Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schutz des Menschen und der Umwelt durch die Schaffung der flankierenden Regelungen für Unionsrechtsakte

-       Wirksamere Bekämpfung des illegalen Handels und anderer Verstöße gegen die Regulierung fluorierter Treibhausgase, um Beiträge zum österreichischen und unionsweiten Reduktionsplan zu leisten

Auf Grund der Erlassung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1, ist die Schaffung der diesbezüglichen flankierenden Regelungen im Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996) erforderlich. Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, soll in diesem Zusammenhang ebenfalls an das Unionsrecht angepasst werden.

Auf Grund der Anforderungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V) ist eine Überarbeitung der relevanten Bestimmungen erforderlich, um sie zu harmonisieren und die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH und die Umweltbundesamt GmbH als jene Stellen zu benennen, die die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen.

Die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V), gilt seit dem Inkrafttreten am 15. Juli 2019 und löst die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 7) ab. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Zitate umzustellen.

Im Rahmen der Ziele der Kreislaufwirtschaft ist es ein wesentliches Anliegen, den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen möglichst zu minimieren, um Recycling zu erleichtern und eine Verringerung der Abfallmengen zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollen Informationen, die gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH-V von Lieferanten an Abnehmer weiterzugeben sind, gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 208/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ab dem 5. Jänner 2021 von den Unternehmen der ECHA zur Verfügung gestellt werden. Ein Ziel dieser Novelle ist die Umsetzung dieser Verpflichtung im ChemG 1996.

Die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, ist im Juli 2019 in Kraft getreten. Die für diese Gesetzesnovelle relevanten Artikel dieser Verordnung gelten ab 16. Juli 2021. Entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung sollen im ChemG 1996, dem Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und dem Biozidproduktegesetz die für die Marktüberwachung zuständigen Behörden benannt werden.

Auf Grund von Erfahrungen der letzten Jahre und auf Grund von Untersuchungen der Europäischen Kommission und verschiedener NGOs besteht der begründete Verdacht, dass signifikante Mengen an F-Gasen illegal gehandelt (vor allem importiert) werden. Um dieser Entwicklung entgegenzutreten, soll es dem Vollzug durch eine Anpassung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ermöglicht bzw. erleichtert werden, illegalen Handel mit bestimmten unionsrechtlich verbotenen Produkten wirksam zu bekämpfen.

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Novellierung des ChemG 1996, des BKA-G, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes

-       Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

Die flankierenden Maßnahmen im Bereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sollen im ChemG 1996 und im BKA-G geschaffen bzw. angepasst werden.

Ebenso sollen die Anforderungen an Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V im Zuge der Novellierung des ChemG 1996 erfüllt werden. Gleichzeitig soll im ChemG 1996 eine Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt werden.

Durch die Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, wie auch des ChemG 1996 und des Biozidproduktegesetzes soll jeweils eine Anpassung an das Marktüberwachungsrecht vorgenommen werden.

Durch eine neue Bestimmung im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 soll in Bezug auf bestimmte verbotene Produkte der Vollzug durch die Chemikalieninspektorate erleichtert werden.

 

Wesentliche Auswirkungen

Wesentliche finanzielle Auswirkungen sind durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten.

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte:

 

Im Regelungsbereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ergibt sich für die Bezirksverwaltungsbehörden ein Zusatzaufwand für die Prüfung von Anträgen durch Mitglieder der Allgemeinheit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Wegen der strengen Bedingungen im Unionsrecht und dem mit der Antragstellung verbundenen Aufwand ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass zahlreiche derartige Anträge eingereicht werden (in der Größenordnung von maximal 100 Anträgen jährlich in Österreich). Da für die fachliche Beurteilung die Beibringung eines Gutachtens durch den Antragsteller vorgesehen ist, soll sich die Tätigkeit der Behörde vor allem auf die Beurteilung der Verlässlichkeit konzentrieren, und dort wiederum auf Strafregisterauskünfte.

Für die Chemikalieninspektorate in den Bundesländern ergibt sich angesichts der geringen Zahl an betroffenen beschränkten Ausgangsstoffen keine relevante Zusatzbelastung, da laufend Kontrollen insbesondere bei Handelsunternehmen durchgeführt werden und gegebenenfalls Ausgangsstoffe mit kontrolliert werden können. Dies ist schon nach geltendem Recht der Fall, weil derzeit eine Registrierung der Käufer durch die Wirtschaftsteilnehmer stattzufinden hat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist damit zu rechnen, dass bestimmte Verwendungszwecke auf "Rechtmäßigkeit" zu überprüfen sind, dh. ob die beantragte Verwendung durch andere Rechtsvorschriften verboten oder beschränkt ist. Die bei weitem relevanteste Materie ist in diesem Zusammenhang die REACH-V (Verbote und Beschränkungen in Anhang XVII), mit deren Inhalten die Chemikalieninspektorate im Zuge der Überwachung laufend konfrontiert sind. Im Zweifelsfall kann auch unbürokratisch auf den laufenden Kontakt mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zurückgegriffen werden. Die Angaben, die der Antragsteller über die Aufbewahrungsvorkehrungen zu machen hat, sollen sicherstellen, dass der Ausgangsstoff für Explosivstoffe in einer Weise aufbewahrt wird, die den Zugriff durch Dritte verhindert; dies sollte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keinen Zusatzaufwand für die Behörde nach sich ziehen (die Strafbestimmung § 71 Abs. 1 Z 36 soll eine diesbezügliche Passage enthalten).

Die Benennung der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH als Stelle, die die Informationen gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V entgegennimmt, führt dazu, dass bei der VIZ Investitionskosten für die Schaffung IT-technischer Voraussetzungen, für die Einhaltung der hohen Datensicherheitsanforderungen, Audits und Personalaufwand anfallen. Diese Kosten werden auf ca. 180.000,- € geschätzt, wovon ein Teil schon im Jahr 2020, und weitere Teile für 2021 und 2022 (im Rahmen des Detailbudgets 43.02.01 – Abfallwirtschaft und Chemie) eingeplant werden.

Gemäß Art. 33 REACH-V existiert seit 2007 eine Verpflichtung für Lieferanten von Erzeugnissen, bestimmte Informationen über besonders bedenkliche Stoffe den Abnehmern dieser Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu überwachen sind. Die Informationen sind künftig im Rahmen einer ECHA-Datenbank zur Verfügung zu stellen; hinsichtlich dieser Bestimmung wird es zweckmäßig sein, stichprobenartig und, wenn erforderlich, im Rahmen eines Überwachungsschwerpunktes, wie dies im Chemikalienrecht regelmäßig der Fall ist, die Überwachung vorzunehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Investitionskosten Vergiftungsinformationszentrale

60

60

60

0

0

 

Auswirkungen auf die Umwelt:

Auf Grund des geschätzten illegalen Handels mit fluorierten Treibhausgasen kommen jährlich ca. 130 kt =130.000 t CO2eq F-Gase illegal auf den Markt. Bei einer durchschnittlichen Leckagerate von 10 % pro Jahr für bestimmte Anlagentypen wird mit rund 15.000 t CO2eq Emissionen auf Grund illegal gehandelter (d.h. nicht im Rahmen des Quotensystems erworbener) F-Gase gerechnet. Durch die im Rahmen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Maßnahmen sollen die Treibhausgas-Emissionen jährlich um diesen Betrag gesenkt werden. Zusätzlich soll verhindert werden, dass das ambitionierte EU-Quotensystem, das mit der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 etabliert wurde, durch illegalen Handel unterlaufen wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Das Vorhaben enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu Verordnungen der Europäischen Union.

Das Vorhaben dient des Weiteren der Umsetzung von Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Abfallrahmenrichtlinie.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine

 

Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art 35 EU-Datenschutz-Grundverordnung:

Im Zuge der Novellierung des ChemG 1996 in Bezug auf die neue Verordnung (EU) 2019/1148 sollen die diesbezüglich bisher bestehenden Datenschutzbestimmungen an das geltende Datenschutzrecht und gleichzeitig an die einschlägigen Anforderungen angepasst werden.

Mit dieser Gesetzesnovelle sollen auch bereits bestehende Regelungen im dritten Abschnitt des ChemG 1996 an das geltende Datenschutzrecht angepasst werden.

Das Chemikaliengesetz soll nun auch regeln, in welcher datenschutzrechtlichen Rolle (Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z. 7 DSGVO und Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z. 8 DSGVO) die unterschiedlichen Akteure tätig werden und personenbezogene Daten verarbeiten bzw. gegenseitig übermitteln.

 

Bewertung:

 

a) systematische Beschreibung der geplanten Datenverarbeitungsvorgänge und des Zwecks der Verarbeitung einschließlich der dabei verfolgten berechtigten Interessen:

Die Zielsetzung der Verordnung (EU) 2019/1148 besteht darin, dass die Herstellung von Explosivstoffen aus an sich relativ harmlosen Chemikalien durch Personen verhindert werden soll, die dies in terroristischer oder krimineller Absicht tun. Da es jedoch auch legale Verwendungen geben kann, soll die Möglichkeit der Erlangung einer Genehmigung geschaffen werden. Hierfür benötigt die Behörde personenbezogene Daten, um Genehmigungen für Mitglieder der Allgemeinheit ausstellen zu können. Diese beinhalten alle im Unionsrecht vorgeschriebenen Angaben, wie personenbezogene Daten (Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Wohnanschrift und Staatsangehörigkeit), Details über die beabsichtigte Verwendung eines Ausgangsstoffes für Explosivstoffe, den Verwendungsort und die Aufbewahrungsvorkehrungen sowie Informationen über etwaige Vorstrafen. Zudem sollen durch Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze Meldungen verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl erfolgen, wenn der Verdacht besteht, dass ein (potenzieller) Kunde einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe missbräuchlich verwenden könnte oder beispielsweise eine Kombination von Chemikalien einzukaufen beabsichtigt, die für die Herstellung eines Explosivstoffes (Sprengstoffes) geeignet wäre. Die diesbezüglichen Informationen sind an die nationale Kontaktstelle, die beim Bundeskriminalamt eingerichtet ist, mitzuteilen, damit diese in der Lage ist, entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Eine Zweckbindung ist vorgesehen, da die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften und Daten auf den Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben als nationale Kontaktstelle beschränkt ist.

Vor einer Abgabe von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe hat seitens der Wirtschaftsteilnehmer eine Prüfung zu erfolgen (Privatperson, gewerblicher Verwender, Zwecke der Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffes für Explosivstoffe). Diese durch die Wirtschaftsteilnehmer gesammelten Informationen sind aufzubewahren und auf Anfrage den Behörden zur Verfügung zu stellen. Die Behörden bewahren die Informationen über Genehmigungsinhaber und erteilte Genehmigungen auf, um zuständigen nationalen Inspektions- und Strafverfolgungsbehörden gegebenenfalls die Verfolgung zu ermöglichen. Zweck all dieser Datenverarbeitungen ist die Verhinderung von kriminellen und terroristischen Taten, welche in Abwägung mit den allgemeinen Grundsätzen der DSGVO erfolgt.

Für den Bezug von Giften nach § 42 ChemG 1996 ist je nach Antragstellung eine Bewilligung, Bestätigung oder Bescheinigung zu erwirken. Ziel dieser Regelungen ist ein verantwortungsvoller Umgang mit Giften im Hinblick auf Gesundheit- und Umweltschutz, welcher der Behörde dargelegt werden muss. Hierbei handelt es sich um bestehende Regelungen, welche für den Bezug von Giften durch private Verwender ebenfalls eine Verlässlichkeit der Person erfordern.

 

b) Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck:

Die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ist durch die Zielsetzungen der Verordnung (EU) 2019/1148 sowie durch das nationale Giftrecht (dritter Abschnitt des ChemG 1996) gegeben. Diese Rechtsmaterien sollen einerseits terroristische Anschläge verhindern indem der Zugang zu beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe erschwert werden soll und lediglich rechtmäßig verwendet werden sollen, andererseits einen verantwortungsvollen Umgang mit Giften im Hinblick auf Gesundheit- und Umweltschutz gewährleisten, indem diese Eignung der Behörde dargelegt wird. Die personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen werden von Behörden erhoben und gemäß Art. 5 DSGVO verarbeitet. Es werden lediglich personenbezogene Daten erhoben, welche zur Bewertung des jeweiligen Einzelfalles erforderlich sind. Das beinhaltet auch Auskünfte aus dem Strafregister. Diese werden nicht in einem parallelen Register gespeichert, sondern sind für die Begründung der Einzelfallentscheidung auch für ein allfälliges Rechtsmittelverfahren erforderlich. Durch die Schaffung von Löschungsverpflichtungen für die erhobenen personenbezogenen Daten wird dem Grundsatz der Speicherbegrenzung nachgekommen. Die vorübergehende Speicherung der Daten für die Genehmigung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffen ist zudem wesentlich, sollte der mittels Genehmigung rechtmäßig erworbene Ausgangsstoff für Explosivstoffe in weiterer Folge missbräuchlich verwendet werden.

Meldung verdächtiger Transaktionen an die nationale Kontaktstelle: Nicht jegliche Auskünfte und Daten dürfen in einem solchen Fall eingeholt werden, sondern nur jene, die mit der zugewiesenen Aufgabe in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist dem Gesetzestext eine weitere Einschränkung dahingehend zu entnehmen, als nur jene Auskünfte und Daten eingeholt werden dürfen, die für diese Zwecke erforderlich sind. Damit ist eine entsprechende Verpflichtung der Behörde zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall vorgesehen. Des Weiteren wird durch § 10 Abs. 13 keine "neue" Ermittlungsermächtigung geschaffen, da durch diese Bestimmung ohnedies nur jene Daten verarbeitet werden dürfen, die die Behörde aufgrund anderer bestehender Rechtsgrundlagen rechtmäßig ermittelt hat und die ihr daher bereits vorliegen. Der erste und zweite Satz des neuen § 10 Abs. 13 gleichen im Übrigen (bis auf die Ersetzung des Wortes "verwenden" durch das Wort "verarbeiten") vollständig dem seit 2015 geltenden Recht (§ 10 Abs. 4 ChemG 1996).

 

c) Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen:

Durch die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen sollen erforderlich Datenverarbeitungen auf ein Minimum reduziert werden. Eine Verlässlichkeitsüberprüfung der Person ist in diesen Einzelfallverfahren durch die Behörde erforderlich, welche auch eine Überprüfung mittels Auskünften aus dem Strafregister beinhaltet. Die Behörde hat ihrerseits die in der DSGVO vorgeschriebenen Datenschutzpflichten wahrzunehmen.

Meldung verdächtiger Transaktionen: Wirtschaftsteilnehmer und Online Marktplätze sind zu einer solchen Meldung verpflichtet, damit kriminelle und terroristische Straftaten hintangehalten werden können. Diese Meldung wird aufgrund verdächtigem Verhaltens, welches in der Verordnung (EU) 2019/1148 konkret dargelegt ist, bestimmt. Diese Mitteilung hat an die nationale Kontaktstelle (Behörde) zu erfolgen.

Personen, die für ein Unternehmen in Vertretung eines Unternehmens (gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer) Ausgangsstoffe für Explosivstoffe einkaufen, haben dem Wirtschaftsteilnehmer ihre Identität bekanntzugeben und zu belegen, dass sie für ein Unternehmen einen Ausgangsstoff für Explosivstoffe einkaufen sowie weitere Angaben wie Menge und Konzentration zu dokumentieren. Die Erklärung des Kunden (Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148) ist vom abgebenden Wirtschaftsteilnehmer 18 Monate lang aufzubewahren.

 

d) Zur Bewältigung der Risiken geplante Abhilfemaßnahmen (z.B. Garantien, Sicherheitsvorkehrungen, Verfahren zum Schutz personenbezogener Daten):

Durch die gesetzten gesetzlichen Maßnahmen sollen die erforderlichen Datenverarbeitungsvorgänge auf ein gemäß Unionsrecht erforderliches Minimum reduziert werden. Die erforderliche Verlässlichkeitsprüfung der Person durch die Behörde, welche auch eine Überprüfung mittels Strafregisterauskunft beinhaltet, wird mittels Einzelfallverfahren durchgeführt und kein Parallelregister zum Strafregister geschaffen. Die Behörde hat ihrerseits die in der DSGVO vorgeschriebenen Datenschutzpflichten wahrzunehmen. Zudem dürfen die personenbezogenen Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich und verhältnismäßig ist. Die durch die Behörde ermittelten Daten dürfen ausschließlich einerseits für die Zwecke der Verordnung (EU) 2019/1148, andererseits des Giftrechts verwendet werden; es werden gesetzliche Löschungsverpflichtungen im ChemG 1996 vorgesehen.

Meldung verdächtiger Transaktionen: Wirtschaftsteilnehmer und Online Marktplätze sind zu einer solchen Meldung verpflichtet, damit kriminelle und terroristische Straftaten hintangehalten werden können. Diese Meldung ist aufgrund verdächtigen Verhaltens und bestimmter Indizien, welche in Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 konkret dargelegt sind, vorzunehmen und ist ein wesentliches Element der Verordnung (EU) 2019/1148. Auch in diesem Fall dürfen nicht jegliche Auskünfte und Daten eingeholt werden, sondern nur jene, die mit der zugewiesenen Aufgabe in Zusammenhang stehen. Darüber hinaus ist dem Gesetzestext eine weitere Einschränkung dahingehend zu entnehmen, als nur jene Auskünfte und Daten eingeholt werden dürfen, die für diese Zwecke erforderlich sind. Damit ist eine entsprechende Verpflichtung zur Abwägung der Verhältnismäßigkeit in jedem Einzelfall vorgesehen.

Hinsichtlich der Angaben gemäß Art. 8 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148 (Angaben über Menge, Konzentration und beabsichtigte Verwendung der Chemikalien) sowie der Erklärung des Kunden, welche vom abgebenden Wirtschaftsteilnehmer 18 Monate lang aufzubewahren ist, sollen die Risiken zudem mittels der (bereits derzeit in § 10 Abs. 2 ChemG 1996 enthaltenen) in § 12 Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer minimiert werden. Diese sollen gewährleisten, dass insbesondere

1. die personenbezogenen Daten nicht für andere als die in diesem Bundesgesetz hinsichtlich der in der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgesehenen Zwecke verarbeitet werden,

2. die Mitarbeiter, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, über die gemäß der DSGVO und dem DSG bestehenden Verpflichtungen belehrt werden,

3. nur jene Personen, die mit der Führung der Aufzeichnungen betraut sind, Zugriff zu den Daten erhalten,

4. die Daten vor der Einsicht und dem Zugriff Unbefugter geschützt werden,

5. die im Betrieb geltenden Datensicherheitsmaßnahmen so zur Verfügung stehen, dass die Mitarbeiter sich jederzeit darüber informieren können,

6. tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge zwecks Nachvollziehbarkeit ihrer Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß protokolliert werden,

7. die Daten nach dem in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/1148 vorgegebenen Zeitraum (18 Monate ab dem Datum der Transaktion) gelöscht werden und

8. die nach Z 2 bis 7 getroffenen Maßnahmen dokumentiert werden, um die Kontrolle und Beweissicherung zu erleichtern.

