Allgemeiner Teil

Um Eltern auch für das kommende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit der Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zu betreuen, soll die Maßnahme der Sonderbetreuungszeit verlängert werden. Gleiches gilt für die schon bisher vom Abs. 1 erfassten weiteren Personengruppen. Die Sonderbetreuungszeit kann aber auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

Die Sonderbetreuungszeit kann im Rahmen einer COVID-19-Kurzarbeit auch für die Zeiten der tatsächlichen Beschäftigung gewährt werden. Die Sonderbetreuungszeit darf allerdings nicht auf die Ausfallstunden angerechnet werden.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich der vorliegende Entwurf auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B-VG (Arbeitsrecht).

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 18b Abs. 1):

Die Möglichkeit der Gewährung der Sonderbetreuungszeit gilt unabhängig davon, ob auf der Basis der „Vorgängerregelungen“ bereits Sonderbetreuungszeit durch den Arbeitgeber gewährt wurde.

§ 18b Abs. 1 AVRAG idF. BGBl. I Nr. 23/2020 bleibt - auch im Hinblick auf die Neuregelung des Abs. 1 - für die Abwicklung von Vergütungsansprüchen nach dieser Bestimmung bis 30. Juni 2021 aufrecht.

Der Norminhalt des § 18b Abs. 1a AVRAG ergibt sich weiterhin aus dem § 18b Abs. 1 AVRAG idF. BGBl. I Nr. 23/2020.

Die Finanzierung der Vergütungen des Bundes nach § 18b Abs. 1 AVRAG erfolgt mit Budgetmitteln aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds nach dem COVID-19-FondsG.

Zu Z 2 (§ 19 Abs. 1 Z 47):

Für die Zeit nach dem Außerkrafttreten der gesetzlichen Bestimmung zur Sonderbetreuungszeit ab dem 1. März 2021 kann diese nicht mehr vereinbart bzw. in Anspruch genommen werden.