441 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht und Antrag

des Budgetausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG)

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage 408 der Beilagen betreffend Budgetbegleitgesetz 2021 hat der Budgetausschuss am 6. November 2020 auf Antrag der Abgeordneten Gabriel Obernosterer und Mag. Dr. Jakob Schwarz, BA mit Stimmenmehrheit (dafür: V, F, G, dagegen: S, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Covid-19-Lagers und über die Verfügung über Bundesvermögen bei Abgabe aus diesem Lager (COVID-19-Lagergesetz-CO-LgG) zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Durch die globale Gesundheitskrise der COVID-19-Pandemie waren im Gesundheitswesen etablierte Lieferkanäle versorgungsrelevanter Produkte teilweise unterbrochen und kritische Güter am Markt nicht verfügbar. Der Bund hat daher in Ergänzung zu den etablierten Beschaffungskanälen der Bundesländer vorübergehend die Koordinierung und Sicherstellung der Beschaffung von notwendigen Schutzausrüstungsprodukten, Verbrauchsmaterialien etc. gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG), BGBl. I Nr. 12/2020, übernommen.

Um eine kontinuierliche Versorgung des gesamten Gesundheitssektors sowie des besonders vulnerablen Pflege- und Sozialbereiches während der aktuellen Pandemie sicherzustellen und aufgrund der bisherigen Erfahrungen ist es erforderlich, auch langfristig die Resilienz zu erhöhen.

Daher soll in Ergänzung zu den Maßnahmen zur laufenden Versorgung auch ein Grundstock an Schutzausrüstungen und medizinischen Produkten vorrätig gehalten werden, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen, diese für einen bestimmten Zeitraum ausgleichen und somit auch dem temporären Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können. Die Beschaffung, Verwaltung, Lagerung und Verteilung dieser kritischen Güter erfolgt durch das Bundesministerium für Landesverteidigung.

Das Ziel des COVID-19-Lagers ist die Bereithaltung eines ‚Notvorrats‘ für die Dauer der aktuellen Pandemie. Es soll unter Nutzung der einschlägigen Rahmenvereinbarungen der BBG und unter Wahrung der Rahmenbedingungen des Haushaltsrechtes ein Vorhaben definiert werden, das diese vorausschauende Beschaffung für zukünftige Phasen der Pandemie sicherstellt. Durch das COVID-19-Lager soll keine regelmäßige Versorgung der einzelnen Bedarfsträger erfolgen, sondern eine Krisenbevorratung, die im Bedarfsfall einen Ausgleich von kurzfristigen Einschränkungen in der Versorgung mit Schutzausrüstung ermöglichen, die nicht durch die jeweiligen regionalen Krisenbevorratungen abgedeckt werden können. Dieses Lager soll sich aus noch vorhandenen Beständen aus dem Bundeskontingent und notwendigen ergänzenden Beschaffungen im Wege der BBG von nicht im ausreichendem Ausmaß vorhandenen kritischen Gütern zusammensetzen.

Das Bundesheer ist durch seine langjährige Erfahrung und logistische Expertise die geeignete Institution, strategische Reserven an Schutzausrüstung für die Republik einzulagern und diese auch zu beschaffen.

Die für den Ankauf, die Lagerhaltung und die Verteilung anfallenden Kosten sind aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds zu bedecken.

Hierfür bedarf es der Schaffung der haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen, die in Entsprechung des Ministerratsvortrages 30/16 vom 15. September 2020 nunmehr durch das vorliegende Gesetz geschaffen werden.

Zu § 1:

Die Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Landesverteidigung, hat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz, das den Bedarf erhebt, in Ergänzung zur laufenden Versorgung, die auf regionaler Ebene der Länder, wie auch der österreichischen Gesundheitskasse durchzuführen ist, einen Notvorrat an Schutzausrüstung und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien zu beschaffen, zu lagern und zu verteilen (Covid-19 Lager). Sie bedient sich zur Beschaffung der Bundesbeschaffungs-GmbH. Im Hinblick darauf, dass ausschließlich das Bundesheer als strategische Handlungsreserve der Republik in der Lage ist, die Lagerhaltung, Bewirtschaftung und Verteilung von Notvorrat im notwendigen Umfang an der genannten Ausrüstung und der medizinischen Materialien sicherzustellen wird daher davon auszugehen sein, dass die in Rede stehenden Fähigkeiten auch einen Aspekt der militärischen Landesverteidigung und somit auch eine Aufgabe im Sinne des Art. 79 Abs. 1 B-VG darstellen. Somit dürfen die hiezu erforderlichen Maßnahmen auch durch das Bundesheer wahrgenommen werden. § 1 bildet jedoch keinen Ausnahmetatbestand zur Vorhabensverordnung des BMF.

Zu § 2:

Die für Beschaffung, die Lagerhaltung und die Verteilung in den Finanzjahren 2020 und 2021 anfallenden Kosten sind über das im COVID-19-Krisenbewältigungsfonds für die Bundesbeschaffung vorgesehene Budget zu bedecken.

Zu § 3:

Abs. 1 enthält die Ermächtigung, dass die Bundesministerin für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die nach § 1 eingelagerten Schutzausrüstungen und sonstigen notwendigen medizinischen Materialien, verfügen darf, wenn dies zur Eindämmung der Covid-19-Krise erforderlich ist, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können.