 

Durch diese – teils bereits bestehenden – Maßnahmen soll den Grundsätzen der DSGVO Rechnung getragen werden indem die Daten nur zweckgebunden und unter dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Grundsatz der Datenminimierung folgend verarbeitet werden dürfen. Die enthaltenen Löschungsverpflichtungen ergeben sich aufgrund des Grundsatzes der begrenzten Datenspeicherung.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

 

Änderung des Chemikaliengesetzes 1996, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Vorhabensart:

Bundesgesetz

Laufendes Finanzjahr:

2020

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2021

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt zur Maßnahme "Verstärkte Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend das Inverkehrbringen gefährlicher chemischer Produkte; Konzeption von Vollzugsprojekten und Evaluierung von Vollzugsmaßnahmen; Benchmarking mit vergleichbaren internationalen Regelungsansätzen" für das Wirkungsziel "Nachhaltige Nutzung von Ressourcen, Forcierung der Kreislaufwirtschaft, Entkoppelung des Anteils an zu beseitigenden Abfällen vom Wirtschaftswachstum" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

Das Vorhaben trägt dem Wirkungsziel "Erhaltung und Verbesserung der Umweltqualität und der biologischen Vielfalt einschließlich der ökosystemaren Leistungen für die Erhaltung der Lebensqualität sowie Schutz vor ionisierender Strahlung" der Untergliederung 43 Klima, Umwelt und Energie im Bundesvoranschlag des Jahres 2020 bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Auf Grund der Erlassung der Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013, ABl. Nr. L 186 vom 11.07.2019 S. 1, ist die Schaffung der diesbezüglichen flankierenden Regelungen im Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien, BGBl. I Nr. 53/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019 (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996) erforderlich. Das Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2016, soll in diesem Zusammenhang ebenfalls an das Unionsrecht angepasst werden. Die Verordnung (EU) 2019/1148 enthält Beschränkungen des Inverkehrbringens, des Besitzes und der Verwendung bestimmter Chemikalien, die sich für die Herstellung von Explosivstoffen mit einfachen Mitteln eignen. Diese Chemikalien sollen für Privatpersonen nur mehr in Ausnahmefällen mit einer Genehmigung erhältlich sein. Verdächtige Transaktionen und Diebstahl sollen an das Bundeskriminalamt gemeldet werden, der Handel zwischen Unternehmen wird registrierungspflichtig.

Auf Grund der Anforderungen des Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1 (im Folgenden: CLP-V) ist eine Überarbeitung der relevanten Bestimmungen erforderlich, um sie zu harmonisieren und die Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: VIZ) und die Umweltbundesamt GmbH als jene Stellen zu benennen, die die harmonisierten Informationen für die gesundheitliche Notversorgung entgegennehmen.

Die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45 (im Folgenden: POP-V), gilt seit dem Inkrafttreten am 15. Juli 2019 und löst die Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004 S. 7) ab. Dementsprechend sind die diesbezüglichen Zitate umzustellen. Die POP-V enthält Bestimmungen für die Kontrolle von Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung bestimmter besonders langlebiger und gefährlicher Chemikalien, sowie Regelungen zur Vermeidung von Emissionen und Abfallbewirtschaftung.

Im Rahmen der Ziele der Kreislaufwirtschaft ist es ein wesentliches Anliegen, den Gehalt an gefährlichen Stoffen in Erzeugnissen möglichst zu minimieren, um eine Verringerung der Abfallmengen zu erreichen. In diesem Zusammenhang sollen Informationen, die gemäß Art. 33 Abs. 1 REACH-V von Lieferanten an Abnehmer weiterzugeben sind, gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit Abs. 2 der Richtlinie 208/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851, ABl. Nr. L 150 vom 14.6.2018 S. 109 (im Folgenden: Abfallrahmenrichtlinie), ab dem 5. Jänner 2021 der ECHA zur Verfügung gestellt werden. Da es sich zum Zeitpunkt der Abgabe um Erzeugnisse (Produkte), nicht jedoch um Abfälle handelt, die Zielbestimmung des § 1 Abs. 1 ChemG 1996 auch auf die Abfallbehandlung Bezug nimmt und außerdem die Chemikalieninspektorate in den Bundesländern für die Überwachung des Art. 33 REACH-V zuständig sind, soll diese Verpflichtung in § 19 ChemG 1996 aufgenommen werden.

Im Sommer 2019 wurde die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.6.2019 S. 1, erlassen. Die für diese Gesetzesnovelle relevanten Artikel dieser Verordnung gelten ab 16. Juli 2021. Neben der im Chemikalienrecht zuständigen Marktüberwachungsbehörde (Landeshauptmann) gewinnt insbesondere die Zollbehörde für den Vollzug mehrerer chemikalienrechtlicher Unionsrechtsakte an Bedeutung. Die relevanten Bezüge im fünften Abschnitt des ChemG 1996 sollen entsprechend angepasst werden.

In § 6a des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009, BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, werden die Zollbehörden im Bereich der Regelungen über fluorierte Treibhausgase (im Folgenden: F-Gase) mit eingebunden. Auch dieses Bundesgesetz soll daher an die Verordnung (EU) 2019/1020 adaptiert werden. F-Gase sind Chemikalien, die als Kältemittel in Kälte- und Klimaanlagen und Wärmepumpen, als Treibmittel für Schaumstoffe und andere Spezialzwecke eingesetzt werden. Das Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 enthält die flankierenden Maßnahmen zu Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase, die vor allem Verbote bestimmter Einsatzbereiche, Maßnahmen zur Emissionsminderung, Beschränkungen der Vermarktung durch ein Quotensystem, Registrierungspflichten und Ausbildungsvorschriften regelt.

Auf Grund von Erfahrungen der letzten Jahre und von Untersuchungen der Europäischen Kommission und diverser NGOs besteht der begründete Verdacht, dass signifikante Mengen an F-Gasen illegal gehandelt (vor allem in die EU importiert) werden. Für Österreich wurde der Anteil von illegal gehandelten F-Gasen durch die Umweltbundesamt GmbH für das Jahr 2018 auf ca. 130 kt CO2-Äquivalente geschätzt, das sind ca. 8 % der in Österreich in diesem Jahr gehandelten F-Gase (rund 1430 kt CO2-Äquivalente wurden als legal gehandelt erfasst). Dadurch sind in der gesamten EU, so auch in Österreich die durch das Quotensystem angepeilten Reduktionsziele gefährdet. Dazu kommt, dass jene Handelsunternehmen, die F-Gase auf legalem Weg in Verkehr bringen, dadurch wirtschaftliche Nachteile erleiden. Wegen der Erfahrungen in jüngster Vergangenheit mit der Vollziehung in Bezug auf verbotene Waren (F-Gase und Erzeugnisse, die F-Gase enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen) soll durch eine spezielle Bestimmung im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009, die zur effizienten Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 erforderlich ist, dem illegalen Handel mit zum Teil seit vielen Jahren verbotenen Waren wirksam entgegengetreten werden.

Schließlich soll auch im Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz – BiozidprodukteG), BGBl. I Nr. 105/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2020, eine Anpassung an die Verordnung (EU) 2019/1020 vorgenommen werden, indem die Zollbehörde in ihrem Wirkungsbereich im Rahmen der Marktüberwachung mitwirken soll. Das Biozidprodukterecht regelt im Wesentlichen die Herstellung, das Inverkehrbringen, die Zulassung und Verwendung von Biozidprodukten.

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Die flankierenden Regelungen für unionsrechtliche Vorgaben im Bereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe berücksichtigen noch nicht die neue Verordnung (EU) 2019/1148, die ab 1. Februar 2021 anzuwenden ist. Ebenso sind neue Bestimmungen von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V betreffend die gesundheitliche Notversorgung in Vergiftungsfällen noch nicht im ChemG 1996 ausreichend berücksichtigt.

Die Mitwirkung der Zollbehörde bei Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten mehrerer chemikalienrechtlicher Unionsrechtsakte durch die Verordnung (EU) 2019/1020 ist derzeit im ChemG 1996 noch nicht berücksichtigt.

Bezugnahmen auf die POP-V sind im ChemG 1996 derzeit nicht vorhanden. Ebenso ist derzeit im Chemikalienrecht eine Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie noch nicht umgesetzt, wonach Informationen über besonders gefährliche chemische Bestandteile von Erzeugnissen der ECHA zur Verfügung zu stellen sind.

Die in § 6a des Bundesgesetzes zur Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase (Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009), BGBl. I Nr. 103/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2017, verankerten Bezüge zur Marktüberwachung sind noch nicht an die Regelungen der Verordnung (EU) 2019/1020 angepasst, die ab 16. Juli 2021 anzuwenden ist. Derzeit ist nur eine Mitwirkung der Zollbehörde im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 verankert.

Gemäß der geltenden Fassung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 ist es derzeit nicht bzw. nur sehr schwer möglich, Verstöße gegen illegal in Verkehr gebrachte Erzeugnisse und Einrichtungen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 195 im Rahmen der Chemikalienkontrollen (in mittelbarer Bundesverwaltung) zweifelsfrei festzustellen, da im Unionsrecht lediglich die erstmalige Lieferung oder Bereitstellung, einschließlich der zollrechtlichen Überlassung zum freien Verkehr in der EU diesen Verboten unterliegt. Dadurch ist selbst im Fall grober Verstöße gegen unionsrechtliche Verbote und Beschränkungen nicht garantiert, dass angemessene Strafen verhängt werden oder dass nötigenfalls Waren beschlagnahmt werden können. Es fehlt daher im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 eine Bestimmung, wonach die Beweislast bei dem Anbieter bzw. Verkäufer derartiger verbotener Erzeugnisse und Einrichtungen liegen sollte, zu belegen, dass diese Produkte vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbotstermines in Verkehr gebracht worden sind. Falls in diesem Bereich nicht wirksame Vollzugsmaßnahmen getroffen werden können, kann nicht garantiert werden, dass die illegalen Importe von F-Gasen, die für Österreich auf ca. 8 % der insgesamt gehandelten Ware geschätzt werden, bekämpft oder gestoppt werden können.

Die Einbindung der Zollbehörde in die Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 ist derzeit im BiozidprodukteG noch nicht verankert.

Wenn gegen die oben genannten Szenarien keine gesetzlichen Maßnahmen getroffen werden, werden das ChemG 1996 nicht EU-konform und die flankierenden Maßnahmen auch im BKA-G, dem Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und dem BiozidprodukteG nicht vorhanden sein.

In Bezug auf die fluorierten Treibhausgase ist damit zu rechnen, dass illegale Importe und Missachtung der unionsrechtlichen Verbote und Beschränkungen ohne entsprechende Gegenmaßnahmen im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 nicht unterbunden werden können. Alternativen zu diesen gesetzlichen Regelungen sind nicht vorhanden.

 

Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: Folgenabschätzung der Kommission: COM (2018) 209 final vom 25.04.2018.

F-Gase: Treibhausgas-Inventur – Klimaschutzbericht 2019.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2026

Evaluierungsunterlagen und -methode: Eine interne Evaluierung wird für die Bereiche des Art. 45 CLP-V (Informationen zur gesundheitlichen Notversorgung) und zu den F-Gasen erforderlich sein. Für diese Bereiche erscheint 2026 als angemessener Zeithorizont, weil voraussichtlich bis dahin ausreichend Erfahrung mit den erwähnten Regelungen vorliegen wird.

Im Bereich der Informationen zur gesundheitlichen Notversorgung können die bei der VIZ vorliegenden Daten verwendet werden, um qualitative Aussagen über die Wirksamkeit der unionsrechtlich vorgegebenen Meldeanforderungen zu gewinnen.

Durch die laufende Beobachtung der F-Gase-Emissionen in der Treibhausgasinventur kann durch einen mehrjährigen Beobachtungszeitraum ein klareres Bild bezüglich der erzielten Effekte gewonnen werden (dazu ist anzumerken, dass ein Großteil der zu erwartenden Reduktionen auf das unionsweite Quotensystem zurückführbar sein sollte).

 

Ziele

 

Ziel 1: Schutz des Menschen und der Umwelt durch die Schaffung der flankierenden Regelungen für Unionsrechtsakte

 

 

Beschreibung des Ziels:

Dieses Ziel ist zur Durchführung des Unionsrechts erforderlich, und zwar in folgenden Bereichen:

o Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

o Informationen über die gesundheitliche Notversorgung bei Vergiftungsfällen mit Chemikalien

o persistente organische Schadstoffe

o Informationen über gefährliche Chemikalien in Erzeugnissen (Umsetzung einer Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie)

o Marktüberwachung

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im ChemG 1996 sind die flankierenden Regelungen zu der Verordnung (EU) 2019/1148, der CLP-V, der POP-V und der Verordnung (EU) 2019/1020 derzeit nicht geschaffen.

Anpassung des BKA-G an Verordnung (EU) 2019/1148 ist noch nicht erfolgt.

Eine Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie (Informationen über gefährliche Chemikalien in Erzeugnissen) ist noch nicht umgesetzt.

Im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und im BiozidprodukteG ist die flankierende Regelung zur Verordnung (EU) 2019/1020 noch nicht enthalten.

Das ChemG 1996 enthält die erforderlichen flankierenden Regelungen zu der Verordnung (EU) 2019/1148, der CLP-V, der POP-V und der Verordnung (EU) 2019/1020.

Kennzahl 1 zur POP-V: Reduktion der Mengen bestimmter gefährlicher Stoffe (POPs) in Erzeugnissen.

Kennzahl 2 zur POP-V: Konzentrationen von POPs in der Umwelt.

Kennzahl 3 zur POP-V: Konzentrationen von POPs im Menschen.

Anpassung des BKA-G an Verordnung (EU) 2019/1148 ist erfolgt.

Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie (Informationen über gefährliche Chemikalien in Erzeugnissen) ist umgesetzt.

(Kennzahl: Verringerung der Abfallmenge auf Grund der Reduktion gefährlicher Stoffe in Erzeugnissen in Tonnen/Jahr.)

Im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und im BiozidprodukteG ist die flankierende Regelung zur Verordnung (EU) 2019/1020 enthalten.

 

Ziel 2: Wirksamere Bekämpfung des illegalen Handels und anderer Verstöße gegen die Regulierung fluorierter Treibhausgase, um Beiträge zum österreichischen und unionsweiten Reduktionsplan zu leisten

 

Beschreibung des Ziels:

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, Emissionen fluorierter Treibhausgase aus illegalen Quellen so weit als möglich zu reduzieren.

Die Überwachung unionsrechtlicher Verbote gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 sollte so gestaltet sein, dass illegal in Verkehr gebrachte Produkte beschlagnahmt und Verstöße angemessen und abschreckend bestraft werden können.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Regelungen des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 reichen derzeit nicht aus, um illegalen Handel mit verbotenen Produkten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 effizient zu bekämpfen.

Die Regelungen des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 versetzen die Vollzugsbehörden in die Lage, illegalen Handel mit verbotenen Produkten gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 effizient zu bekämpfen.

Kennzahl: Reduktion der F-Gase-Emissionen (in Tonnen CO2-Äquivalent) aus illegalen Quellen.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Novellierung des ChemG 1996, des BKA-G, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes

Beschreibung der Maßnahme:

Die Verordnung (EU) 2019/1148 ist ab 1. Februar 2021 anzuwenden. Es soll daher mit diesem Zeitpunkt der geltende § 10 ChemG 1996 aufgehoben und durch drei neue Paragraphen ersetzt werden, um die flankierenden Regelungen zu dieser Verordnung (EU) zu schaffen. Die Neuerungen im Unionsrecht umfassen insbesondere die Einführung eines Genehmigungssystems für den Erwerb von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit, Dokumentationsverpflichtungen für Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe an gewerbliche Verwender oder andere Wirtschaftsteilnehmer abgeben, sowie neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze, die Transaktionen mit Ausgangsstoffen vermitteln. Die Strafbestimmungen sollen an die diesbezüglichen Anforderungen angepasst werden.

Auf Grund von Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V ist es erforderlich, die entsprechenden Stellen im ChemG 1996 (vor allem § 54) zu aktualisieren und die VIZ als die für die Entgegennahme der relevanten Informationen über Gemische zuständige Stelle zu benennen, um insbesondere in Notfällen Anfragen medizinischen Inhalts in Bezug auf vorbeugende und heilende Maßnahmen beantworten zu können. Schon bisher beantwortete die VIZ derartige Anfragen, es soll jedoch der Ablauf insofern vereinfacht werden, als nicht mehr die Umweltbundesamt GmbH (wie bisher im Fall des Sicherheitsdatenblatt-Registers) alleine für die Entgegennahme der Informationen zuständig sein soll, und diese dann der VIZ zur Verfügung stellt, sondern dass die VIZ die Daten direkt aus dem Register der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden: ECHA) beziehen soll. Zusätzlich soll auch die Umweltbundesamt GmbH gemäß Art. 45 CLP-V benannt werden und damit Zugang zu dem ECHA-Register erhalten, um anlassbezogen Aufgaben gemäß Art. 45 Abs. 2 lit. b für das Umweltressort durchführen zu können und um den für die Überwachung des ChemG 1996 in den Bundesländern zuständigen Organen die Informationen zur Verfügung zu stellen, die für deren Tätigkeit erforderlich sind.

Auf Grund der Neufassung der Verordnung über persistente organische Schadstoffe (Persistent Organic Pollutants = POP) durch die Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 45, sollen die entsprechenden Bezüge im ChemG 1996 inklusive der diesbezüglichen Sanktionen so rasch wie möglich angepasst werden.

Durch Schaffung eines neuen Absatzes in § 19 ChemG 1996 (Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten) soll eine Bestimmung der Abfallrahmenrichtlinie umgesetzt werden, wonach Lieferanten von Erzeugnissen, die besonders bedenkliche Chemikalien enthalten, ab 5. Jänner 2021 der ECHA bestimmte Daten zur Verfügung zu stellen haben.

Aufgrund der neuen Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sollen Anpassungen im ChemG 1996 vorgenommen werden. § 6a (Mitwirkung der Zollbehörden) des Fluorierte Treibhausgas-Gesetzes 2009 soll mit 16. Juli 2021 neu gefasst und damit neben den Chemikalieninspektoraten, die als Organe des Landeshauptmannes tätig sind, die Zollbehörden als Überwachungs- und Kontrollbehörden in ihrem Wirkungsbereich benannt werden. Ebenso sollen die Marktüberwachungsbehörden im Biozidproduktegesetz benannt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Die Novellierung des ChemG 1996, des BKA-G, des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 und des Biozidproduktegesetzes wurde noch nicht vorgenommen.

ChemG 1996, BKA-G, Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 und Biozidproduktegesetz sind novelliert und somit an unionsrechtliche Bestimmungen angepasst.

 

Maßnahme 2: Novellierung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009

Beschreibung der Maßnahme:

Um die Überwachung unionsrechtlicher Verbote gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 effizient zu gestalten, soll eine Regelung im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz eingeführt werden, die es den Kontrollorganen ermöglicht, den Handel mit F-Gasen und Produkten, deren Inverkehrbringen verboten ist, wirksam zu unterbinden.

 

Umsetzung von Ziel 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Im Fluorierte Treibhausgase-Gesetz 2009 wurden noch keine Maßnahmen getroffen, um die Vollzugsbehörden bei der Überwachung von Produkten, die entgegen dem Unionsrecht angeboten oder verkauft werden, ausreichend wirksam zu unterstützen.

Durch Änderung des Fluorierte Treibhausgase-Gesetzes 2009 können die Vollzugsbehörden bei der Überwachung von Produkten, die entgegen dem Unionsrecht angeboten oder verkauft werden, wirksamere Maßnahmen setzen, als dies zuvor der Fall war.

Emissionen F-Gase laut Treibhausgas – Inventur (in Tonnen CO2-Äquivalent)

Diese beinhaltet neben der durch das Quotensystem zulässigen Emission auch die (allerdings nur grob abschätzbaren) Mengen, die aus illegalem Handel stammen dürften und emissionswirksam sind.

Emissionen F-Gase laut Treibhausgas – Inventur (in Tonnen CO2-Äquivalent)

Es sollte nicht nur die durch das EU-Quotensystem prognostizierbare Reduktion der Emissionen stattfinden, sondern auch eine Abnahme des (geschätzten) illegalen Handels in geringerem Ausmaß feststellbar sein.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte

 

 

Im Regelungsbereich der Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ergibt sich für die Bezirksverwaltungsbehörden ein Zusatzaufwand für die Prüfung von Anträgen durch Mitglieder der Allgemeinheit im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Wegen der strengen Bedingungen im Unionsrecht und dem mit der Antragstellung verbundenen Aufwand ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass zahlreiche derartige Anträge eingereicht werden (in der Größenordnung von maximal 100 Anträgen jährlich in Österreich). Da für die fachliche Beurteilung die Beibringung eines Gutachtens durch den Antragsteller vorgesehen ist, soll sich die Tätigkeit der Behörde vor allem auf die Beurteilung der Verlässlichkeit konzentrieren, und dort wiederum auf Strafregisterauskünfte.

Für die Chemikalieninspektorate in den Bundesländern ergibt sich angesichts der geringen Zahl an betroffenen beschränkten Ausgangsstoffen keine relevante Zusatzbelastung, da laufend Kontrollen insbesondere bei Handelsunternehmen durchgeführt werden und gegebenenfalls Ausgangsstoffe mit kontrolliert werden können. Dies ist schon nach geltendem Recht der Fall, weil derzeit eine Registrierung der Käufer durch die Wirtschaftsteilnehmer stattzufinden hat. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ist damit zu rechnen, dass bestimmte Verwendungszwecke auf "Rechtmäßigkeit" zu überprüfen sind, dh. ob die beantragte Verwendung durch andere Rechtsvorschriften verboten oder beschränkt ist. Die bei weitem relevanteste Materie ist in diesem Zusammenhang die REACH-V (Verbote und Beschränkungen in Anhang XVII), mit deren Inhalten die Chemikalieninspektorate im Zuge der Überwachung laufend konfrontiert sind. Im Zweifelsfall kann auch unbürokratisch auf den laufenden Kontakt mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zurückgegriffen werden. Die Angaben, die der Antragsteller über die Aufbewahrungsvorkehrungen zu machen hat, sollen sicherstellen, dass der Ausgangsstoff für Explosivstoffe in einer Weise aufbewahrt wird, die den Zugriff durch Dritte verhindert; dies sollte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens keinen Zusatzaufwand für die Behörde nach sich ziehen (die Strafbestimmung § 71 Abs. 1 Z 36 soll eine diesbezügliche Passage enthalten).

Die Benennung der Vergiftungsinformationszentrale der Gesundheit Österreich GmbH als Stelle, die die Informationen gemäß Art. 45 in Verbindung mit Anhang VIII der CLP-V entgegennimmt, führt dazu, dass bei der VIZ Investitionskosten für die Schaffung IT-technischer Voraussetzungen, für die Einhaltung der hohen Datensicherheitsanforderungen, Audits und Personalaufwand anfallen. Diese Kosten werden auf ca. 180.000,- € geschätzt, wovon ein Teil schon im Jahr 2020, und weitere Teile für 2021 und 2022 (im Rahmen des Detailbudgets 43.02.01 – Abfallwirtschaft und Chemie) eingeplant werden.

Gemäß Art. 33 REACH-V existiert seit 2007 eine Verpflichtung für Lieferanten von Erzeugnissen, bestimmte Informationen über besonders bedenkliche Stoffe den Abnehmern dieser Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen, die im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu überwachen sind. Die Informationen sind künftig im Rahmen einer ECHA-Datenbank zur Verfügung zu stellen; hinsichtlich dieser Bestimmung wird es zweckmäßig sein, stichprobenartig und, wenn erforderlich, im Rahmen eines Überwachungsschwerpunktes, wie dies im Chemikalienrecht regelmäßig der Fall ist, die Überwachung vorzunehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen pro Maßnahme

 

Maßnahme (in Tsd. €)

2020

2021

2022

2023

2024

Investitionskosten Vergiftungsinformationszentrale

60

60

60

0

0

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Bürger/innen und für Unternehmen

 

Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für Unternehmen

 

Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die Verwaltungslasten für Unternehmen.

 

Erläuterung:

Wirtschaftsteilnehmer, die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit abgeben, sind nach geltendem Recht verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die Käufer gelistet sind. Ab Februar 2021 ist dieses Registrierungsverfahren nicht mehr zulässig, und soll in Österreich durch ein Genehmigungsverfahren ersetzt werden. Die im Ramen dieses Genehmigungsverfahrens gesammelten Informationen sind durch das Unternehmen 18 Monate aufzubewahren. Es ergibt sich dadurch kein zusätzlicher Mehraufwand, sondern der zumal die Zahl der potenziellen Antragsteller sich auf Grund des damit verbundenen Aufwandes und der bereits fast überall für die Ausgangsstoffe für Explosivstoffe verfügbaren Alternativen sehr in Grenzen halten wird.

Wie bisher haben Wirtschaftsteilnehmer zu prüfen, ob es sich bei einem potenziellen Abnehmer um ein Mitglied der Allgemeinheit (Privatperson) oder um einen anderen Wirtschaftsteilnehmer bzw. einen gewerblichen Kunden handelt. Ab Februar 2021 haben sie dies auch zu dokumentieren und die diesbezüglichen Informationen 18 Monate aufzubewahren. Um den damit verbundenen Aufwand zu minimieren, ist mit Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1148 ein einfaches Formular verfügbar. Gleichzeitig wurden mit der neuen Verordnung Informationspflichten gegenüber den anderen Wirtschaftsteilnehmern festgelegt (bisher war dies durch eine Kennzeichnung gewährleistet), wobei künftig die Abgeber einen Handlungsspielraum haben, in welcher Form die Informationen weitergegeben werden. Alle über ihre Abnehmer bzw. Transaktionen aufzubewahrenden Daten sind den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

An der schon bisher verankerten Verpflichtung, verdächtige Transaktionen, Abhandenkommen und Diebstahl an die nationale Kontaktstelle zu melden, ändert sich grundsätzlich nichts.

 

Unternehmen

 

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen.

 

Erläuterung

Auf Grund der derzeit geltenden Rechtslage ist es erforderlich, dass das in einem Unternehmen tätige Personal Kenntnisse darüber besitzt, welche Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Bestandteil des Produktsortiments sind, wie Privatpersonen, die solche Ausgangsstoffe einzukaufen beabsichtigen, zu registrieren sind und wie man der Verpflichtung zur Meldung verdächtiger Transaktionen nachkommen kann. Daran wird sich in Zukunft nichts ändern, wie aus Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 hervorgeht: "Die Wirtschaftsteilnehmer sind dafür verantwortlich, ihrem Personal Informationen darüber zur Verfügung zu stellen, wie Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nach Maßgabe dieser Verordnung bereitzustellen sind, und ihr Personal dafür zu sensibilisieren."

Zu diesem Zweck erstellt die Europäische Kommission Leitlinien als Unterstützung der zuständigen Behörden und der Unternehmen.

Da mittlerweile die meisten der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nicht mehr für Privatpersonen angeboten werden (die Mengen an beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffen, die an Private verkauft werden, sind im Vergleich mit den Mengen, die an Unternehmen verkauft werden, schon jetzt praktisch vernachlässigbar), ist mit keiner signifikanten (wesentlichen) Beeinträchtigung der Erlösstruktur zu rechnen. Mittels des durch Mitglieder der Allgemeinheit (Private) beizubringenden Gutachtens sollen die Bedingungen, die mit dem neuen Unionsrecht verpflichtend zu erfüllen sind, nachgewiesen werden. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, darf eine Genehmigung nicht erteilt werden.

Lieferanten von Erzeugnissen unterliegen gemäß Art. 33 REACH-V der Verpflichtung, bestimmte Informationen über besonders bedenkliche Inhaltsstoffe, die in von ihnen in Verkehr gesetzten Produkten enthalten sind, weiterzugeben. Sie müssen daher bereits jetzt darüber informiert sein, welche Erzeugnisse bzw. welche Teile von Erzeugnissen solche Chemikalien enthalten. Der Zusatzaufwand, der mit der auf Grund der Abfallrahmenrichtlinie umzusetzenden Verpflichtung verbunden ist, der ECHA Informationen zur Verfügung zu stellen, hält sich aus mehreren Gründen in Grenzen: Einzelhändler (viele KMUs), die direkt an Konsumenten verkaufen, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen. Seitens der ECHA wird an vielen maßgeblichen Erleichterungen des Datentransfers (z.B. system-to-system) gearbeitet und eine Datenbank zur Verfügung gestellt. Bereits eingegebene Daten sollen von nachfolgenden Lieferanten natürlich nicht noch einmal eingegeben, sondern nur referenziert werden. Auch "Grouping" von gleichartigen Erzeugnissen ist möglich. Die Mitteilungsverpflichtung ist nur auf jene Erzeugnisse anzuwenden, die diese besonders bedenklichen Chemikalien (also zB krebserzeugende Stoffe) enthalten, es ist daher davon auszugehen, dass lediglich ein sehr geringer Anteil der in Verkehr gebrachten Erzeugnisse eine solche Verpflichtung auslöst. Aus Sicht einer nachhaltigen Kreislaufwirtschaft und vor allem auch des Schutzes von Verbrauchern und der Umwelt vor gefährlichen Chemikalien ist es ohnehin anzustreben, Produkte in Verkehr zu bringen, die frei von derartigen besonders bedenklichen Chemikalien sind. Unternehmen, die solche Chemikalien durch weniger gefährliche Stoffe substituieren, sind aus verschiedenen Gründen im Vorteil, und müssen auch die hier vorgeschriebene Meldung nicht durchführen. Hierdurch entsteht nur ein kaum quantifizierbarer Mehraufwand, da es sich um Daten handelt, die bereits nach Artikel 33 der REACH-VO zur Verfügung zu stellen sind und die Praxis zur ECHA-Datenbank noch nicht einzuschätzen ist. Es wird angenommen, dass den beteiligten Wirtschaftsakteuren für die Meldung der entsprechenden Informationen an die Datenbank der ECHA künftig ein zeitlicher Mehraufwand von etwa 30 – 60 Minuten pro Fall entstehen wird (sofern nicht durch geeignete Software die Übertragung der Daten automatisiert vorgenommen wird). Die genaue Fallzahl lässt sich an dieser Stelle nicht schätzen, sodass lediglich ein Einzelfall berechnet werden kann. Bei einem durchschnittlichen Lohn der Gesamtwirtschaft von 34,50 Euro wäre für einen Einzelfall dementsprechend von einem Mehraufwand von ca.17 – 35 Euro auszugehen.

 

Auswirkungen auf die Umwelt

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

Im Rahmen der Evaluierung (Treibhausgasinventur der Umweltbundesamt GmbH) wurden für das Jahr 2018 1.426 kt CO2 eq legal gehandelte F-Gase ermittelt.

Nach Abschätzungen der Umweltbundesamt GmbH kamen jedoch 2018 ca. 130 kt CO2eq F-Gase illegal auf den Markt (vor allem die Kältemittel R 134a und R 410a), das sind rund 8 % der auf den Markt kommenden F-Gase in Österreich.

Auf Grund der Erfahrung, dass (vor allem bei R 134a in mobilen Klimaanlagen) die jährliche Leckagerate ungefähr 10 % beträgt, wird also mit den gesetzlich vorgeschlagenen Maßnahmen das Ziel angepeilt, die jährlichen Emissionen um einen signifikanten Beitrag zu verringern, der ca. 15 kt = 15.000 t CO2eq ausmachen sollte.

 

Zu beachten ist, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Teil der illegal auf den Markt kommenden F-Gase nicht im selben Jahr in Österreich emittiert wird, sondern unter anderem in andere Mitgliedstaaten verbracht wird, um dort das Quotensystem der EU zu unterlaufen. Dies wäre jedoch kein Argument, die vorgesehenen Maßnahmen nicht zu treffen; hingegen ist Österreich als Mitgliedstaat der EU verpflichtet, wirksam und abschreckend gegen illegalen Handel vorzugehen, um das Quotensystem (phase down) in der EU adäquat zu unterstützen, und gegenüber der Kommission zu dokumentieren, dass zusätzliche Maßnahmen gegen diesen (unbestreitbar vorhandenen) illegalen Handel getroffen werden.

 

Auswirkungen auf Treibhausgasemissionen

 

Treibhausgasemissionen

Größenordnung

Erläuterung

Abnahme

15.000

Diese Zahl ist eine grobe Schätzung auf Basis der Marktbeobachtung durch die Umweltbundesamt GmbH

 


Angaben zur Wesentlichkeit

 

Nach Einschätzung der einbringenden Stelle sind folgende Wirkungsdimensionen vom gegenständlichen Vorhaben nicht wesentlich betroffen im Sinne der Anlage 1 der WFA-Grundsatzverordnung.

 

Wirkungs­dimension

Subdimension der

Wirkungsdimension

Wesentlichkeitskriterium

Verwaltungs- kosten

Verwaltungskosten für Unternehmen

Mehr als 100 000 € an Verwaltungskosten für alle Betroffenen pro Jahr

Unternehmen

Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen

Mindestens 10 000 betroffene Unternehmen oder 2,5 Mio. € Gesamtbe- bzw. entlastung pro Jahr

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 5.8 des WFA – Tools erstellt (Hash-ID: 209238031).