Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Japan
Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung
Einbringende Stelle: |
BMEIA |
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Vorhabensart: |
Über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung |
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Laufendes Finanzjahr: |
2023 |
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Inkrafttreten/ Wirksamwerden: |
2024 |
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Vorblatt
Problemanalyse
Die soziale Sicherheit von Personen, die ihr Erwerbsleben in Österreich und Japan zurückgelegt haben oder die sich im anderen Staat vorübergehend aufhalten oder dort wohnen, ist allein auf Grund der jeweils national geltenden Bestimmungen nicht umfänglich gewährleistet. Darüber hinaus kann bei Erwerbskarrieren mit Bezugspunkten zu beiden Staaten (z. B. Entsendungen) eine doppelte Versicherungspflicht eintreten, was Wettbewerbsnachteile für grenzüberschreitend tätige Unternehmen zur Folge hat.
Japan hat in den letzten Jahren mit einigen europäischen Staaten Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen, wie zum Beispiel mit Finnland, Tschechien, Italien, Ungarn und den Niederlanden. 2004 trat die österreichische Botschaft in Tokio über das ehemalige Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten erstmals an das Sozialministerium mit dem Wunsch nach Abschluss eines Abkommens mit Japan heran. Anlass war die sehr stark gestiegene Anzahl österreichischer Arbeitnehmer in Japan.
Die Gespräche auf Expertenebene wurden im Oktober 2010 begonnen und im Juni 2023 erfolgreich abgeschlossen. Die Verhandlungen mit Japan gestalteten sich insgesamt sehr komplex und langwierig, was der Grund für die übermäßig lange Verhandlungsdauer war. Dies entspricht auch den Erfahrungen aller anderen mit Japan verhandelnden europäischen Staaten.
Ziel(e)
Aufnahme der internationalen Grundsätze der Koordination im Bereich der sozialen Sicherheit (wie z. B. Gleichbehandlung der Staatsangehörigen), Gewährung von Leistungen aus der Pensionsversicherung durch Zusammenrechnung der Versicherungszeiten für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen und Berechnung der Pensionen aufgrund der jeweils eigenen Versicherungszeiten sowie Vermeidung von Doppelversicherungen insbesondere in der Pensionsversicherung.
Inhalt
Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):
Lösung der Probleme durch ein bilaterales Abkommen, das auf den international üblichen Grundsätzen der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit beruht.
Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag
Das Vorhaben hat keinen direkten Beitrag zu einem Wirkungsziel.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:
Eine exakte Berechnung der finanziellen Auswirkungen des Abkommens ist insbesondere im Bereich der Pensionsversicherung mangels geeigneter Daten nicht möglich. Dies betrifft vor allem auch die mögliche Zahl jener Personen, die erst auf Grund des Abkommens einen Pensionsanspruch geltend machen können, denn nur bei diesem Personenkreis kann das Abkommen finanzielle Auswirkungen haben. Wegen der vergleichbaren Ausgangssituation mit dem Abkommen mit der Slowakei, das noch vor deren EU-Beitritt geschlossen wurde, können die für dieses Abkommen ermittelten Auswirkungen als Ausgangsbasis herangezogen werden.
Im Hinblick auf die zuletzt in Österreich beschäftigten rund 800 japanischen Staatsbürger (09/2023) und die damals im Verhältnis zur Slowakei herangezogenen rund 5.000 beschäftigten slowakischen Staatsbürger allerdings nur zu rund 16 Prozent.
Auch bei der Berechnung des Mehraufwandes aufgrund des Abkommens mit Japan muss berücksichtigt werden, dass in vielen Fällen mit Erreichen des normalen Pensionsalters ein Anspruch auch ohne Abkommen bestehen würde. Ferner werden auch von Japan nach Österreich Pensionen gezahlt werden. Durch die Überweisung dieser Leistungen nach Österreich reduzieren sich zum Teil die Ansprüche auf Ausgleichszulage bzw. – soweit ohne Abkommen kein österreichischer Pensionsanspruch besteht – auf entsprechende Leistungen der Mindestsicherung.
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Japan mit geschätzten 13 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich drei Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2022 in Höhe von 406 Euro basiert und auf Basis der Entwicklung der letzten Jahre eine Steigerung von fünf Prozent pro Jahr angenommen wird. Der Pensionsmehraufwand belastet in gleicher Höhe den Bund (UG 22 – Ausfallhaftung).
Finanzierungshaushalt für die ersten fünf Jahre
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Nettofinanzierung Bund |
0 |
‑92 |
‑117 |
‑144 |
‑174 |
Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme
Maßnahme |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Pensionen auf Grund des Abkommens |
0 |
92.000 |
117.000 |
144.000 |
174.000 |
Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die EU-Konformität ist gegeben. Im EU-Bereich stehen hinsichtlich der Abkommen über soziale Sicherheit mit Drittstaaten keine europarechtlichen Vorschriften in Kraft, sodass die Mitgliedstaaten einen diesbezüglichen Gestaltungsspielraum haben. Das vorliegende Abkommen entspricht aber den in diesem Bereich maßgebenden Grundsätzen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Abl. Nr. L 166 vom 30.4.2004 S. 1).
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
Anhang
Detaillierte Darstellung der finanziellen Auswirkungen
Bedeckung
in Tsd. € |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Auszahlungen/ zu bedeckender Betrag |
|
92 |
117 |
144 |
174 |
in Tsd. € |
Betroffenes Detailbudget |
Aus Detailbudget |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
gem. BFRG/BFG |
22.01.01 BB, PL variabel |
|
|
92 |
117 |
144 |
174 |
Erläuterung der Bedeckung
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Japan mit geschätzten 13 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich 3 Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2022 in Höhe von 406 Euro basiert und auf Basis der Entwicklung der letzten Jahre eine Steigerung von 5 Prozent pro Jahr angenommen wird. Der Pensionsmehraufwand belastet in gleicher Höhe den Bund (UG 22 – Ausfallhaftung).
Laufende Auswirkungen – Transferaufwand
Körperschaft (Angaben in €) |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Sozialversicherungsträger |
|
92.000,00 |
117.000,00 |
144.000,00 |
174.000,00 |
Bund |
|
92.000,00 |
117.000,00 |
144.000,00 |
174.000,00 |
GESAMTSUMME |
|
184.000,00 |
234.000,00 |
288.000,00 |
348.000,00 |
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
Empf. |
Aufw. (€) |
SV-Mehraufwendungen Pensionsaufwand |
SV |
|
|
1 |
92.000,00 |
1 |
117.000,00 |
1 |
144.000,00 |
1 |
174.000,00 |
Bund-Mehraufwendungen Ausfallhaftung (UG 22) |
Bund |
|
|
1 |
92.000,00 |
1 |
117.000,00 |
1 |
144.000,00 |
1 |
174.000,00 |
Ausgehend von den bisherigen Erfahrungen kann im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens mit Japan mit geschätzten 13 Neuzugängen sofort nach Inkrafttreten und mit durchschnittlich drei Neuzugängen jährlich gerechnet werden, wobei die Berechnung des sich daraus ergebenden Pensionsmehraufwandes auf der durchschnittlichen Pension ins Ausland für Angestellte bei der Pensionsversicherungsanstalt im Dezember 2022 in Höhe von 406 Euro basiert und auf Basis der Entwicklung der letzten Jahre eine Steigerung von fünf Prozent pro Jahr angenommen wird. Der Pensionsmehraufwand belastet in gleicher Höhe den Bund (UG 22 – Ausfallhaftung).
Laufende Auswirkungen – Erträge aus der op. Verwaltungstätigkeit und Transfers
Körperschaft (Angaben in €) |
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
Sozialversicherungsträger |
|
92.000,00 |
117.000,00 |
144.000,00 |
174.000,00 |
|
|
2023 |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
|||||
Bezeichnung |
Körperschaft |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
Menge |
Ertrag (€) |
SV-Mehreinnahmen Ausfallhaftung des Bundes (UG 22) |
SV |
|
|
1 |
92.000,00 |
1 |
117.000,00 |
1 |
144.000,00 |
1 |
174.000,00 |
Der Pensionsmehraufwand wird den Pensionsversicherungsträgern vom Bund (UG 22 – Ausfallhaftung) ersetzt.
Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.12 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 435175822).