Dabei wird berücksichtigt, dass grundsätzlich zwar nur der Bundesminister für Finanzen gemäß den haushaltsrechtlichen Bestimmungen zur Übertragung von Bundesvermögen zuständig ist. Er kann diese Zuständigkeit aber gemäß § 73 Abs. 6 iVm § 75 Abs. 9 BHG 2013 an das haushaltsleitende Organ, dessen Wirkungsbereich dadurch berührt wird, übertragen, wenn dies die Eigenart oder der Umfang der betreffenden Verfügung bei pflichtgemäßer Wahrnehmung ihrer oder seiner Verantwortlichkeit für die Führung des Gesamthaushaltes im Interesse der Verwaltungsvereinfachung gestattet. Diese Voraussetzungen für die haushaltsrechtliche Übertragung der Verfügungsermächtigung liegen im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die daraus resultierende Verwaltungsvereinfachung und die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in den jeweiligen Anlassfällen keinen Aufschub dulden wird, vor, sodass die Verfügungskompetenz gesetzlich übertragen werden kann.

§ 3 Abs. 1 setzt daher das Vorliegen einer Erforderlichkeit voraus, um im Fall von Engpässen oder Bedarfsspitzen diese für einen bestimmten Zeitraum auszugleichen und somit auch dem Ausfall von etablierten Beschaffungswegen bestmöglich entgegenwirken zu können. Dies wird dann der Fall sein, wenn die begünstigten Stellen, also die Länder, andere Bundesministerien und sonstige Bundeseinrichtungen, insbesondere die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) sowie die Österreichische Gesundheitskasse nicht selbst über ausreichend Schutzausrüstungen und sonstige notwendige medizinische Materialien verfügen und diese auch am Markt nicht verfügbar sind oder in einem angemessenen Zeitraum bzw. zu einem (trotz Berücksichtigung der Krisensituation) angemessenen Preis beschafft werden können. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Auslieferung an Bundesministerien im Bedarfsfall.

Die Feststellung des Vorliegens der im § 3 genannten Voraussetzungen für die Verfügung über die Güter aus dem COVID-19-Lager wird durch den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz nach folgendem Prozess durchgeführt:

Die begünstigte Stelle bestätigt gegenüber dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dass ihr Lagerstand zu niedrig ist, um akut auftretende Engpässe abzudecken und so die Funktionsfähigkeit des Gesundheits- und angeschlossenen Sozialbereichs - bzw. im Falle der Bundesministerien den laufenden Betrieb - während der COVID-19-Krise aufrechtzuerhalten, sowie dass die vorliegenden Bedarfe nicht am Markt gedeckt werden können. Im Hinblick auf die Marktverfügbarkeit muss die begünstigte Stelle nachweisen, dass die Abdeckung des Bedarfs über die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) entlang definierter Kriterien (insbesondere Lieferzeit und Preisangemessenheit) nicht möglich ist.

Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen kann die begünstigte Stelle eine Bedarfsmeldung an den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstatten. Nach erfolgter Prüfung des eingemeldeten Bedarfs auf Plausibilität erfolgt die Zuteilung von Kontingenten aus dem Covid-19-Lager des Bundes gemäß einem festgelegten Verteilungsschlüssel. Dabei werden aktuelle Infektionszahlen, die Inanspruchnahme von Leistungen in den Krankenanstalten und im Pflegebereich und die Größe der jeweiligen Covid-19-Lager berücksichtigt und eine diesbezügliche Gewichtung vorgenommen.

Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Abs. 2 sieht einen monatlichen Bericht vom BMLV an das BMF vor, der spätestens fünf Arbeitstage nach Ende des Berichtszeitraumes zu übermitteln ist; dieser dient der Herstellung der Transparenz und der Optimierung des Informationsflusses. Er hat eine Auflistung der abgegebenen Gegenstände und deren jeweiligen Wert bzw. den Gesamtwert der in diesem Monat abgegebenen Gegenstände sowie deren Empfänger zu enthalten. Weiters hat der Bericht den zum Berichtszeitpunkt noch vorhandenen Bevorratungsstand im Vergleich zum Bevorratungsstand des vergangenen Monats auszuweisen.

Zu § 4:

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist nach Abs. 1 die Bundesministerin für Landesverteidigung, hinsichtlich § 1 und § 3 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

So wie bisher in den Covid-Gesetzen üblicher Weise vorgesehen, hat das vorliegende Gesetz nach Abs. 2 einen fixen Außerkrafttretungstermin mit 31. Dezember 2021.“

 

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Laurenz Pöttinger, Kai Jan Krainer,
Dipl.-Ing. Karin Doppelbauer, MMag. DDr. Hubert Fuchs, Douglas Hoyos-Trauttmansdorff,
Alois Stöger, diplômé, Mag. Eva Blimlinger, Mag. Andreas Hanger, Gabriele Heinisch-Hosek und Mag. Gerhard Kaniak sowie die Bundesministerin für Arbeit, Familie und Jugend Mag. (FH) Christine Aschbacher, der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Dr. Heinz Faßmann und der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Vizekanzler Mag. Werner Kogler das Wort.

Zum Berichterstatter für den Nationalrat wurde Abgeordneter Laurenz Pöttinger gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Budgetausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 11 06

                              Laurenz Pöttinger                                                        Gabriel Obernosterer

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann