Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, BGBl. Nr. 512/1988 idgF, (im Folgenden: „Übereinkommen“) hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt weshalb auch die Annahme eines Beitritts der Genehmigung des Nationalrats gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG bedarf. Da durch das Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 2 Z 2 B-VG. Bisher haben neben Österreich folgende Staaten das Übereinkommen ratifiziert: Argentinien, Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Venezuela, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland und die Vereinigten Staaten von Amerika. Nachstehende Staaten haben erklärt, sich weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten: Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien. Die Volksrepublik China hat die Weiteranwendung des Übereinkommens auf die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macao erklärt.

Gemäß Art. 37 und Art. 38 des Übereinkommens können Staaten, die zum Zeitpunkt der Annahme des Übereinkommens nicht Mitglieder der Haager Konferenz waren, dem Übereinkommen beitreten. Ein Beitritt wird gegenüber den anderen Vertragsstaaten aber nur im Fall der Annahme des Beitritts wirksam (Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens). Österreich hat bisher den Beitritt folgender Staaten angenommen: Albanien, Andorra, Armenien, Bahamas, Brasilien, Bulgarien, Chile, El Salvador, Estland, Georgien, Island, Kasachstan, Kolumbien, Republik Korea, Lettland, Litauen, Malta, Marokko, Mauritius, Mexiko, Monaco, Moldau, Neuseeland, Panama, Peru, Polen, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Seychellen, Singapur, Slowenien, Südafrika, Ungarn, Uruguay und Zypern. In der Folge sind unter anderem die Republik Belarus, die Dominikanische Republik, die Republik Ecuador, die Republik Honduras, die Republik Ukraine und die Republik Usbekistan dem Übereinkommen beigetreten.

Gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wirkt der Beitritt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die erklärt haben, den Beitritt anzunehmen. Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staat, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am ersten Tag des dritten Kalendermonats nach Hinterlegung der Annahmeerklärung in Kraft.

Im Hinblick auf die Annahme des Beitritts der Ukraine ist zwar eine gewisse Anzahl von Fällen von Kindesentführungen aus der bzw. in die Ukraine zu erwarten, die Fallzahl ist jedoch derzeit nicht abschätzbar. Allerdings ist im Hinblick auf die relativ gleichbleibende Gesamtzahl von Fällen internationaler Kindesentführungen davon auszugehen, dass sich am Ist-Zustand im Wesentlichen nichts ändert und eine finanzielle Belastung des Bundes nicht zu erwarten ist.

Besonderer Teil

Durch die Abgabe der österreichischen Annahmeerklärung gemäß Art. 38 Abs. 4 des Übereinkommens wird dieses auch zwischen der Republik Österreich und der Republik Belarus, der Dominikanischen Republik, der Republik Ecuador, der Republik Honduras, der Republik Ukraine und der Republik Usbekistan wirksam und damit anwendbar.