617 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXVII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Arbeit und Soziales

über den Einspruch des Bundesrates vom 17. Dezember 2020 gegen den Beschluss des Nationalrates vom 11. Dezember 2020 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz sowie das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2020 – 2. SVÄG 2020) (616 der Beilagen)

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 gegen den vorstehenden Gesetzesbeschluss Einspruch erhoben.

 

Der Ausschuss für Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Einspruch des Bundesrates in seiner Sitzung am 21. Dezember 2020 in Verhandlung genommen. Außer dem Berichterstatter Abgeordneten Mag. Markus Koza meldete sich die Abgeordnete Mag. Verena Nussbaum zu Wort.

 

Im Zuge der Verhandlungen stellten die Abgeordneten Gabriela Schwarz, BA, Josef Muchitsch, Mag. Markus Koza gemäß § 41 Abs. 8 in Verbindung mit § 77 Abs. 1 GOG einen Abänderungsantrag, der wie folgt begründet war:

Zu Art. 1 lit. b und d (§§ 744 Abs. 7 und 746 Abs. 1a ASVG):

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 2020 den Gesetzesbeschluss des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 beeinsprucht, da er mit einem Formalfehler behaftet war: Die Regelung der Anpassung von Sonderpensionen (§ 744 Abs. 7 ASVG) ist zwar als „Verfassungsbestimmung“ gekennzeichnet, nicht jedoch die dazugehörige Bestimmung über das In‑Kraft‑Treten dieser Regelung.

Das Gesetz hätte so nicht beurkundet werden können, weshalb der Einspruch des Bundesrates erfolgte und der Nationalrat dieses Bundesgesetz noch einmal (in abgeänderter Form) beschließen muss.

Vor diesem Hintergrund soll die Regelung über das Inkrafttreten der einschlägigen Verfassungsbestimmung im Sinne des Art. 44 Abs. 1 B-VG ausdrücklich als Verfassungsbestimmung gekennzeichnet werden. Im Sinne der Legistischen Richtlinien des Bundeskanzleramtes sind auch die betreffenden Anordnungen entsprechend zu bezeichnen.

Unter einem sollen auch Klarstellungen zur leichteren Vollziehbarkeit des § 744 Abs. 7 ASVG getroffen werden.

Zu Art. 1 lit. a und zu den Art. 2, 3 und 5 (§§ 734 bis 736 ASVG; §§ 378 Abs. 3 bis 5 GSVG; §§ 372 Abs. 2 bis 4 BSVG; §§ 257 bis 259 B-KUVG):

Im Rahmen des (1.) Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2020 wurden mehrere mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehende Maßnahmen verlängert. Im Hinblick auf das verzögerte Inkrafttreten durch die erst Mitte Jänner 2021 erfolgende Kundmachung käme es jedoch zu Lücken bei der Anwendbarkeit dieser Regelungen.

Durch die gegenständlichen gleichlautenden Bestimmungen soll die zeitliche Lücke zwischen dem Auslaufen der geltenden Regelungen mit 31. Dezember 2020 und dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen in der Fassung des SVÄG 2020 geschlossen werden.

Dabei handelt es sich um

-       Unfallversicherungsschutz im Home-Office,

-       Freistellungsmöglichkeit von Risikopatient/inn/en (durch Verordnung),

-       Verlängerung der Schutzfrist in der Krankenversicherung (durch Verordnung),

-       Nichtentrichtung von Beiträgen bei der Studenten-Selbstversicherung,

-       Anspruchsberechtigung in der Kranken- und Pensionsversicherung für Kinder und Enkel.“

 

Bei der Abstimmung wurde der ursprüngliche Gesetzbeschluss des Nationalrates unter Berücksichtigung des eben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig beschlossen.

 

Im Sinne des § 77 Abs. 1 GOG liegt nunmehr ein neuer Gesetzesbeschluss vor, der wiederum dem Verfahren gemäß Art. 42 B-VG zu unterziehen ist.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2020 12 21

                             Mag. Markus Koza                                                             Josef Muchitsch

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann