeber abschließt, der eine Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates hat, er jedoch weiterhin der Weisung des Dienstgebers mit der Niederlassung im ersten Vertragsstaat unterliegt.

Sublit. (ii) wurde auf Wunsch der japanischen Seite aufgenommen und ist eine Abkehr von der bisherigen Praxis, die vorsieht, dass bei Abschluss eines zusätzlichen Dienstvertrages mit einem anderen Dienstgeber (unabhängig davon, ob innerhalb oder außerhalb des Konzernverbundes), auf diesen zweiten Dienstvertrag die Rechtsvorschriften des Tätigkeitsstaates Anwendung finden. Allerdings ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf das Erfordernis des Fortbestandes des Weisungszusammenhangs zum bisherigen Dienstgeber tatsächlich nur Konzernüberlassungen von dieser Regelung erfasst sein dürften (damit entspricht auch das Abkommen mit Japan der Interpretation der Entsenderegelung durch andere Vertragspartner Österreichs – siehe z.B. Art. 7 Abs. 2 des Abkommens mit Australien, BGBl. III Nr. 22/2017).

In beiden Fällen gelten nur die Rechtsvorschriften des entsendenden Staates im Bereich der Pensions- und Arbeitslosenversicherung und die Rechtsvorschriften beider Staaten im Bereich der Krankenversicherung und Unfallversicherung (letztere nur für Österreich, da Japan keine eigene Unfallversicherung hat). Dies steht in Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 2 und ermöglicht daher eine Krankenversicherung in Österreich und somit eine für das Aufenthaltsrecht notwendige Abdeckung des Krankheitsrisikos.

Ziel des Art. 6 Abs. 2 ist, dass der folgende Teil von § 3 Abs. 3 ASVG im Kontext des Abkommens nicht zur Anwendung kommt: „Die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, der im Inland keine Betriebsstätte (Niederlassung, Geschäftsstelle, Niederlage) unterhält, gelten nur dann als im Inland beschäftigt, wenn sie ihre Beschäftigung (Tätigkeit) von einem im Inland gelegenen Wohnsitz aus ausüben und sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung einem System der sozialen Sicherheit im Ausland unterliegen.“ Diese Regelung soll somit sicherstellen, dass eine Person, die von Japan nach Österreich entsendet wird und weiterhin den japanischen Rechtsvorschriften unterliegt, dennoch in Österreich krankenversichert ist und nicht aufgrund der Krankenversicherung in Japan davon ausgeschlossen wird. Dadurch kann diese Person z.B. die nach österreichischem Aufenthaltsrecht verlangte Abdeckung des Krankheitsrisikos erfüllen. Aus österreichischer Sicht ist eine solche explizite Regelung nicht erforderlich, da bei der vom Abkommen beabsichtigten Doppelversicherung dieses entgegenstehende nationale Recht ohnehin nicht angewendet werden dürfte. Die Regelung wurde aber auf Wunsch der japanischen Seite zur Klarstellung eingefügt.

Ohne diese neue Regelung betreffend die Doppelversicherung in der Krankenversicherung gäbe es für diese Personengruppe zum Teil eine dreifache Belastung durch Krankenversicherungsbeiträge, denn sie würden der japanischen Krankenversicherung unterliegen, müssten sich in der österreichischen Krankenversicherung selbstversichern (§ 16 ASVG) sowie für die sechsmonatige Wartezeit (§ 124 Abs. 1 ASVG) eine alle Risiken abdeckende private Krankenversicherung abschließen. Es war der japanischen Seite ein wichtiges Anliegen, beim Abschluss eines Abkommens mit Österreich, auch für dieses aufenthaltsrechtliche Erfordernis Vorsorge zu treffen. Für Österreich besteht dabei auch die Möglichkeit, den tatsächlich während der Entsendung gezahlten Lohn besser zu überprüfen, da dieser ja für den Eintritt der Kranken- und Unfallversicherung in Österreich zu melden ist. Umgekehrt würden nach Japan entsendete Personen ebenfalls einer doppelten Krankenversicherung unterliegen. Das wäre aber nicht allzu belastend, da die Pensionsversicherungsbeiträge den überwiegenden Teil der Beitragslast in Japan ausmachen und von diesen eine Befreiung vorgesehen wird. Zusätzlich würden die entsendeten Dienstnehmer auch eine örtliche Krankenversicherung haben, was für sie von Vorteil sein kann.

Abs. 2 enthält eine Regelung, dass nach Ablauf der maximalen Entsendedauer von fünf Jahren eine Ausnahmevereinbarung zur weiteren Verlängerung der Zuständigkeiten nach Abs. 1 geschlossen werden kann. Nach den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, allerdings wird nach diesen auch für Entsendeverlängerungen die allgemeine Regelung betreffend Ausnahmevereinbarungen (im Verhältnis zu Japan Art. 10) mit demselben Erfolg verwendet.

Als ergänzende Klarstellung enthält Abs. 3 den Hinweis, dass Entsendefristen in einem Drittstaat nicht auf die fünfjährige Frist der Entsenderegelung nach dem Abkommen anzurechnen sind (die fünfjährige Frist beginnt daher von neuem zu laufen). Damit wird jener Grundsatz verdeutlicht, der z.B. auch bei der Anwendung des EU-Rechts gilt (Teil I Nr. 6 des Praktischen Leitfadens „Die Rechtsvorschriften, die für Erwerbstätige in der EU, im EWR und in der Schweiz gelten“).

Abs. 4 enthält eine Regelung für selbständig Erwerbstätige ohne zeitliche Begrenzung. Für diese Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem Vertragsstaat gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, sofern anderenfalls beide Staaten zuständig wären (die Regelung entspricht daher Art. 6 Abs. 2 des Abkommens mit Korea), mit dem Zusatz, dass wenn dadurch die japanischen Rechtsvorschriften zur Anwendung kommen, dennoch eine österreichische Kranken- und Unfallversicherung eintritt. Auch dies steht wiederum im Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Erfordernissen.

Im Unterschied zu dieser Regelung hätte Japan eine Regelung betreffend die Entsendung von selbständig erwerbstätigen Personen vorgezogen, die auch dann eine Befreiung von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates bewirkt hätte, wenn eine in einem Staat selbständig erwerbstätige Person im anderen Staat für maximal fünf Jahre eine abhängige Beschäftigung ausübt. Da eine solche Regelung in keinem der von Österreich geschlossenen Abkommen vorgesehen ist, konnte Österreich diesem Wunsch nicht entsprechen. Es wurde aber in Aussicht genommen, falls erforderlich, in den folgenden Fallkonstellationen durch eine Ausnahmevereinbarung nach Art. 10 eine Lösung zu suchen:

1. Wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die gewöhnlich in Japan tätig ist, einen kurzzeitigen Vertrag mit einem Arbeitgeber in Österreich schließt, muss diese Person, bevor sie Japan verlässt, einen Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 10 stellen, um von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ausgenommen zu werden.

2. Wenn eine selbständig erwerbstätige Person, die gewöhnlich in Japan beschäftigt ist, nach Österreich kommt, um dort dieselbe selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ein Certificate of Coverage besitzt (dieses muss von den Verbindungsstellen beider Staaten noch festgelegt werden) und später einen kurzzeitigen Vertrag mit einem Arbeitgeber in Österreich schließt, muss diese Person, so bald wie möglich nachdem dieser Vertrag geschlossen wurde, einen Antrag auf Ausnahmevereinbarung nach Art. 10 stellen, um von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften ausgenommen zu werden.

3. Sofern die Ausnahme von den österreichischen Rechtsvorschriften rückwirkend gewährt wird, werden die bereits bezahlten Beiträge rückerstattet. Der zuständige österreichische Träger soll jedoch in so einem Fall flexibel vorgehen und in der Zeit zwischen Antrag nach und Entscheidung über Art. 10 keine Beiträge einheben. 

Auf Wunsch der japanischen Seite wurde ein Abs. 5 aufgenommen, der die Anwendung von Art. 7 nur dann zulässt, wenn die Personen, die im japanischen Staatsgebiet von einem Dienstgeber mit einer japanischen Niederlassung beschäftigt werden oder in Japan eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, auch gleichzeitig den japanischen Rechtsvorschriften im Bereich der Pensionsversicherung unterliegen.

Art. 8 = Art. 7 Abs. 3 und 4 des Abkommens mit Indien (Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes oder auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr)

Abs. 1 sieht für Dienstnehmer, die eine Erwerbstätigkeit an Bord eines Seeschiffes ausüben, so wie der Großteil der anderen von Österreich geschlossenen Abkommen, das Flaggenprinzip vor. Die Zuständigkeit des nicht flaggeführenden Vertragsstaates ist allerdings dann gegeben, wenn die Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Vertragsstaat beschäftigt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im flaggeführenden Vertragsstaat hat. Diese Regelung wurde auf japanischen Wunsch aufgenommen und entspricht weitestgehend der Regelung des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Für Österreich als Binnenland hat diese Regelung insgesamt in der Praxis wenig Relevanz.

Wie ein Großteil der von Österreich geschlossenen Abkommen sieht Abs. 2 eine unbefristete Entsenderegelung für die Bediensteten von Luftfahrtunternehmen vor. Für diese Personen gilt die Zuständigkeit des Sitzstaates des Unternehmens.

Art. 9 = Art. 9 des Abkommens mit Kanada (Mitglieder diplomatischer Missionen, Mitglieder konsularischer Vertretungen und Beamte)

Mit Abs. 1 wird klargestellt, dass für Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungsbehörden die entsprechenden Konventionsbestimmungen gelten.

In Abs. 2 ist die übliche unbefristete Entsenderegelung für Beamte vorgesehen und enthält den Zusatz, dass, bei Geltung der japanischen Rechtsvorschriften, dennoch eine österreichische Kranken- und Unfallversicherung eintritt. Auch dies steht wiederum im Zusammenhang mit den aufenthaltsrechtlichen Erfordernissen (siehe Art. 7) und betrifft aus japanischer Sicht vor allem die Lehrer der Japanischen Schule in Wien.

Art. 10 = Art. 10 des Abkommens mit Kanada (Ausnahmen zu den Artikeln 6 bis 9)

Art. 10 enthält die in allen Abkommen über soziale Sicherheit vorgesehene Ausnahmemöglichkeit von den Zuordnungsregelungen der Art. 6 bis 10.

Art. 11 (Ehepartner und Kinder)

Diese Bestimmung wurde auf Wunsch der japanischen Seite aufgenommen und legt fest, dass Ehepartner und Kinder, die eine nach Art. 7 Abs. 1 von Österreich nach Japan entsendete Person begleiten, im Hinblick auf die für diese Personengruppe beabsichtigte Doppelversicherung in der Krankenversicherung nur von der japanischen Nationalen Pensionsversicherung befreit werden können, während jene, die eine nach Art. 7 Abs. 4 oder Art. 9 Abs. 2 entsendete Person begleiten (für diese ist keine Doppelversicherung vorgesehen), zusätzlich auch von der japanischen Krankenversicherung befreit werden können. Auf Antrag des Ehepartners oder der Kinder kann von diesen Regelungen eine Ausnahme gemacht werden.

Art. 12 (Pflichtversicherung)

In Art. 12 wird klargestellt, dass sich Abschnitt II nur auf die Rechtsvorschriften über die Pflichtversicherung beider Vertragsstaaten bezieht. Eine allenfalls nach nationalem Recht mögliche freiwillige Versicherung wird durch Abschnitt II somit nicht berührt.

Abschnitt III (Bestimmungen über Leistungen – Art. 13 bis 17)

Die Feststellung der Pensionen nach dem Abkommen mit Japan soll nach genau denselben Grundsätzen wie in den zuletzt von Österreich geschlossenen Abkommen erfolgen.

Abschnitt III ist in Teil 1 (Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften, Art. 13 und 14) und Teil 2 (Leistungen nach den japanischen Rechtsvorschriften, Art. 15 bis 17) gegliedert.

Art. 13 (Zusammenrechnung durch Österreich)

Sofern in Österreich eine Zusammenrechnung erforderlich ist, sind nach Abs. 1 japanische, sich nicht mit österreichischen Zeiten deckende Versicherungszeiten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen wie österreichische zu behandeln (= Art. 12 Abs. 1 des Abkommens mit Kanada).

Liegen weniger als 12 Versicherungsmonate in Österreich vor, so ist grundsätzlich keine Zusammenrechnung vorzunehmen (Abs. 2 = Art. 14 des Abkommens mit Kanada).

Abs. 3 enthält die üblichen unilateralen Sonderregelungen für die Zusammenrechnung auf österreichischer Seite (= Art. 15 des Abkommens mit Kanada). Eine Sonderzusammenrechnung ist für jene Fälle vorgesehen, in denen das nationale Recht qualifizierte Zeiten verlangt (Zeiten in einem Sondersystem oder in einem bestimmten Beruf oder einer bestimmten Beschäftigung). Dann sind auch von den im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Versicherungszeiten nur jene im Rahmen der Zusammenrechnung zu berücksichtigen, die diese Qualifikation erfüllen (lit. a).

Darüber hinaus wird auch den Zeiten des Bezuges einer japanischen Pension eine neutralisierende Wirkung zuerkannt (lit. b).

Als Beitragszeiten der Pflichtversicherung gelten auch japanische Versicherungszeiten, in denen der Betroffene beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war (lit. c).

Zeiten in einem Drittstaat sind auch zu berücksichtigen, wenn Österreich mit diesem ein entsprechendes bilaterales Abkommen geschlossen hat (lit. d = Art. 13 des Abkommens mit Kanada). Allerdings sind natürlich, so wie bisher, auch Zeiten in einem Staat, der die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden hat, bei dieser Multilateralisierung der Zusammenrechnung zu berücksichtigen.

Art. 14 = Art. 16 des Abkommens mit Kanada (Berechnung der Leistungen durch Österreich)

Sofern eine Zusammenrechnung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nicht erforderlich ist, gewährt Österreich die nach nationalem Recht zustehende Leistung (Abs. 1).

Sofern nur unter Zusammenrechnung nach Art. 13 Abs. 1 ein Leistungsanspruch besteht, berechnet Österreich die Leistung nach den nationalen Regelungen, die für die Berechnung von Leistungen aufgrund bilateraler Abkommen vorgesehen sind (somit nach § 8 SV-EG).

Art. 15 (Zusammenrechnung durch Japan)

Analog den Regelungen für Österreich, werden österreichische, sich nicht mit japanischen Zeiten deckende Versicherungszeiten für eine Zusammenrechnung wie japanische Zeiten behandelt, um einen Leistungsanspruch nach japanischem Recht festzustellen. Ausgenommen hiervon sind Kapitalzahlungen in Todesfällen und Abfindungen nach den im Art. 2 Abs. 2 lit. a bezeichneten japanischen Pensionssystemen.

Abs. 2 erläutert, wie die österreichischen Versicherungszeiten nach japanischem Recht qualifiziert werden.

Art. 16 (Sonderbestimmungen über Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene für Japan)

Diese Bestimmung enthält Sonderregelungen für Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene betreffend den Tag der ersten medizinischen Untersuchung und den Todestag. Wenn dieser innerhalb von bestimmten Versicherungszeiten liegen muss, gelten auch österreichische Zeiten analog. Diese Regelung hängt auch mit Art. 5 Abs. 1 zusammen.

Art. 17 (Berechnung der Leistungen durch Japan)

Für die Leistungsberechnung sieht Abs. 1 vor, dass bei Leistungsansprüchen, die auch ohne Zusammenrechnung der Zeiten gegeben sind, diese Berechnung nur unter Heranziehung der japanischen Zeiten erfolgt (das entspricht somit der für Österreich vorgesehenen Regelung des Art. 14 Abs. 1). Ist dem gegenüber eine Zusammenrechnung der Zeiten erforderlich, so ist die Leistung grundsätzlich nach der pro-rata-temporis-Methode zu berechnen (Abs. 2 bis 4).

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen – Art. 18 bis 25)

Die in den Art. 18 bis 25 enthaltenen verschiedenen Bestimmungen betreffen die Durchführung des Abkommens. Diese Bestimmungen entsprechen im Wesentlichen den diesbezüglichen Bestimmungen in den anderen von Österreich geschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit.

Art. 18 = Art. 20 des Abkommens mit Kanada (Verwaltungszusammenarbeit)

Art. 18 enthält die üblichen Zusammenarbeits- und Amtshilferegelungen, wobei Abs. 1 lit. a die Rechtsgrundlage für den Abschluss der Verwaltungsvereinbarung, lit. b die Benennung der Verbindungsstellen, und lit. c die wechselseitige Informationspflicht bezüglich nationaler Rechtsänderungen vorsehen.

Abs. 2 normiert eine kostenfreie wechselseitige Unterstützungspflicht bei der Anwendung des Abkommens.

Art. 19 = Art. 24 des Abkommens mit Kanada (Kommunikation)

Art. 20 = Art. 23 des Abkommens mit Kanada (Abgaben oder Gebühren und Legalisierung)

Art. 21 = Art. 25 des Abkommens mit Kanada (Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen)

Art. 22 = Art. 26 des Abkommens mit Kanada (Zahlung von Leistungen)

Diese Bestimmung legt die Zahlungsmodalitäten für Leistungen fest. Wie auch bereits in der Vergangenheit in anderen Abkommen (z.B. Art. 19 Abs. 4 des Abkommens mit Indien), wurde bei Japan in Bezug auf Zahlungen an Personen, die im anderen Vertragsstaat wohnen, eine Regelung für den Fall der Verhängung von Währungskontrollen vorgesehen.

Art. 23 = Art. 22 des Abkommens mit Kanada (Datenschutz)

Die Datenschutzregelung in Art. 23 entspricht im Wesentlichen den Datenschutzregelungen, wie sie in jüngster Zeit in den anderen Abkommen vorgesehen wurden. Diese stellen insbesondere sicher, dass auch die nach Japan übermittelten personenbezogenen Sozialdaten dort das gleiche Schutzniveau genießen wie in Österreich selbst. Der genaue Inhalt der auszutauschenden Daten wird in der ergänzend zu schließenden Verwaltungsvereinbarung und in den darauf basierenden bilateralen Formularen festgelegt werden.

Art. 24 = Art. 27 des Abkommens mit Kanada (Streitbeilegung)

Zu einer Streitbeilegung sind primär die zuständigen Behörden berufen.

Art. 25 (Überschriften)

Diese Bestimmung wurde auf Wunsch der japanischen Seite aufgenommen, hat jedoch keine wesentliche Bedeutung.

Abschnitt V (Übergangs- und Schlussbestimmungen – Art. 26 bis 28)

Diese Artikel enthalten die üblichen Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. 26 = Art. 29 des Abkommens mit Kanada (Übergangsbestimmungen)

Abs. 1 legt fest, dass das Abkommen nur Ansprüche auf Leistungen nach seinem Inkrafttreten eröffnet (also keine Leistungsgewährung auf Grund des Abkommens für den davorliegenden Zeitraum).

Für die Feststellung von Leistungsansprüchen sind gemäß Abs. 2 auch die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Versicherungszeiten (insbesondere für die Zusammenrechnung) bzw. rechtlich relevanten Ereignisse zu berücksichtigen.

Abs. 3 regelt, dass dieses Abkommen nicht für Ansprüche gilt, die durch eine Kapitalabfindung oder eine Beitragsrückerstattung vor seinem Inkrafttreten abgegolten wurden.

Vorbehaltlich der Abs. 5 bis 7 regelt Abs. 4, dass Entscheidungen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen wurden, keine Auswirkungen auf Ansprüche haben, die aufgrund dieses Abkommens festgestellt worden sind.

In Abs. 5 ist eine unilateral für Österreich geltende Schutzregelung vorgesehen, die Personen helfen soll, die erst nach einem gewissen Zeitraum vom Inkrafttreten des neuen Abkommens Kenntnis erlangen und einen Anspruch nur aufgrund des Abkommens erwerben können. Wird ein Antrag auf Leistung binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens gestellt, so ist die Leistung ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zu gewähren.

Abs. 6 schließt für Österreich aus, dass bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens (alleine aufgrund des nationalen Rechts) zuerkannte Leistungen neu festgestellt werden.

Abs. 7 schließt für Japan aus, dass bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens zuerkannte Leistungen durch die Anwendung des Abkommens reduziert werden. In Japan ist im Unterschied zu Österreich eine Neufeststellung von bereits zuvor nach nationalem japanischem Recht zuerkannten Leistungen möglich.

Für die Übergangsfälle (Entsendebeginn bereits vor dem Inkrafttreten des Abkommens) sieht Abs. 8 vor, dass die fünfjährige Entsendefrist erst mit dem Inkrafttreten zu laufen beginnt.

Art. 27 = Art. 32 des Abkommens mit Kanada (Inkrafttreten)

Art. 28 = Art. 31 des Abkommens mit Kanada (Vertragsdauer und Kündigung)

Das Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen, es kann aber von jeder Vertragspartei gekündigt werden. Eine solche Kündigung hat aber keine Auswirkung auf schon zuerkannte Leistungsansprüche.