Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird

 

Vereinfachte wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Einbringende Stelle:

BMAFJ

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2020

 

Vorblatt

 

Problemanalyse

Um Eltern auch für das kommende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit allfälliger Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zu betreuen, soll die bereits bestehende Maßnahme der Sonderbetreuungszeit verlängert werden. Die übrigen Tatbestände der bestehenden Regelung der Sonderbetreuungszeit (Betreuung von Behinderten und pflegebedürftigen Personen) bleiben bei der nunmehrigen Verlängerung unverändert. Die Sonderbetreuungszeit kann auch während der Schulferien gewährt werden, wenn die Notwendigkeit der Betreuung des Kindes durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer gegeben ist. Diese betrifft die Herbstferien (schulautonome Tage), die Weihnachtsferien und die Semesterferien.

 

Ziel(e)

Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, von Pflegebedürftigen und Behinderten im Privathaushalt, wenn die bisherige Betreuungsmöglichkeit aufgrund der Corona-Pandemie entfällt.

 

Inhalt

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

Verlängerung der bisherigen Maßnahmen der Sonderbetreuungszeit.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Mit Inkrafttreten des Anspruches auf eine Sonderbetreuungszeit am 16. März 2020 bis zum 24. August 2020 wurden vom Bund 2.464.478,18 € ausbezahlt, um den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern das weitergezahlte Entgelt teilweise zu ersetzen. In diesen Zeitraum fällt jedoch eine Schließung sämtlicher Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen im gesamten Bundesgebiet und das Fernbleiben von 24-Stunden-Betreuungskräften aus dem Ausland wegen der Corona-Pandemie. Am meisten beansprucht wurde die Sonderbetreuungszeit bisher zur Betreuung von Kindern bis 14 Jahren aufgrund der bundesweiten Schließung von Schulen und zwar für 29.341 Kinder. Im Unterschied dazu wurden 188 Behinderte und 110 Pflegebedürftige im Rahmen der Sonderbetreuungszeit betreut. Eine solche generelle Schließung von Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen ist aufgrund des beabsichtigten Ampelsystems nicht mehr zu erwarten. Daher wird sich die finanzielle Mehrbelastung für den Bund weit unterhalb dieser Summe bewegen. Eine konkrete Inanspruchnahme wird von der Entwicklung der Pandemie und von notwendigen Schließungen im Einzelfall abhängen und ist daher nicht bezifferbar.

 

Anmerkungen zu sonstigen, nicht wesentlichen Auswirkungen:

Keine.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen dienen nicht der Erfüllung von unionsrechtlichen Vorgaben.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung

Keine erforderlich.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.6 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 1425226195).